Wer die Ein-Prozent-Regel vermeiden will und statt dessen den geldwerten Vorteil nach der oft günstigeren Fahrtenbuchmethode ermittelt, muss das Fahrtenbuch akribisch führen. Insbesondere muss bei betrieblichen Fahrten der aufgesuchte Geschäftspartner mit vollständiger Adresse angegeben sein.
Es reicht nicht aus, z. B. als Ziel nur einzutragen „München, Sonnenstr.“. Denn wenn sogar die Hausnummer fehlt, kann nachträglich nicht mehr ermittelt werden, ob das eine private oder eine geschäftliche Fahrt war. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wenn Sie immer wieder die Fa. Meier GmbH in Stuttgart aufsuchen, müssen Sie nicht jedes Mal Straße und Hausnummer dazu schreiben, aber zumindest den Ort, z. B. „Meier GmbH, Stuttgart“.
In dem aktuellen Urteil hatte der klagende GmbH-Geschäftsführer jedoch nicht einmal angegeben, ob es ein Kundenbesuch oder eine Privatfahrt war, sondern eben nur Stadt und Straße eingetragen. (BFH, 01.03.12, VI R 33/10, DStR 12, 1011)