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Im Jahre 2002 hatte der Bundesfinanzhof über folgenden Fuhrpark zu urteilen: Ein Steuerberater besaß folgende Kfz: Ferrari, Porsche, Bentley, Jaguar und Range Rover – und zwar allesamt im Betriebsvermögen.
Der Steuerberater war auch um den Nachweis der betrieblichen Nutzung nicht verlegen – er führte penibel Fahrtenbuch. Daraus ergab sich (außer beim Range Rover und Mini), dass er die Autos nicht nur überwiegend, sondern zu 100,00% betrieblich nutzte! Und zwar - so wortwörtlich vor Gericht vorgetragen - "am Wochenende zum Einwurf von Briefen bei Finanzämtern und zum Abholen freier Mitarbeiter vom Flughafen."
Das Finanzamt kam dem rührigen Steuerberater, der sogar am Sonntag arbeitet, entgegen und zog die betriebliche Notwendigkeit der Autos nicht weiter in Zweifel. Das Finanzamt kappte jedoch die abzugsfähigen Kosten für Ferrari, Porsche und Bentley auf Jaguar-Niveau.
Doch nicht einmal dies wollte der Steuerberater hinnehmen und klagte gegen die Kosten-Kürzung vor dem Bundesfinanzhof– letztendlich aber ohne Erfolg. (BFH IV B 50/00; 19.03.2002)
Das oberste Steuergericht entschied dazu: "Es hätte schlüssiger und substantiierter Darlegungen dazu bedurft, dass die kurz aufeinander folgende Anschaffung und gleichzeitige Unterhaltung von sechs Kraftfahrzeugen, darunter allein fünf PKW der Oberklasse, namentlich ein Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover, nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht."
"Der Zusammenhang zwischen der Benutzung luxuriöser Fahrzeuge für relativ wenige Fahrten (insbesondere auch an Wochenenden zu Finanzämtern, um dort Post einzuwerfen, und zum Flughafen) und der vom Kläger dargelegten Geschäftsentwicklung ist nicht erkennbar."
Fazit: Trotz der Kappung der Kosten auf Jaguar-Niveau ist der Steuerberater immer noch recht gut weggekommen. In Deutschland leben wir also – was die Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten angeht - immer noch auf einer Insel der Seligen.
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