Fahrtenbuch Fahrzeug Finanzamt Firmenwagen Leasing Pkw Privat Privatnutzung Prozent Chef Dienstwagensteuer Ein-Prozent-Regelung Erstzulassung Gebrauchtwagen geldwerter Vorteil Neuwagen Nutzungsverbot Rabatt Sonderausstattung Zuzahlung 1%-Regelung Außendienst Oldtimer Privatauto Privatvermögen Werkstatt Ausstattungsmerkmale Brutto-Listenneupreis Fahrkarte Familienangehörige Inzahlungnahme Kastenwagen km-Geld Kundendienst Pauschalsteuer Restbuchwert Spekulationsgewinn Unfall Verkaufserlös Zweitwagen
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Der Firmenwagen - Zuzahlungen zum Dienstwagen neu geregelt …
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Firmenwagen-FAQ

BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Zuzahlungen zum Dienstwagen neu geregelt …
29. September 2013
 
Wer seinen Dienstwagen auch privat fahren darf, hat daraus einen
Vorteil, den er versteuern muss. Muss der Arbeitnehmer etwas für die
private Nutzung zahlen, verringert sich dieser Vorteil. Der
steuerpflichtige Betrag sinkt unter Umständen bis auf null. Nun könnte
man einfach sagen: „Alles, was der Arbeitnehmer dazuzahlen muss,
vermindert den geldwerten Vorteil“.

Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? In einem Schreiben vom 19. April 2013 regelt das Bundesfinanzministerium alle Feinheiten von Zuzahlungen (DStR 13, 860).

Abgezogen werden können nur Nutzungsentgelte:

Das können feste Monatsbeträge sein, zum Beispiel „200 Euro im Monat“
oder Zuzahlungen je Kilometer, zum Beispiel „20 Cent je Kilometer“ oder
vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommene Leasingraten. Nichts
abziehen kann der Arbeitnehmer, wenn er bestimmte Kraftfahrzeugkosten
(Versicherung, Benzin, Wagenwäsche) selber zahlt. Auch dann nicht, wenn
diese Kosten erst einmal der Arbeitgeber übernimmt und dann an den
Arbeitnehmer weiterberechnet.

Beispiel: Der Arbeitgeber
verlangt vom Arbeitnehmer 107 Euro, weil dieser für 107 Euro getankt
hat: Kein Abzug von der Ein-Prozent-Regelung möglich. Der Arbeitgeber
verlangt 107 Euro als Nutzungsentgelt: Abzug sehr wohl möglich.


… und wie man das auf der Gehaltsabrechnung darstellt


Hinweis für die Praxis: Am
einfachsten für die Lohnbuchhaltung sind feste monatliche Zuzahlungen,
die man gleich als Reduzierung des Bruttogehaltes verarbeitet, womit es
dann sein Bewenden hat. Der Arbeitnehmer muss dann nicht noch einmal
etwas extra zuzahlen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer (der
Einfachheit halber keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
angenommen) bekommt ein Auto im Wert von 40.000 Euro auch zur
Privatnutzung überlassen. Geldwerter Vorteil nach der
Ein-Prozent-Regelung somit 400 Euro im Monat. Es wird vereinbart, dass
er 200 Euro zuzahlen soll. Er hat ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Er
muss also versteuern 3.000 + 400 – 200. Aus Transparenzgründen würde man
auf die Gehaltsabrechnung schreiben: Bruttogehalt 3.000 minus
Gehaltsumwandlung 200 und den vollen geldwerten Vorteil in Höhe von 400
Euro. Dazuzahlen oder an den Chef zahlen muss der Arbeitnehmer jetzt
nichts mehr, sondern mit der Gehaltsreduzierung hat er seinen Beitrag
geleistet. Vorteil für den Arbeitgeber: Dadurch sinken auch die
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching



 

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