2004 hatte das oberste Steuergericht entschieden, dass ein Paketzustelldienst Strafzettel lohnsteuerfrei bezahlen kann, die gegen die einzelnen Fahrer wegen Verstoßes gegen Parkverbote verhängt wurden.(BFH, 07.07.04, VI R 29/00, DStR 05, 417)
Bußgelder gegen Lkw-Fahrer müssen diese selber bezahlen: Eine Spedition hatte ihre Fahrer angewiesen, im Zweifel die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu ignorieren, um der pünktlichen Auslieferung der Waren den Vorrang zu geben. Gleichzeitig wurde den Fahrern versprochen, etwaige Bußgelder würden von der Spedition bezahlt. Aktuelles Urteil: Das kann der Arbeitgeber schon machen, aber nicht lohnsteuerfrei. Letztendlich würde das Finanzamt ansonsten vorsätzliche Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr steuerlich subventionieren. (FG Köln, 22.09.11, 3 K 955/10, EFG 12, 518)
Fazit: Strafzettel wegen Kleinigkeiten kann der Arbeitgeber lohnsteuerfrei übernehmen, die Bezahlung von Bußgeldern gegen Arbeitnehmer ist aber voll lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Übrigens: Der Arbeitgeber kann die Übernahme dieser Bußgelder in jedem Fall als Betriebsausgabe absetzen. Das Abzugsverbot für Bußgelder (§ 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG) gilt nur für eigene Bußgelder, nicht für Bußgelder, die gegen andere (wie z. B. Arbeitnehmer) verhängt wurden.