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Ein Deutscher hatte sich in der Schweiz für etwa 250 Euro einen Gebrauchtwagen gekauft und wollte bei der Einfuhr nach Deutschland keine Einfuhrabgaben bezahlen. Begründung:
Der Wagen falle unter die 300-Euro-Grenze für Reisemitbringsel bzw. Reisegepäck und sei daher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Abgelehnt:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18. 3. 2013, 11 K 2960/12) entschied, dass sich bereits aus der Wortbedeutung ergäbe, dass ein Kraftfahrzeug kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Wörterbuch Duden ist unter einem Gepäckstück „ein einzelner Gegenstand (Koffer, Tasche, Paket oder Ähnliches) zu verstehen, der als Gepäck mitgeführt oder weiterbefördert wird.“ Ein Auto ist aber bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück in diesem Sinne anzusehen.
Herzliche Grüße Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater für Gilching
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