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Firmenwagen Steuerberater Gesierich Daily News Presse Mitteilungende-deWelche Steuerfalle bei Ihren Poolfahrzeugen lauertEin Lieblingsprüffeld für Lohnsteuerprüfer sind Leistungen von Ihnen an Ihre Mitarbeiter, die nicht richtig versteuert sind. Ganz vorne dabei bei dieser Prüfung sind Firmenfahrzeuge.So geht ein Prüfer vom Finanzamt vor: Er lässt sich von Ihnen alle Autos mit Beschreibung und Kennzeichen auflisten, und er will wissen, welcher Mitarbeiter bzw. Chef den Wagen versteuert. Sein Fokus wandert dann auf die Autos, die niemandem zugeordnet sind.Unproblematisch sind Werkstatt- und Kastenwagen: Solche werden "typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt". Hier muss auch niemand einen geldwerten Vorteil versteuern. (BFH, 08.12.08, VI R 34/07)Unversteuerte "schöne" Autos: Wenn der Prüfer Autos findet, die man durchaus komfortabel zur Privatnutzung verwenden könnte, und die niemand auf der Gehaltsabrechnung hat, wird er schon einmal misstrauisch.Ausweichstrategie Nummer eins: Sie fragen Mitarbeiter mit niedrigem Steuersatz (z. B. Studenten oder Rentner), ob Sie ihnen den Wagen auf die Gehaltsabrechnung setzen können. Zum Ausgleich können Sie ja ein kleines Gehaltsplus spendieren. So ist der Stolperstein "Herrenlose Autos", die niemanden zugeordnet sind, schon einmal ausgeräumt.Ausweichstrategie Nummer zwei: Das Finanzamt muss ein Nutzungsverbot akzeptieren, wenn es nicht nur offenkundig zum Schein ausgesprochen wurde (BFH, 21.04.10, VI R 46/08). Lassen Sie das am besten alle Mitarbeiter unterschreiben.Firmenchef: Nun bleibt immer noch die Gefahr, dass der Prüfer unterstellt, Sie und Ihre Familie würden diese Autos fahren. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn in Ihrem Haushalt Leute wohnen, die zwar den Führerschein haben, aber kein eigenes Auto (Lebensgefährte, Ehepartner oder volljährige Kinder). Wenn diese aber ein eigenes Auto haben, sollten Sie sich es nicht bieten lassen, dass Ihnen einfach diese Autos zugeordnet werden. Berufen Sie sich auf eine Sonderklausel in Randziffer 22 des BMF-Schreibens vom 04.04.18 (BStBl 18 I, 592): Wenn "... die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen" ist, muss nur das "überwiegend genutzte Fahrzeug" mit der Ein-Prozent-Regel versteuert werden.
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Fri, 03 Jun 2022 20:05:00 +0100EuGH regelt Umsatzsteuer bei Autoüberlassung neuDeutsche Rechtsauffassung ist es, dass die Überlassung eines Dienstwagens ein tauschähnlicher Umsatz ist (Arbeit gegen Privatfahrten), der Umsatzsteuer auslöst. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt gekippt (EuGH, 20.01.21, C 288-19).Dies hatte vor allem in zwei Fällen unangenehme Folgen:Fall 1: Der Mitarbeiter wohnt im Ausland: Beispiel: Ihr Unternehmen ist in Freilassing (Bayern), Ihr Mitarbeiter wohnt in Salzburg. Dann galt als Ort der Leistung Österreich. Das führte zu einer enormen Bürokratie für Sie " und das bloß wegen eines Dienstwagens. Das fällt in Zukunft weg.Fall 2: Man ist umsatzsteuerfreier Unternehmer: Profitieren werden auch umsatzsteuerfreie Unternehmer (z. B. Versicherungsvertreter), denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass man nur dann Umsatzsteuer abführen muss, wenn man zuvor den Vorsteuerabzug hatte.
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Wed, 01 Jun 2022 20:00:00 +0100Welche Mitarbeiter keinen Dienstwagen bekommen solltenSchon vor fünf Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung eines Fahrzeugs an Angehörige im Rahmen eines Minijobs angeblich unüblich sei und damit nicht anzuerkennen. (BFH, 21.12.17, III B 27/17, BFH/NV 18,432)Unser Rat: Das sollte auch im sogenannten Midi-Job oder bei Jobs im Übergangsbereich beachtet werden. Gewähren Sie auch hier lieber keinen Dienstwagen.Pfändbarer Arbeitslohn darf nicht unterschritten werden: Eine weitere Falle droht dadurch, dass nach § 107 Gewerbeordnung der Arbeitnehmer mindestens den pfändbaren Teil seines Arbeitslohns in bar erhalten muss, und nicht etwa in Gestalt von Sachbezügen. Dieser Wert liegt aktuell für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflicht bei monatlich 1.252,64 Euro. Ein Auto wird hier eben nicht miteingerechnet. Liegt also der Nettolohn unter diesem Wert und verhält sich der Arbeitnehmer unfair, was nach Kündigungen vorkommen soll, indem er zusätzlich zum Dienstwagen noch den Mindest-Nettolohn fordert, zahlen Sie zweimal: nämlich einmal den Dienstwagen und zum anderen noch den vollen Nettolohn.Problem Mindestlohn: Ein Dienstwagen ist nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.Unterlassen Sie daher Dienstwagen bei diesen Arbeitnehmern: Bei Minijobbern, Midi-Jobbern und solchen Mitarbeitern, bei denen der Nettolohn nach Abzug des Fahrzeugs unter der Pfändungsgrenze oder unter dem Mindestlohn liegt.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=173
Thu, 19 May 2022 13:35:00 +0100Häufige Irrtümer rund um den DienstwagenZum Thema "Dienstwagen" kursieren einige falsche Informationen und Irrtümer. Dazu gehören:
Für einen Dienstwagen ist ein betrieblicher Grund notwendig: Falsch,
der Dienstwagen kann auch als Lohnbestandteil ausschließlich für die
private Nutzung des Arbeitnehmers vorgesehen sein. Auch ein Wagen, der
vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird, ist aus Sicht des
Betriebs zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
Das Finanzamt wird eine Umwandlung von Barlohn in
Dienstwagenüberlassung nicht anerkennen: Doch, dies wurde bereits vor 25
Jahren höchstrichterlich so entschieden (BFH, 20.08.97, VI B 83/97,
BStBl. II 1997, 667). Ausnahme: Bei Familienangehörigen mit Minijob wird
die Dienstwagenüberlassung nicht anerkannt. (BFH, 21.12.17, III B
2717; BFH/NV 18,432)
Zuzahlungen des Arbeitnehmers verpuffen wirkungslos: Das stimmt
nicht. Mittlerweile mindert sogar die Übernahme von privaten
Benzinkosten den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR).
Allerdings ist das in der Praxis sehr aufwendig. Wir empfehlen daher
feste monatliche Zuzahlungen, am besten in der Form der Reduzierung des
Bruttogehalts.
Die Überlassung des Dienstwagens hat keine umsatzsteuerlichen Folgen:
Doch, der Ein-Prozent-Wert wird quasi als fiktive Miete des
Arbeitnehmers angesehen, aus der 19/119 herausgerechnet und dann ans
Finanzamt abgeführt werden müssen " im Übrigen ohne Rücksicht darauf, ob
es ein Verbrenner-, Hybrid- oder Elektroauto ist.
Ein kranker Arbeitnehmer muss den Dienstwagen für die Dauer der
Krankheit in der Firma abliefern: Das ist nicht korrekt, Sie müssen den
Dienstwagen so lange zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, wie Sie
auch den Lohn fortzahlen müssen.
Das Finanzamt wird ein Nutzungsverbot für Privatfahrten nicht
akzeptieren: Nein, ein solches Verbot darf das Finanzamt nicht
ignorieren " es sei denn das Verbot wurde offensichtlich zum Schein
ausgesprochen. (BFH, 21.04.10, VI R 46/08, BStBl. 10 II, 848)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=171
Fri, 06 May 2022 19:56:00 +0100Oma passt auf Ihr Kind auf? Fahrtkosten absetzen!Zur Kinderbetreuung werden oft die Großeltern eingespannt, die meist
gar kein Geld wollen. Aber wenn Oma oder Opa erst einmal mit dem Auto
kommen müssen, will man ihnen doch gerne eine Unterstützung zukommen
lassen " vor allem bei den aktuellen Benzinpreisen.
Fehler im aktuellen Fall: In einem konkreten Fall hatten die Eltern
den Fehler gemacht, der Großmutter den Fahrtkostenersatz in bar zu
geben. Anerkannt werden aber nur Überweisungen. Das Finanzamt hatte
außerdem eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gefordert.
Solch eine Rechnung ist allerdings nicht notwendig.
Hinweis: Die Kinderbetreuung kann natürlich auch jemand anderer
übernehmen. Sie können diese Kosten bei Kindern bis maximal 13 Jahren zu
2/3 als Sonderausgabe absetzen.
Tipp: Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit der Betreuungsperson
(z. B. Oma, Opa oder jemand anderer), wonach die Fahrtkosten (oder auch
mehr) in Rechnung gestellt und auf ein Bankkonto der Betreuungsperson
überwiesen werden. So sichern Sie sich den Sonderausgabenabzug (FG
München, 24.08.21, 12 K 912/20)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=172
Thu, 05 May 2022 19:57:00 +0100Müssen Sie Tankstopps ins Fahrtenbuch eintragen?Immer wieder liest man Urteile von Finanzgerichten, in denen unter anderem beanstandet wurde, dass ein Fahrtenbuchnutzer Tankstopps nicht eingetragen hatte. Wenn man sich die Liste der Pflichtangaben ansieht, so ist dort aber nirgendwo die Rede von Tankstopps.Wie kommt das Finanzamt dann überhaupt darauf? Der Grund liegt darin, dass ein Tankstopp als "Umwegfahrt" qualifiziert werden kann. Und diese müssen Sie " zumindest laut Finanzamt - auf jeden Fall eintragen. Laut Bundesfinanzhof (oberstes Steuergericht) nur in Sonderfällen.Grundsätzlich gilt zu Umwegfahrten: Abweichungen von der kürzesten Route sind erst bei mehr als 20 Prozent Umweg dokumentationspflichtig. (FG Düsseldorf, 07.11.08; EFG 09, 324; BFH, 14.03.12, VIII B 120/11)Kleine Mängel im Fahrtenbuch: Das Finanzamt darf Ihr Fahrtenbuch ohnehin nicht wegen kleiner Mängel verwerfen. (FG Niedersachsen, 16.06.21)
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Sat, 16 Apr 2022 10:56:00 +0100Steuertipps rund ums DienstfahrradTipp: Fahrräder, die zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei. Theoretisch fällt also die Steuerfreiheit weg, wenn Sie eine Zuzahlung verlangen.Das können Sie aber vermeiden, indem Sie Zuzahlungen des Mitarbeiters vom geldwerten Vorteil abziehen. (§ 3 Nr. 37 EStG)Beispiel: Angenommen, Sie sponsern "nur" Fahrräder bis 2.000 Euro Listenpreis, Leasingrate 50 Euro. Jemand wünscht sich ein Rad für 4.000 Euro mit einer Leasingrate von 100 Euro. Sie verlangen nun 50 Euro Zuzahlung. Derjenige müsste eigentlich zehn Euro versteuern (0,25 Prozent von 4.000 Euro). Die Zuzahlung kann aber abgezogen werden, also bleibt gar nichts zum Versteuern übrig.Kauf des Fahrrads nach Leasingende durch den Mitarbeiter: Kann Ihr Mitarbeiter das Fahrrad (z. B. nach Ende des Leasingvertrags) verbilligt kaufen, gilt das als lohnsteuerpflichtig. Doch was ist "verbilligt"? Da sich der Preis oft schwierig ermitteln lässt, können Sie nach drei Jahren von 40 Prozent des Listenpreises ausgehen. Beispiel: Das Rad hat einen Listenpreis von 2.000 Euro, der Mitarbeiter kann es nach drei Jahren für 500 Euro kaufen. 40 Prozent wären 800 Euro, also sind 300 Euro lohnsteuerpflichtig (die Differenz zwischen 800 und 500 Euro). Das können Sie mit 25 Prozent pauschal versteuern. (§ 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG)Sie haben mit dem Verkauf nichts zu tun? Wenn der Mitarbeiter keinen Anspruch hat, das Fahrrad günstig zu kaufen, kann es eigentlich keine steuerlichen Konsequenzen haben. Eigentlich. Wir sehen es dennoch kommen, dass es hier zu Diskussionen mit dem Lohnsteuerprüfer kommt, wenn ein Mitarbeiter ein Top-Fahrrad vom Leasinggeber für zehn Euro kaufen kann. Das bleibt ein spannendes Thema.Umsatzsteuerfalle: Auch, wenn die Überlassung steuerfrei ist, müssen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus dem Wert laut Ein-Prozent-Regel abführen. Das wird oft vergessen, weil das Fahrrad gar nicht auf der Lohnabrechnung erscheint. Wenn das ein Prüfer aufgreift, dürfte die Nachzahlung allerdings überschaubar sein. Zumindest bei Fahrrädern bis 500 Euro verzichtet jetzt der Gesetzgeber auf die Umsatzsteuer. Aber welches Fahrrad gibt es heute schon noch für 500 Euro? (BMF, 07.02.22)
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Tue, 29 Mar 2022 08:03:00 +0100Strafzettel wegen Falschparkens steuerfrei übernehmenPaketzusteller parken beim Ausliefern oft in zweiter Reihe und bekommen dafür Strafzettel. Ein Paketzustelldienst hatte die Park-Strafzettel seiner Paketzusteller übernommen. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn.Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber entschieden, dass das nicht der Fall ist, weil das ständige Falschparken im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil dadurch die Pakete schneller zugestellt werden. (FG Düsseldorf, 12.11.21, 1 K 2470/14 L; ebenso BFH, 13.08.20, VI R 1/17)Das ist aber nicht als Freibrief zu verstehen: Tempo-Bußgelder Ihrer Mitarbeiter können Sie z. B. nicht (steuerfrei) übernehmen. Wenn Sie es doch tun, ist das lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=168
Sat, 26 Mar 2022 08:02:00 +0100Umsatzsteuer: Nachlass nur für günstige FirmenräderSteuererleichterung für E-Autos: Die Ein-Prozent-Regel wird bei Hybrid-Autos und teuren Elektroautos halbiert. Bei günstigen Elektroautos bis 60.000 Euro brutto beträgt sie sogar nur ein Viertel. Das gilt aber nur für die Lohn- und Einkommensteuer.Anders bei der Umsatzsteuer: Aus der Ein-Prozent-Regel muss Umsatzsteuer abgeführt werden " und da gibt es keinen Nachlass. Das gilt nach wie vor, wie aktuell festgestellt wurde (BMF, 07.02.22).Beispiel: Das Auto hat einen Listenpreis von 47.600 Euro. Ein Prozent davon sind 476 Euro. Daraus muss der Arbeitgeber 76 Euro ans Finanzamt abführen.Nun könnte man auf die Idee kommen, das bei einem Hybrid-Auto zu halbieren oder bei einem Elektroauto sogar zu vierteln. Aber das ist nicht erlaubt!Beispiel: Die Firma überlässt ihrem Mitarbeiter ein Elektroauto im Wert von 47.600 Euro. Der Geschäftsführer muss nur 119 Euro (1/4 von einem Prozent) versteuern, die GmbH als Arbeitgeber muss aber trotzdem 76 Euro monatlich Umsatzsteuer abführen.Keine Umsatzsteuer nur bei billigen Fahrrädern: Prinzipiell muss Ihr Unternehmen auch bei Fahrrädern Umsatzsteuer abführen - sogar, wenn deren Überlassung komplett steuerfrei ist. Wenn das Fahrrad aber weniger als 500 Euro wert ist, können Sie darauf nun wenigstens verzichten. (BMF, 07.02.22)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=167
Wed, 16 Mar 2022 07:55:00 +0100Trotz kleinerer Mängel wird das Fahrtenbuch anerkanntEin Fahrtenbuch macht viel Arbeit. Gerade, wenn man viele berufliche Fahrten einträgt, kann sich da schon einmal ein Fehler einschleichen. Oftmals Grund genug für einen Betriebsprüfer, das Fahrtenbuch zu verwerfen und stattdessen die Ein-Prozent-Regel anzuwenden.Aktueller Fall: Im konkreten Fall hatte der Dienstwagen-Nutzer Abkürzungen für Kunden und Orte verwendet. Bei Übernachtungen im Hotel fehlten zum Teil die Ortsangaben. Und es gab Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und den Kilometern laut Routenplaner.Hier entschied das Finanzgericht: Dem Finanzamt ist es zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus den Hotelrechnungen zu ermitteln. Man muss zwar die Kilometerstände sofort eintragen. Den beruflichen Zweck darf man aber noch innerhalb einer Woche ergänzen.Interessant: Der Betriebsprüfer hatte sich auch daran gestört, dass das Fahrtenbuch so neu und ordentlich aussah. Es sei "wie in einem Guss" geschrieben.Das Finanzgericht dazu: Wenn alles stimmt oder nur kleine Mängel vorhanden sind, darf das aber nicht zum Nachteil des Steuerzahlers ausgelegt werden. Auch, wenn das Fahrtenbuch "zu neu" aussieht.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=166
Wed, 26 Jan 2022 12:13:00 +0100Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer gilt weiterMitarbeiter, die weit weg (über 20 Kilometer Entfernung) vom Betrieb wohnen und die Entfernungspauschale ansetzen, müssen seit 2021 so rechnen:Zahl der Arbeitstage mal 20 km mal 0,30 EuroPLUS Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 Euro.Die 35 Cent ab dem 21sten Kilometer gelten für die Jahre 2021 bis 2023. Für 2024 bis 2026 gelten 38 Cent, ab 2027 soll das alles wieder wegfallen.Arbeitgeberzuschüsse für Autofahrten: Diese können Sie in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent pauschalieren. Sozialabgaben fallen keine an. Diese Zuschüsse sind auch für die erhöhten Kilometersätze möglich. Das gilt auch bei einem Dienstwagen. Der individuell zu versteuernde Anteil nach der "0,03-Prozent-Regel" reduziert sich dann entsprechend.Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Diesel-Dienstwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 50.000 Euro. Er wohnt 30 Kilometer vom Betrieb entfernt. Sie rechnen mit 15 Arbeitstagen pro Monat, dann brauchen Sie Urlaubs- und Krankheitstage nicht zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wäre eigentlich 450 Euro (50.000 Euro x 0,03 Prozent x 30 Kilometer). Davon versteuern Sie pauschal 142,50 Euro. Individuell zu versteuern ist dann nur noch die Differenz, also 307,50 Euro.Kostenloser IZW-Leserservice: Ein neues BMF-Schreiben vom 18.11.21 regelt weitere Details zu Sonderfällen. Sie finden es hier zum Download als pdf-Datei.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=165
Mon, 24 Jan 2022 12:13:00 +0100Unleserliches Fahrtenbuch kann nicht nachgebessert werdenEin Unternehmer hatte ein ziemliches Gekritzel, das keiner lesen konnte, beim Finanzamt als Fahrtenbuch eingereicht.
Die Sache ging vor Gericht. Der Unternehmer sagte: "Ich kann es aber
sehr wohl lesen". Das reichte den Richtern aber nicht. Sie sagten: "Wir
müssen es auch lesen können". Daraufhin fertigte der Unternehmer eine
lesbare Abschrift des Fahrtenbuchs an. Dies wurde aber auch vom Gericht
abgelehnt. Das ursprüngliche Fahrtenbuch wurde abgelehnt, weil es nicht
leserlich war und das nachgeschriebene Fahrtenbuch deswegen, weil es
nicht "zeitnah" angefertigt wurde.
Banale Erkenntnis: Entweder, Sie schreiben ordentlich oder Sie
verwenden ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch. Die Mühe für
ein "Geschmier" können Sie sich sparen. (FG München, 09.03.21, 6 K
2915/17, Beck RS 21, 8555)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=164
Mon, 20 Dec 2021 11:43:00 +0100Was Sie alles zum Thema Leasing wissen solltenHat Leasing steuerliche Vorteile? Nein. Auch, wenn das gerne behauptet wird.
Welche Vorteile hat Leasing dann? Bilanztechnisch verkürzt
sich die Bilanzsumme, weil weder ein Anlagegut noch Schulden in der
Bilanz vorhanden sind. Es wird weniger Liquidität gebunden. Ganz
wichtig: Es gibt manchmal enorme Rabatte auf Leasingraten, die in dieser
Form bei Kaufpreisen meist nicht gewährt werden.
Wo findet man attraktive Leasingangebote? In aller Regel
leider meist nicht bei Ihrem Stammautohaus, sondern im Internet, z. B.
unter Sparneuwagen.de, ohne-Anzahlung.de, null-Leasing.de und anderen.
Was für 36 Monate Leasingdauer spricht: Normalerweise ist hier
die Rate niedriger, weil der Wertverlust am Anfang höher ist und auf 36
statt nur 24 Monate verteilt werden kann. Aufwendungen für
Überführungskosten fallen nur einmal in 36 Monaten an, den Ärger mit der
Leasing-Rückgabe (s. u.) gibt es auch nur alle 36 Monate statt alle 24
Monate, und vielleicht halten auch die Winterreifen, die Sie meistens
jedes Mal neu kaufen müssen, für drei statt für zwei Winter.
Für 24 Monate spricht: Sie haben schneller wieder ein neues
Auto und die gesamte Leasingdauer ist von der Garantie abgedeckt.
Vielleicht sparen Sie sich auch eine Inspektion.
Besonderheit bei Elektro-Autos und Hybriden: Hier sind die
Raten kurioserweise mit 24 Monaten niedriger als bei 36 Monaten, denn
der Zuschuss vom BAFA (4.500 bis 6.000 Euro) wird auf 24 Monate
verteilt, sodass die Subventionierung der Rate pro Monat bei 24 Monaten
stärker ausfällt als bei 36 Monaten.
Kann man das Auto bei Leasingende kaufen? Möglich ist das,
aber einen Anspruch darauf gibt es nicht " und einen besonders günstigen
Kaufpreis auch nicht. Früher gab es einmal eine Leasing-Gestaltung mit
sehr hohen Leasingraten, und dafür kaufte man das Auto extrem günstig
heraus. Das Modell funktioniert aber steuerlich nicht mehr.
Andienungsrecht: Hier kann Sie die Leasingfirma zwingen, das Auto bei Leasingende zu kaufen. Das kommt heute kaum noch vor.
Restwertabrechnung oder Kilometer-Abrechnung? Auch die
Restwertabrechnung ist zum Glück heute nur noch eine Randerscheinung.
Hier stehen Sie dafür gerade, wie viel das Auto bei Leasingende noch
wert ist. Wählen Sie deshalb lieber Kilometer-Abrechnung! Sie geben an,
wie viele Kilometer Sie pro Jahr fahren und bezahlen dann allenfalls
einen Zuschlag für eine Überschreitung dieses Kilometerkontingents.
Typische Fallen bei Leasingverträgen: Achten Sie auf die Höhe der
Nachzahlung je Kilometer. Hier gibt es manchmal absolut unverschämte
Sätze, wohl in der Hoffnung, dass jemand das bei Vertragsabschluss
überliest.
Ärger bei der Leasing-Rückgabe: Lassen Sie sich vor(!)
Unterzeichnung eines neuen Vertrags verbindlich zusichern, wie viel man
für angebliche oder tatsächliche Schäden an Ihrem Auto verlangen will.
Die Rückgabe des gleichen Autos kann bei einem Händler null Euro, beim
anderen 2.000 Euro und beim dritten 5.000 Euro kosten.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=163
Fri, 12 Nov 2021 09:56:00 +0100Aktuelles rund um Benzingutscheine und SachbezügeSachbezüge
bis 44 Euro sind steuerfrei. Worüber aber seit jeher gestritten wird:
Was gilt als "Sache"? Und was ist Geld, das nicht steuerfrei ist?
Hier hatte es Anfang 2020 Aufregung gegeben, weil Gutscheine, die "so
gut wie Geld" sind, nicht mehr anerkannt werden sollten. Zumindest bis
Ende dieses Jahrs bleibt hier aber alles beim Alten. (FinMin
Sachsen-Anhalt, 26.02.21)
Definitiv nicht mehr anerkannt als "Sachbezug": Sie geben dem
Mitarbeiter Geld und er kauft sich etwas (zum Beispiel füllt er seinen
Tank auf) und bringt Ihnen die Quittung. Das wird nicht mehr anerkannt.
Falls in einem Monat die 44-Euro-Grenze überschritten wird: Dann
ist in dem betreffenden Monat alles steuerpflichtig. Beispiel: Die
Mitarbeiterin bekommt einen Gutschein für Benzin im Wert von 40 Euro und
außerdem noch einen Kasten Bier für 15 Euro. Damit sind die 44 Euro
überschritten, und damit ist alles steuerpflichtig. Unzutreffend ist die
Auffassung, es würden dann alle Sachbezüge des ganzen Jahres
steuerpflichtig. Nur der jeweilige Monat ist betroffen.
Vorsicht bei anderen Sachbezügen: Es werden alle(!)
steuerpflichtigen Sachbezüge (außer Dienstwagen) zusammengerechnet, dazu
zählen: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge.
Beispiel: Ein Mitarbeiter wohnt kostenlos in einer Unterkunft. Damit
ist kein Raum mehr für einen 44-Euro-Gutschein.
Gehaltsumwandlung schädlich: 44-Euro-Gutscheine sind
sozialversicherungspflichtig, wenn sie durch Bruttogehalts-Herabsetzung
des Arbeitnehmers finanziert werden. (BSG, 23.02.21, B 12 R 21/18 R)
Ab 2022 gelten 50 statt 44 Euro: Die 44-Euro-Grenze soll
nächstes Jahr auf 50 Euro angehoben werden. Allerdings sollten Sie
nächstes Jahr mit den oben erwähnten Verschärfungen rechnen, die dazu
führen könnten, dass universell einsetzbare Gutscheine nicht mehr
steuerfrei wären, weil sie dann nicht mehr als "Sache" eingestuft
werden.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=162
Tue, 12 Oct 2021 12:36:00 +0100Wie Einmal-Zuzahlungen zum Dienstwagen verteilt werdenWie werden eigentlich Einmal-Zuzahlungen zum Dienstwagen verteilt? Im
entschiedenen Fall hatte eine GmbH den Sohn des Geschäftsführers als
Minijobber beschäftigt. Dieser bekam einen Dienstwagen mit einem
Listenpreis von 57.400 Euro. Er musste 20.000 Euro dazuzahlen.
Laut Vereinbarung sollte die Zuzahlung rechnerisch auf 96 Monate verteilt werden.
Das Finanzamt rechnete aber anders: Es zog die Zuzahlungen so
schnell von dem geldwerten Vorteil ab, dass nach drei Jahren bereits die
Minijobgrenze überschritten war, weil nichts mehr zum Abziehen übrig
war. "Falsch!" urteilte der Bundesfinanzhof. Der Abzug muss so erfolgen,
wie es Chef und Arbeitnehmer vereinbart haben (BFH, 16.12.20, VI R
19/18). Damit waren das Modell und der Minijob gerettet.
Unser Rat: Wir raten gleichwohl von solch vermeintlich "pfiffigen" Modellen ab, und das aus mehreren Gründen:
Bei Angehörigen als Minijobber werden Dienstwagen eigentlich sowieso nicht anerkannt. Insofern überrascht das Urteil ein wenig.Ein Dienstwagen wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet, auch das könnte Probleme mit der Anerkennung mit sich bringen.Sie werden trotz des Urteils womöglich um Streitereien mit dem nächsten Betriebsprüfer nicht herumkommen.
Unser Praxisrat: Angehörige mit Minijob sollten gar keinen
Dienstwagen bekommen. Bei Arbeitnehmern, die eigentlich keinen
Dienstwagen brauchen, aber gerne einen hätten und etwas dazuzahlen
wollen, machen Sie es am besten so: Bruttogehalt runter und Dienstwagen
voll versteuern. Das abgesenkte Bruttogehalt spart Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer. Außerdem ist
diese Methode völlig unstreitig und transparent nachzuvollziehen. Je
komplizierter und verkünstelter Sie hingegen Zuzahlungen zum Dienstwagen
gestalten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwas
schiefgeht.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=161
Tue, 12 Oct 2021 12:36:00 +0100Wie Sie die E-Auto-Prämie auf die Leasingdauer verteilenSie erhalten bis zu 6.000 Euro Zuschuss, wenn Sie ein Hybrid- oder Elektroauto kaufen oder leasen. Beim Leasing wird das meistens für eine Sonderzahlung eingesetzt, wodurch die Leasingraten stark absinken, zum Beispiel von 300 Euro auf 50 Euro im Monat.Aber: Sie müssen die Leasing-Sonderzahlung erst einmal selbst vorfinanzieren und dann diese Prämie des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragen. Das Ärgerliche: Die Leasing-Sonderzahlung müssen Sie verteilen über die Laufzeit des Leasingvertrags, die Zahlung der BAFA aber eigentlich sofort versteuern. Eigentlich.Verteilen Sie die 6.000 Euro mit folgenden Argumenten auf zwei oder drei Jahre: Stellen Sie sich auf den Standpunkt, es würde sich um einen Vorgang ähnlich zu Subventionen für verbilligte Handys handeln. Dort hat der Bundesfinanzminister geregelt: "Durch die verbilligte Überlassung des Mobilfunktelefons liegt bei dem Leistungsempfänger, bei dem das Mobilfunktelefon Betriebsvermögen wird ("), eine Einnahme vor. Diese ist Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag, der bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich passiv abzugrenzen ist." (BMF, 20.06.05, Rz. 11)Ein Urteil sieht das für Zuschüsse für geleaste Wirtschaftsgüter ähnlich: Es gab früher bereits ähnliche Prämien für die Anschaffung umweltfreundlicher Lastwagen. Das FG Münster hat da ebenfalls eine Verteilung des Zuschusses gestattet: "Für öffentliche Zuschüsse zur Investition in geleaste Wirtschaftsgüter ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden." (FG Münster, 15.12.15, 10 K 516/14, rkr.)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=160
Fri, 08 Oct 2021 17:51:00 +0100Wie man Fahrten ins Büro bei Homeoffice am besten ansetztNormalerweise werden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent bewertet, multipliziert mit dem Bruttolistenneupreis und den Kilometern. Fährt man deutlich weniger als 180-mal im Jahr ins Büro, z. B. weil man viel im Homeoffice ist, ist es besser, die Einzelfahrten mit 0,002 Prozent zu bewerten.Beispiel: Der Listenpreis beträgt 50.000 Euro, die Entfernung zehn Kilometer. Mit der 0,03-Prozent-Methode sind 1.800 Euro im Jahr zu versteuern. Ist der Geschäftsführer oder Arbeitnehmer nur 100-mal ins Büro gefahren, sind es nur 1.000 Euro.Was nicht erlaubt ist: Monatlich hin und her zu wechseln. Entweder, man wendet das ganze Jahr die eine Methode an oder die andere. Hin- und her zu wechseln, geht nicht.Aber: Es ist zulässig, beim Lohnsteuerabzug rückwirkend für das ganze Kalenderjahr zu der 0,002-Prozent-Methode zu wechseln. (FinMin Schleswig Holstein, ESt.-Kurzinfo 2021/12 vom 21.05.21)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=159
Tue, 21 Sep 2021 12:48:00 +0100Dienstwagen für Grenzpendler: Was ist mit der Umsatzsteuer?Woran viele nicht denken: Die Überlassung eines Firmenwagens kostet nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Umsatzsteuer.Beispiel: Der Mitarbeiter hat einen Firmenwagen im Wert von 47.600 Euro Bruttolistenneupreis. Der Ein-Prozent-Wert beträgt 476 Euro. Darin stecken 76 Euro Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber ans Finanzamt abführen muss.Übrigens: Die ein Prozent gelten - in Bezug auf die Umsatzsteuer - auch bei Hybrid- und Elektro-Autos.Was gilt aber, wenn Ihr Mitarbeiter Grenzpendler ist: Stellen wir uns ein Unternehmen in Baden-Baden vor, das einen Firmenwagen an einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Straßburg überlässt. Seit 2013 war man der Auffassung, dass dann der umsatzsteuerliche Ort der Fahrzeugüberlassung in Frankreich liegt. Teuer und umständlich.Neues Urteil: Der europäische Gerichtshof hat jetzt geurteilt, dass der Ort der Leistung bei einer unentgeltlichen Überlassung des Autos am Sitz des Unternehmens liegt, das wäre in diesem Fall Deutschland. Das ist ein wenig günstiger und vor allem einfacher, weil die Registrierung im Ausland entfällt. (EuGH, 21.01.21, Rs. C-288/19)Doch was heißt unentgeltlich? Der deutsche Fiskus hat bisher gesagt: Eine Firmenwagenüberlassung ist immer entgeltlich, weil der Mitarbeiter dafür arbeitet, dass er ein Auto fahren darf. Das hat der europäische Gerichtshof anders entschieden: Nur wenn der Mitarbeiter etwas für das Auto bezahlen muss (Gehaltsverzicht oder monatliche Zuzahlung), liegt eine entgeltliche Überlassung vor. Ansonsten ist die Überlassung unentgeltlich.Fazit: Bei entgeltlicher Überlassung (Gehaltsverzicht oder Zuzahlung) bleibt es so wie bisher: Umsatzsteuer fällt im Wohnsitzland des Arbeitnehmers an. Im Normalfall (unentgeltliche Überlassung) kann aber jetzt unterstellt werden, dass der Ort der Leistung in Deutschland liegt.
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Tue, 07 Sep 2021 12:44:00 +0100Bereitschaftsdienst: Einsatzfahrzeuge steuerfrei überlassenIn einem jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das
Finanzamt doch tatsächlich von einem Feuerwehrchef Dienstwagensteuer
verlangen wollen, weil dieser während seines Bereitschaftsdienstes ein
Feuerwehrauto mit nach Hause nehmen durfte.
Der Wagen war in typischem Feuerwehr-Rot angemalt. In dem
betreffenden Jahr hatte der Feuerwehrchef 160 Einsätze mit dem Fahrzeug
erledigt.
Das " eigentlich selbstverständliche " Urteil: "Die
Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen
Feuerwehr während seiner " wenn auch "ständigen" " Bereitschaftszeiten
führt nicht zu Arbeitslohn." (BFH, 19.04.21, VI R 43/18)
Dieses Urteil kann auf Kundendienstfahrzeuge übertragen werden: Wenn
Ihre Kundendienstmitarbeiter, die zu Notfällen (Computerstörungen oder
Heizungsausfällen usw.) ausrücken müssen, den Dienstwagen mit nach Hause
nehmen, fällt keine Dienstwagensteuer für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte an. Denn die Mitnahme des Autos ist kein Vorteil für den
Mitarbeiter, sondern liegt in Ihrem Interesse, damit er das Fahrzeug
sofort zur Verfügung hat, falls ein Notfall eintritt.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=157
Thu, 02 Sep 2021 18:44:00 +0100Vermietung von Stellplätzen bleibt nun doch umsatzsteuerfreiDie Vermietung von Garagenplätzen an Wohnungsmieter bleibt nun doch
umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Thüringen war hier anderer
Auffassung gewesen und hatte gemeint, dass sich die
Umsatzsteuer-Befreiung nur auf die Wohnung erstrecke, nicht aber auf die
Vermietung von Stellplätzen.
Dies hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert: Es bleibt die alte
Rechtslage bestehen, wie sie auch die Finanzverwaltung vertritt: Die
Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter kann steuerfreie
Nebenleistung zur Wohnungsvermietung sein. (BFH, 10.12.20, V R 41/19,
Beck RS 20, 47733)
Das dürfte für die meisten Vermieter erfreulich sein: Es
erspart Ihnen viel Verwaltungsaufwand. Schade ist es höchstens für einen
Bauherrn einer neuen Wohnanlage, der sich gerne die Vorsteuer aus den
Baukosten der Tiefgarage geholt hätte. Das klappt jetzt natürlich auch
nicht mehr.
Tipp: Wenn Sie Stellplätze steuerpflichtig vermieten wollen,
damit Sie den Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Tiefgarage bekommen,
sollten Sie die Stellplätze an jemand anderen vermieten, nicht an den
Wohnungsmieter.
Beispiel: Sie vermieten die Wohnung an Herrn Meier, aber die
zwei Stellplätze an Frau Meier. Dann ist die Stellplatzvermietung
umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=155
Sat, 14 Aug 2021 22:18:00 +0100Wie weit spielt das Finanzamt noch mit bei Luxusautos?Wir leben hier in Deutschland, was Luxusautos und Finanzamt angeht,
nach wie vor in einer Steueroase. In unseren Nachbarländern ist das
alles deutlich strikter geregelt. Manchmal reißt dem Finanzamt
allerdings der Geduldsfaden.
Hier ein paar Urteile der letzten Jahre, falls Sie über ein besonders exklusives Auto nachdenken.
Tierarzt mit Ferrari: Ein Tierarzt hatte einen Ferrari geleast
für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2.000 Euro Monatsrate, jeweils plus
Mehrwertsteuer. Er fuhr nur relativ wenig, und das auch niemals zu
seinen Kunden, sondern nur ein paar Mal im Jahr zu Kongressen und
Gerichtsterminen. Da die Fahrleistungen relativ niedrig waren, kam er
auf Kilometersätze zwischen neun Euro in einem Jahr bis zu stolzen 51
Euro je Kilometer in einem anderen.
Finanzamt und Finanzgericht kappten das auf einen Euro. Der
Bundesfinanzhof hatte mehr Verständnis und ließ "" auf der Basis
aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse, wie BMW und
Mercedes" zwei Euro je gefahrenen Kilometer zum Abzug zu. Der Rest der
Kosten wurde als "unangemessen" gestrichen. (BFH, 29.04.14, VIII R
20/12, BStBl. 14 II, 679)
Club-Betreiber mit Mercedes G 500: Diesen Wagen hatte eine
Restaurant-und-Club-Betriebs-GmbH für ihren Geschäftsführer geleast. Das
Finanzamt unterstellte aufgrund der hohen Kosten eine "verdeckte
Gewinnausschüttung". Vor Gericht hatte der Gastronom Glück: Das
Finanzgericht erklärte nicht nur den Vorwurf der "verdeckten
Gewinnausschüttung" für nichtig, sondern sah nicht einmal Raum für einen
geldwerten Vorteil.
Zitat aus dem Urteil: "Da für private Fahrten ein anderes, privates
Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in
Status und Gebrauchswert vergleichbar ist, bzw. einen höheren
Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 4.
Dezember 2012, VIII R 42/09 der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung
des betrieblichen Pkws entkräftet." (FG München, 11.06.18, 7 K 634/17)
Pflegedienstleister mit Porsche Cayenne: Diesen Wagen fuhr der
Geschäftsführer im ersten Jahr 93 Kilometer, im zweiten Jahr 27, im
dritten Jahr 70 Kilometer und im vierten Jahr gar nicht. Im fünften Jahr
wurde der Wagen schließlich gestohlen. Das Finanzamt erkannte den Wagen
nicht als Betriebsvermögen an, weil eine "" konkrete betriebliche
Funktion des
Porsche Cayenne nicht erkennbar" gewesen sei. Das Finanzgericht sah das
genauso. (FG Hamburg, 26.03.19, 6 K 27/19, DStRE 19, 857, rkr.)
Fazit: Mit teuren deutschen Autos gibt es in aller Regel kein
Problem. Kritisch wird es mit Ferraris, Lamborghinis usw. " und, wenn
Sie den Boliden kaum fahren, sondern in der Garage stehen lassen.
Logisch, dass dann die Kosten je Kilometer explodieren. Das ist ein
rotes Tuch für jeden Betriebsprüfer, und das sollten Sie tunlichst
vermeiden.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=156
Thu, 12 Aug 2021 22:19:00 +0100So profitieren Sie von Benzingutscheinen und SachbezügenSachbezüge bis 44 Euro sind steuerfrei. Worüber aber seit jeher gestritten wird: Was gilt als "Sache"? Und was ist Geld, das nicht steuerfrei ist? Hier hatte es Anfang 2020 Aufregung gegeben, weil Gutscheine, die "so gut wie Geld" sind, nicht mehr anerkannt werden sollten.Zumindest bis Ende dieses Jahrs bleibt hier aber alles beim Alten. (FinMin Sachsen-Anhalt, 26.02.21)Definitiv nicht mehr anerkannt als "Sachbezug": Sie geben dem Mitarbeiter Geld und er kauft sich etwas (zum Beispiel eine Tankfüllung) und bringt Ihnen die Quittung. Das wird nicht mehr anerkannt.Falls in einem Monat die 44-Euro-Grenze überschritten wird: Dann ist in dem betreffenden Monat alles steuerpflichtig. Beispiel: Die Mitarbeiterin bekommt einen Gutschein für Benzin im Wert von 40 Euro und außerdem noch einen Kasten Bier für 15 Euro. Damit sind die 44 Euro überschritten " und damit alles steuerpflichtig. Unzutreffend ist die Auffassung, es würden dann alle Sachbezüge des ganzen Jahres steuerpflichtig. Nur der jeweilige Monat ist betroffen.Vorsicht bei anderen Sachbezügen: Es werden alle(!) steuerpflichtigen Sachbezüge (außer Dienstwagen) zusammengerechnet. Dazu zählen: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Beispiel: Ein Mitarbeiter wohnt kostenlos in einer Unterkunft. Damit ist kein Raum mehr für einen 44-Euro-Gutschein.Gehaltsumwandlung schädlich: 44-Euro-Gutscheine sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie durch eine Herabsetzung des Bruttogehalts des Arbeitnehmers finanziert werden. (BSG, 23.02.21, B 12 R 21/18 R)Ab 2022 gelten 50 statt 44 Euro: Die 44-Euro-Grenze soll nächstes Jahr auf 50 Euro angehoben werden. Allerdings sollten Sie nächstes Jahr mit den oben erwähnten Verschärfungen rechnen, die dazu führen könnten, dass universell einsetzbare Gutscheine (z. B. von Amazon, Edenred, usw.) nicht mehr steuerfrei wären, weil sie dann nicht mehr als "Sache" eingestuft werden.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=154
Tue, 15 Jun 2021 17:36:00 +0100Fahrtenbuchmethode: einer der Fallstricke jetzt entschärftWenn Sie der Ein-Prozent-Regel entgehen möchten und ein Fahrtenbuch
führen, kann da schon einiges schieflaufen (Fahrten vergessen, falsche
Kilometer notiert, ungenaue Bezeichnung des Anlasses verwendet, usw.).
Aber selbst, wenn hier alles stimmt, denken manche nicht an ein weiteres
Erfordernis:
Es müssen die Kosten für jedes Auto getrennt aufgezeichnet werden! In
einem unlängst entschiedenen Fall hatte eine GmbH das eigentlich ganz
gut gemacht, aber die exakten Kosten der Betankung fehlten, weil die
Autos quasi "gratis" an einer Werkstankstelle betankt wurden. Man behalf
sich daher mit einer Schätzung der Benzinkosten, was der
Lohnsteuerprüfer prompt ausnutzen wollte, um die ganze
Fahrtenbuchmethode zu kippen und die Ein-Prozent-Regel anzusetzen. Zum
Glück hatten die Finanzrichter Augenmaß: "Die Schätzung stellt nur einen
geringfügigen Mangel dar, der insgesamt nicht zur Verwerfung der
Fahrtenbuchmethode führt." (FG München, 16.10.20, 8 K 611/19, Beck RS
20, 35992)
Generelle Warnung an Sie: Seien Sie beim Fahrtenbuch nicht zu
großzügig zu Arbeitnehmern " denn die Zeche zahlen Sie! Wenn ein
Fahrtenbuch mangelhaft war und das erst Jahre später durch einen
Lohnsteuerprüfer festgestellt wird, zahlt nicht der Arbeitnehmer nach,
sondern Sie! Eine Nachbelastung der Mitarbeiter ist schwierig und in
vielen Fällen gänzlich ausgeschlossen. Wenn Sie sich also darauf
einlassen, dann müssen Sie sicher sein, dass Ihr Mitarbeiter zu 100
Prozent zuverlässig ist.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=153
Sat, 29 May 2021 20:54:00 +0100Verschärfungen bei Benzingutschein & Co werden verschobenGutscheine, die "so gut wie Geld sind" (zum Beispiel von Amazon,
Edenred usw.), sollten eigentlich schon Anfang 2020 nicht mehr als
steuerfreier Sachbezug anerkannt werden.
Die Details sollte ein BMF-Schreiben klarstellen, auf das wir nun allerdings schon über ein Jahr vergeblich warten.
Corona-Gnade: Das Finanzministerium von Sachsen-Anhalt "
stellvertretend für den Rest der Bundesländer " verspricht nun, dass
2020 und 2021 alles beim Alten bleibt (Ministerium der Finanzen
Sachsen-Anhalt v. 26.02.2021). Wahrscheinlich auch, um die
coronageplagten Unternehmen nicht noch weiter zu quälen. Nun werden
44-Euro-Gutscheine auf jeden Fall bis Ende 2021 weiterhin als Sachbezug
anerkannt " egal, ob sie die Kriterien nach dem
"Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" erfüllen oder nicht.
Fazit: Bis Jahresende 2021 also Entwarnung, auch für sehr
breit einsetzbare 44-Euro-Gutscheine. Was ab 2022 gilt, wird man
abwarten müssen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=150
Wed, 14 Apr 2021 12:51:00 +0100Wann 44-Euro-Gutscheine sozialversicherungsfrei bleibenDas Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass
44-Euro-Gutscheine sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie durch
eine Herabsetzung des Bruttogehalts des Arbeitnehmers finanziert werden.
(BSG, 23.02.21, B 12 R 21/18 R)
Unser Rat daher: Entweder, Sie geben Gutscheine zusätzlich zum
Gehalt aus oder Sie lassen es ganz bleiben. Gutschein gegen
Gehaltsumwandlung auszugeben, ist sozialversicherungsrechtlich
gefährlich.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=151
Mon, 12 Apr 2021 12:53:00 +0100Hybrid- oder Elektroauto: Lohnt sich ein Fahrtenbuch noch?Lohnt sich bei einem Hybrid- oder Elektroauto ein Fahrtenbuch
überhaupt noch? Denn die Ein-Prozent-Regel wird für hybride Autos und
teure Elektroautos über 60.000 Euro Listenpreis halbiert, bei reinen
Elektroautos bis 60.000 Euro Listenpreis sogar geviertelt.
Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, werden nur die halben Gesamtkosten
zu Grunde gelegt bzw. sogar nur ein Viertel davon. Allerdings schrumpft
der Unterschied zwischen der pauschalen Ein-Prozent-Regel und dem Wert
laut Fahrtenbuchmethode bei Hybridautos auf die Hälfte zusammen und bei
billigen Elektroautos sogar auf ein Viertel.
Einfaches Berechnungsbeispiel: Wir haben unterstellt: Ein Auto
mit Listenpreis in Höhe von 60.000 Euro brutto, welches Gesamtkosten
pro Jahr von 10.000 Euro verursacht. Der Geschäftsführer führt ein
Fahrtenbuch, das 20 Prozent Privatfahrten ergibt.
Konventioneller Verbrennungsmotor: Hier sind nach der
Ein-Prozent-Regel 7.200 Euro zu versteuern, nach der Fahrtenbuchmethode
nur 2.000 Euro. Der Unterschied beträgt 5.200 Euro: Wenn man 50 Prozent
Abgabensatz unterstellt, spart sich der Geschäftsführer 2.600 Euro im
Jahr.
Hybrid-/teures E-Auto: Bei einem Hybrid-Auto schrumpft der
Unterschied schon zusammen auf 2.600 Euro Unterschied, die zu versteuern
sind, und damit auf 1.300 Euro weniger Steuerlast.
E-Auto bis 60.000 Euro: Beim reinen Elektroauto bis 60.000
Euro sind es in unserem Berechnungsbeispiel nur noch etwa 650 Euro im
Jahr, die sich der Fahrer durch ein Fahrtenbuch sparen würde. Also etwa
50 Euro im Monat. Wollen Sie dafür die Mühen eines Fahrtenbuchs in Kauf
nehmen?
Teurer Hybrid: Anders sieht es natürlich aus bei einem sehr teuren
Hybrid-Fahrzeug (Beispiel Porsche Panamera Hybrid). Wenn wir hier von
einem Listenpreis von 200.000 Euro und jährlichen Kosten von 40.000 Euro
ausgehen, ergibt sich nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel ein
geldwerter Vorteil von 12.000 Euro. Nach der Fahrtenbuchmethode (20
Prozent Privatfahrten unterstellt) sind es nur 4.000 Euro. Unterschied:
8.000 Euro. Bei 50 Prozent
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=152
Sat, 10 Apr 2021 12:55:00 +0100Wann Sie die Kostendeckelung beim Firmenwagen nicht vergessen solltenBei einem günstigen Gebrauchtwagen mit hohem Listenpreis dürfen Sie die Kostendeckelung nicht vergessen. Denn der für die Privatnutzung eines Firmenwagens zu versteuernde Wert laut Ein-Prozent-Regel darf höchstens so hoch sein wie die Gesamtkosten des Autos.Beispiel: Geschäftsführer X fährt einen gebrauchten 7er-BMW (Anschaffungskosten 50.000 Euro, Bruttolistenneupreis 150.000 Euro), der jährliche Kosten von 10.000 Euro verursacht. Der Ein-Prozent-Wert wäre 18.000 Euro (12 × 1.500 Euro), der geldwerte Vorteil kann aber höchstens 10.000 Euro sein. (BMF, 04.04.18, Randziffer 4)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=149
Thu, 04 Mar 2021 11:00:00 +0100Wenn Ihr Mitarbeiter eine Garage für den Dienstwagen mietetWenn Sie Ihren Mitarbeitern vorschreiben, dass diese den Dienstwagen auf eigene Kosten in einer Garage abstellen müssen, reduzieren die Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung, den der Mitarbeiter versteuern muss.Wenn Sie die Garagennutzung hingegen nicht vorschreiben und der Arbeitnehmer "freiwillig" eine Garage mietet (z. B., um nicht Eiskratzen zu müssen), kann er die Kosten nicht absetzen. (Niedersächsisches FG, 09.10.20, 14 K 21/19; Rev. BFH: VIII R 29/20)Sie wollen Ihrem Arbeitnehmer die Garage spendieren? Hier gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied. Mietet und zahlt Ihre GmbH die Garage, ist das mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten, also nicht noch extra steuerpflichtig. Mietet hingegen der Arbeitnehmer die Garage, und Sie erstatten ihm das Geld, muss er das versteuern.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=148
Wed, 17 Feb 2021 11:50:00 +0100Das sind die 2021er-Steuerregeln für Hybrid- und ElektroautosFür Hybride mit Stecker und Elektroautos wird die Ein-Prozent-Regel zur Versteuerung des Privatanteils halbiert: Streng genommen wird gar nicht die Ein-Prozent-Regel halbiert, sondern der Bruttolistenneupreis.Damit wirkt die Halbierung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier gibt es keine Beschränkung bezüglich Listenpreis und Leistung. Auch ein Porsche Panamera Hybrid für 200.000 Euro ist begünstigt.Allerdings müssen Hybrid-Autos folgende Kriterien erfüllen: Bei Anschaffung 2022 bis 2024 muss ein Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern haben und bei Anschaffung 2025 bis 2030 muss die rein elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer betragen.0,25 Prozent bei reinen Elektroautos: Bis 60.000 Euro Bruttolistenneupreis wird der Listenpreis bei reinen E-Autos sogar auf ein Viertel reduziert.Degressive Abschreibung: 2020 und 2021 wurde vorübergehend die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Sie können das neue Auto somit mit 25 Prozent abschreiben, bei einem Kauf während des Jahres allerdings nur zeitanteilig. Das gilt auch für konventionelle Autos.20 Prozent Sonderabschreibung: Diese bekommen Sie bis zu einem Gewinn von 200.000 Euro im Vorjahr und über 90 Prozent betrieblicher Nutzung (immer bei Arbeitnehmer- und Geschäftsführer-Autos). Das gilt auch für konventionelle Autos.Kaufprämien: Für reine E-Autos bekommen Sie eine Förderung von bis zu 9.000 Euro, für Plug-in-Hybride eine Förderung von bis zu 6.750 Euro. Bei den Plug-in-Hybriden gelten allerdings die gleichen Regularien wie oben. Für Fahrzeugzulassungen ab dem 16.11.2020 wird beim Leasing dieser Fahrzeuge die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt, wenn der Vertrag weniger als 24 Monate läuft.Steuerliche Behandlung beim Kauf: Sie können die Prämie sofort als Einnahme versteuern und im Gegenzug den vollen Autokaufpreis abschreiben (ungünstige Variante) oder Sie ziehen die Prämie vom Kaufpreis ab und schreiben den Rest ab (besser).Steuerliche Behandlung beim Leasing: Häufig wird die Leasing-Sonderzahlung bei Elektroautos so bemessen, dass sie genau abgedeckt ist von der Prämie. Theoretisch müssten Sie die Leasing Sonderzahlung aktiv abgrenzen und über die Laufzeit verteilen, also z. B. über drei Jahre. Die Prämie des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) müssen Sie allerdings sofort versteuern.Tipp: Versuchen Sie, das Autohaus zu überreden, sich die BAFA-Prämie von Ihnen abtreten zu lassen. Dann haben Sie den Vorgang aus Ihrer Buchhaltung draußen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=147
Mon, 15 Feb 2021 11:49:00 +0100Reduzierte Umsatzsteuer spart Geld in der DienstwagenflotteViele Unternehmer vergessen, dass die Überlassung von Dienstwagen an Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch umsatzsteuerliche Folgen hat.Der Wert laut "Ein-Prozent-Regel" gilt nämlich als fiktive Miete, die der Arbeitnehmer für die Überlassung des Autos bezahlt. Aus dieser muss der Arbeitgeber Mehrwertsteuer herausrechnen und ans Finanzamt abführen. Im zweiten Halbjahr 2020 fällt jetzt natürlich etwas weniger Mehrwertsteuer an.Beispiel: Der Dienstwagen hat einen Listenpreis von brutto 47.690 Euro. Dieser wird auf volle 100 Euro abgerundet also auf 47.600 Euro. Ein Prozent davon sind 476 Euro. Darin stecken bei 19 Prozent Mehrwertsteuersatz 76 Euro Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber jeden Monat an das Finanzamt abführen muss. Im zweiten Halbjahr 2020 sind es aber nur 66 Euro (476 x 16/116). Denken Sie daran, denn "Kleinvieh macht auch Mist". Bei mehreren Firmenwagen kann sich das ganz schön summieren.Übrigens: Für Elektro- und Hybrid-Autos wurde die Ein-Prozent-Regel halbiert, für reine Elektroautos bis 60.000 Euro brutto auf 1/4 Prozent reduziert. Bei der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber das leider nicht durchgezogen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=146
Mon, 14 Dec 2020 09:55:00 +0100Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelbewertung trotzdem möglich
Fahrtenbücher werden oft fehlerhaft oder unsauber geführt. Und wenn ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist, fällt man wieder zurück auf die Ein-Prozent-Regel. Trotzdem kann man aber die Einzelbewertung von Fahrten ins Büro mit 0,002 Prozent je Einzelfahrt statt 0,03 Prozent vornehmen.Im Konkreten hatte ein Ingenieur ein schlechtes Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt wollte ihm dann auch noch die Fahrten zwischen Wohnung und Büro mit 0,03 Prozent pro Monat statt der Einzelbewertung mit 0,002 Prozent ansetzen. Und das, obwohl er nur 60 bis 80 Mal im Jahr ins Büro gefahren war.Das ging aber zu weit, so das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: Wenn der Dienstwagennutzer die konkreten Daten benennen kann, zu denen er ins Büro gefahren ist, bekommt er die Einzelbewertung " egal ob das Fahrtenbuch gut oder schlecht geführt wurde. (FG Nürnberg, 23.01.20, 4 K 1789/18, DStR 2020, 905, rkr.)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=145
Tue, 27 Oct 2020 10:59:00 +0100Sonstige Sachbezüge machen den Benzingutschein kaputt
Ein Mitarbeiter kann pro Monat Sachbezüge im Wert von 44 Euro steuerfrei bekommen. Dabei werden aber alle Sachbezüge (außer Dienstwagen) zusammengerechnet.Bekommt jemand eine Wohnung überlassen, kostenloses Essen oder bekommt er von der Firma verbilligte Waren oder sonstige Sachbezüge, wird das alles zusammengerechnet. Wenn dann die 44 Euro überschritten sind, ist alles steuerpflichtig. (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG)Beispiel: Ein Betrieb hat eine Hütte in den Bergen, die Mitarbeiter auf Wunsch gratis benutzen können. Der Wert je Übernachtung wird (nach fremdüblichen Maßstäben) zutreffend mit 25 Euro pro Kopf und Nacht festgestellt und auf der Gehaltsabrechnung versteuert. Ein Mitarbeiter verbringt nun auf der Hütte ein Wochenende mit Frau und Kind. Das ergibt 125 Euro kostenlosen Sachbezug. Ein steuerfreier Benzin-Gutschein ist dann nicht mehr möglich, weil die kostenlosen Sachbezüge bereits über 44 Euro liegen.Übrigens: Der Dienstwagen geht extra. Der zählt bei der 44-Euro-Grenze nicht mit.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=144
Tue, 29 Sep 2020 15:54:00 +0100Wie Sie die Steuer für gelegentliche Fahrten zur Arbeit vermeiden
Bei der Frage, ob ein Mitarbeiter Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit dem Dienstwagen versteuern muss, spielt der Begriff "erste Tätigkeitsstätte" eine große Rolle.Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter wohnt 100 Kilometer entfernt. Er hat einen Dienstwagen (konventioneller Verbrenner, Bruttolistenneupreis 50.000 Euro). Ab und zu sucht er den Betrieb auf. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Betrieb die "erste Tätigkeitsstätte" ist, muss der Mann 1.500 Euro im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern (50.000 Euro × 0,03 Prozent x 100 Kilometer). Wäre der Betrieb nicht die "erste Tätigkeitsstätte", fiele das weg.Der Arbeitgeber kann keine Negativ-Festlegung treffen: Es ist arbeitsvertraglich möglich, eine erste Tätigkeitsstätte zu definieren. Nicht möglich ist es, festzulegen "der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte". Aber man kann es unterlassen, eine erste Tätigkeitsstätte überhaupt arbeitsrechtlich festzulegen.Im Zweifel sind dann zeitliche Merkmale maßgeblich: Eine erste Tätigkeitsstätte entsteht, wenn der Arbeitnehmer typischerweisearbeitstäglichoder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstageoder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit am Betrieb tätig wird.Beispiel von oben: Der Mann kommt nur zweimal im Monat in den Betrieb. Der Arbeitsvertrag erklärt den Betrieb nicht(!) zur "ersten Tätigkeitsstätte". Ergebnis: Der Betrieb ist nicht erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten dorthin sind keine(!) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. (Quelle: Lexikon für das Lohnbüro 2020, rehm, Anh. 4, S. 1108)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=143
Mon, 21 Sep 2020 15:53:00 +0100Wann ein zusätzliches Privatauto die Ein-Prozent-Regel verhindert
Eigentlich gilt folgende Grundregel: Für jedes Fahrzeug des Betriebsvermögens muss die Privatnutzung nach der Ein-Prozent Regel versteuert werden. Dem kann man nur durch ein Fahrtenbuch entgehen.Ausnahme: Die Ein-Prozent-Regel ist nicht anzuwenden, wenn man privat ein Auto hat, das "in Status und Gebrauchswert gleichwertig" ist. Im Streitfall hatte ein Unternehmer einen Fiat Doblo im Betriebsvermögen und einen relativ alten Mercedes C 280 im Privatvermögen.Der Prüfer sagte: Der alte Mercedes ist im Gebrauchswert nicht vergleichbar, deshalb Ein-Prozent-Regel für den Fiat. Das Finanzgericht befasste sich nun ausführlich mit der Frage: Was heißt eigentlich "in Status und Gebrauchswert gleichwertig?". Und es kam zu dem Ergebnis, dass der Mercedes zwar deutlich älter, aber vom Prestige deutlich höher steht und daher sehr wohl gleichwertig ist. Somit war für den Fiat kein geldwerter Vorteil zu versteuern. (FG Niedersachsen, 19.02.20, 9 K 104/19, Beck RS 20, 7796)Erstaunlich an dem ganzen Streitfall: Eigentlich ist es ohnehin klar, dass für Kastenwägen keine Privatnutzung versteuert werden muss. "Maßgebend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden." (BFH, 18.12.08, VI R 34/07, BMF 18.11.09, Rn. 12)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=142
Thu, 27 Aug 2020 11:53:00 +0100Homeoffice: Was ist mit der Firmenwagenversteuerung?
Mitarbeiter mit Dienstwagen brauchen den Firmenwagen häufig, um ins Büro zu fahren oder Kunden zu besuchen. In der Coronazeit wurde die Präsenz im Büro oft ersetzt durch Homeoffice, und Kundenbesuche waren wegen Corona-Infektionsgefahr ebenfalls nicht möglich.Führt Homeoffice automatisch zum Entfall der Ein-Prozent-Regelung? Wegen Arbeit im Homeoffice alleine kann man nicht die Versteuerung des Firmenwagens aussetzen. Dafür müsste der Mitarbeiter den Wagen zurückgeben, und dessen Nutzung müsste für einen kompletten Monat ausgeschlossen sein. Wenn der Mitarbeiter den Wagen nach wie vor zu Hause hat und damit privat fahren könnte, muss er ihn auch weiter versteuern.Spartipp: Man könnte, wenn nur wenige Fahrten ins Büro anfallen, umstellen von der pauschalen Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern) auf die Einzelermittlung (0,002 Prozent zu versteuern). Das muss dann allerdings das ganze Jahr durchgezogen werden " ab 1. Januar 2020!
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=141
Thu, 25 Jun 2020 17:08:00 +0100Wenn Ihr Mitarbeiter sein E-Auto auf Ihre Kosten auflädt
Wie sieht das steuerlich aus, wenn Ihr Mitarbeiter sein Elektroauto
auf Ihre Kosten auflädt? Es kommt hier darauf an, ob es ein Privatauto
oder ein Firmenwagen ist, und wo es aufgeladen wird: bei Ihnen im
Betrieb oder beim Mitarbeiter zuhause.
Der E-Firmenwagen wird aufgeladen bei Ihnen in der Firma: Das ist
steuerfrei, weil es steuerfreier Auslagenersatz ist. (§ 3 Nr. 50 EStG)
Der Mitarbeiter lädt das private E-Auto bei Ihnen in der Firma auf:
Das wiederum ist steuerfrei aufgrund einer besonderen Vorschrift im
Einkommensteuergesetz. (§ 3 Nr. 46 EStG)
Der Mitarbeiter lädt sein privates Elektroauto bei ihm zuhause auf und Sie unterstützen ihn dabei: Das ist voll steuerpflichtig.
Der Mitarbeiter lädt das betriebliche Elektroauto bei ihm zuhause
auf: Das ist voll steuerfrei in unbegrenztem Umfang, sofern diese
Ladevorgänge mit Zähler genau protokolliert werden. Weil das kompliziert
sein kann, hat der Bund der Arbeitgeber mit dem Bundesfinanzministerium
eine Vereinfachung ausgehandelt, wonach bestimmte Pauschalen
steuerfrei bleiben (BDA-Rundschreiben vom 8. September 2017).
Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bleiben demnach diese Pauschalen steuerfrei:
20 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
10 Euro monatlich für Hybrid-Autos.
Und ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bleiben diese Pauschalen steuerfrei:
50 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
25 Euro monatlich für Hybrid-Autos.
Der Bundesfinanzminister wollte diese Pauschalen eigentlich durch ein
BMF-Schreiben quasi "offiziell machen", dazu ist es aber bis jetzt nicht
gekommen. (BMF, 20.08.17, IV C 5)
E-Auto wird aufgeladen "
" im Betrieb
Es ist ein Privatauto des Mitarbeiters: steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG
Es ist ein Firmenauto des Mitarbeiters: steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG
" beim Mitarbeiter zuhause
Es ist ein Privatauto des Mitarbeiters: voll steuerpflichtig
Es ist ein Firmenauto des Mitarbeiters: steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG;
Stromverbrauch muss protokolliert werden; ansonsten obige Pauschalen
steuerfrei auszahlen
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=140
Mon, 15 Jun 2020 13:31:00 +0100Häufig gestellte Steuerfragen rund um den Fahrzeugwechsel
Muss man den kompletten Veräußerungserlös des alten Autos
versteuern? Ja, prinzipiell schon. Dagegen rechnen kann man allerdings
den Restbuchwert des Autos, sofern noch einer vorhanden ist. Das ist
der bisher noch nicht abgeschriebene Teil des Kaufpreises.
Auto billig aus der GmbH herauskaufen und dann privat weiterverkaufen?
Wenn das Finanzamt das erfährt, bringt Ihnen das nichts (außer Ärger).
Seit 2010 muss man zwar einen Gewinn aus dem Verkauf von "privaten
Gegenständen des täglichen Gebrauchs" nicht mehr versteuern. Aber der
Betriebsprüfer wird stattdessen eine "verdeckte Gewinnausschüttung"
ansetzen, wenn er feststellt, dass Ihnen die GmbH das Auto zu billig
verkauft hat und Sie das Auto anschließend teurer weiterverkauft haben.
Hohe Rabatte oder hoher Inzahlungnahmepreis " was ist besser? Ein
schlechter Inzahlungnahmepreis und ein höherer Rabatt sind besser, denn
der Inzahlungnahmepreis wirkt sich sofort aus. Die reduzierten
Abschreibungen wegen des hohen Rabattes wirken nur verteilt über sechs
Jahre.
Wie lange ist die Abschreibungsdauer für ein Auto? Für einen Neuwagen
sechs Jahre, für den Gebrauchten kürzer. Man muss aber beim Gebrauchten
die Restnutzungsdauer schätzen. Man kann nicht einfach sagen:
"Abschreibungsdauer = sechs Jahre minus Alter". Sonst wäre ja jetzt ein
Auto Baujahr 2014 sofort voll absetzbar, selbst wenn es 50.000 Euro
kostet.
Können Sie eine Leasing-Sonderzahlung sofort absetzen? Nein, dafür
muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, der auf die
Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird.
Gibt es beim Leasing spezielle steuerliche Tricks? Es gab früher
einmal einen beliebten Trick: Man vereinbarte viel zu hohe Leasingraten
und kaufte bei Leasingende das Auto für einen Euro privat. Das
funktioniert aber schon seit einigen Jahren nicht mehr. (BFH, 26.11.14, X
R 20/12, DStR 15, 340)
Worauf sollten Sie beim Leasingvertrag achten? Wählen Sie immer nur
Kilometerabrechnung, niemals Restwertabrechnung. Und akzeptieren Sie
kein Andienungsrecht des Leasinggebers. Der Leasingvertrag sollte eine
sogenannte GAP-Klausel enthalten, wonach der Leasinggeber bei Diebstahl
oder Totalschaden auf den Unterschied zwischen Restbuchwert und
Verkehrswert verzichtet.
Nachzahlungen beim Leasingsende mit oder ohne Mehrwertsteuer?
Schadensersatz für Schäden am Auto sind mehrwertsteuerfrei,
Nachzahlungen wegen Überschreitens der vereinbarten Kilometer
mehrwertsteuerpflichtig.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=139
Thu, 30 Apr 2020 19:49:00 +0100Umweltbonus für Elektroautos aufgestockt
Die Bundesregierung hat den Bonus für Elektro-Autos und Hybride ab sofort erhöht. Es gibt jetzt bis zu 6.000 Euro Zuschuss für ein Elektroauto und bis zu 4.500 Euro für ein Hybrid-Auto mit Stecker (= Plug-in-Hybrid).
Ab wann gilt das? Das gilt rückwirkend für alle Autos, die seit dem 05.11.19 zugelassen wurden, und bis Zulassung Ende 2025. Während man bei der Viertelung der Ein-Prozent-Regel auf den Bruttolistenneupreis (Grenze 40.000 brutto) abstellt, kommt es hier auf den Nettolistenpreis an. Bis zu einem Nettolistenneupreis von 40.000 Euro beträgt der Bonus für E-Autos 6.000 Euro, für Hybride 4.500 Euro. Bei über 40.000 Euro Nettolistenpreis ist der Bonus 5.000 bzw. 3.750 Euro.Von wem kommt der Bonus? Zur Hälfte von der Bundesregierung und zur Hälfte von der Industrie. In der Praxis muss man freilich von einem halbierten Bonus ausgehen, weil ein Autohändler, der Ihnen 3.000 Euro Bonus geben muss, dann natürlich 3.000 Euro weniger Rabatt gibt.Antragsberechtigt sind: Privatpersonen und Unternehmen (anders als bei der Abwrackprämie anno 2009, als nur Privatpersonen profitieren sollten).Auch "junge Gebrauchte" werden gefördert: Was das aber genau ist, ist den Richtlinien der Regierung aktuell nicht zu entnehmen. Lassen Sie sich am besten vom Händler bestätigen, dass Ihr Wunsch-Fahrzeug gefördert wird.Welche steuerlichen Folgen hat der Bonus? Bei Betriebs-Autos können Sie den Bonus sofort als Einnahme verbuchen (schlechtere Lösung) oder von der Abschreibungsbemessungsgrundlage abziehen (besser). Privatleute müssen nichts versteuern. Beim Leasing wird man den Bonus an die Leasingfirma abtreten, die dann die Leasingraten um ca. 160 Euro reduzieren sollte (6.000 Euro geteilt durch 36 Monate).
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=138
Thu, 09 Apr 2020 10:14:00 +0100Vermietung von Garagenplätzen: Was ist mit der Umsatzsteuer?
Eigentlich ist die herrschende Meinung, dass die Vermietung von Stellplätzen (ohne Wohnung) umsatzsteuerpflichtig ist, die Vermietung von Stellplätzen zusammen mit einer Wohnung aber umsatzsteuerfrei.
Das Thüringer Finanzgericht sieht das anders und will auf die Vermietung von Stellplätzen generell Umsatzsteuer kassieren " auch wenn die Vermietung zusammen mit einer Wohnungsvermietung erfolgt. (FG Thüringen, 27.06.19, 3 K 246/19, EFG 19, 2001)Ist das gut oder schlecht für Sie als Vermieter? Gut ist es dann, wenn Sie so den Vorsteuerabzug für eine neu gebaute Tiefgarage bekommen. Das kann sehr viel Geld ausmachen! Schlecht ist es, wenn Sie gar keine Vorsteuern bezahlt haben, die Sie sich vom Finanzamt holen könnten. Zum Beispiel, weil der Bau schon lange zurückliegt oder Sie ohne Vorsteuerabzug gekauft haben. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig: BFH V R 41/19.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=137
Tue, 10 Mar 2020 11:25:00 +0100Wenn Mitarbeiter auf ihrem Auto Werbung für Sie machen
Es kursieren zahlreiche Tipps, wie man Mitarbeitern Arbeitslohn steuerfrei zukommen lassen kann. Einer davon lautet: Die Mitarbeiter sollen auf ihrem Auto Werbung für Ihre Firma anbringen und dafür Geld bekommen.
Dies tat ein Unternehmen und zahlte den Mitarbeitern für das Anbringen eines Kennzeichenhalters mit der Firmenwerbung 255 Euro im Jahr. Leider hatte das Unternehmen Pech und das Finanzamt stufte die Zahlung nicht als Entgelt für Werbung, sondern als ganz normalen Arbeitslohn ein. Die unangenehme Folge: Es wurden Sozialabgaben und Lohnsteuer fällig. Warum eigentlich ausgerechnet 255 Euro? Sonstige Einkünfte bis zu diesem Betrag sind steuerfrei und müssen nicht deklariert werden.Aus diesen Gründen wurde der "Werbevertrag" nicht anerkannt: (FG Münster, 03.12.19, 1 K 3320/18 L)
Die Zielsetzung, Werbung zu betreiben, stand nicht im Vordergrund.
Es waren keine Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs sicherzustellen.
Es gab keine Regelungen bezüglich Exklusivität, also ein Verbot für Mitbewerber des Unternehmens, ebenfalls Werbung zu machen.
Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, sollten Sie Folgendes tun:
Auch externe Werbeträger (also Nicht-Arbeitnehmer von Ihnen) müssen für Sie Werbung auf ihrem Auto anbringen und dafür das gleiche Geld bekommen.
Ein Kennzeichenhalter ist ein bisschen wenig, es sollte schon ein richtig großer Aufkleber auf dem Auto sein.
In der Vereinbarung muss geregelt sein, dass das Auto möglichst oft an öffentlichen Plätzen und nicht etwa in Garagen geparkt wird, damit man die Werbung auch sehen kann.
Des Weiteren sollten Sie ein Verbot aussprechen, für andere Unternehmen ebenfalls Werbung zu machen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=136
Wed, 04 Mar 2020 11:24:00 +0100Zwei neue Urteile im Abgas-Betrugsskandal
Kleine Vorbemerkung: Warum reden wir nicht von Diesel-Skandal, sondern von Abgasskandal? Nicht der Dieselmotor ist skandalös, sondern das betrügerische Verhalten von VW und Audi. Deshalb pauschal den Diesel zu diskriminieren, erscheint uns unsachlich. Der Begriff "Diesel-Skandal" wurde von der Deutschen Umwelthilfe erfunden.
Schadensersatz auch bei Leasing: Hier hatten sich Händler und Leasingfirmen oft gewehrt, indem sie gesagt hatten: "Was willst du denn, du kannst uns das Auto doch am Leasingsende zurückgeben, wo ist denn dein Schaden?" Aber auch hier gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm: Der Leasingnehmer hat einen Anspruch auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. (OLG Hamm, 10.12.19, 13 U 6/18, BeckRS 19, 35115)0Porsche Cayenne Diesel: In einem anderen Urteil wurde dem Besitzer eines Porsche Cayenne mit einem 3"Liter-Dieselmotor von Audi Schadensersatz zugesprochen. (OLG Düsseldorf, 30.01.20, I-13 U 81/19, BeckRS 20, 1048) Leider sind diese Urteile noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=135
Mon, 02 Mar 2020 11:23:00 +0100Elektroautos und Hybride mit sehr günstigen Leasingraten
Viele Autohersteller drücken Elektroautos zurzeit mit sehr günstigen Leasingraten in den Markt, um damit ihre CO2-Durchschnittswerte aufzubessern.
Es gibt einige Internetseiten, auf denen Sie solche Angebote finden können, wie zum Beispiel gute-rate.de, null-leasing.com oder sparneuwagen.de Zur Erinnerung: Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge schlagen (bei einer Zulassung von 2019 bis 2030) nur mit 0,5 Prozent bei der Ein-Prozent-Regel zu Buche - sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Besonders günstige reine Elektroautos (Bruttolistenneupreis maximal 40.000 Euro) müssen bei Zulassung ab 2019 sogar nur mit 1/4 Prozent versteuert werden " das gilt ab Januar 2020.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=134
Fri, 21 Feb 2020 14:50:00 +0100Bußgelder und Strafzettel lohnsteuerfrei übernehmen?
Arbeitgeber möchten häufig Bußgelder und Strafzettel für ihre
Mitarbeiter mit Firmenwagen übernehmen. Unter welchen Umständen geht
das?
Bei schwerwiegenderen Bußgeldern ist die Sache klar: Sie
können diese Bußgelder übernehmen und sie auch steuerlich absetzen. Für
den betroffenen Arbeitnehmer ist das aber ein geldwerter Vorteil, der
Lohnsteuer und Sozialversicherung kostet. Das hat der Bundesfinanzhof in
einem Fall zu Lkw-Fahrern entschieden, die die vorgeschriebenen Lenk-
und Ruhezeiten nicht eingehalten hatten. Der BFH urteilte, dass es quasi
einer Subvention von Gesetzesverstößen gleichkäme, wenn der Arbeitgeber
solche Bußgelder steuerfrei übernehmen könne. (BFH, 14.11.13, VI R
36/12, DStR 14, 136)Strafzettel-Übernahme bei Paketdienst steuerfrei:
Anders könnte es bei Strafzetteln von Kurierdiensten und Paketboten
aussehen. Das Finanzgericht Düsseldorf war der Meinung, die Übernahme
dieser Park-Strafzettel für Parken im Halteverbot oder in der
Fußgängerzone liege "im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers", der
auf diese Art und Weise seine Kunden schneller beliefern könne und
Arbeitszeiten einspare (FG Düsseldorf, 04.11.16, Az. 1 K 2470/14 L, EFG
17, 315). Ob das freilich Bestand hat, wird nun der Bundesfinanzhof
entscheiden. (Az. beim BFH VI R 1/17)Fazit: Wenn
Sie sich nicht dem Risiko von Steuernachzahlungen aussetzen wollen,
reichen Sie alle Bußgeldbescheide und Verwarnungsgelder, die durch Ihre
Dienstwagen verursacht wurden, an Ihre Mitarbeiter weiter, auch wenn
diese darüber nicht begeistert sein werden.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=133
Tue, 14 Jan 2020 16:32:00 +0100Kostenfalle bei der leasingrückgabe
Sie kennen gewiss den Spruch: "Der Gewinn liegt im Einkauf". Für Leasingfirmen und Autohäuser heißt es jedoch: "Der Gewinn liegt in der Leasingrücknahme".
Kilometer-Nachzahlungen: Beim Kilometer-Leasing
müssen Sie sich auf eine bestimmte Fahrleistung festlegen, zum Beispiel
10.000 oder 20.000 Kilometer im Jahr. Ist diese überschritten, so kommt
es bei der Rückgabe zu kilometerbezogenen Nachzahlungen. Hier
spekulieren einige Autohäuser und Leasingsgeber darauf, dass niemand auf
diese Cent-Beträge im Vertrag so genau schaut. Und so werden dann sogar
bei einem Kleinwagen 20 Cent pro Mehr-Kilometer abgerechnet. Das sind
bei 10.000 Kilometern immerhin 2.000 Euro! Achten Sie also auf den
Mehr-Kilometer-Satz beim Abschluss des Leasingvertrages.Tipp:
Wenn man mehrere Leasingfahrzeuge hat, kann es vorkommen, dass man bei
dem einen Auto zu viele Kilometer gefahren ist und bei dem anderen zu
wenig. Dann ist es am besten, wenn Sie ein paar Monate vorher das eine
stilllegen und nur noch das andere fahren, sodass dann beide Autos mit
dem "richtigen" Kilometerstand zurückgegeben werden. Denn die
Erstattungen für Minder-Kilometer sind stets viel niedriger als die
Nachzahlungen für Mehr-Kilometer.Nachberechnungen wegen Schäden:
Ein Leasingfahrzeug darf mit normaler Abnutzung zurückgegeben werden.
Schäden, Kratzer und Beulen darf es aber nicht haben. Was nun "normale
Abnutzung" ist und was ein "Schaden", darüber gehen die Meinungen massiv
auseinander. Ohne in die juristische Abgrenzung einzusteigen "
machen Sie es doch einfach so: Lassen Sie sich vom Autohaus " vor
Abschluss eines Neuvertrags! " sagen, wie viel dieses für "Schäden"
abrechnen will. Uns ist ein Fall bekannt, in dem das Autohaus A 6.000
Euro fordern wollte, Autohaus B nur 4.000 Euro. Das letztendlich mit dem
Neuwagen zum Zuge gekommene Autohaus hat gar nichts verlangt. Einfach
so das Auto zurückzugeben und dann die Rechnungen akzeptieren zu müssen,
ist die schlechteste Lösung.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=132
Mon, 13 Jan 2020 16:30:00 +0100Kfz-Steuer bei Dieselfahrverbot
Ein Dieselfahrer war der Auffassung, dass er weniger
Kraftfahrzeugsteuer zahlen müsse, weil er das Auto aufgrund der
Fahrverbote nur noch eingeschränkt nutzen könne.
Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt: Diesel-Fahrverbote haben keinen Einfluss auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer. (BFH, 13.08.19, III B 2/19, Beck RS 19, 26099)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=131
Sun, 12 Jan 2020 16:29:00 +0100Oldtimer-Leasing: ein Steuersparmodell mit Tücken
Der eine oder andere träumt von klassischen Autos und überlegt sich,
wie er die Kosten dafür ins Unternehmen verlagern kann. Eine
Gestaltungsvariante ist das Oldtimer-Leasing. Es funktioniert in Grundzügen so: Nicht Sie selbst, sondern
eine Leasingfirma kauft den Oldtimer " einmal angenommen, für 50.000
Euro. Sie leasen den Wagen dann als Firmenauto, z. B. für 1.500 Euro
monatlich. Nach drei Jahren kaufen Sie das Auto privat für 10.000 Euro
von der Leasingfirma. Idealerweise ist es dann immer noch 50.000 Euro
wert oder vielleicht inzwischen sogar noch mehr. Extra-Charme bei dem Modell: Bei
Oldtimern ist die Privatnutzung auf Basis des damaligen Listenpreises
zu versteuern, der bei vielen Oldtimern viel niedriger war als der
heutige Zeitwert. Kann man einen Oldtimer im Betriebsvermögen halten?
Es gibt zwar ein Urteil, das das verneint hat, aber da hatte der
Steuerpflichtige den Bogen überspannt. Er hatte ein Wrack gekauft und
die gesamten Sanierungskosten sofort als Aufwand gebucht. Das geht
natürlich nicht (BFH, IV B 73/05, 05.02.07). Wenn Sie aber einen guten,
fahrbereiten Oldtimer kaufen, stellt sich das Problem nicht. Gibt es ein Problem mit dem H-Kennzeichen? Dieses
Gerücht taucht in diversen Internet-Foren immer wieder auf, aber ein
historisches Kennzeichen und betriebliche Nutzung schließen sich nicht
aus.Wir sehen vielmehr ein Problem an einer ganz anderen Stelle: Wenn
Sie den Anspruch haben, das Auto bei Leasingsende für 10.000 Euro zu
kaufen, obwohl es 60.000 Euro wert ist, dann steht dieser Vorteil Ihrem
Betrieb zu. Da muss das Finanzamt zwar erst einmal draufkommen, aber bei
einer Betriebsprüfung können Sie relativ sicher sein, dass der
Betriebsprüfer den Finger hier in die Wunde legen wird. Und damit bricht
das ganze Steuersparmodell zusammen wie ein Kartenhaus. (BFH, 26.11.14,
X R 20/12, DStR 15, 340)
Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Krailling
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=130
Sun, 18 Aug 2019 17:16:00 +0100Dienstwagensteuer: Geteiltes Leid ist halbes LeidDienstwagensteuer können Sie sich mit einem anderen Nutzer des
Dienstwagens teilen. Das hat der Bundesfinanzhof bereits vor zwölf
Jahren so entschieden. (BFH, 15.05.02, VI R 132/00, BStBl. 2003 II, 311)
Beispiel: Der Vater gönnt sich einen Porsche Panamera Turbo
als Geschäftswagen (Listenpreis 150.000 Euro). Ein Fahrtenbuch will er
nicht führen, da ihm das zu viel Mühe ist. Sein volljähriger Sohn
studiert und arbeitet nebenbei in der GmbH mit. Laut Vereinbarung darf
jeder das Auto benutzen. Ergebnis: Die Aufteilung erfolgt
nach Köpfen. Damit versteuert der Vater statt 1.500 Euro nur noch 750
Euro geldwerten Vorteil und der Sohn ebenfalls 750 Euro. Da der Sohn
sonst wenig Einkünfte hat, ist seine Steuerbelastung minimal. Der Vater
spart im Jahr etwa 4.000 Euro Steuern (750 Euro x 12 x
Spitzensteuersatz 44,3 Prozent). Darauf sollten Sie achten:
Der Sohn muss laut Arbeitsvertrag mindestens soviel arbeiten, dass bei
einem fremdüblichen Gehalt (also einem Gehalt, das auch ein Fremder
bekommen würde) mindestens 750 Euro im Monat herauskommen. Der
Arbeitsvertrag muss schriftlich festgehalten werden und genauso
durchgeführt werden wie er auf dem Papier steht. Clever wäre es, wenn
der Sohn nicht nur 750 Euro, sondern 1.000 Euro verdienen würde, dann
könnte er 250 Euro als "Barbezug" zusätzlich zu den 750 Euro Sachbezug
bekommen, sodass auf seiner Lohnabrechnung wenigstens kein negativer
Auszahlungsbetrag herauskommt. Erfreulich: Das
rechtskräftige, höchstrichterliche Urteil wurde im Bundessteuerblatt
veröffentlich. Damit sind auch die Finanzämter daran gebunden.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=129
Thu, 17 Jul 2014 15:11:00 +0100Kilometergeld, Dienstwagen oder "car allowance"?Manche Arbeitnehmer brauchen einen Dienstwagen, manche möchten bloß
gerne einen haben als zusätzlichen Gehaltsbestandteil. Wie kann man das
steuerlich am besten lösen? Wie so oft: Es kommt darauf an. Und zwar auf
zwei Dinge: Wie groß ist der Anteil der beruflichen Fahrten? Und: Ist
es dem Arbeitnehmer etwas wert, wenn er ein relativ neues Auto hat?Dienstwagen vorteilhaft: Wer relativ viel privat fährt und
Wert auf ein stets neues Auto legt, kommt mit der Ein-Prozent-Regel
ziemlich gut davon. Oft rechnet es sich für den Mitarbeiter, wenn das
Gehalt herabgesetzt wird, um im Gegenzug einen Dienstwagen zu erhalten.
Ein privat angeschafftes und unterhaltenes Fahrzeug kommt oft teurer.Anders ist es bei weit entfernt wohnenden Mitarbeitern:
Hier schlägt die Dienstwagensteuer für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte besonders hart zu. Das vor allem dann, wenn der
Mitarbeiter regelmäßig in die Firma kommt. Wer einen Privatwagen fährt,
braucht demgegenüber gar keine Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu versteuern, sondern kann die Kosten über die
Entfernungspauschale absetzen. Wer zudem viele betriebliche Fahrten mit
dem Auto macht, kann mit der Privatwagenlösung und mit Kilometergeld
vom Arbeitgeber deutlich besser fahren als mit einem Dienstwagen. Wer
mit seinem Privatwagen z. B. im Monat 5.000 betriebliche Kilometer
abspult, kann immerhin 1.500 Euro netto steuerfrei extra bekommen.Was ist eine "car allowance"?
Gemeint ist damit ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer, damit dieser sich selbst um das Thema Dienstwagen kümmert.
Allerdings gibt es dafür keinerlei Freibeträge oder Vergünstigungen.
Eine voll versteuerte "car allowance" auf der Gehaltsabrechnung lohnt
sich für niemanden.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=128
Tue, 01 Jul 2014 20:20:00 +0100Zu hohe Zuzahlungen für Pkw-Überlassung verpuffenMuss ein Arbeitnehmer etwas dazuzahlen, damit er einen Dienstwagen
nutzen kann, dann mindert das den geldwerten Vorteil laut
Ein-Prozent-Regel. Allerdings maximal bis auf null Euro.Wenn er noch mehr dazuzahlen muss, ergibt sich daraus kein negativer
Arbeitslohn (FG Sachsen, 05.02.14, 4 K 2256/09, juris). Das Problem
ergibt sich vor allem bei der Kombination mit der Fahrtenbuchmethode,
falls sich aus dieser ein sehr geringer Anteil der Privatnutzung ergibt.
Beispiel: Die Kosten des Autos betragen 12.000 Euro im Jahr, die
Privatnutzung laut Fahrtenbuch ist nur zehn Prozent = 1.200 Euro im
Jahr. Zahlt der Arbeitnehmer 200 Euro im Monat dazu, würde sich
eigentlich der geldwerte Vorteil um 2.400 Euro mindern, maximal ist
aber nur eine Minderung bis auf null Euro möglich. 1.200 Euro im Jahr
würden hier also nutzlos verpuffen (1.200 Euro minus 2.400 Euro). Tipp: Es ist günstiger, das Bruttogehalt zu reduzieren und die
Privatnutzung ganz normal zu versteuern. Das erfüllt den gleichen Zweck,
vermeidet aber obigen Effekt. Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=127
Thu, 17 Apr 2014 20:23:00 +0100Melden Sie Ihr Winterauto im Sommer ab
Sie nutzen im Sommer z. B. nur Ihr Cabrio als Geschäftswagen und lassen
das Winterauto stehen? Dann sollten Sie dieses abmelden oder mit einem
Saison-Kennzeichen ausstatten (z. B. "11/03 = November bis März").Denn sonst wird die doppelte Steuer laut Ein-Prozent-Regel fällig. Diese
muss man nämlich bei jedem Auto versteuern, bei dem eine Privatnutzung
möglich ist. Ob man tatsächlich privat fährt, ist egal. Unmöglich wird die Nutzung erst, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist oder aufgrund des Saison-Kennzeichens nicht bewegt werden darf. Nur dann entfällt die Dienstwagensteuer für diese Monate.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=126
Sun, 30 Mar 2014 16:23:00 +0100Sie dürfen immer nur die kürzeste Strecke zur Arbeit absetzen
Ein Arbeitnehmer fuhr mit dem Moped jeden Tag in seine Firma. Die
Distanz zwischen Wohnung und Arbeit wären eigentlich nur fünf Kilometer.
Dazu hätte er aber durch einen Tunnel fahren müssen, der für Mopeds
verboten war. Daher musste er außen herum fahren und kam so auf 20
Kilometer einfach. Das wollte er auch absetzen.Die Sache ging bis vors oberste Steuergericht. Dieses entschied nun:
"Die kürzeste Straßenverbindung im Sinne des Gesetzes ist diejenige
Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann". Pech
für den Mopedfahrer.Anmerkung: Das Urteil könnte Radfahrer und Fahrer besonders
schwerer/breiter SUVs genauso betreffen. (BFH, 24.09.13, VI R 20/13, DB
2014, 279)Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=125
Sat, 22 Mar 2014 16:58:00 +0100Wenn Sie Strafzettel von Mitarbeitern übernehmen
Vor zehn Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Übernahme von Parkstrafzetteln durch einen Paketzustelldienst keinen Arbeitslohn darstellt, weil die Übernahme aus rein betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgte (BFH, 07.07.04, VI R 29/00, BStBl 2005 II, 367). Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Ein Spediteur hatte seinen Fahrern Bußgelder ersetzt, die diese wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten zahlen mussten. Lohnsteuer behielt er keine ein. Er berief sich auf das Strafzettelurteil des Paketzustellers. Der Bundesfinanzhof hat aber nun seine Meinung geändert und entschieden, dass der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann und damit auch die steuerfreie Übernahme der Bußgelder nicht möglich ist. Es handelt sich um steuerpflichtigen (und damit auch um sozialversicherungspflichtigen) Arbeitslohn. (BFH, 14.11.13, VI R 36/12, DStR 14, 136)Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für GilchingAlle 2 Wochen aktuelle Steuertipps per Mail? Melden Sie sich hier zu meinem Newsletter an.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=124
Sat, 01 Mar 2014 16:16:00 +0100Welches Auto Sie keine Steuer für Privatnutzung kostetEin Selbständiger fuhr einen Mercedes und einen Geländewagen Marke
"Nissan Terrano". Die Ein-Prozent-Regel für die Privatnutzung wandte er
nur auf den Mercedes an. Das Finanzamt hingegen wollte auch den Nissan
der Dienstwagensteuer unterwerfen, da dieser Allrader in den Augen des
Finanzamtes bestimmt auch privat genutzt worden sei.
Kein Fahrtenbuch: Ein Fahrtenbuch hatte der Besitzer für
keines der beiden Autos geführt. Damit war der Fall für das Finanzamt
klar: Zweimal Ein-Prozent-Regel. Das Finanzamt hatte zudem ermittelt,
dass die Ehefrau des Selbständigen auf die Jagd ging. Es sei kaum
vorstellbar, dass ein Jäger mit einem Mercedes in den Wald fahre, so das
Finanzamt. Bestimmt würde er dafür den Nissan verwenden.Trotzdem keine Privatnutzung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied jedoch, dass ein Auto wie ein
Nissan Terrano, der nur die vordere Sitzbank, im Laderaum einen
Wassertank, feste Einbauten und verblendete hintere Seitenfenster hat,
gar nicht zum privaten Gebrauch geeignet sei. Es handele sich hier
vielmehr um einen Werkstattwagen. Und solche Autos würden üblicherweise
nicht privat genutzt.
Ergebnis: Keine Ein-Prozent-Regel und auch sonst keine
Versteuerung einer Privatnutzung. Auch ohne Fahrtenbuch. (FG
Niedersachsen, 13.03.13, 4 K 302/11, rechtskräftig).Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für GilchingAlle 2 Wochen aktuelle Steuertipps per Mail? Melden Sie sich hier (http://www.gesierich.de/newsletter.php) zu meinem Newsletter an.
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Fri, 29 Nov 2013 15:06:00 +0100Keine Dienstwagensteuer für umgerüstete FlüssiggasanlageDie Ein-Prozent-Regel richtet sich nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt
der Erstzulassung, wobei (nur) alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
werkseitig eingebauten Extras mitzurechnen sind.Nachträglich gelieferte Extras wie zum Beispiel teure Felgen,
Dachgepäckträger oder Sonstiges erhöhen diesen Bruttolistenneupreis
nicht, genauso wenig eine umgerüstete Flüssiggasanlage. (BFH, 13.10.10,
VI R 12/09, DStR 11, 207)Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für GilchingAlle 2 Wochen aktuelle Steuertipps per Mail? Melden Sie sich hier (http://www.gesierich.de/newsletter.php) zu meinem Newsletter an.
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Sat, 16 Nov 2013 14:55:00 +0100Wann Sie trotz Fahrtenbuchs keine Kosten belegen müssenSie oder Ihre Mitarbeiter müssen (von Ausnahmen abgesehen) ein
Fahrtenbuch führen, wenn Sie die Ein-Prozent-Regel vermeiden wollen. Was viele vergessen:
Es muss nicht nur das Fahrtenbuch geführt, sondern es müssen auch die
Kosten jedes Autos einzeln aufgezeichnet werden, um dem jeweiligen
Privatanteil die entsprechenden Kosten zurechnen zu können.
Beispiel: Kosten des Kfz gesamt im Jahr 10.000 Euro, private
Kilometer 20 Prozent = Privatanteil 2.000 Euro. Da haben schon manche
ein böses Erwachen erlebt, weil es sich dann am Jahresende
herausstellte, dass die ganze Mühe mit dem Fahrtenbuch für die Katz war,
weil Benzinkosten von mehreren Fahrzeugen vermischt auf das Konto
"Kraftstoffkosten" verbucht worden waren. Sonderfall: In
dem Fall allerdings, in dem das Fahrtenbuch 100 Prozent betriebliche
Nutzung ergibt, braucht man die getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht.
Denn wenn der Privatanteil null Prozent ist, braucht man auch keine
Kosten zu ermitteln, die man mit null Prozent multiplizieren muss.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Mon, 14 Oct 2013 18:43:00 +0100Wenn Ihr Leasing-Auto bei der Rückgabe Schäden hat
Wenn Sie Ihr Leasingauto bei Leasingende mit normaler Abnutzung zurückgeben, muss das die Leasinggesellschaft so hinnehmen. Anders bei Schäden, die durch eine "nicht vertragsgemäße Nutzung" entstanden sind: Hier müssen Sie in aller Regel Schadenersatz leisten. Schadenersatz unterliegt aber generell nicht der Umsatzsteuer, auch nicht bei der Rückgabe von Leasingautos. Gleichwohl werden solche Abrechnungen (zum Beispiel für die Beseitigung von Kratzern, Beulen, usw.) häufig mit Umsatzsteuer abgerechnet.Unser Rat: Bezahlen Sie am besten nur den Nettobetrag, da Sie keinen Vorsteuerabzug haben aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Vorsteuer kann man nämlich nur aus berechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer ziehen, nicht aber falls Schadensersatz verlangt wird. (BFH, 20.03.13, XI R 6 /11, DStR 13, 1593)
Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Sat, 05 Oct 2013 14:32:00 +0100Zuzahlungen zum Dienstwagen neu geregelt …Wer seinen Dienstwagen auch privat fahren darf, hat daraus einen
Vorteil, den er versteuern muss. Muss der Arbeitnehmer etwas für die
private Nutzung zahlen, verringert sich dieser Vorteil. Der
steuerpflichtige Betrag sinkt unter Umständen bis auf null. Nun könnte
man einfach sagen: "Alles, was der Arbeitnehmer dazuzahlen muss,
vermindert den geldwerten Vorteil".
Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? In einem Schreiben vom 19. April 2013 regelt das Bundesfinanzministerium alle Feinheiten von Zuzahlungen (DStR 13, 860).Abgezogen werden können nur Nutzungsentgelte:
Das können feste Monatsbeträge sein, zum Beispiel "200 Euro im Monat"
oder Zuzahlungen je Kilometer, zum Beispiel "20 Cent je Kilometer" oder
vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommene Leasingraten. Nichts
abziehen kann der Arbeitnehmer, wenn er bestimmte Kraftfahrzeugkosten
(Versicherung, Benzin, Wagenwäsche) selber zahlt. Auch dann nicht, wenn
diese Kosten erst einmal der Arbeitgeber übernimmt und dann an den
Arbeitnehmer weiterberechnet. Beispiel: Der Arbeitgeber
verlangt vom Arbeitnehmer 107 Euro, weil dieser für 107 Euro getankt
hat: Kein Abzug von der Ein-Prozent-Regelung möglich. Der Arbeitgeber
verlangt 107 Euro als Nutzungsentgelt: Abzug sehr wohl möglich. " und wie man das auf der Gehaltsabrechnung darstelltHinweis für die Praxis: Am
einfachsten für die Lohnbuchhaltung sind feste monatliche Zuzahlungen,
die man gleich als Reduzierung des Bruttogehaltes verarbeitet, womit es
dann sein Bewenden hat. Der Arbeitnehmer muss dann nicht noch einmal
etwas extra zuzahlen. Beispiel: Der Arbeitnehmer (der
Einfachheit halber keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
angenommen) bekommt ein Auto im Wert von 40.000 Euro auch zur
Privatnutzung überlassen. Geldwerter Vorteil nach der
Ein-Prozent-Regelung somit 400 Euro im Monat. Es wird vereinbart, dass
er 200 Euro zuzahlen soll. Er hat ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Er
muss also versteuern 3.000 + 400 " 200. Aus Transparenzgründen würde man
auf die Gehaltsabrechnung schreiben: Bruttogehalt 3.000 minus
Gehaltsumwandlung 200 und den vollen geldwerten Vorteil in Höhe von 400
Euro. Dazuzahlen oder an den Chef zahlen muss der Arbeitnehmer jetzt
nichts mehr, sondern mit der Gehaltsreduzierung hat er seinen Beitrag
geleistet. Vorteil für den Arbeitgeber: Dadurch sinken auch die
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Sun, 29 Sep 2013 22:19:00 +0100Auch Dienst-Fahrräder und E-Bikes kosten SteuerBenzin wird immer teurer und Parkplätze in Großstädten immer knapper. So lassen sich manche Arbeitnehmer statt eines Dienstwagens lieber ein Fahrrad zur Verfügung stellen.Was nicht weiter verwundert: Auch hier will das Finanzamt mitkassieren. Durch gleichlautende Erlasse aller Länderfinanzministerien wurde festgelegt, dass für Fahrräder und E-Bikes genauso die Ein-Prozent-Regel anzuwenden ist wie bei Autos (Verwaltungsanweisung vom 23.11.12, BStBl. I 2012, 1224). Wer also ein E-Bike im Wert von 3.000 Euro für Privatfahrten zur Verfügung gestellt bekommt und fünf Kilometer vom Büro entfernt wohnt, der versteuert jeden Monat 30 Euro für die Privatnutzung und 4,50 Euro für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (3.000 x 0,03 Prozent x 5 km).Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Sat, 15 Jun 2013 13:09:00 +0100Ein Gebrauchtwagen ist kein GepäckstückEin Deutscher hatte sich in der Schweiz für etwa 250 Euro einen Gebrauchtwagen gekauft und wollte bei der Einfuhr nach Deutschland keine Einfuhrabgaben bezahlen. Begründung:Der Wagen falle unter die 300-Euro-Grenze für Reisemitbringsel bzw. Reisegepäck und sei daher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Abgelehnt:Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18. 3. 2013, 11 K 2960/12) entschied, dass sich bereits aus der Wortbedeutung ergäbe, dass ein Kraftfahrzeug kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Wörterbuch Duden ist unter einem Gepäckstück "ein einzelner Gegenstand (Koffer, Tasche, Paket oder Ähnliches) zu verstehen, der als Gepäck mitgeführt oder weiterbefördert wird." Ein Auto ist aber bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück in diesem Sinne anzusehen.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Wed, 05 Jun 2013 19:16:00 +0100Fehler in einem Fahrtenbuch: Erst einmal zahlen SieFalls Ihre Mitarbeiter Dienstwagensteuer sparen wollen durch Führen
eines Fahrtenbuchs, kann Ihnen als Arbeitgeber das ja eigentlich egal
sein. Möchte man meinen.
Doch Vorsicht: Falls eine Lohnsteuerprüfung nach vielen Jahren
Mängel findet, zahlen erst einmal Sie nach und nicht der Arbeitnehmer.
Ob Sie ihn in die Haftung nehmen können, ist oft zweifelhaft. Sie
sollten daher genau darauf achten, dass die Fahrtenbücher ordnungsgemäß
sind.
Ein neues Urteil liefert dazu ein paar wichtige Hinweise:
Zum Beispiel ist es nicht zulässig, das Fahrtenbuch unvollständig zu
führen und später durch Daten aus dem elektronischen Terminkalender zu
ergänzen.Der Fall lag so: Ein angestellter
Versicherungsvertreter führte ein Fahrtenbuch mit handschriftlichen
Aufzeichnungen. Er notierte fortlaufende Fahrten nach Datum, Uhrzeit,
Kilometerständen und gefahrenen Kilometern, aber statt Angaben zum
aufgesuchten Gesprächspartner schrieb er jeweils nur "Außendienst". Die
besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren einem vom Arbeitgeber
erstellten Kalender der Kundentermine zu entnehmen. Das genügte dem
obersten Steuergericht nicht - das Fahrtenbuch war wertlos. (BFH,
13.11.12, VI R 3/12, juris)Folgende Merksätze diktierten die Richter dem Versicherungsvertreter ins Stammbuch:
Es genügt nicht, Fahrten allgemein und pauschal als "Dienstfahrten" zu bezeichnen.Die Mindestangaben können nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden.Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener
Form geführt werden, um nachträgliche Einfügungen oder Änderungen
auszuschließen.Jede einzelne berufliche Fahrt muss mit dem Gesamtkilometerstand am Fahrtende aufgelistet werden. Ebenso die Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung.Bei einer einheitlichen beruflichen Reise sind die einzelnen
Geschäftspartner in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie
aufgesucht worden sind.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Tue, 30 Apr 2013 18:13:00 +0100Versicherungsleistung bei Auto-Diebstahl zum Teil steuerfrei
Die meisten Unternehmer nutzen ihren Geschäftswagen gemischt: teils
privat und teils betrieblich. Was ist, wenn Ihr Firmenwagen auf einer
Privatfahrt gestohlen wird? Dann ist eine Vollkasko-Leistung nur in Höhe
der betrieblichen Nutzung Betriebseinnahme. (BFH, 20.11.03, IV R
31/02, DStR 2004, 414)
Beispiel: Sie stellen Ihren Geschäftswagen (Betriebsvermögen),
den Sie zu etwa 60 Prozent geschäftlich und zu 40 Prozent privat
nutzen, abends vor einem Restaurant ab, in dem Sie privat zu Abend
essen. Dort wird er gestohlen. Die Versicherung zahlt 50.000 Euro
Schadensersatz. Davon versteuern Sie nur 30.000 Euro (= 60 Prozent) als
Betriebseinnahme. Die übrigen 20.000 Euro können Sie als Privateinnahme
steuerfrei kassieren. Das wurde in dem erwähnten Urteil zwar
nicht eindeutig so entschieden, aber es lässt sich zwischen den Zeilen
herauslesen. Wenn Sie den Vorgang - ohne etwas zu verschweigen - beim
Finanzamt offen legen, kann Ihnen nichts passieren.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater für Gilching
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Sun, 16 Dec 2012 17:38:00 +0100Auch ein rein privater Firmenwagen ist erlaubtManche Unternehmer glauben, man müsse für den Dienstwagen eines Mitarbeiters eine sachliche Begründung haben. Das ist aber unzutreffend. Auch ein vom Mitarbeiter zu 100 Prozent privat genutzter Wagen kann ein Dienstwagen sein. Die betriebliche Veranlassung aus Sicht des Betriebs besteht schon allein darin, dass das Auto dem Mitarbeiter überlassen wird. Der Mitarbeiter gibt sein Gehalt ja auch "privat" aus, gleichwohl ist es doch aus Sicht des Betriebs unbestreitbar eine Betriebsausgabe. Vorsicht allerdings bei mitarbeitenden Angehörigen: Auch bei diesen ist zwar kein betrieblicher Grund für den Dienstwagen notwendig, aber hier wacht das Finanzamt ganz besonders streng darüber, ob der Arbeitsvertrag wirklich so gelebt wird, wie er auf dem Papier steht. Das Finanzamt kann zwar nicht isoliert den Firmenwagen der Tochter oder des Sohnes kippen, wohl aber den ganzen Arbeitsvertrag, wenn das Kind gar nicht wirklich im Betrieb mitarbeitet.Herzliche GrüßeDipl. -Kfm. Alfred GesierichSteuerberater in Gilching
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Fri, 19 Oct 2012 09:21:00 +0100Fahrtenbuch: Der bloße Straßenname ist zu wenigWer die Ein-Prozent-Regel vermeiden will und statt dessen den geldwerten Vorteil nach der oft günstigeren Fahrtenbuchmethode ermittelt, muss das Fahrtenbuch akribisch führen. Insbesondere muss bei betrieblichen Fahrten der aufgesuchte Geschäftspartner mit vollständiger Adresse angegeben sein. Es reicht nicht aus, z. B. als Ziel nur einzutragen "München, Sonnenstr.". Denn wenn sogar die Hausnummer fehlt, kann nachträglich nicht mehr ermittelt werden, ob das eine private oder eine geschäftliche Fahrt war. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wenn Sie immer wieder die Fa. Meier GmbH in Stuttgart aufsuchen, müssen Sie nicht jedes Mal Straße und Hausnummer dazu schreiben, aber zumindest den Ort, z. B. "Meier GmbH, Stuttgart". In dem aktuellen Urteil hatte der klagende GmbH-Geschäftsführer jedoch nicht einmal angegeben, ob es ein Kundenbesuch oder eine Privatfahrt war, sondern eben nur Stadt und Straße eingetragen. (BFH, 01.03.12, VI R 33/10, DStR 12, 1011)
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Wed, 05 Sep 2012 15:14:00 +0100Niedrigere Ein-Prozent-Regel für Elektro- und HybridautosLaut dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 soll für elektrisch angetriebene Elektro- und Hybridfahrzeuge die Ein-Prozent-Regel reduziert werden. Und zwar bei Anschaffung bis Ende 2013 um 500 Euro pro Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität. Beispiel: Kaufen Sie einen rein elektrisch angetriebenen Tesla-Roadster für 100.000 Euro mit 56-kWh-Batterie, reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regel um 56 mal 500 Euro = 28.000 Euro, höchstens jedoch um 10.000 Euro. Pro Monat wären dann nach der Ein-Prozent-Regel nicht 1.000, sondern nur 900 Euro zu versteuern. Bei Hybridautos fällt der Steuerrabatt unmerklich aus. Beim neuen BMW-5-er-Hybrid mit 1,3-kWh-Batterie reduziert sich z. B. die Bemessungsgrundlage nur um 650 Euro. Das führt zu maximal 3,10 Euro Steuerersparnis im Monat.
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Tue, 31 Jul 2012 12:35:00 +0100Wann die Fahrtenbuchmethode nachteilig istMit einem interessanten Rechenproblem hatte sich jüngst ein Finanzgericht zu beschäftigen. Ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen hatte Fahrtenbuch geführt und den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode versteuert. Gleichzeitig musste er seinem Arbeitgeber monatlich etwas zu dem Wagen dazuzahlen. Gehen wir einmal von folgenden Zahlen aus: 30.000 km Gesamtfahrleistung, 18.000 Euro Gesamtkosten im Jahr, 30 Prozent Privatfahrten des Arbeitnehmers. Zuzahlung im Monat 300 Euro. Der Arbeitnehmer hatte so gerechnet: 18.000 Gesamtkosten geteilt durch 30.000 km = 60 Cent pro Kilometer. Davon 30 Prozent Privatnutzung = 5.400 Euro geldwerter Vorteil = 450 Euro im Monat. Abzüglich 300 Euro Zuzahlung = 150 Euro zu versteuern. Das Finanzamt hat hingegen die Zuzahlung von den Kosten abgezogen und so gerechnet: 18.000 Euro Kosten " 3.600 Euro Zuzahlung = 14.400 Euro Kosten. Macht Kilometersatz 48 Cent, so dass auf die 9.000 privaten Kilometer 9.000 x 48 Cent = 360 Euro im Monat geldwerter Vorteil entfallen. Natürlich viel mehr als die 150 Euro, die sich der Arbeitnehmer ausgerechnet hatte. Unser Rat: Zuzahlungen sollte man lieber mit der Ein-Prozent-Methode kombinieren, weil sie dann in voller Höhe abgezogen werden können. In Verbindung mit der Fahrtenbuchmetode sind sie nachteilig. Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt ein Auto mit Bruttolistenneupreis 45.000 Euro und zahlt 300 Euro im Monat dazu, dann versteuert er nur (450 Euro minus 300 Euro =) 150 Euro im Monat.Ihr Alfred GesierichSteuerberater für Weßling
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Tue, 10 Jul 2012 09:38:00 +0100Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres nicht zulässigFinanzgericht Münster 27.04.2012TatbestandDie Beteiligten streiten darüber, ob ein Fahrtenbuch auch dann ordnungsgemäß ist, wenn im laufenden Kalenderjahr mit seiner Führung begonnen wird.Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C- Werke GmbH beschäftigt, die ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stellte, das er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Der Kläger nutzte einen Audi A6 mit dem Kennzeichen XX-YY-1, für den er zunächst kein Fahrtenbuch führte. Ab dem 1.5.2008 führte er ein Fahrtenbuch. Die Eintragungen sind unstreitig formell ordnungsgemäß. Ab dem 31.10.2008 stellte die Arbeitgeberin dem Kläger ein anderes Fahrzeug, Mercedes Benz, Kennzeichen XX-YY-2 zur Verfügung, für das er ebenfalls ein Fahrtenbuch führte.In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 gaben die Kläger den von der Arbeitgeberin bescheinigten Bruttoarbeitslohn in Höhe von xxx.xxx,- EUR als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit an. In diesem Betrag ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung der Kraftfahrzeuge enthalten, die für die Monate Januar bis April nach der sog. 1%-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode berechnet wurde. Nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 30.4.2009 wurden folgende Beträge monatlich der Lohnsteuer unterworfen:Januar bis April: 982,29 EURMai bis Oktober: 457,31 EURNovember und Dezember: 600,00 EUR.Mit Bescheid vom 18.5.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf yy.yyy,- EUR fest. Dabei berücksichtigte er den Bruttoarbeitslohn in der erklärten Höhe.Eine Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts I-Stadt bei der Arbeitgeberin des Klägers kam zu dem Ergebnis, dass die Versteuerung des Privatnutzungsanteils auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 nach der 1%-Methode zu berechnen sei, da nach R 8.1 Abs. 9 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen setzte der Beklagte die Steuer mit Bescheid vom 21.8.2009 auf yy.xxx,- EUR herauf. Dabei berücksichtigte er einen um 3.594,- EUR höheren Arbeitslohn als bisher.Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, dass sich nach der Geburt seines dritten Kindes herausgestellt habe, dass das bisherige Dienstfahrzeug kaum noch privat nutzbar gewesen sei, weil eine Platzierung von drei Kindersitzen nicht möglich gewesen sei. Für Privatfahrten habe er fortan das Privatfahrzeug nutzen müssen und habe aus diesem Grund die Fahrtenbuchmethode ab dem 1.5.2008 gewählt. Die von der Lohnsteueraußenprüfung herangezogene Richtlinienregelung, diene dem Zweck, häufige unterjährige, prüfungserschwerende und missbrauchsbegründende Methodenwechsel zu verhindern. Eine Anwendung auf den einmaligen Methodenwechsel bei Veränderung der Lebensumstände sei dagegen familienfeindlich und bedeute eine Schlechterstellung einer jungen kinderreichen Familie. Der Kläger verwies auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2268/06), in dem die genannte Richtlinienbestimmung für nicht gesetzeskonform gehalten worden sei.Mit Einspruchsentscheidung vom 18.9.2009 wies der Beklagte den Einspruch gegenüber dem Kläger als unbegründet zurück. Grundsätzlich hätten mit dem Dienstwagen auch nach Geburt des dritten Kindes noch Privatfahrten durchgeführt werden können. Lediglich Fahrten mit allen drei Kindern gleichzeitig seien nicht möglich gewesen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, bereits ab dem 1.1.2008 ein Fahrtenbuch zu führen und die Kosten zu ermitteln, zumal sei drittes Kind bereits am xx.11.2007 geboren worden sei. Beide Kläger haben am 6.10.2009 Klage erhoben. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Einspruchsverfahren tragen sie zur Begründung vor, dass sich aus dem Gesetz gerade kein Erfordernis ergebe, dass die gewählte Methode für ein ganzes Kalenderjahr angewendet werden müsse. Der Gesetzeswortlaut gehe in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Formulierung "... ist für jeden Kalendermonat mit 1% des Listenpreises ... anzusetzen ..." gerade von einer Monats- und nicht von einer Jahresbetrachtung aus. R 8.1 Abs. 9 LStR entspreche nicht der Gesetzeslage. Ein Methodenwechsel zum 1.1.2008 sei für den Kläger nicht möglich gewesen, da er erst im laufenden Jahr die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs erkannt habe. Der Missbrauchsvermeidungsgedanke, der dem Erfordernis einer einheitlichen Methode für das gesamte Kalenderjahr zugrunde liege, greife im Streitfall nicht ein. Die Kläger beantragen sinngemäß,den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21.8.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2009 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht jeder Lebenssachverhalt steuerlich berücksichtigt werden könne.In der Sache hat am 26.1.2012 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.Mit Schriftsatz vom 5.2.2012 tragen die Kläger vor, dass die im Erörterungstermin angesprochenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.4.2008 (VI R 38/06) und vom 26.11.2009 (VIII B 190/09) keine Aussagen dahingehend enthielten, dass ein unterjähriger Methodenwechsel unzulässig sei.Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.EntscheidungsgründeDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Klägerin betrifft. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet.Hinsichtlich der Klägerin (Ehefrau) fehlt es an der Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO). Am Einspruchsverfahren war nur der Kläger beteiligt, der ausschließlich im eigenen Namen gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt hat. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 21.8.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Arbeitslohn des Klägers hinsichtlich der privaten Nutzung des Fahrzeugs Audi A6 für die Monate Mai bis Oktober 2008 zutreffend nach der sog. 1%-Methode berechnet. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon kann der Wert mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug ins-gesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (z.B. BFH-Urteile vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410 und vom 10.4.2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Diese Voraussetzungen erfüllt das vom Kläger ab dem 1.5.2008 geführte Fahrtenbuch, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR 2012). Diese Verwaltungsvorschrift ist " wie die Kläger zutreffend ausführen " für das Gericht nicht bindend. Soweit die Kommentarliteratur diese Frage aufgreift, wird entweder die Auffassung vertreten, nach der das Fahrtenbuch wenigstens über den gesamten Veranlagungszeitraum (Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rn. 1203p und Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach § 8 EStG Rn. 103) oder sogar für den gesamten Nutzungszeitraum des Kraftfahrzeugs geführt werden müsse, um die Pauschalregelung auszuschließen (so Krüger in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 8 Rn. 47 und Blümich/Glenk, EStG, § 8 Rn. 120). Die Auffassung der Kläger, dass die Methode zur Ermittlung des Privatnutzungsanteils (unter gewissen Voraussetzungen) auch während des Kalenderjahres gewechselt werden dürfe, wird in der Literatur " soweit ersichtlich " nicht vertreten. Das von den Klägern angeführte Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.5.2008 (5 K 2268/06, EFG 2009, 457) enthält keine Aussage zu der hier streitigen Frage.Das Finanzgericht Köln hat im Urteil vom 27.4.2006 (10 K 4600/04, EFG 2006, 1664) eine Überprüfung eines Fahrtenbuchs bezogen auf das Kalenderjahr oder bis zu einem Fahrzeugwechsel vorgenommen. Mit der auf einzelne Monate abstellenden Pauschalregelung wolle das Gesetz nur erreichen, dass der geldwerte Vorteil jeden Monat und nicht nur einmal im Jahr versteuert wird und nicht zum Ausdruck bringen, dass jeden Monat von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchregelung und umgekehrt gewechselt werden könnte. Dies ergebe sich aus dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Fahrtenbuch nur dann verworfen werden könnte, wenn für jeden Monat seine Nichtordnungsmäßigkeit festgestellt würde. Dies würde auch eine aufwendige Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Monaten erfordern. Auf dieser Grundlage hat das Gericht Fahrtenbücher für einzelne Jahre, die nur eine geringe Anzahl von Mängeln aufwiesen, als ordnungsgemäß anerkannt, für andere Jahre, in denen mehrere Mängel vorlagen, dagegen nicht.Der BFH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06, BStBl II 2008, 768) bestätigt, ohne auf die hier streitige Problematik näher einzugehen. Unter Zugrundelegung einer monatsweisen Betrachtung hätte er jedoch das Urteil aufheben müssen. Auch in seinem Beschluss vom 26.11.2009 (VIII B 190/09, BFH/NV 2010, 331) stellt der BFH auf eine jahresweise Betrachtung ab, indem er ausführt, dass Steuerpflichtige die Methode, nach der der Privatnutzungsanteil ermittelt wird, in jedem Jahr neu wählen können.Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden muss, um als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Neben den vom Finanzgericht Köln angeführten Praktikabilitätserwägungen, die für eine solche jahresbezogene Betrachtung sprechen, ist auch zu berücksichtigen, dass ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss (vgl. BFH-Beschluss vom 26.6.2007 VIII B 33/06, BFH/NV 2007, 2093). Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahres geführt, besteht insoweit eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil " insbesondere Urlaubszeiten " nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalenderjahr stellt vor diesem Hintergrund einen geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch dem Veranlagungszeitraum.Wegen der mit der 1%-Regelung verfolgten Pauschalierung und Vereinfachung sollen die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen gerade nicht in jedem Einzelfall aufgeklärt werden müssen. Daher kann es im Streitfall nicht darauf ankommen, ob der Audi A6 für die Kläger im streitigen Zeitraum für Familienfahrten geeignet war oder nicht. Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, kann nur für alle Steuerpflichtigen einheitlich beantwortet werden. Aus Gründen der Praktikabilität muss dies unabhängig von einer im Einzelfall bestehenden Manipulationsabsicht gelten. Für Ausnahmeregelungen im Einzelfall bietet das Gesetz keine hinreichende Grundlage. Dass das Gesetz in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, auf den § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verwies, den Begriff "Kalendermonat" verwendet, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die Formulierung bezieht sich lediglich auf die Höhe des Wertansatzes bei Anwendung der Pauschalregelung, nicht aber auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Wertermittlung nach der Anzahl der Monate der Fahrzeugnutzung und nicht - unabhängig von der Nutzungsdauer " in Höhe von 12% pro Kalenderjahr erfolgt.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen besonderer Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).
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Wed, 20 Jun 2012 11:02:00 +0100Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes FahrtenbuchUrteil vom 01.03.2012LeitsätzeDer Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.Tatbestand1 I. Streitig ist, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt worden ist.2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, berichtigte für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 die Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer F und meldete infolgedessen mit der Lohnsteuer-Anmeldung März 2007 negative Lohnsteuerabzugsbeträge an. Sie begründete dies damit, dass bisher die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch F nach der 1 %-Regelung versteuert worden sei, obwohl F ein Fahrtenbuch geführt habe, mit dem der Privatanteil ermittelt werden könne.3 Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist Ortsangaben auf (z.B. "F - ...straße - F", "F - ...straße - F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. "F - XY - F", "Firma - Z - F") oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F - Tanken - F"), außerdem den Kilometerstand des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Die Klägerin ergänzte im Einspruchsverfahren diese Angaben durch eine nachträglich erstellte Auflistung; Grundlage dafür war der von F handschriftlich geführte Tageskalender. Die Auflistung enthielt das Datum, den Standort des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt (in aller Regel "Firma", abgekürzt mit "F"), den Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, den Grund der Fahrt (z.B. "Fr. ... Problem Therme", "Fr. ... Problem DE", "Essen m. Hr. ..."), den Fahrer, das Fahrtziel und eine Nr. zur Bezeichnung der am Ende der Liste näher bezeichneten Fahrtrouten. Die Fahrtziele stimmen mit den in dem Fahrtenbuch ausgewiesenen Ortsangaben überein.4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beurteilte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Lohnsteuerabzugsbeträge für die Monate März bis September 2007 durch den hier streitigen Festsetzungsbescheid abweichend von der Anmeldung anderweitig, nämlich hinsichtlich der Dienstwagennutzung unter Anwendung der 1 %-Regelung fest.5 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1306 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) beurteilte das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß. Ein Fahrtenbuch sei grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn einerseits eine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen sei und andererseits die Finanzbehörde die Angaben des Fahrtenbuches ohne unzumutbaren Aufwand prüfen könne. Daran gemessen reiche das von der Klägerin vorgelegte Fahrtenbuch in Form der Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Erläuterungen noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.6 Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.7 Das FA beantragt,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 12 K 12047/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.8 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.9 Die vom FA an ein Fahrtenbuch gestellten Anforderungen seien überzogen. Die Klägerin habe in zulässiger Form die angefahrenen Ziele eingetragen. Die betriebliche Veranlassung lasse sich durch Vergleich mit den Ausgangs- und Eingangsrechnungen problemlos und mit geringem Zeitaufwand plausibel nachvollziehen und zweifelsfrei überprüfen. Die aufgrund der Eintragungen im Fahrtenbuch nachträglich erstellte Tabelle sollte dies lediglich ergänzen und verdeutlichen. Die vom FA geforderten Angaben, nämlich Auftraggeber mit Namen und Anschrift, seien in den handelsüblichen Fahrtenbüchern nicht vollständig unterzubringen.Entscheidungsgründe10 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage.11 1. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für diese Zwecke überlassenen Dienstwagens ist der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).12 Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend präzisiert, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder --wenn ein solcher nicht vorhanden ist-- den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768).13 2. Das FG ist bei seiner Entscheidung von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Beurteilung, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768, m.w.N.). Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe ist allerdings den von der Klägerin vorgelegten und durch die Aufzeichnungen ihres Geschäftsführers ergänzten Aufzeichnungen die Anerkennung als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu versagen. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung war daher --wie in den angegriffenen Festsetzungsbescheiden geschehen-- auf Grundlage der 1 %-Regelung anzusetzen und die Klage abzuweisen.14 a) Das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind. Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen verlangt die vollständige Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangspunktes und des Endpunktes der Fahrt. Soweit im Fahrtenbuch jeweils als Ausgangspunkt "F" als Kürzel für Firma, nämlich der Betriebssitz der Klägerin, angegeben ist, genügt dies zur Konkretisierung. Soweit allerdings als Endpunkt der Fahrt jeweils nur eine Straße bezeichnet ist, aber weder Hausnummer noch Name des dort besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben ist, ist allein dadurch das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, nämlich eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Diese sehr allgemein gehaltenen Angaben durch die Nennung allein der Straße gestatten es insbesondere nicht, die Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. So genügen nach der Rechtsprechung des Senats schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies gilt erst recht, wenn --wie im Streitfall-- in den allermeisten Fällen nicht nur die Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch die Ortsangaben sich in der bloßen Nennung eines Straßennamens erschöpfen. Und im Streitfall hat das FG schließlich auch keine besonderen Umstände festgestellt, die es im konkreten Einzelfall gestatten würden, allein aus der bloßen Angabe der Straße auf das eigentliche Fahrtziel sicher zu schließen. Entsprechendes gilt, soweit hier im Fahrtenbuch keine Straßen, sondern lediglich Namen von Unternehmen, die in einer Vielzahl von Filialen im Stadtgebiet vertreten sind, genannt werden. Denn auch in diesem Fall lässt sich unter Hinzuziehung der angegebenen Gesamtkilometer für solche Fahrten das Fahrtziel nicht konkretisieren, sondern lediglich der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde oder Geschäftspartner ansässig ist und hätte besucht werden können.15 Zutreffend versteht das FG daher zwar die Rechtsprechung des Senats dahin, dass trotz kleinerer Mängel ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß sein kann, wenn das Fahrtenbuch noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort getroffenen Angaben bietet und der Nachweis des zu versteuernden privaten Anteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Dem FG ist allerdings nicht darin zu folgen, dass diesen Voraussetzungen schon dann genügt ist, wenn eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer deshalb ausgeschlossen ist, weil die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch insoweit zeitnah vorgenommen sind und keine Lücken aufweisen. Denn ein Fahrtenbuch gibt erst dann im gebotenen Umfang ohne die Möglichkeit nachträglicher Manipulation hinreichend Aufschluss über die Fahrten, wenn nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind. Denn ohne diese Angaben ließe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben könnte, ohne aber beurteilen zu können, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben. Daraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung des FG es nicht ausreicht, diese fehlenden Angaben nachträglich in einer eigenständigen Auflistung zusammenzustellen. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Daher ist es für den Streitfall insoweit auch unerheblich, dass diese nachträglich erstellte Auflistung auf dem vom Geschäftsführer geführten eigenen Tageskalender gründet.16 b) Nach den Feststellungen des FG und dem dazu auch in Bezug genommenen Fahrtenbuch waren darin die Fahrten praktisch durchgängig in dieser vorstehend dargestellten Art und Weise wiedergegeben, so dass auch nicht davon gesprochen werden kann, dass das Fahrtenbuch lediglich kleinere Mängel aufweise und deshalb insgesamt dennoch ordnungsgemäß sei (BFH-Urteil in BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768).
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Wed, 20 Jun 2012 10:38:00 +0100Wie Sie vorzeitig aus dem Auto-Leasing heraus kommenAuto-Leasingverträge vorzeitig aufzulösen, ist gar nicht so einfach. Stellen Sie sich vor, Sie haben vor zwei Jahren einen Leasingvertrag über 36 Monate abgeschlossen und wollen nun ein neues Auto leasen. Was machen Sie da mit Ihrem alten Leasingvertrag? Kein ordentliches Kündigungsrecht: Einseitig kündigen kann man einen Leasingvertrag nicht, wohl aber im Einvernehmen mit der Leasinggesellschaft auflösen. Solch ein Einvernehmen erreicht man aber oft nur, wenn man bei der gleichen Automarke erneut ein Auto least. Das führt freilich zu hohen Nachzahlungen, weil man die Differenz zwischen dem Buchwert (Einstandspreis minus Tilgung durch bisherige Raten) und dem Zeitwert (meist viel niedriger) ausgleichen muss. Bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Leasingvertrags kann diese Nachzahlung in die Leasingrate des neuen Autos "reingerechnet" werden, was diese freilich massiv nach oben treibt. Übergabe des alten Leasingvertrags: Der Königsweg, um den alten Vertrag ohne hohen Ablösebetrag los zu werden, besteht in der Umschreibung des alten Leasingvertrags auf einen neuen Leasingnehmer. Interessenten suchen Sie am besten auf speziellen Internet-Seiten, wie z. B. Leasingtime.de oder Leasingpool24.de. Wenn sich jemand findet, geht es so weiter: Formulare der betreffenden Autobank/Leasingfirma finden Sie meist auf deren Homepage zum Herunterladen. Darin enthalten ist ein Auftrag des bisherigen Leasinginhabers, den Vertrag umzuschreiben und eine Erklärung des Übernehmers, dass er dies wünscht. Beide unterschreiben diesen Antrag, der dann mit Bonitätsunterlagen des Übernehmers an die Leasinggesellschaft gerichtet werden muss. Nach positiver Bonitätsprüfung erstellt diese einen Vertrag, der von allen drei Parteien (Leasinggesellschaft, Übernehmer und Übergeber) im Original unterschrieben wird. Ummeldung des Autos: Anschließend schickt die Leasingfirma den Kfz-Brief (Zulassungs-Bescheinigung Teil II) an die Zulassungsstelle des Übernehmers. Der Übergeber muss dem neuen Leasingnehmer entweder den Kraftfahrzeugschein (Zulassungs-Bescheinigung Teil I) und die Nummernschilder oder die Abmeldebescheinigung geben. Dann kann dieser den Wagen auf sich zulassen. Der Übergabe des Autos steht dann nichts mehr im Weg. Die Leasinggesellschaften verlangen für die Umschreibung eine Gebühr - meist so um die 500 Euro. Fazit: Eine Umschreibung eines Leasingvertrags kostet zwar Geld und Arbeit " aber man spart sich einige tausend Euro, die ansonsten bei vorzeitiger Beendigung fällig würden.
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Wed, 20 Jun 2012 09:11:00 +0100Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des AnscheinsbeweisesBUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.5.2009, VIII R 60/06TatbestandI. Streitig ist, ob betriebliche Kraftfahrzeuge auch privat genutzt worden sindDie Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR von zwei Rechtsanwälten und Notaren, stellte ihren Gesellschaftern aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jeweils ein Kraftfahrzeug "für den dienstlichen Gebrauch" zur Verfügung. Die Auswahl der Fahrzeuge war den Gesellschaftern überlassen; unterschiedlich hoher Aufwand sollte bei der Ergebnisverteilung berücksichtigt werden. In den Streitjahren (1996 bis 1999) standen dem Gesellschafter A bis Ende 1998 ein Mercedes Benz 300 SD und danach ein Mercedes-Benz S 320 und dem Gesellschafter B bis Juli 1996 ein BMW 525 TDS Automatik und seit August 1996 ein Mercedes-Benz 230 T zur Verfügung. Der Gesellschafter A führte für die Monate Januar bis März 1996 ein Fahrtenbuch.#Für private Zwecke erwarb der Gesellschafter A im März 1996 einen etwa drei Jahre alten Opel Omega (110 kw) von der X-Bank. Seine Ehefrau nutzte in den Streitjahren einen Opel Corsa.Der Gesellschafter B verfügte bis 1997 privat über einen VW Golf und danach über einen BMW Z3. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nutzte die Ehefrau des Gesellschafters B (eigenen Angaben in der Einkommensteuererklärung zufolge) diese Fahrzeuge für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte den Gewinn der Gesellschaft um einen privaten Nutzungsanteil für die zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge, den es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertete. Der Einspruch war erfolglos. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen FG die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1996 um 21 624 DM, für 1997 um 22 634 DM, für 1998 um 22 864 DM und für 1999 um 25 748 DM zu kürzenDas FA beantragt,die Revision der Klägerin als unbegründet abzuweisen.EntscheidungsgründeII. Die Revision ist begründet.Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).1. Die Klage ist nicht von den Gesellschaftern, sondern nur von der GbR erhoben worden. Nur die GbR war zur Klage befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; zur Beteiligtenfähigkeit der GbR Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898). Nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung ist im Zweifel anzunehmen, dass das Rechtsmittel von demjenigen eingelegt werden sollte, der dazu befugt war. Das Rubrum des Rechtsstreits war deshalb von Amts wegen zu berichtigen.2. Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge spreche, nicht entkräftet. Sie habe keinen Sachverhalt dargelegt, bei dem eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen sei. Den Gesellschaftern hätten keine evident gleichwertigen Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der Opel Omega des Gesellschafters A sei in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Mercedes-Benz nicht gleichwertig. Auch der Gesellschafter B habe privat keinen gleichwertigen Wagen zur Verfügung gehabt, zumal dessen Ehefrau das private Fahrzeug für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt habe. Das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Privatnutzungsverbot lasse keinen anderen Schluss zu, da es nicht überwacht worden sei. Das FA habe die Privatnutzung auch zu Recht nach der 1 %-Regel bewertet, denn das vom Gesellschafter A geführte Fahrtenbuch entspreche nicht den formalen Anforderungen.3. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Das FG hat im Hinblick auf den Sachvortrag der Klägerin zu den besonderen Verhältnissen bei dem Gesellschafter A die Reichweite des Erfahrungssatzes verkannt, der für eine Privatnutzung des Dienstwagens streitet. Es hat seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang außerdem Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, die nicht ausreichend mit tatsächlichen Feststellungen unterlegt sind. Daran ist der BFH nicht gebunden.a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unanwendbar, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210). Das FG muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).aa) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.bb) Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Kläger durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Kläger muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Kläger ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.). Über die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgestellten Tatsachenbehauptungen hat das FG, soweit erforderlich, von Amts wegen gemäß §§ 81 ff. FGO Beweis zu erheben.Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).cc) Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Unter Umständen muss das FG auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). An die Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 210).b) Im Streitfall ist der BFH an die Würdigung des FG nicht gebunden. Das FG hat den allgemeinen Erfahrungssatz grundsätzlich zutreffend dahin präzisiert, dass ein Dienstfahrzeug erfahrungsgemäß auch dann privat genutzt wird, wenn ein Privatfahrzeug zwar zur Verfügung steht, dem Dienstfahrzeug aber weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen. Im Streitfall fehlt es für die Würdigung des FG, das private Fahrzeug des Gesellschafters A sei dem betrieblichen Fahrzeug in seinem Gebrauchswert nicht evident gleichwertig, an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Insbesondere hätte das FG dem Vortrag der Klägerin, der private PKW sei dem Dienstfahrzeug in Leistung und Ausstattung sogar überlegen gewesen, in tatsächlicher Hinsicht nachgehen müssen. Auf den eventuell niedrigeren Wiederbeschaffungswert des Privatfahrzeugs und dessen angeblich geringeres soziales Ansehen konnte das FG seine Entscheidung bei dieser Sachlage nicht allein stützen.4. Da die Vorentscheidung auf unzureichende tatsächliche Feststellungen gestützt ist, beruht sie insoweit auf einem Rechtsfehler, so dass sie aufzuheben ist.Das FG wird im zweiten Rechtszug den Sachverhalt bezüglich der angeblich fehlenden Privatnutzung des Gesellschafters A weiter aufzuklären haben. Dabei wird es auch Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass eine Benutzung des Privatfahrzeugs durch Familienangehörige des Gesellschafters A in den Streitjahren nicht in Betracht kam (z.B. Schriftsatz vom 24. Juni 2003, Bl. 87 FG-Akte). Dieser Umstand würde ebenfalls zu Gunsten der Klägerin sprechen. Bei der Gesamtabwägung kann das FG sodann --wie bisher-- davon ausgehen, dass das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Privatnutzungsverbot (dazu von Bornhaupt, Deutsches Steuerrecht 2007, 792) unter den gegebenen Umständen für sich genommen nicht ausreicht, um den für die Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.
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Mon, 04 Jun 2012 16:25:00 +0100Strafzettel und Bußgelder von Arbeitnehmern übernehmen?2004 hatte das oberste Steuergericht entschieden, dass ein Paketzustelldienst Strafzettel lohnsteuerfrei bezahlen kann, die gegen die einzelnen Fahrer wegen Verstoßes gegen Parkverbote verhängt wurden.(BFH, 07.07.04, VI R 29/00, DStR 05, 417) Bußgelder gegen Lkw-Fahrer müssen diese selber bezahlen: Eine Spedition hatte ihre Fahrer angewiesen, im Zweifel die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu ignorieren, um der pünktlichen Auslieferung der Waren den Vorrang zu geben. Gleichzeitig wurde den Fahrern versprochen, etwaige Bußgelder würden von der Spedition bezahlt. Aktuelles Urteil: Das kann der Arbeitgeber schon machen, aber nicht lohnsteuerfrei. Letztendlich würde das Finanzamt ansonsten vorsätzliche Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr steuerlich subventionieren. (FG Köln, 22.09.11, 3 K 955/10, EFG 12, 518)Fazit: Strafzettel wegen Kleinigkeiten kann der Arbeitgeber lohnsteuerfrei übernehmen, die Bezahlung von Bußgeldern gegen Arbeitnehmer ist aber voll lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.Übrigens: Der Arbeitgeber kann die Übernahme dieser Bußgelder in jedem Fall als Betriebsausgabe absetzen. Das Abzugsverbot für Bußgelder (§ 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG) gilt nur für eigene Bußgelder, nicht für Bußgelder, die gegen andere (wie z. B. Arbeitnehmer) verhängt wurden.
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Thu, 26 Apr 2012 14:47:00 +0100Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber (Paketzustelldienst) übernommene Verwarnungsgelder der Arbeitnehmer kein ArbeitslohnBundesfinanzhof, VI-R-29/00Urteil vom 07.07.2004Leitsatz:Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.Tatbestand:I.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Paketzustelldienst. Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte die Klägerin die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernommen, die gegen bei ihr beschäftigte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots (§ 12 der Straßenverkehrsordnung --StVO--) verhängt worden waren. Der Prüfer vertrat die Auffassung, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin --auch wegen anderer Punkte-- einen Lohnsteuer-Haftungs- und -Nachforderungsbescheid, in dem er die Klägerin für die darauf entfallende Lohnsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 in Anspruch nahm.Mit dem dagegen gerichteten Einspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie biete ihren Kunden einen 24-Stunden-Paketzustellungsservice an. Dieser könne nur gewährleistet werden, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zum Kunden hielten, gegebenenfalls auch in Fußgänger- oder in Halteverbotszonen. Würden die Fahrer ihre Fahrzeuge nur dort abstellen, wo dies erlaubt sei, wäre das Unternehmen nicht konkurrenzfähig. Einige Städte hätten der Klägerin entsprechende Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO) erteilt; andere Städte hingegen lehnten dies ab, so dass die betroffenen Fahrer dort häufig mit Verwarnungsgeldern belegt würden. Das sei ein großer Wettbewerbsnachteil gegenüber der (ehemaligen) Deutschen Bundespost, für die eine generelle Ausnahmeregelung bestanden habe. Nur aus diesem Grund würden die den Fahrern auferlegten Verwarnungsgelder von der Klägerin als Arbeitgeberin gezahlt. Sie tue dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei sei das eigenbetriebliche Interesse größer als die persönliche Bereicherung aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer, die pro Fahrer im Jahr (durchschnittlich) unter 100 DM liege. Eine individuelle Belohnung könne ausgeschlossen werden, da sie --die Klägerin-- für alle Fahrer nur diejenigen Verwarnungsgelder übernommen habe, die aufgrund einer Nichtbeachtung von Halteverboten verhängt worden seien. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.Mit ihrer Klage trug die Klägerin ergänzend vor, da von einigen Städten Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien, habe eine Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer gedroht, die in Zonen ohne Ausnahmegenehmigungen hätten zustellen müssen. Über die bereits genannten Gründe hinaus sei die Klägerin daher auch zur Aufrechterhaltung des Betriebsklimas gezwungen gewesen, solche Nachteile auszugleichen. Des Weiteren werbe die Klägerin bei Kunden damit, dass sie sich verpflichte, ihnen das Entgelt für die Paketzustellung zu erstatten, wenn die Zustellungszeiten nicht eingehalten würden. Dementsprechend hätten die Arbeitnehmer die einschlägigen Verstöße allein im Interesse der Arbeitgeberin in Kauf genommen. Die Übernahme dieser Kosten sei weder durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Stellung im Betrieb, die Lohngruppe noch durch andere individuelle Merkmale beeinflusst worden. Von den Fahrern sei die Übernahme schließlich auch nicht als Bereicherung empfunden worden.Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat im Wesentlichen die Auffassung, es liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Klägerin die gegen ihre Fahrer verhängten Verwarnungsgelder übernehme. Schuldner dieser Gelder seien die Fahrer selbst. Die Zahlungen der Klägerin führten zu einer objektiven Bereicherung der betreffenden Fahrer. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Fahrer die Verwarnungsgelder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Kauf genommen und auf Anweisung der Klägerin gehandelt hätten; denn das Kriterium, in wessen Interesse die Überschreitung der Vorschriften der StVO erfolge, sei hier zur Beurteilung der Frage, ob es sich um Arbeitslohn handle, nicht geeignet. Die Klägerin habe zwar ein Interesse daran, dass ihre Fahrer, falls erforderlich, Parkbeschränkungen außer Acht ließen. Ein Interesse an der Zahlung der Geldbußen als solche habe sie naturgemäß jedoch nicht. Die Vorentscheidung ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 575 veröffentlicht.Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Verwarnungsgelder seien nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des jeweiligen Zustellers gezahlt worden. Die Zahlungen seien von verschiedenen Zufälligkeiten abhängig gewesen, nicht aber von der erbrachten Arbeitsleistung. Denn diese sei völlig identisch, unabhängig davon, ob eine Strecke befahren worden sei, für die eine Ausnahmegenehmigung vorgelegen habe, so dass keine Verwarnungsgelder anfielen, oder aber eine Strecke, für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei.Die Klägerin beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin gehend zu ändern, dass die von der Klägerin erstatteten Verwarnungsgelder nicht der Lohnsteuer unterworfen werden.Das FA tritt der Revision entgegen.Gründe:II.Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).1. Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Das ist die Lohnsteuer, die sich aus dem zugeflossenen Arbeitslohn des betreffenden Lohnzahlungszeitraums ergibt (§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 EStG).a) Ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98 , BFHE 203, 53 , BStBl II 2003, 886 ). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 19 Rz. 24, m.w.N.; Küttner/Thomas, Personalbuch 2004, Stichwort: Arbeitsentgelt, Rz. 32 ff. und 45 ff.).b) Dagegen sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 , BFHE 195, 373 , 375, BStBl II 2001, 671 , m.w.N.). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen (vgl. auch Küttner/Thomas, Personalbuch 2004, Stichwort: Arbeitsentgelt, Rz. 49).2. Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz zu Unrecht die Übernahme der Verwarnungsgelder, die gegen die Arbeitnehmer der Klägerin wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, als Arbeitslohn angesehen.a) Angesichts der Besonderheiten des Streitfalles erfolgte die Übernahme der Verwarnungsgelder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin.aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Anlass der Zahlungen. Das FG hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zahlungen nur vordergründig durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst worden sind. Tatsächlich ist diesem Fehlverhalten eine konkrete betriebliche Entscheidung des Arbeitgebers vorausgegangen, an der die Arbeitnehmer ihr Verhalten lediglich ausgerichtet haben. Sowohl die finanzielle Belastung der einzelnen Arbeitnehmer durch die Verwarnungsgelder als auch das sich überhaupt erst daraus ergebende Interesse an einem Ausgleich durch den Arbeitgeber erweisen sich insoweit als Folgeerscheinungen oder "Reflexe" dieser betrieblichen Entscheidung.bb) Das FG hat ferner nicht hinreichend gewürdigt, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder lediglich zum Ausgleich eines Nachteils führte, den die Arbeitnehmer allein im Interesse ihres Arbeitgebers hingenommen haben (anderer Ansicht: Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, (HHR) Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 19 EStG Anm. 600, Stichworte: Geldbußen und Geldstrafen; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 19 EStG Rz. 280, Stichwort: Verwarnungsgelder). Das zeigt insbesondere ein Vergleich zwischen denjenigen Fahrern, die in Bereichen mit einer Genehmigung zum Halten in Verbotszonen tätig geworden sind, und solchen Fahrern, die mit Bußgeldern belegt worden sind. Beide Gruppen von Arbeitnehmern haben der Klägerin gegenüber die gleiche Arbeitsleistung erbracht und standen (erst) nach Übernahme der Verwarnungsgelder durch die Klägerin auch wirtschaftlich gleich. Auch aus betrieblicher Sicht sollte mit der Übernahme der Verwarnungsgelder im Wesentlichen derselbe Zweck erreicht werden wie bei den Zahlungen der Klägerin für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. In beiden Fällen ging es in erster Linie darum, eine zügige Paketzustellung zu gewährleisten; in keinem der beiden Fälle sollte den Arbeitnehmern --aus Sicht der Arbeitgeberin ebenso wenig wie aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer-- eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugewendet werden.cc) Der Senat tritt der Vorinstanz auch nicht darin bei, dass das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Kostenübernahme von größerer Bedeutung gewesen sei als das betriebliche Interesse der Klägerin an der Inkaufnahme der Verwarnungsgelder. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin lag das individuelle Interesse für jeden Fahrer bei durchschnittlich 100 DM pro Jahr. Demgegenüber berührten die gegenüber den Kunden übernommene Verpflichtung einer fristgerechten Lieferung, insbesondere aber die der (damaligen) Deutschen Bundespost als Konkurrenzunternehmen eingeräumten günstigeren Rahmenbedingungen und Sonderrechte (vgl. auch § 35 Abs. 7 StVO) die Klägerin unmittelbar in ihrem unternehmerischen Kernbereich.dd) Nicht hinreichend gewürdigt hat die Vorinstanz auch den Umstand, dass die Klägerin grundsätzlich kein Interesse daran hatte, die in Rede stehenden Verwarnungsgelder individuell einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen. Die Klägerin hat nur geprüft, ob ein Fahrzeug des Zustelldienstes betroffen und ein Verwarnungsgeld wegen Verletzung des Halteverbots gegeben war. Eine individuelle Zuordnung erfolgte nur, wenn Verwarnungsgelder wegen anderer Verkehrsverstöße (etwa wegen zu schnellen Fahrens) verhängt worden waren, deren Kostenübernahme von der Klägerin abgelehnt wurde. Nicht zu Unrecht weist die Klägerin auch darauf hin, dass eine Weigerung, die Verwarnungsgelder zu übernehmen, das Betriebsklima beeinträchtigt hätte; die belasteten Fahrer hätten auf Zuteilung einer günstigeren Strecke gedrängt. Ganz offensichtlich zeigt sich auch hieran, dass es der Klägerin auf einen optimalen Betriebsablauf und Streckenverlauf bei der Zustellung ankam, und zwar ohne Beachtung des Umstands, ob von den Fahrern Zonen mit oder ohne Ausnahmegenehmigungen angefahren werden mussten.ee) Ob das Fehlverhalten des einzelnen Fahrers von der Rechtsordnung missbilligt wird, ist bei der hier streiterheblichen Frage, aus welchem betrieblichen Grund die Zahlungen geleistet wurden (Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft oder ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers) ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob das Weisungsrecht des Arbeitgebers derartige Handlungen umfasst (anderer Ansicht Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Geldstrafen, Tz. 11 f.).ff) Die Frage, ob anders zu entscheiden ist, wenn es sich --anders als im Streitfall-- nicht um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt, sondern etwa um das Begehen einer (wie auch immer) betrieblich veranlassten Straftat und um die Übernahme einer dafür verhängten Geldstrafe durch den Arbeitgeber, kann hier offen bleiben.b) Dass kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wird im Übrigen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Verwarnungsgelder auf Seiten der Arbeitnehmer einem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen.aa) Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt worden sind, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für Werbungskosten.bb) Sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik nach regeln beide Vorschriften die Abziehbarkeit von Aufwendungen. Sie setzen die betriebliche/berufliche Veranlassung des Aufwands voraus und schließen eine steuerliche Berücksichtigung trotz dieser Veranlassung aus. Davon unberührt bleibt die im Streitfall allein maßgebliche Frage, ob durch die Übernahme der Verwarnungsgelder Arbeitslohn zu bejahen oder ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben ist. Hierzu enthalten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG und § 9 Abs. 5 EStG keine Aussage. Die Ansicht, es handele sich insoweit um Arbeitslohn, lässt sich nicht mit dem Umstand begründen, die Arbeitnehmer könnten die Aufwendungen ihrerseits nicht als Werbungskosten abziehen (so aber Giloy in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19 Rdnr. B 1000 , Stichwort: Geldbußen; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 VI R 48/99 , BFHE 201, 283 , BStBl II 2003, 724 mit Anmerkung Bergkemper, Finanz-Rundschau 2003, 516 , 517).cc) Die Entstehungsgeschichte und ebenso der Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies. In den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG heißt es: "Staatliche Sanktionen können ihren Zweck, den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu ahnden, die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern und unlauteres Gewinnstreben zu bekämpfen, nur dann erfüllen, wenn sie den Täter oder das Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, in der vollen Höhe, die von dem Gericht oder einer Behörde festgesetzt ist, treffen. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn die finanzielle Einbuße, die mit einer Geldbuße oder einem Ordnungsgeld verbunden ist, durch Abzug als Betriebsausgabe gemildert wird" (siehe BTDrucks.10/13 14, 5; ebenso: BTDrucks 10/16 34, 7). Damit soll indessen lediglich sichergestellt werden, dass die bezeichneten Sanktionen nicht durch eine steuerliche Berücksichtigung des Aufwands gemildert werden. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) beantwortet indessen nicht die hier allein streiterhebliche Frage, ob dem Arbeitnehmer durch Übernahme der Verwarnungsgelder Arbeitslohn zugewendet wurde.dd) Ob (auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 , BFHE 124, 43 , 50 f., BStBl II 1978, 105 , 109) einschlägige Aufwendungen auf der Ebene des Arbeitgebers vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (so etwa Blümich/ Wacker, a.a.O., § 4 EStG Rz. 289, letzter Absatz; a.A. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. N 68, beide m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
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Thu, 26 Apr 2012 14:45:00 +0100FG Baden-Württ - Angemessenheit von Aufwendungen für Kraftfahrzeuge eines angestellten AußendienstmitarbeitersFG Baden-Württemberg Urteil vom 9.11.2011, 2 K 1253/11Angemessenheit von Aufwendungen für Kraftfahrzeuge eines angestellten Außendienstmitarbeiters nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStGTenorDie Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.Tatbestand1 Streitig ist, ob Aufwendungen für Kraftfahrzeuge angemessen im Sinne des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes " EStG - sind.2 Die Kläger waren im Streitjahr 2008 verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.3 Der Kläger war als angestellter Geschäftsführer für die B GmbH & Co. KG " im Folgenden B - im Vertrieb tätig. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der B am 11. November 2008 beendet. Als Abfindung zahlte B dem Kläger im Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 90.000 EUR.4 Gemäß dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 18. Mai 1999 (Bl. 88 ff. d. Gerichtsakte) bestand das Gehalt des Klägers aus einem festen Jahresgehalt und einer gewinnabhängigen Vergütung (Tantieme), die sich am wirtschaftlichen Erfolg der Arbeitgeberin orientierte (Ziff. 3.2. des Arbeitsvertrages). Er hatte einen Anspruch auf Spesen, die Erstattung von Reisekosten sowie sonstiger Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft anfielen (Ziff. 3.1. des Arbeitsvertrages). Zudem hatte er einen Anspruch auf die Gestellung eines Kraftfahrzeugs der gehobenen Mittelklasse bis zu einem Kaufpreis von 70.000 DM netto (Ziff. 3.3. des Arbeitsvertrages). Als Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag wurde ab dem Jahr 2002 jährlich eine Einkommens- und Tantiemevereinbarung getroffen.5 B überließ dem Kläger im Jahr 2003 einen Firmenwagen des Typs Mercedes Benz SL 55 zum Listenpreis von 117.165 EUR (netto) zur betrieblichen und privaten Nutzung. Sie trug die Kosten des Betriebes, der Reparaturen sowie der Versicherung des Fahrzeugs. Treibstoffkosten wurden gegen Vorlage der Belege ersetzt. Betriebskosten für privat gefahrene Kilometer waren, wenn sie über den üblichen Rahmen hinausgingen, vom Arbeitnehmer zu zahlen (Vertrag über Kraftfahrzeugnutzung, Bl. 19 f. der Rechtsbehelfsakte).6 Gemäß der Bestätigung der B vom 11. Juni 2007 (Bl. 88 d. Einkommensteuerakte) nutzte der Kläger seit 1. Januar 2006 für Dienstreisen seine privaten Kraftfahrzeuge. Zum Ausgleich wurde sein Grundgehalt entsprechend erhöht. Es erfolgte keine weitere Kostenerstattung für Dienstfahrten seitens der B. Gemäß der Einkommens- und Tantiemevereinbarung für das Streitjahr 2008 vom 31. Januar 2008 (Bl. 94 d. Gerichtsakte) erhielt der Kläger als Geschäftsführer ein Fixgehalt in Höhe von monatlich 8.200 EUR brutto, d.h. im Jahr 98.400 EUR brutto. Auf der Basis der Planung des Klägers, für die B einen Ertrag vor Steuern und Firmenwertabschreibung in Höhe von 470.000 EUR zu erwirtschaften, wurde für das Geschäftsjahr 2008 ein Zieleinkommen (Fixgehalt + Tantieme bei 100 % Zielerreichung) in Höhe von 148.310 EUR brutto vereinbart. Gemäß der Vereinbarung nahm der Kläger kein Geschäftsfahrzeug in Anspruch. Als Entschädigung für die betriebliche Nutzung des privaten PKW erhielt er eine monatliche Zulage in Höhe von 1.000 EUR brutto.7 Der Kläger nutzte im Jahr 2008 für beruflich bedingte Dienstfahrten in der Zeit von Januar bis August 2008 einen Porsche (Anschaffungskosten: 119.613 EUR, Kennzeichen:) und einen Mercedes (Kombi) (Anschaffungskosten: 78.173 EUR, Kennzeichen:) und ab August 2008 einen Mercedes (Zweisitzer) SL 63 AMG (Anschaffungskosten: 121.450 EUR, Kennzeichen:) und einen Audi Avant (Kombi) (Anschaffungskosten: 123.200 EUR zuzüglich Winterreifen 3.999 EUR, Kennzeichen:). Die Fahrzeuge Porsche (), Mercedes () und Audi () standen im Eigentum des Klägers, der Mercedes SL 63 AMG () wurde von ihm bei der Mercedes-Benz Leasing GmbH geleast. Gemäß dem Leasingvertrag vom 23. Juli 2008 (Bl. 113 ff. d. Gerichtsakte) belief sich der Kaufpreis des SL 63 AMG auf 121.450 EUR netto. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 60.000 EUR netto (zzgl. Umsatzsteuer 71.000 EUR brutto). Die monatliche Leasingrate betrug 452,21 EUR netto (zzgl. Umsatzsteuer 538,13 EUR brutto). Die Leasingraten und die vereinbarte Sonderzahlung waren gemäß den Vertragsbedingungen Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges. Grundlage für die Berechnung der Leasingraten war der Basiswert, der sich aus dem Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Leasingsonderzahlung ergab. Die Leasingsonderzahlung wurde für die vereinbarte Leasingzeit bei der Berechnung der Leasingrate zu Gunsten des Leasingnehmers berücksichtigt und war am Ende der Leasingzeit aufgebraucht. Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von 48 Monaten und eine Begrenzung der Fahrleistung auf 60.000 km. Ein Erwerb des Fahrzeuges durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf war vertraglich ausgeschlossen (s. Leasingvertrag vom 23. Juli 2008, Bl. 113 ff. d. Gerichtsakte).8 Der Kläger bestellte für den Mercedes SL 63 AMG (Listenpreis in Grundausstattung 122.000 EUR ab Herstellerwerk) folgende Sonderausstattungen im Gesamtwert von 55.004 EUR brutto (Bestellung vom 15. April 2008, Bl. 24 f. d. Gerichtsakte, die im Folgenden angegebenen Preise sind netto-Preise): Polsterung "Leder Exklusiv" schwarz (2.595 EUR), Abstandsregeltempomat DISTRONIC (2.040 EUR), AIRSCARF Kopfraumheizung (500 EUR), AMG Einstiegsleisten beleuchtet (600 EUR), AMG Fahrerpaket (2.700 EUR), AMG Fußmatten Velours (75 EUR), AMG Performance Package (9.500 EUR), Außenspiegel elektrisch, heranklappbar (230 EUR), Kartennavigation mit DVD-Wechsler (1.960 EUR), Garagentoröffner im Innenspiegel integriert (225 EUR), Gepäckgurte hinter den Sitzen (150 EUR), Gepäcknetz-Set im Kofferraum (70 EUR), Intelligent Light System mit aktiver Kurvenlichtfunktion (390 EUR), Keyless-GO (1.020 EUR), Komfort-Telefonie (390 EUR), PARKTRONIC (690 EUR), Reifendruckkontrolle (295 EUR), Sitzklimatisierung vorne (660 EUR), Surround-Soundsystem (950 EUR) und TV-Tuner digital/analog (1.020 EUR).9 In der Einkommensteuererklärung für 2008 erklärten die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erklärte einen Gewinn als Mitunternehmer der X KG in Höhe von 423.557 EUR und einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 169.070 EUR, der sich aus dem Fixgehalt für den Zeitraum Januar bis November 2011 und der im Jahr April 2008 in Höhe von 74.800 EUR zugeflossenen Tantieme für das Jahr 2007 zusammensetzte (s. Tantiemenabrechnung für das Geschäftsjahr 2007 vom 18. April 2008, Bl. 18 d. Rechtsbehelfsakte). Als Werbungskosten machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Reisekosten in Höhe von 111.330,42 EUR und sonstige Werbungskosten in Höhe von 209,24 EUR geltend. Zu den Reisekosten führte der Kläger aus, er müsse nach entsprechender Erhöhung seines Grundgehalts Dienstfahrten mit seinen privaten Fahrzeugen auf eigene Kosten erledigen. Für Dienstfahrten habe er in dem Zeitraum Januar bis August 2008 einen Porsche () und einen Mercedes (Kombi) () und ab August 2008 einen Mercedes (Zweisitzer) SL 63 AMG () und einen Audi Avant (Kombi) () genutzt.10 Zum Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer führte er ein elektronisches Fahrtenbuch in änderungssicherem Modus (s. Testat der Kanzlei Q vom 23. April 2008, Bl. 80 ff. d. Gerichtsakte). Als Fahrtzweck der Dienstfahrten sind in dem Ausdruck des Fahrtenbuchs (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte) Treffen mit Vorständen, Vertriebsleitern, Geschäftsführern und IT-Leitern der Großkunden der B angegeben. Für die Dienstfahrten sind nach der Berechnung des Klägers folgende Kosten angefallen:KennzeichenNutzungFahrleistung (km)Berufliche (km)Gesamtkosten(EUR)Kostenkm/(EUR)WerbungskostenPKW PorscheJan. " Aug.3.883,33.47314.594,653,7613.058,48 EURPKW Mercedes KombiJan. " Aug.11.839,910.15511.549,480,989.951,90 EURPKW Audi AvantAug. - Dez.6.721,76.13714.638,432,1813.378,66 EURPKW Mercedes SL 63Aug. " Dez.4.343,43.73487.167,8920,0774.941,38 EURSumme 26.788,323.499,0127.950,4526,99111.330,4214 Mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 16. Oktober 2009 setzt das Finanzamt - FA - die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der vom Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Werbungskosten nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung " AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.15 Das FA kündigte im Schreiben vom 19. Februar 2010 (Bl. 80 f. der Einkommensteuerakte) an, dass es beabsichtige, von den erklärten Besteuerungsgrundlagen insoweit abzuweichen, als Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur noch in Höhe von insgesamt 21.708,16 EUR, statt bisher in Höhe von 111.330,42 EUR berücksichtigt würden, da die Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Privatfahrzeuge gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nur in dieser Höhe als angemessen anzusehen seien. Der Kläger habe den Großteil der Dienstreisen mit den laut Listenpreis billigeren Fahrzeugen durchgeführt, so dass für die Anschaffung des jeweils zweiten Autos nicht allein berufliche Gründe maßgebend gewesen sein könnten. Es seien der Berechnung der Gesamtkosten daher nur die Anschaffungskosten des jeweils günstigeren Fahrzeugs zugrunde zu legen. Danach bleibe die vom Kläger für den SL 63 AMG gezahlte Leasingsonderrate bei der Berechnung der Werbungskosten unberücksichtigt. Auf die Berechnung des FA zur Ermittlung der angemessenen Fahrzeugkosten wird verwiesen (Bl. 82 ff. d. Einkommensteuerakte).16 Mit Schreiben vom 27. Februar 2010 (Bl. 83 ff. d. Einkommensteuerakte) teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem FA mit, dass er dessen Ausführungen zur Abschreibung der Winterräder des Kraftfahrzeugs (Audi Avant) zwar zustimme, so dass sich die geltend gemachten Reisekosten auf insgesamt 107.893,70 EUR verminderten. Jedoch wende er sich gegen eine weitere Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten, da diese nicht unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG seien. Entgegen der Auffassung des FA handele es sich bei den Fahrzeugkosten nicht um Aufwendungen, die die private Lebensführung berührten, da diese Kosten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Dies ergebe sich schon aus der weit überwiegenden beruflichen Nutzung der Fahrzeuge. Der Kläger sei passionierter Radfahrer und nutze für private Fahrten - wenn möglich - das Fahrrad. Außerdem verfüge er über ein weiteres privates Kraftfahrzeug, einen Audi A 3 TDI, welches ihm für private Fahrten genüge. Er sei nach entsprechender Erhöhung seines Grundgehaltes verpflichtet gewesen, alle Geschäftsreisen mit dem eigenem Kraftfahrzeug durchzuführen. B habe dabei von ihren Geschäftsführern einen entsprechenden Repräsentationsaufwand verlangt. Der Kläger habe zwei Fahrzeuge vorhalten müssen, da er bei Verhandlung und Akquisitionen auch große Geräte, z.B. Demo-Computer und Server, habe mitführen bzw. selbst habe ausliefern müssen. Für diesen Zweck sei ein Fahrzeug mit Heckklappe und entsprechendem Kofferraum unabdingbar gewesen. Daher habe der Kläger zunächst die Kombination Porsche/Mercedes (Kombi) und ab August 2008 Mercedes (Zweisitzer)/Audi Avant (Kombi) vorgehalten. Diese Kombination sei bereits vor dem Jahr 2006 vom Arbeitgeber gestellt worden. Der Fahrzeugwechsel im Jahr 2008 habe nicht auf der privaten Lebensführung des Klägers beruht. Er habe die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Wechsels bereits drei bzw. zwei Jahre gehalten. Vielmehr sei der Fahrzeugwechsel auf Wunsch der Y, einer der Hauptkunden der B, erfolgt, deren Vertreter bei Gesprächen immer wieder zum Ausdruck gebracht hätten, dass erwartet werde, dass der Kläger den Porsche durch ein vergleichbares Fahrzeug der Marke Mercedes Benz ersetze. Auch sei keines der Fahrzeuge für motorsportliche Zwecke genutzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass das FA die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten in Relation zu dem Nettolohn setzte. Auch bei einem Unternehmer werde der Umsatz und Gewinn vor Steuern und Sonderausgaben bei der Prüfung der Angemessenheit der Betriebsausgaben zugrunde gelegt. Der Steuerpflichtige könne seine Werbungskosten grundsätzlich frei gestalten. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Neuanschaffung der Kraftfahrzeuge nicht bekannt gewesen, dass er als Geschäftsführer zum Ende des Jahres entlassen werde. Er habe vielmehr darauf vertraut, auch die nächsten Jahre als Geschäftsführer für B tätig zu sein. Insofern sei es richtig gewesen, für das Fahrzeug Mercedes SL 63 eine hohe Leasingrate im Jahr 2008 zu leisten, da in diesem Jahr entsprechende Mittel aus anderen Einkünften, insbesondere aus dem Leasing-Fonds in Höhe von 423.557 EUR, zur Verfügung gestanden hätten. Dies hätte in den Folgejahren zu entsprechend geringeren Werbungskosten und damit zu höheren zu versteuernden Einnahmen geführt. Der Auffassung des FA, dass Leasingkosten nicht als laufende Kosten zu berücksichtigen seien, könne danach nicht gefolgt werden. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien danach Werbungskosten in Höhe von insgesamt 107.893,70 EUR zu berücksichtigen. Auf die Berechnung in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27. Februar 2010 (Bl. 87 d. Einkommensteuerakte) wird verwiesen.17 Gemäß seiner Ankündigung änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für 2008 mit Bescheid vom 19. März 2010 nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend ab, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich Werbungskosten in Höhe von 22.530 EUR berücksichtigt wurden. Hiergegen ließ der Kläger von seinem Bevollmächtigten am 23. März 2010 Einspruch einlegen.18 Aufgrund der Mitteilung des FA D vom 26. Mai 2010 wurde die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres mit Bescheid vom 27. April 2010 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert und der Besteuerung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 439.117 EUR zugrunde gelegt. Gegen den Änderungsbescheid vom 27. April 2010 ließ der Kläger am 3. Mai 2010 erneut Einspruch einlegen.19 In dem am 13. Oktober 2010 gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008 (Bl. 112 d. Einkommensteuerakte) berücksichtigte das FA vom Kläger geltend gemachte Anwaltskosten in Höhe von 2.318,12 EUR als weitere Werbungskosten und erhöhte die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Festsetzung zugrunde gelegten Werbungskosten auf insgesamt 24.849 EUR (Entfernungspauschale: 339 EUR + Aufwendungen für Arbeitsmittel und Rechtsanwaltskosten: 2.529 EUR + Aufwendungen für Dienstreisen: 21.981 EUR = 24.849 EUR). Gegen den Änderungsbescheid legte der Bevollmächtigte am 26. Oktober 2010 erneut Einspruch ein.20 Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2011 (Bl. 7 ff. d. Gerichtsakte) als unbegründet zurück. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die vom FA berücksichtigten Werbungskosten für die Dienstfahrten des Klägers wurden danach wie folgt berechnet:KennzeichenPorscheMercedes KombiAudi AvantMercedes SL 63Abschreibung8 Monate8 Monate5 Monate5 Monate 13.290,40 EUR8.686 EUR8.555,55 EUR7.437,50 EURLeasingsonderzahlung71.400 EURLeasingrate 5 Monate x 538,13 EUR = 2.690,64+ Laufende Kosten (Benzin, Versicherung, Fahrzeugpflege, usw.)1.304,24 EUR2.863,48 EUR6.082,88 EUR5.639,74 EUR= Gesamtkosten14.594,65 EUR11.549,4814.638,43 EUR87.167,89 EUR./. Gesamtkilometer3.883 km11.839,9 km6.721,7 km4.343,4 km= Gesamtkosten pro km3,76 EUR0,98 EUR2,18 EUR20,07 EUR23 Mit der hiergegen am 5. April 2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Dienstfahrten in Höhe von insgesamt 107.893,70 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das FA habe die Regelung des § 12 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG rechts- und ermessensfehlerhaft ausgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - komme es für den Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht darauf an, ob sie angemessen, sondern lediglich darauf, ob sie betrieblich/beruflich veranlasst seien. Der Steuerpflichtige könne frei entscheiden, welche Aufwendungen er machen wolle. Dabei sei die Höhe, Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit ohne Bedeutung. Lediglich wenn die betrieblichen/beruflichen Aufwendungen die Lebensführung berührten, dürften diese nicht unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Fahrzeuge vom Kläger für Repräsentationszwecke fast ausschließlich beruflich genutzt worden seien. Die für die Dienstreisen geltend gemachten Werbungskosten seien auch nicht wegen des Missverhältnisses zwischen Bruttolohn und Fahrtkosten unangemessen. Selbst ohne die für das Streitjahr im Jahr 2009 gezahlte Tantieme in Höhe von 90.000 EUR verblieben nach Abzug der Werbungskosten zu versteuernde Einnahmen in Höhe von 60.209 EUR. Außerdem könne nicht allein vom Bruttolohn des Klägers ausgegangen werden, sondern es müsse auch der Umsatz und Gewinn der Arbeitgeberin B berücksichtigt werden, für die die Repräsentationsaufwendungen getätigt worden seien. Der Kläger habe 65 % des Umsatzes und 70 % des Deckungsbeitrages des Standorts Z generiert. Entsprechend hohe Aufwendungen habe er tätigen und tragen müssen, um die Tantieme zu erzielen.24 Die hohen Kosten für Dienstreisen des Jahres 2008 resultierten praktisch allein aus der hohen Leasingsonderzahlung für den Mercedes SL 63 AMG. Hätte der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 177.054 EUR gekauft oder ohne Sonderzahlung geleast, wären für dieses Fahrzeug im Zeitraum August bis Dezember 2008 lediglich Kosten in Höhe von 13.000 EUR angefallen. Dies könne dem Kläger jedoch nicht entgegengehalten werden, da der Entschluss zur Leasingsonderzahlung auf der Tatsache beruhte, dass dem Kläger einmalig aus einem Fonds Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 423.557 EUR zugeflossen seien und zur Verfügung gestanden hätten. Die Leasingsonderzahlung sei als vorweggenommene Werbungskosten zu behandeln, da in den Folgejahren nur noch Leasingkosten in Höhe von jährlich 6.458 EUR und laufende Kosten in Höhe von 3.000 EUR angefallen wären. Die Aufwendungen hätten sich praktisch auf einen Euro pro Kilometer reduziert. Durch die Minimierung der Werbungskosten hätte sich das zu versteuernde Einkommen erhöht und ausgeglichen. Dass dem Kläger nach über zwanzigjähriger Tätigkeit von B gekündigt worden sei, sei nicht vorhersehbar gewesen und somit dem Kläger bei der Planung als ordentlicher Kaufmann nicht vorzuwerfen. Ebenso wenig könne dem Kläger angelastet werden, dass Leasingsonderzahlungen nach der Rechtsprechung des BFH im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten zählten und sich daher die Kosten pro gefahrenem Kilometer im Streitjahr erhöhten.25 Das FA könne dem Kläger nicht vorschreiben, mit welchen Fahrzeugen er seine Repräsentationspflichten erfülle sowie Auslieferungen erledige. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit liege im Ermessen des Klägers. Dem Kläger hätten auch vor der Vereinbarung mit B, für Dienstfahrten seine eigenen Fahrzeuge zu nutzen, zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Im Jahr 2003 der Mercedes SL 55 und zur nahezu alleinigen Nutzung ein Kfz mit Heckklappe (zuletzt ein Audi RS 6).26 Unter Würdigung dieser Gesamtumstände und der Tatsache, dass es sich nicht um für den Motorsport geeignete Fahrzeuge gehandelt habe, dem Kläger für private Zwecke ein weiteres (drittes) Kfz zur Verfügung gestanden habe, er passionierter Radfahrer sei und ihm aufgrund seiner aufreibenden Tätigkeit als Geschäftsführer wenig Freizeit verblieben sei, seien die Aufwendungen der beruflichen und nicht der privaten Sphäre zuzuordnen. Entgegen der Behauptung des FA sei auch die Gesamtfahrleistung der vier PKW kein Indiz für eine private Nutzung, da eine private Nutzung der Fahrzeuge mit durchschnittlich 3,77 % der Gesamtfahrleistung quasi nicht vorliege.27 Der Kläger könne der Aufforderung des Gerichts, die wirtschaftliche Entwicklung seiner Vertriebstätigkeit für das vierte Quartals 2008 darzulegen, nicht nachkommen, da er auf die Zahlen der B seit der Kündigung am 11. November 2008 nicht mehr zurückgreifen könne. Jedoch seien im September 2008 bereits 2,44 Millionen EUR Deckungsbeitrag erreicht worden. Da 40 % des Jahresumsatzes auf das vierte Quartal entfiele, wäre das Ziel, ein Deckungsbeitrag in Höhe von 3,2 Millionen EUR bzw. Umsatz in Höhe von 16 Millionen EUR, erreicht worden. Auf den Kläger seien am 30. September 2008 nahezu 50 % der erzielten Deckungsbeiträge entfallen, was seine Bedeutung für den Vertrieb dokumentiere. 28 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 13. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2011 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für Dienstreisen in Höhe von 86.184 EUR (= 107.893 EUR - 21.709 EUR) berücksichtigt werden.29 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen30 Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für Kraftfahrzeuge als unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG anzusehen seien, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Repräsentationsverpflichtung des Klägers sowie der Umstand, dass ein Teil seines Gehaltes aus gewinnabhängigen Tantiemen bestanden habe, sei vom FA bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Auf die weiteren Ausführungen des FA wird Bezug genommen.31 Der ehemaligen Vorstand der B, Herr Ü, teilte dem Gericht schriftlich mit, dass er zwar die Tantiemevereinbarung der B mit dem Kläger unterschrieben habe, diese jedoch von seinen Mitarbeitern ausgehandelt worden sei. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens seien im Konzern über 4.000 Mitarbeiter im In- und Ausland beschäftigt gewesen, so dass er zu den mit den Geschäftsführern jährlich ausgehandelten Gehalts- und Tantiemevereinbarungen keine konkreten Angaben machen könne. Ganz allgemein sei es bei der B jedoch üblich gewesen, dass Geschäftsführer und leitende Vertriebsmitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Mittelklassewagens, z.B. eines BMW der 5er Reihe, Mercedes der E-Klasse, Audi A 6, gehabt hätten. Aus wirtschaftlichen Gründen seien bei der Motorisierung bis auf wenige Ausnahmen Dieselmotoren vorgeschrieben gewesen.32 Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die Kläger betreffend ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten vor.Entscheidungsgründe33 Die zulässige Klage ist unbegründet.34 Der mit der Klage angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 13. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung " FGO -). Das FA hat die von dem Kläger geltend gemachten Werbungskosten für Dienstreisen, soweit sie den Betrag von 21.709 EUR übersteigen zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt, da sie gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.35 1. Betriebsausgaben, im Streitfall Werbungskosten, sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb bzw. beruflich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Steuerpflichtige kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er für Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen machen will. Grundsätzlich ist dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 Großer Senat - GrS - 8/77, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 126, 533, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 213; Urteil vom 9. Oktober 1980 IV R 81/76, BFHE 131, 506, BStBl II 1981, 29).36 Aufwendungen, die "die Lebensführung berühren", dürfen allerdings den Gewinn nicht mindern, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Zu den die Lebensführung berührenden Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch den Betrieb veranlasst wären, zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen gehören würden (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93). Gemeint sind damit vor allem Aufwendungen, die durch die betriebliche Repräsentation mitveranlasst sind, wie z.B. die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung eines PKW.37 Die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen (BFH Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93). Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und Gewinns spielt dabei auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Auch der Grad, in dem die private Lebenssphäre berührt wird, ist zu beachten; Aufwendungen können um so weniger als unangemessen qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904).38 2. Das FA hat danach zu Recht die vom Kläger für Dienstfahrten geltend gemachten Aufwendungen nur in Höhe von 21.709 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.39 a) Verwendet der Arbeitnehmer für berufliche Zwecke seinen privaten PKW, sind die bei der Durchführung der Dienstfahrten entstandenen tatsächlichen Kosten Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG. Hierzu zählt in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW neben den laufenden Kosten und der AfA bei einem geleasten PKW auch eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung, sofern es sich nicht um Anschaffungskosten handelt (BFH Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643). Danach war bei der Berechnung PKW Kosten auch die vom Kläger in Höhe von 71.000 EUR geleistete Leasingsonderzahlung für den Mercedes SL AMG zu berücksichtigen, da nach dem Leasingvertrag vom 23. Juli 2008 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) zum Ende der 64-monatigen Laufzeit eine Vollamortisation der Anschaffungskosten des PKW durch die Leasingraten nicht gegeben und der Erwerb des PKW durch den Leasingnehmer ausgeschlossen war, so dass es sich bei der Leasingsonderzahlung um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelte, mit dem auch Finanzierungskosten abgegolten wurden.40 b) Die grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Dienstfahrten des Klägers unterliegen jedoch einer Angemessenheitsprüfung anhand des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, da sie auch dessen Lebensführung berührten.41 aa) Zwar wurden die PKW vom Kläger fast ausschließlich beruflich genutzt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass für die Entscheidung des Klägers, für Dienstfahrten gleichzeitig zwei Fahrzeuge der Oberklasse zu nutzen, nicht allein repräsentative berufliche Gründe maßgeblich waren, sondern die Entscheidung auch von seiner persönlichen Vorliebe für luxuriöse Fahrzeuge beeinflusst worden ist. Hierfür spricht, dass aus der Sicht seiner Arbeitsgeberin die Nutzung eines Mittelklassewagens für berufliche Repräsentationszwecke ausreichend und damit angemessen war. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der schriftlichen Äußerung des Herr Ü. Zwar hatte B dem Kläger im Jahr 2003 einen Firmenwagen des Typs Mercedes Benz SL 55 zum Listenpreis von 117.165 EUR (netto) zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Dass dies jedoch die Ausnahme und nicht die Regel war, wird belegt durch die Regelung des Arbeitsvertrages, wonach der Kläger lediglich einen Anspruch auf die Nutzung eines Dienstwagen der Mittelklasse hatte und die inhaltgleiche schriftliche Äußerung des ehemaligen Vorstandes der B, des Herrn Ü. Ein Beweisanzeichen ist auch, dass sich der Kläger in der Folgezeit mit seinem Wunsch, als Dienstfahrzeug von der B einen Sportwagen der Oberklasse zur Verfügung gestellt zu bekommen, bei den Verhandlungen über die jährliche Einkommens- und Tantiemevereinbarung nicht mehr durchsetzen konnte und für den Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Geschäftsfahrzeugs und zur Abgeltung der geschäftlich zu fahrenden Kilometer lediglich eine monatliche Gehaltszulage in Höhe von 1.000 EUR erhielt.42 Ein weiteres Indiz für einen Bezug zur privaten Lebensführung ist die Tatsache, dass die vom Kläger genutzten zweisitzigen Sportwagen der Marke Porsche und Mercedes für berufliche Zwecke nicht uneingeschränkt geeignet waren, so dass für den Transport und die Auslieferung der vom Kläger vertriebenen Computer die Nutzung eines zweiten, für den Transport besser geeigneten, PKW erforderlich wurde. Schließlich wertet der Senat auch die Sonderausstattung des Mercedes SL 63 AMG Roadster im Wert von 55.004 EUR als Beweisanzeichen dafür, dass für die berufliche Nutzung des PKW nicht ausschließlich berufliche Gründe maßgeblich waren.43 Der Einlassung des Klägers, er sei mit der Wahl der Fahrzeugmarke nicht einer privaten Neigung, sondern nur einem Kundenwunsch gefolgt, widerspricht bereits die Tatsache, dass er für Dienstfahrten zwei Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen nutzte. Hätte er mit der Fahrzeugwahl allein dem behaupteten Wunsch seines Hauptkunden Y genügen wollen, hätte er sich auf die Nutzung von Fahrzeugen einer Marke beschränkt. Der Kläger hat auch auf die Frage des Gerichts, welchem konkretem Kundenwunsch er mit der Nutzung des Porsche gefolgt sei, keine schlüssige Erklärung abgeben können.44 Schließlich sprechen auch steuerliche Gründe dafür, dass die vom Kläger beim Leasing des Mercedes SL 63 AMG geleistete Sonderzahlung in Höhe von 71.000 EUR die private Lebensführung berührte. Auch wenn der Kläger bestreitet, dass die Sonderzahlung aus Gründen der Steuerersparnis geleistet wurde, ist offensichtlich, dass sich die hohe Ausgabe auf den im Streitjahr einmalig hohen Zufluss der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuermindernd auswirkte.45 bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Werbungskostenabzug wegen eines krassen Missverhältnisses der Aufwendungen zu den Einnahmen zu beschränken ist, sind nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung die Verhältnisse des Streitjahres zu berücksichtigen. Danach hat das Finanzamt bei der Berechnung der als angemessen anzusehenden Werbungskosten zu Recht nur die laufenden Kosten für alle vier Fahrzeuge und die AfA für die beiden vom Kläger am häufigsten genutzt Kombis angesetzt, da der darüber hinausgehende Aufwand als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG anzusehen ist. Nach der Überzeugung des Gerichts hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nicht auf sich genommen.46 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Angemessenheit der Werbungskosten nicht am Umsatz und Gewinn seiner Arbeitgeberin, der B, sondern an seinem Bruttoarbeitslohn zu messen. Denn zum einen wurden die Aufwendungen für die Fahrzeuge nicht von der B, sondern vom Kläger getragen, der somit selbst entschieden hat, welche Fahrzeugkosten für Repräsentationszwecke zur Erzielung seines gewinnabhängigen Lohnanteils erforderlich waren. Zum anderen war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der Tantiemevereinbarung sowie der schriftlichen Äußerung des ehemaligen Vorstands der B, des Herrn Ü, ergibt, nach Auffassung der Arbeitgeberin für Repräsentationszwecke die Nutzung eines Dienstwagen der Mittelklasse bzw. ein monatlicher Repräsentationsaufwand in Höhe von 1.000 EUR angemessen.47 Die von dem Kläger gemachten Aufwendungen für Dienstfahrten in Höhe von 107.893 EUR stehen in einem krassen Missverhältnis zu seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, da sie den gewinnabhängigen Gehaltsanteil des Jahres 2008 in Höhe von 90.000 EUR deutlich überstiegen haben. Dies war für den Kläger bei Abschluss des Leasingvertrages über den Mercedes SL 63 AMG im Juli 2008 und der Vereinbarung der Leasingsonderzahlung in Höhe von 71.000 EUR auch erkennbar. Der Kläger erhielt im Jahr 2007 neben seinem Fixgehalt eine Tantieme in Höhe von 74.800 EUR. Für das Jahr 2008 wurde bei 100 % Zielerreichung eine Tantieme in Höhe von 50.310 EUR brutto vereinbart. Dieses Ziel konnte vom Kläger zwar übertreffen werden; nach den Erfahrungen des Vorjahres jedoch nicht in dem Maße, dass die Aufwendungen für Dienstfahrten mit einem Luxuswagen der Typs Mercedes SL AMG gedeckt worden wären.48 Der durch die Nutzung des Mercedes SL 63 AMG verursachte Aufwand von 20,07 EUR je gefahrenem Kilometer steht zudem außer Verhältnis zu den beruflichen Verhältnissen des Klägers. Der Kläger erhielt von B als Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme eines Geschäftswagens eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.000 EUR. Diese deckte gerade einmal die Kosten des SL AMG für 50 gefahrene Kilometer im Monat bzw. 600 km im Jahr, also nicht einmal 3 % der vom Kläger im Streitjahr insgesamt beruflich gefahrenen Kilometer (23.499 km).49 Schließlich ist ein Zusammenhang zwischen der Benutzung vier luxuriöser Fahrzeuge für relativ wenige Fahrten und der Geschäftsentwicklung im Jahr 2008 weder vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch erkennbar.50 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.51 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
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Fri, 16 Mar 2012 12:21:00 +0100FG Köln - Übernahme von Bußgeldern für LKW-Fahrer ist steuerpflichtiger ArbeitslohnFinanzgericht Köln, 3 K 955/10, Urteil vom 22.09.2011
FG Köln - Übernahme von Bußgeldern für LKW-Fahrer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Tatbestand
2 Es ist strittig, ob es sich bei der Übernahme von Zahlungen von Bußgeldern, die gegen bei der Klägerin beschäftigte Lkw-Fahrer verhängt wurden, um Arbeitslohn handelt.
3 Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Bei der Klägerin fand eine Lohnsteueraußenprüfung aufgrund Prüfungsanordnung vom 13.10.2008, für den Prüfungszeitraum der Jahre 01.01.2006 bis 31.10.2008, statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, für ihre Fahrer zahlte. Hinsichtlich der Höhe dieser Beträge wird auf Tz. 4 des Bp-Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung vom 16.01.2009 verwiesen.
4 Auf Antrag der Klägerin wurden die strittigen Beträge nach § 40 Abs. 1 EStG zu ihren Lasten nach Durchschnittssteuersätzen versteuert.
5 Der Beklagte erließ am 27. Januar 2009 u.a. wegen der hier strittigen Beträge einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid, gegen den die Klägerin am 26.02.2009 Einspruch einlegte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2010 als unbegründet zurück.
6 Mit ihrer Klage vom 23.03.2010 trägt die Klägerin vor, die Übernahme der Bußgelder sei aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen erfolgt.
7 Die Klägerin trägt vor, wesentliche Kunden seien Lebensmittelhersteller und Vertreiber, für die sie Lebensmittel zu Supermärkten transportiert und Zulieferer für die Automobilindustrie. Für die Kunden sei es unabdingbar, dass die Waren zu dem vorgegebenen Zeitpunkt bei den Empfängern einträfen. Würden Lebensmittel nicht mehr eine bestimmte Anzahl von Tagen bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen, lehnten die Lebensmitteldiscounter deren Abnahme ab. Würden Teile für die Automobilindustrie von dem Zulieferer zu spät angeliefert, könnte dies zum Stillstand der gesamten Produktion führen. Aus diesem Grund sei zwischen dem Zulieferer und dem Automobilproduzenten häufig eine Konventionalstrafe vereinbart. Sie, die Klägerin, erhalte deshalb von den beauftragenden Unternehmen eine klare Vorgabe, wann die Ware beim Empfänger eintreffen muss. Auch wenn mit ihren Kunden eine Konventionalstrafe nicht üblich sei, wisse jeder Spediteur und Transporteur, dass Schäden durch die Überschreitung des Liefertermins zu seinen Lasten gingen. Durch diesen Sachverhalt komme es in Ausnahmefällen dazu, dass die Fahrer der Klägerin ihre Lenkzeiten überschreiten. Die Alternative hierzu wäre, den Lkw abzustellen und die Ware erst nach einer längeren Ruhepause weiter zu transportieren. Damit würden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger nicht eingehalten und die vorgenannten Schäden eintreten. Entscheidend für die übernommenen Zahlungen sei, dass die Protokolle nicht erst durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst worden sind. Vielmehr sei eine betriebliche Entscheidung dahingehend getroffen worden, terminliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden im Zweifel auch auf Kosten von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr einzuhalten. Die pünktliche Lieferung der von der Klägerin transportieren Waren könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn der Fahrer im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen längere Ruhepausen einlegte und den Warentransport erst anschließend fortsetzte. Die individuelle Entscheidung des einzelnen Fahrers, Verstöße gegen derartige Bestimmungen zu begehen, so wie die Sanktion dieses Verhaltens durch Verhängung von Verwarnungsgeldern stelle sich damit lediglich als Folge der betrieblichen Entscheidung dar und die Übernahme dieser Verwarnungsgelder führe lediglich zum Ausgleich eines finanziellen Nachteils, den die Fahrer alleine im Interesse der Steuerpflichtigen hingenommen hätten. Das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an Übernahme der Zahlung trete damit in den Hintergrund. Aus diesem Grund sei eine Lohnzuwendung zu verneinen, da bei Gesamtwürdigung aller Begleitumstände der betriebliche Zweck und nicht der Entlohnungscharakter für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft im Vordergrund stehe. Die Zahlungen würden bei der Klägerin auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
8 Die Klägerin beantragt,
9 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2010 die Haftungs- und Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27. Januar 2009 insoweit aufzuheben, als diese einen Betrag von 5.274,41 EUR übersteigen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung, auf die ergänzend neben dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist unbegründet.
15
Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Das ist die Lohnsteuer, die sich aus dem zugeflossenen Arbeitslohn des betreffenden Lohnzahlungszeitraums ergibt (§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 EStG).
16
Ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) definiert der Bundesfinanzhof den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004 VI R 29/2000, BStBl II 2005, 367 m.w.N.). Dagegen sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betrieblichen Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umständen vorzunehmen (vgl. BFH a.a.O., m.w.N.).
17
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, dass die Übernahme der Bußgelder für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten durch die Klägerin Lohnzahlungen darstellen.
18
Die Zahlungen erfolgten als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft der Arbeitnehmer, nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin.
19
Die Bußgelder werden gegen den einzelnen Lkw-Fahrer wegen dessen Verstoß gegen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verhängt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer in ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse die Klägerin insbesondere auf deren Weisung gehandelt hätte.
20
Denn das wohlverstandene eigenbetriebliche Interesse der Klägerin muss darauf gerichtet sein, ihre betrieblichen Abläufe so auszurichten, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllen kann. Eine generelle Anweisung an ihre Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, ist deshalb unbeachtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich hierbei nicht lediglich um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt (für diesen Fall BFH a.a.O., Rz. 19), sondern um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen, anders als ein Verstoß gegen ein Parkverbot, erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
21
Es handelt es sich -auch im Einzelfall- nicht um gelegentliche und geringfügige Verstöße, wie die Bußgeldbescheide für dien Fahrer A vom 09.11.2007 über 3.642,01 EUR und für B vom 10.4.2007 über 2.953,00 EUR zeigen. Die dort aufgelisteten Feststellungen betrafen jeweils 17 Verstöße in einem Zeitraum vom 19.03.2007 bis zum 10.04.2007, bzw vom 20.6.2006 bis 30.7. 2006.
22
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung auch nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.07.2004 in der Sache VI R 29/00 (a.a.O.) ab, da der 6. Senat des BFH dort ausdrücklich offen gelassen hat, ob bei schwerwiegenden Verstößen anders zu entscheiden gewesen wäre.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Thu, 12 Jan 2012 18:22:00 +0100Lohnt sich Autoleasing steuerlich?Lohnt sich Autoleasing steuerlich?
"Autoleasing lohnt sich steuerlich für Sie". Diese Behauptung stellen Autoverkäufer immer wieder auf. Dem ist jedoch nicht so.
Zutreffend ist: Sie schonen Ihre Liquidität, wenn Sie ein Auto leasen, denn Sie müssen den Kaufpreis nicht hinblättern. Außerdem verbessern sich diverse Bilanzkennzahlen, denn weder steht ein geleastes Auto im Anlage-vermögen, noch sind die geschuldeten Leasingraten als Schulden auf der Passivseite ausgewiesen. Dadurch verbessern sich im Vergleich zum kreditfinanzierten Kauf die Gesamtkapitalrendite (Return on investment "ROI") und die Eigenkapitalquote. All das sind zwar betriebswirtschaftliche Gründe, die für das Leasing sprechen, nicht aber steuerliche.
Ein anderer Aspekt beim Leasing: Bisweilen bieten manche Autohersteller zur Absatzförderung sehr günstige Leasingraten an, nicht aber genauso hohe Rabatte für Käufer. Warum? Hohe Rabatte schaden dem Image und dem Wiederverkaufswert einer Marke mehr als günstige Leasingraten.
Für wen lohnt sich Leasing nicht? Wer ohnehin zu viel Geld herumliegen hat, für den ist Leasing meist uninteressant. Auch für jemanden, der sehr günstig Kredit bekommen kann und das Auto sehr lange (fünf Jahre oder mehr) behalten will.
Oder fahren Sie ein gehobenes Auto mit extrem hohen Kilometerleistungen (50.000 km im Jahr oder mehr)? In solchen Fällen gibt es oft keine wirtschaftlich sinnvollen Leasingangebote. Da ist es häufig lohnender einen jungen Gebrauchten zu kaufen und nach drei oder vier Jahren wieder in Zahlung zu geben.
Fragen kostet nichts: Auch als hartgesottener Leasing-Skeptiker sollten Sie sich beim nächsten Autokauf alternativ ein Leasing-Angebot durchrechnen lassen. Vielleicht bestärkt es Sie in Ihrer Meinung, dass sich Leasing für Sie nicht rechnet. Vielleicht sind Sie aber auch überrascht, wie günstig Sie davonkommen, wenn Sie die Summe der Leasingraten mit Wertverlust und Zinsaufwand vergleichen.
Tipps für den Leasingvertrag: In jedem Fall sollten Sie immer nur Verträge mit Kilometer-Abrechnung abschließen. Restwert- oder gar Andienungs-Klauseln sollten Sie meiden wie der Teufel das Weihwasser.
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Wed, 11 Jan 2012 15:53:00 +0100Verpflichtende Angaben zum Kraftstoffverbrauch können auch für Vorführwagen geltenErfreuliche Nachricht für Abmahnvereine und deren befreundete Rechtsanwälte - schlechte Neuigkeiten für Autohäuser.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich am 21.12.2011 entschieden, dass die Vorschriften über Pflicht- Angaben zum Kraftstoffverbrauch - welche laut Gesetzeswortlaut (§ 1 der Pkw-Energie-verbrauchs-kennzeichnungsverordnung) nur für "Neuwagen" gelten - auch für Vorführwagen gelten können.
Somit war eine Abmahnung rechtmäßig, die ein stets um das Allgemeinwohl besorgter "Verband Sozialer Wettbewerb" gegen ein Autohaus erwirkt hatte. Das Autohaus hatte nämlich einen Vorführwagen angeboten, aber es auf diesem unterlassen, Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen (vorgeschrieben nach § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) zu machen.
Das Autohaus wähnte sich im Recht, weil die Vorschrift laut §1 Pkw-EnVKV nur für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" gilt.
Weit gefehlt, wie der BGH das Autohaus zurechtwies. Denn der Neuwagen-Begriff im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (=Pkw-EnVKV) ist weiter zu fassen als der im nationalen Recht entwickelte Begriff des Neuwagens, den der Bundesgerichtshof für den Bereich des Kaufrechts bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt.
Laut Maßstäben des Kaufrechts war der Wagen also KEIN Neuwagen, nach §1 Pkw-EnVKV aber schon.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH.
Das Urteil liegt im Volltext (Stand 31.12.2011) noch nicht vor.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=99
Sat, 31 Dec 2011 15:30:00 +0100BFH - Anwendung der Ein-Prozent-Regelung nur, wenn tatsächlich Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurdeBUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des Anscheinsbeweises
Leitsätze
1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat .
2. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat .
Tatbestand
1
I. I. Im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids ist streitig, ob ein geldwerter Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken anzusetzen ist.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung. Er beschäftigt etwa 80 Mitarbeiter, darunter auch seinen Sohn S. S erhält das höchste Gehalt aller Mitarbeiter. Im Betriebsvermögen befanden sich bis zu sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.
3
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, ein Audi A8 Diesel, von S auch privat genutzt wurde. Das FA beurteilte dies als einkommensteuerpflichtigen Sachbezug, den es nach der sogenannten 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertete. Es nahm den Kläger für die insoweit nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 EStG in Haftung.
4
Der Kläger machte dagegen mit Einspruch und Klage geltend, dass S die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt habe. Die Fahrzeuge würden vom ihm und anderen Mitarbeitern nur betrieblich genutzt. Arbeitsvertraglich sei es verboten, die betrieblichen Fahrzeuge privat zu nutzen; dies werde auch kontrolliert. Die Fahrzeugschlüssel würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten verwahrt, eine Kraftfahrzeugnutzung sei dem Kläger vor Beginn der Nutzung mitzuteilen, stichprobenweise würden die einzelnen Kraftfahrzeuge nach Kilometerleistung und Kraftstoffverbrauch kontrolliert. Im Übrigen verfüge S über zwei eigene private Kraftfahrzeuge, darunter auch einen Audi S8.
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Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zu den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen gehöre auch die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Dafür seien für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises anzusetzen, wenn die private Nutzung nicht auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werde. Dies gelte nicht, wenn eine Privatnutzung ausscheide. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Unstreitig habe S das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung des Audi A8 durch S könne daher nicht ausgeschlossen werden.
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Es sei auch keine ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs dargelegt worden. Das Nutzungsverbot des Arbeitgebers könne zwar ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Werde das Nutzungsverbot allerdings gegenüber einem Arbeitnehmer in herausgehobener Position ausgesprochen, bestehe besonderer Anlass, die Einhaltung des Nutzungsverbots zu überwachen. Hieran fehle es im Streitfall. Mit S als Sohn des Betriebsinhabers mit dem höchsten Arbeitslohn im Betrieb liege es nahe, dass S als naher Angehöriger und wichtigster Mitarbeiter des Betriebsinhabers das Nutzungsverbot missachten könnte. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das FA eine Privatnutzung durch andere Arbeitnehmer ausgeschlossen und den Nutzungswert nur S zugerechnet habe.
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Der Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert. Das Nutzungsverbot könnte auch nur zum Schein ausgesprochen sein. Art und Umfang der Kontrolle des Nutzungsverbots durch den Kläger ließen auch keinen sicheren Schluss auf die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung seien nicht vorhanden. Weiter habe der Kläger das Nutzungsverbot nur unzureichend überwacht. Da der Audi A8 von verschiedenen Personen genutzt worden sei, könnten etwaige Mehrkilometer keinem bestimmten Fahrer zugerechnet werden. Auch dass S über eigene Kraftfahrzeuge verfüge, schließe Privatfahrten mit dem betrieblichen Audi A8 ebenso wenig aus wie die Nutzung des Audis A8 als Poolfahrzeug.
8
Der Kläger wendet sich gegen die finanzgerichtliche Entscheidung mit der Revision.
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Er beantragt,
1. das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. April 2007 sowie den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 31. Mai 2006 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Zu Recht sei das FG vom Beweis des ersten Anscheins ausgegangen, wonach eine private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs vorliege.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass der Kläger seinem Sohn S einen Dienstwagen auch zu dessen privater Nutzung überlassen und ihm dadurch einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt hatte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
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1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Eine solche Lohnzahlung --sei es in Form von Barlohn, sei es in Form von Gebrauchs- und Nutzungsvorteilen-- ist indessen Grundvoraussetzung jeder Lohnsteuerhaftung. Lässt sich eine solche Lohnzahlung nicht feststellen, kommt insoweit auch keine Haftung des Arbeitgebers in Betracht. So liegt nach den bisherigen Feststellungen des FG der Fall hier.
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2. a) Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, begründet das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Nach der 1 %-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
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b) Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest, spricht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1 %-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden; dazu bedarf es nicht des vollen Beweises des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434; jeweils m.w.N.).
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c) Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt indessen voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1 %-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.).
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Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016). Und wenn § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG voraussetzt, dass der Dienstwagen "auch" genutzt werden "kann", erfasst der Tatbestand damit offenbar nicht schon die tatsächliche, sondern erst die befugte Nutzung. Denn tatsächlich könnte das Kraftfahrzeug stets "auch" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden.
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass die für Arbeitnehmer anwendbare 1 %-Regelung und der für ihre Anwendung streitende Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf der entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gründet und damit offenbar auf der Annahme beruht, dass der Arbeitnehmer in ähnlicher Weise über ein Fahrzeug verfügen kann, wie der Betriebsinhaber selbst über eines seiner eigenen dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeuge, derer er sich auch für private Zwecke bedient. Dem entspricht es, auch beim Arbeitnehmer nur die von Rechts wegen befugte, nämlich vom Arbeitgeber gestattete private Dienstwagennutzung der 1 %-Regelung zu unterwerfen.
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d) Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.
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Die Rechtsprechung des BFH legt auch im betrieblichen Bereich bei unmittelbarer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine beschränkte Reichweite des allgemeinen Erfahrungssatzes zu Grunde, wenn sie zwar davon ausgeht, dass bestimmte Arten von eigenen Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, diesen allgemeinen Erfahrungssatz aber nicht auf LKW, Zugmaschinen oder Werkstattwagen des Betriebsinhabers erstreckt (BFH-Urteile in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
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3. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht im Streitfall lediglich fest, dass die Kraftfahrzeuge zu dem für Betriebszwecke vom Kläger als Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark gehörten und in diesem Rahmen naturgemäß von einigen der 80 Arbeitnehmer und unter anderem auch von S genutzt wurden. Es steht indessen nicht fest, dass eines dieser Fahrzeuge dem Sohn des Klägers als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen war.
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a) Für eine solche Überlassung eines Dienstwagens genügt es insbesondere nicht, dass nur feststeht, dass Arbeitnehmer Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers für betriebliche Zwecke nutzen. Stehen Kraftfahrzeuge lediglich als Poolfahrzeuge zur Verfügung und sind diese --anders als in dem durch Senatsurteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311) entschiedenen Fall-- auch nicht einem oder mehreren Arbeitnehmern konkret zugeordnet und ihnen (anteilig) auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ein geldwerter Vorteil nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt werden.
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b) Das FG wird nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze den dem Lohnsteuerhaftungsbescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzuklären haben, ob und welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war. Sollte eine solche Überlassung festzustellen sein, wäre zu beachten, dass der allgemeine Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar grundsätzlich auch bei einem zur Verfügung stehenden Privatfahrzeug gilt, dass aber der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug ausfallen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Sollte indessen die 1 %-Regelung mangels festzustellender Überlassung eines Dienstfahrzeugs ausscheiden, wäre konkret festzustellen, welche PKW im Einzelnen privat genutzt werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
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4. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag im Revisionsverfahren nicht statthaft ist. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900, m.w.N.).
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Sat, 31 Dec 2011 12:10:00 +0100Keine Dienstwagensteuer ohne Privatnutzung - auch wenn kein Fahrtenbuch geführt wirdDas Finanzamt setzt im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen oft generell Dienstwagensteuer fest, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzen kann. Die private Nutzung wird vom Finanzamt einfach behauptet. Dem Arbeitnehmer wird "angeboten", er könne ja Fahrtenbuch führen, um nachzuweisen, dass er nicht privat fährt.
Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass die 1%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10; veröffentlicht am 28.12.2011)
Bereits 2010 hatte der BFH entschieden, dass der vom FA regelmäßig ins Feld geführte "Anscheinsbeweis" nicht automatisch beweist, dass ein Dienstwagen privat genutzt wird.
(BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08)
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Sat, 31 Dec 2011 12:05:00 +0100Keine Anwendung der Ein-Prozent-Regelung wenn nur Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorliegenBUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.10.2011, VI R 56/10
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte - Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs - Anscheinsbeweis
Leitsätze
1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2004 und 2005 um einen geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge zu erhöhen sind.
2
Der ledige Kläger erzielt seit Juli 2004 als Verkäufer des Autohauses A-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in A, B, C und D PKW der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale C beschäftigt. Die GmbH hält für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorführwagen der anderen Standorte zum Einsatz. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt. Die Rechte und Pflichten des Klägers in Bezug auf diese Wagen ergeben sich aus der Anlage II "Vorführwagen-Regelung" zum Arbeitsvertrag. Die Geschäftsleitung legt Fahrzeugtyp, Ausstattung und Zubehör der Vorführwagen fest. Der Vorführwagen steht dem Kläger für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten zur Verfügung. Nach Ziffer 3.4 der Anlage II zum Arbeitsvertrag ist die private Nutzung des Vorführwagens verboten. Wegen eines Verstoßes gegen diese arbeitsvertragliche Nutzungsregelung hat die GmbH am 27. Oktober 2005 einen anderen Verkäufer schriftlich abgemahnt. Dieser hatte während seiner Urlaubszeit einen Vorführwagen auf Rechnung der GmbH an der Vertragstankstelle in unmittelbarer Nähe einer Filiale des Autohauses für private Zwecke betankt.
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Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darf der Kläger die Vorführwagen aus dem niedrigen Preissegment aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung nutzen. Die GmbH führte insoweit eine Lohnversteuerung auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch, wobei sie einen Bruttolistenpreis von 23.000 EUR zugrunde legte. Als private Kraftfahrzeuge standen dem Kläger ein Mercedes 190 E und ein Motorrad zur Verfügung. Der PKW wurde am 12. März 2002 bei einem Kilometerstand von ca. 90 000 km erworben und am 29. Juli 2008 bei einem Kilometerstand von 137 500 km verkauft. Das Motorrad wurde 1996 neu angeschafft und wies im August 2008 einen Kilometerstand von 21 800 km aus.
4
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von einer privaten Nutzung(smöglichkeit) der Vorführwagen durch den Kläger aus und setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre vom 18. Dezember 2006 hierfür bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zusätzliche geldwerte Vorteile in Höhe von 1.960 EUR (2004) und 4.143 EUR (2005) an. Da nicht mehr geklärt werden konnte, welche Vorführwagen dem Kläger zuzurechnen waren, schätzte das FA die geldwerten Vorteile ausgehend von einem für 1998 ermittelten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorführwagen des niedrigen Preissegments von 45.000 DM, der um jährlich 5 % erhöht wurde. Auf diese Bruttolistenpreise wendete das FA die sog. 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) bzw. den Prozentsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) an.
2004 2005
Bruttolistenpreis 30.800,00 EUR 32.300,00 EUR
1 %-Regelung 1.848,00 EUR 3.876,00 EUR
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (0,03 %) 112,32 EUR 267,84 EUR
Summe 1.960,00 EUR 4.143,00 EUR
6
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsbescheid vom 13. September 2007). Obgleich die Geschäftsleitung der GmbH im Einspruchsverfahren gegenüber dem FA erklärte, dass das Nutzungsverbot durch das Festhalten der Kilometerstände der Vorführwagen in den jeweiligen Filialen wöchentlich überprüft und diese per Fax an die Hauptniederlassung übermittelt würden, ging das FA von einem Anscheinsbeweis für eine private Nutzung der Vorführwagen aus. Dieser werde angesichts der unzureichenden Überwachung des arbeitsvertraglichen Verbots nicht erschüttert. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
7
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FA habe die Reichweite des Anscheinsbeweises verkannt. Außerdem verstoße das angefochtene Urteil gegen den klaren Inhalt der Akten.
8
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 2010 1 K 351/07, die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 jeweils vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.
9
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10
II. 1. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit das FG die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erhöht hat, tragen die hierzu getroffenen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Denn das FG hat die Reichweite des Erfahrungssatzes verkannt, der für eine Privatnutzung des Dienstwagens streitet.
11
2. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn wie im Streitfall ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten.
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a) Allerdings begründet § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand. Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N., und vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Deshalb setzt die Anwendung der 1 %-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (BFH-Urteil in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016, und in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
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b) Ob und welches Fahrzeug einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich ausdrücklich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung auch zur privaten Nutzung überlassen ist, hat das FG aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände festzustellen. Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält die Tatsachenwürdigung, mit der das FG das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn das FG hat den allgemeinen Erfahrungssatz, dass zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, unzutreffend dahingehend ausgedehnt, dass der Anscheinsbeweis in allen Fällen greift, in denen einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht.
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a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH-Urteil in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
16
b) Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich --unter Umständen-- gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht.
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c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen des FG steht im Streitfall lediglich fest, dass die vom Arbeitgeber des Klägers zu Betriebszwecken vorgehaltenen Vorführwagen vom Kläger sowohl für berufliche Zwecke als auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wurden. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet indessen noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354) und den multikausalen und den multifinalen Wirkungszusammenhängen, die nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch für diesen Lebenssachverhalt im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre kennzeichnend sind (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210), einfachgesetzlich durch einen beschränkten Werbungskostenabzug Rechnung getragen.
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4. Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang den streitigen Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzuklären haben, ob das Privatnutzungsverbot vorliegend nur zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Kläger ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Erst wenn dies vom FG mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt werden. Dann wäre weiter zu beachten, dass der allgemeine Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar grundsätzlich auch bei einem zur Verfügung stehenden Privatfahrzeug gilt, dass aber der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug ausfallen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und in BFH/NV 2009, 1974). Sollte indessen die Anwendung der 1 %-Regelung mangels festzustellender Überlassung eines Vorführwagens ausscheiden, wäre konkret festzustellen, welche PKW im Einzelnen privat genutzt wurden (BFH-Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
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5. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem FG die von der Revision gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).
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Wed, 28 Dec 2011 11:31:00 +0100Israelis wollen größten BMW-Händler kaufenDeutschlands größter Vertragshändler für BMW, Mini und Rolls-Royce, das Essener Unternehmen "Essener Procar Automobile" soll an die israelische Unternehmensgruppe MANOR verkauft werden. Der Unternehmensgründer Peter Jänsch hat bereits 25 % verkauft, nach der Aufstockung soll die israelische Manor-Gruppe auf 75 Prozent kommen.
Das meldet die Automobilwoche.
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Wed, 21 Dec 2011 12:00:00 +0100So erklären Sie Ihrem Mitarbeiter eine Gehaltsabrechnung mit FirmenwagenSo erklären Sie Ihrem Mitarbeiter eine Gehaltsabrechnung mit Firmenwagen
Die Versteuerung eines Firmenwagens macht eine Gehaltsabrechnung etwas kompliziert. Es soll schon vorgekommen sein, dass ein Arbeitnehmer mault, weil ihm der zusätzlich zum Gehalt versprochene Dienstwagen angeblich nun doch vom Gehalt abgezogen wird. Grund für solch ein Missverständnis ist das Nichtverstehen einer Gehaltsabrechnung mit Dienstwagen. Um solchen Irrtümern begegnen zu können, muss man die Grundstruktur einer Gehaltsabrechnung mit Dienstwagen verstehen.
Abrechnung ohne Dienstwagen. Der Einfachheit unterstellen wir, dass 30% Lohnsteuer und 20% Sozialabgaben abgezogen werden. Der Mitarbeiter hat ein Bruttogehalt von 3000 Euro.
Beispiel Abrechnung ohne Dienstwagen
Brutto 3000
./. 30% Lst -900
./. 20% SozVers -600
Netto-Überweisung 1500
Beispiel Abrechnung mit Dienstwagen: Der Arbeitnehmer erhält nun einen Wagen im Wert von 30.000 Euro zusätzlich zum Gehalt. Fahrten Wohnung-Arbeit lassen wir der Einfachheit halber weg.
Also:
Brutto 3000
plus Dienstwagen (1%) +300
Zwischensumme 3300
./. 30% Lst -990
./. 20% SozVers -660
Zwischensumme 2 1650
minus Sachbezug Dienstw. -300
Netto-Überweisung 1350
Wenn ein Mitarbeiter nun mault: "Sie ziehen mir den Dienstwagen ja vom Gehalt ab!", kontern Sie so: "Nein, der Abzug der 300 Euro bewirkt ja nur, dass sie diese 300 Euro, die Sie ja in Gestalt des "Sachbezugs Dienstwagen" zusätzlich bekommen, nicht auch noch als Bar-Überweisung bekommen, also doppelt. Man kann den Dienstwagen quasi als Gehaltserhöhung um 300 Euro sehen, die natürlich versteuert werden muss, um danach vom Nettogehalt abgezogen zu werden, da man ja nicht wirklich mehr Gehalt, sondern eben einen Dienstwagen bekommt. Die 300 Euro werden also oben aufs Brutto draufgeschlagen, versteuert und unten wieder abgezogen
Anders ausgedrückt. Dem Mitarbeiter werden jetzt die Abgaben auf den zusätzlichen Sachbezug "Dienstwagen" abgezogen. Bei einem Abgabensatz von 50% in unserem Beispiel sind das bei 3oo Euro genau 150 Euro. Und das ist auch die Differenz zwischen dem alten Nettogehalt (1500 Euro) und der neuen Netto-Auszahlung (1350 Euro)
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Thu, 15 Dec 2011 15:20:00 +0100Rückstellung für Rückkaufsverbindlichkeiten laut BFH voll abzugsfähig - BMF lenkt nun einDroht ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft, so ist eine Drohverlust-Rückstellung zu bilden. Das Ärgerliche daran ist, dass man eine solche zwar in der Handelsbilanz bilden muss, welche Bank und Kapitalgebern vorgelegt werden muss. Gleichzeitig darf man die Zuführungen zu den Rückstellungen steuerlich aber nicht absetzen (§ 5 Abs. 4a EStG).
Naturgemäß entzündete sich bisher oft Streit mit dem Finanzamt an der Frage, ob eine bestimmte Rückstellung nun eine Drohverlustrückstellung oder aber eine andere, voll abzugsfähige Rückstellung ist.
So auch im Fall eines großen Kfz-Händlers, der im Streitjahr fast 6000 Autos an Autovermietungen verkauft hatte und sich verpflichtet hatte, die Autos nach vier bis sechs Monaten zu 67 " 71 % des Listenpreises zurück zu kaufen. Gleichzeitig hatte sich der Händler verpflichtet, einen Nicht-Rückgabe-Bonus zu zahlen, falls der Autovermieter diese Option nicht ausübt.
Das Finanzamt sah in diesen Verpflichtungen drohende Verluste und wollte die gebildeten Rückstellungen steuerlich nicht zum Abzug zulassen, wobei es sich auf eine (damals noch gültige, inzwischen laut BMF-Schreiben vom 12.10.2011 aufgehobene) Verwaltungsanweisung aus Berlin berief, die das damls noch ausdrücklich anordnete. (BStBl. 2009 Teil I S. 890) Der Bundesfinanzhof hat jedoch geurteilt, dass es sich hierbei um voll abzugsfähige Verbindlichkeits-Rückstellungen handelt. Der BFH hat auch nichts dagegen gehabt, dass man die Höhe der zu bildenden Rückstellungen schätzt. Dabei wurde unterstellt, dass 4 % des Listenpreises aus den Autoverkäufen auf die Optionsrechte entfielen und aufgrund der durchschnittlichen Vertragslaufzeit von etwa sechs Monaten ungefähr die Hälfte der Verträge zum Jahresende noch offen war. Die Rückstellung war demgemäß nur zulässig für die am 31.12. noch nicht abgewickelten Verträge. (BFH 17. 11.10 Az. I R 83/09. )
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Thu, 15 Dec 2011 10:57:00 +0100Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-HandelBundesministerium der Finanzen , IV C 6 - S-2137 / 09 / 10003
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 12.10.2011
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel
BFH-Urteil vom 17. November 2010 - I R 83/09 -
BMF-Schreiben vom 12. August 2009 (BStBl I S. 890)
I. Ansatz und Bewertung der Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption beim Kraftfahrzeughändler
II. Ansatz und Bewertung der Rückverkaufsoption beim Käufer (Optionsberechtigter)
Mit Urteil vom 17. November 2010 hat der BFH entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen ist. Der BFH ließ mangels Entscheidungserheblichkeit die Fragen offen, wie ein die Höhe des Optionsentgelts übersteigendes Risiko, das sich erst während der Optionszeit herausstellt, und wie das Optionsrecht auf Seiten des Optionsberechtigten zu behandeln sind.
Auf Grundlage der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
I. Ansatz und Bewertung der Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption beim Kraftfahrzeughändler
Nach der Entscheidung des BFH vom 17. November 2010, a.a.O. ist in der Einräumung einer Option eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung zu sehen, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist, wenn der Kraftfahrzeughändler dem Käufer eine Option zum Rückverkauf des Kraftfahrzeugs (Rückverkaufsoption) entgeltlich verbindlich einräumt, der Käufer zivilrechtlicher Eigentümer des Kraftfahrzeugs wird und ihm das Kraftfahrzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Für die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption hat der Kraftfahrzeughändler eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Die Verbindlichkeit ist gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Nummer 2 EStG mit dem für die Rückverkaufsoption vereinnahmten - ggf. zu schätzenden - Entgelt zu bewerten. Da regelmäßig ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, kann die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption grundsätzlich unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten werden. Es wird nicht beanstandet, den Teilbetrag für die Rückverkaufsoption aus der unterschiedlichen Rabattgewährung für Einräumung oder Nichtgewährung der Rückverkaufsoption abzuleiten und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend zu bewerten.
Die Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers aus der Rückverkaufsoption, die Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten, endet erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option; zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.
Ein die Höhe des Entgelts für die Rückverkaufsoption übersteigendes Risiko, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Rückverkauf eingefordert wird - z. B. durch einen sich abzeichnenden Preisverfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt -, ist als Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft gemäß § 5 Absatz 4a EStG nicht passivierungsfähig (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 12. Januar 2004, BStBl I S. 192).
II. Ansatz und Bewertung der Rückverkaufsoption beim Käufer (Optionsberechtigter)
Für den optionsberechtigten Käufer ist das vereinbarte Optionsrecht (Rückverkaufsoption) ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist. Diese entsprechen dem Wert der beim Kraftfahrzeughändler passivierten Verbindlichkeit aus der Rückverkaufsoption (vgl. I.2); in dieser Höhe sind die Anschaffungskosten des erworbenen Kraftfahrzeugs gemindert.
Das immaterielle Wirtschaftsgut ist erfolgswirksam auszubuchen, wenn der optionsberechtigte Käufer von seinem Recht Gebrauch macht und den Rückverkauf einfordert oder wenn das Recht, den Rückkauf von dem Kraftfahrzeughändler zu verlangen, verfallen ist.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 12. August 2009 (BStBl I S. 890) wird aufgehoben.
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Wed, 12 Oct 2011 16:15:00 +0100Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von AnlagevermögenBundesministerium der Finanzen , IV D 2 - S-7421 / 07 / 10002
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 11.10.2011
Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von Anlagevermögen
Konsequenzen des BFH-Urteils vom 29. Juni 2011 - XI R 15/10 -
Mit Urteil vom 29. Juni 2011 - XI R 15/10 - hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines PKW , den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 25a. 1 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2011 - IV D 2 - S 7 100/08 /10009 :002 - geändert worden ist, wie folgt gefasst:
"3 Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 2011, XI R 15/10 , BStBl II S. ... )."
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens unter Berufung auf Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE in der am 10. Oktober 2011 geltenden Fassung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterwirft.
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Tue, 11 Oct 2011 16:48:00 +0100Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für AuswärtstätigkeitenOberfinanzdirektion Frankfurt am Main , S-2353 A - 65 - St 222
Verfügung vom 29.09.2011
Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für Auswärtstätigkeiten
Anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1008/11)
In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW
ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 EUR/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.
Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKWs unverändert 0,30 EUR (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBl I 2001, 541).
Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Fahrtkostenersatz von 0,35 EUR pro Fahrtkilometer nach § 3 Nr. 13 EStG ausgezahlt bekommen, hatte ein Arbeitnehmer wegen dieser Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft (steuerfreie Erstattung von 0,30 EUR gem. § 3 Nr. 16 EStG) Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg und gegen die ablehnende Entscheidung
(Urteil vom 22.10.1010, 10 K 1768/10) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 15.03.2011, VI B 145/10 entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist.
Hiergegen wurde beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Einspruchsverfahren, die sich konkret auf das beim BVerfG anhängige Verfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer
(als der gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.
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Thu, 29 Sep 2011 16:55:00 +0100Keine Verfassungswidrigkeit der Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale - Abgeltungswirkung der EntfernungspauschaleFinanzgericht Nürnberg , 4-K-258/10
Urteil vom 11.08.2011
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 94/11) 5012537
Keine Verfassungswidrigkeit der Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
Leitsatz:
Es bestehen keinerlei Anzeichen für eine Verfassungswidrigkeit der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG festgelegten Kappungsgrenze von 4.500 EUR im Hinblick auf unterschiedliche Fahrtkosten von Bahnfahrern 1. und 2. Klasse.
Gemäß § 9 Abs. 2 EStG sind die Aufwendungen für den Erwerb von Monatskarten der Deutschen Bahn auch hinsichtlich der auf freie oder Krankheitstage entfallenden anteiligen Kosten durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Tatbestand:
Der Kläger erklärte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerbeamter. Bei diesen machte er u.a. den Erwerb folgender Bücher als Arbeitsmittel einkunftsmindernd geltend:
Archäologie des Wissens
13,00 EUR
Analytik der Macht
13,00 EUR
Anfang der Philosophie
4,10 EUR
Zenon, Empedokles
8,40 EUR
Milesier, Pythagoreer
8,40 EUR
Summe (aufgerundet)
47,00 EUR
Der Kläger hat zudem Aufwendungen in Höhe von 207 EUR als "vergebliche Fahrtkosten" geltend gemacht. Diesen Betrag errechnete er, indem er die Kosten für eine Monatskarte der Deutschen Bahn für 388,20 EUR (Gültigkeit vom 26.11.07 bis 25.12.07) durch die Anzahl der Gültigkeitstage teilte und mit der Anzahl der Tage multiplizierte, an denen er seine Arbeitsstätte nicht aufsuchte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger im Vorjahr eine Jahreskarte der Deutschen Bahn mit Gültigkeit bis 19.11.07 erstanden und steuerlich geltend gemacht hat.
Weiterhin machte der Kläger Kosten für Handwerkerleistungen in Höhe von 100 EUR gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Er gab an, diese Kosten geschätzt zu haben.
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 03.09.2008 ließ das Finanzamt diese Aufwendungen unberücksichtigt. Fahrtkosten für Wege mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechne das Amt mit 120 EUR, für solche mit anderen Verkehrsmitteln mit 8.835,60 EUR. Letzteren Betrag kappte es auf 4.500 EUR und setzte insgesamt eine Entfernungspauschale in Höhe von 4.620 EUR an.
Mit seinem fristgerechten Einspruch machte der Kläger die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen weiter geltend. Dabei erklärte er, ohne auf die geltend gemachten Handwerkerleistungen einzugehen, die Regelung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sei korrigierend auszulegen. Zudem wandte sich der Kläger nunmehr gegen die Anwendung der Kappungsgrenze von 4.500 EUR im Kalenderjahr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 erster Halbsatz EStG 2007 und verlangte zunächst die Anwendung einer erhöhten Kappungsgrenze von 7.200 EUR. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 2 BvL 1/07 (BGBl I 2008, 2888) verlangte er, die Kappungsvorschrift gänzlich unberücksichtigt zu lassen.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2010 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten weitere Aufwendungen für Literatur in Höhe von 47 EUR, für "vergebliche Fahrtkosten" in Höhe von 208 EUR und für den Bezug der Wochenzeitschrift "The New Yorker" in Höhe von 150 EUR berücksichtigt werden, die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 8.957 EUR statt mit 4.620 EUR sowie Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 100 EUR angesetzt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Er begründet seine Klage durch Verweis auf seine Schriftsätze in dem diesem und den Parallelverfahren vorangegangen Einspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt:
Der Ausschluss der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in § 9 EStG erfolge nur als Trick, um auch die ersten 20 km vom Werbungskostenabzug ausschließen zu können. Diese Regelung setzte voraus, dass es sich um Kosten für tatsächlich vorgenommene Fahrten handle. Bei den vergeblichen Fahrtkosten handle es sich hingegen um Kosten für Nichtfahrten. Diese müssten nach dem Nettoprinzip absetzbar sein und seien vom Ausschluss des Werbungskostenabzugs nach § 9 EStG nicht erfasst.
Die Kappungsgrenze von 4.500 EUR für die Entfernungspauschale stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz dar. Der Fernpendler werde gegenüber dem Nahpendler benachteiligt. Die Kappung gelte ohne Unterschied, ob ein Bahnfahrer mit der ersten oder zweiten Klasse fahre. Wende man den Erstklassenzuschlag von 160% auf den Kappungsbetrag an, so komme man auf einen Kappungsbetrag von 7.200 EUR für Fahrten in der ersten Klasse. Man sei als Fernpendler gezwungen, erste Klasse zu fahren, da die zweite Klasse in den Stoßzeiten überlastet sei. Ein Fernpendler der zweiten Klasse könne mit seinem Fahrpreis eine weitere Strecke zurücklegen als ein Fernpendler in der ersten Klasse. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Das Bundesverfassungsgericht habe auch den Kappungsbetrag als verfassungswidrig verworfen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei auslegungsbedürftig. Der Kappungsbetrag sei nicht weiter anzuwenden, weil er mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Ein Finanzgericht sei nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, sondern habe selbst verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz - so der Kläger im Einspruchsverfahren.
Hinsichtlich der geltend gemachten Literatur handle es sich um allgemeinphilosophische, rechtsphilosophische und staatsphilosophische Werke. Es müsse einem Steuerjuristen gestattet sein, zur Fortbildung über den unmittelbaren Tellerrand des Steuerrechts hinauszublicken. Auch die Behandlung komplizierter philosophischer und theologischer Texte sei als Denkgymnastik der Tätigkeit von Finanzbeamten förderlich und helfe Fehler vermeiden. Der Bezug der Zeitschrift "The New Yorker" sei aus beruflichen Gründen erforderlich, da es zu wissen gelte, was die Siegermacht USA denke.
Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG stehe ihm zu, da er in einer Wohnung wohne, die er von seinem Vater angemietet habe. Für diese Eigentumswohnung fielen Aufwendungen für Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst etc. an. Hinsichtlich der Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen sei § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG 2007 nicht anwendbar. Er habe keine Rechnungen für die Putzfrau, den Gärtner etc. Diese lägen bei der Wohnungseigentümer-Verwaltungsgesellschaft. Die gesetzliche Norm verfehle ihren Zweck, da sie die Schattenwirtschaft unterbinden solle. Wenn Kosten über die Buchhaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft liefen und auf die Eigentümer/Mieter umgelegt würden, sei klar, dass eine Schattenwirtschaft nicht in Betracht komme. Einer Schätzung stünde deshalb nichts im Wege.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung von Literatur habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese weit überwiegend seinem Beruf diene. Diese Aufwendungen stellten vielmehr Kosten der Lebensführung dar (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei den beiden Zeitschriften sei nicht erkennbar, dass sie als Arbeitsmittel unmittelbar der Erledigung dienstlicher Aufgaben eines Finanzbeamten dienen könnten. Eine zumindest überwiegende berufliche Nutzung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger die Monatskarte der Deutschen Bahn nicht in Anspruch genommen habe, könne er weitere Kosten nicht geltend machen. Vergebliche Werbungskosten seien durch diese nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale nicht als verfassungswidrig verworfen. In der Anwendung der Gesetzeslage sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz nicht erkennbar. Eine Schätzung von Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sehe das Gesetz nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2010, betreffend das Verfahren 4 K 403/10, hat der Kläger auf mündliche Verhandlung explizit auch im Verfahren 4 K 258/10 verzichtet. Ebenso hat das Finanzamt auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Ansatz der Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch das Finanzamt im angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig; insbesondere ist die Kappungsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG auf den Kläger anzuwenden.
a) Gemäß dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I 09, 774) gilt im Streitjahr der Rechtszustand bis 2006 fort.
b) Zweck der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist es, Aufwendungen der Arbeitnehmer für deren Wege zwischen Arbeits- und ständiger Wohnstätte vereinfacht abzugelten. Die Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächliche Aufwendungen hatte, die abgegolten werden. Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers im Streitjahr für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unstreitig weit unterhalb der angewandten Kappungsgrenze lagen, kommt insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers nicht in Betracht.
c) Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 09.12.2008 2 BvL 1,2/07, 1,2/08 (BVerfGE 122,210 DStRE 2008, 2460) die Kappung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG nicht als verfassungswidrig verworfen. Zwar enthielt die vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil überprüfte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BStBl. I 2006,432) zur Entfernungspauschale dieselbe Kappungsgrenze von 4.500 EUR wie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (2006). Auch hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil seine Prüfung ausdrücklich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 ausgedehnt. Es hat die Vorschrift jedoch nur insoweit für verfassungswidrig erachtet und für unanwendbar erklärt, als sie eine Beschränkung "erhöhter" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" enthielt. (vgl. BGBl. I 2008,2888). Die Kappungsgrenze von 4.500 EUR hat das Bundesverfassungsgericht weiter für anwendbar erklärt und im Übrigen in dem Urteil vom 09.12.2008 ausgeführt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die typische private Mitveranlassung der Wegekosten bei der Bestimmung des abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen und solche Regelungen unter verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitischen Aspekten auszugestalten. Auch der Senat sieht keinerlei Anzeichen für eine Verfassungswidrigkeit der Kappungsregelung.
Die - vom Kläger nicht angegriffene und auch zu seinen Gunsten angewendete - unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw und mit öffentlichen Verkehrsmitteln findet ihre Rechtfertigung darin, dass diese für den Arbeitstätigen selbst - wie es der Kläger auch getan hat - durch Erwerb einer Jahreskarte der Höhe nach begrenzbar sind. Ein Verstoß gegen das Nettoprinzip kommt beim Kläger angesichts seiner tatsächlich geringeren Aufwendungen nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist schon deshalb nicht gegeben, da eine Ungleichbehandlung verschiedener Bahnfahrer gerade nicht erfolgt und die Gleichbehandlung der Bahnfahrer der 1. und 2. Klasse nicht sachwidrig ist. Die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bezweckt nämlich nicht, Pendlern allgemein einen Vorteil über den Ausgleich ihrer Fahrtkosten hinaus zuzuwenden. Es liegt hingegen in der Natur pauschalierender Regelungen, dass sich diese bei verschiedenen Steuerpflichtigen unterschiedlich auswirken können; die Pauschalierung bezweckt auch eine Verwaltungsvereinfachung und nimmt in Kauf, dass die Umstände des Einzelnen nicht berücksichtigt werden.
Neben der Entfernungspauschale kann der Kläger "vergebliche Fahrtkosten" nicht geltend machen.
a) Der Kläger hat sich mit diesem Antrag aus dem Einspruchsverfahren auf die Rechtslage hinsichtlich der Entfernungspauschale vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 2 BvL 1,2/07, 1,2/08 bezogen. Derartige - unnütze - Aufwendungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (2006) werden sämtliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die - vom Kläger in Anspruch genommene - Entfernungspauschale abgegolten.
Zum 1. Januar 2001 wurde die Regelung zum Werbungskostenansatz für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neu gefasst. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, und § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass "durch die Entfernungspauschalen ["] sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [...] veranlasst sind." Dieser eindeutige Wortlaut schließt die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 4 K 1497/2008, EFG 2010, 1125). Die frühere Rechtsprechung des BFH, die neben den alten Kilometerpauschbeträgen den Ansatz außergewöhnlicher Aufwendungen gestattete, bezieht sich auf einen anderen Gesetzeswortlaut.
Diese Auslegung entspricht auch den Ausführungen des BFH im Urteil vom 22.09.2010 VI R 54/09 (BStBl II 2011, 354), da dort sich die Entscheidung auf die Jahre vor 2001 bezieht (dies übersieht Drenseck in Schmidt, EStG, 30. Auflage, § 9 Rz 126). Der BFH betont vielmehr, die dort streitigen (nach damaligen Recht durch die Pauschsätze nicht abgegoltenen) Kosten seien "nicht durch anderweitige steuerliche ["] Regelungen als nichtabziehbare Aufwendungen qualifiziert" worden, da es "in den Streitjahren ["] keine mit § 9 Abs. 2 EStG in der gegenwärtigen Form vergleichbare Regelung [gegeben habe], wonach durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind""
b) Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I 2009, 774) hat der Gesetzgeber diese Regelung wieder uneingeschränkt rückwirkend auch für das Streitjahr erlassen.
Die Aufwendungen für den Bezug der Wochenzeitschrift "The New Yorker" sind unter keinem Gesichtspunkt steuerlich berücksichtigungsfähig.
Der Vortrag des Klägers, der Bezug der Zeitschrift "The New Yorker" sei aus beruflichen Gründen erforderlich, vermag eine Qualifizierung als Werbungskosten im Sinn von § 9 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu stützen. Solche sind nur die Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind (ständige Rechtsprechung). Ein Zusammenhang des Interesses des Klägers an den Inhalten eines nicht spezialisierten amerikanischen Magazins mit seinen Einkünften als leitender Beamter in der bayerischen Steuerverwaltung ist nicht erkennbar. Weitere Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung dieser Ausgaben sind nicht ersichtlich.
Auch eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in Höhe von 47 EUR für die Anschaffung der geltend gemachten übrigen Literatur scheidet aus, da es sich hierbei um allgemeinbildende Lektüre ohne erkenntlichen und eindeutigen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers handelt. Eine Verwendung im Rahmen seiner Tätigkeit als leitender Beamter der Steuerverwaltung hat der Kläger nicht im Ansatz geltend gemacht, sondern im Gegenteil durch den Verweis auf das "über den Tellerrand schauen" deutlich gemacht, dass Ziel der Anschaffung die private Fortbildung war. Auch eine allgemeine Förderung der Denk- und Beurteilungsfähigkeit vermag eine für den Abzug als Werbungskosten ausreichende berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht zu begründen.
Eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG (2007) steht dem Kläger nicht zu.
a) Nach § 35a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG (2007) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen oder bestimmten Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (2007) ist Voraussetzung für diese Steuerermäßigung nach Satz 1 und 2, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
b) Gemäß dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 35a EStG vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 140) gewährt die Verwaltung auch Mietern ab dem Jahr 2003 die Vergünstigungen gemäß § 35a EStG (dort Rz. 24 in Verbindung mit Rz. 54). Aber auch in diesen Fällen ist gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (ebenso Rz. 44 in Verbindung mit Rz. 42 des genannten Anwendungsschreibens) erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Aufwendungen nachweist.
c) Belege dafür, dass er tatsächlich - auf ihn im Wege der Nebenkosten umgelegte - Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und in welcher Höhe gehabt hat, hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat auch keinerlei Nebenkostenabrechnungen vorgelegt, die seinen Vortrag, er habe die Wohnung von seinem Vater angemietet und er trage Aufwendungen, zu stützen vermöchten. Der Kläger hat lediglich pauschal einen Betrag von 100 EUR angegeben, ohne einen irgendwie gearteten Nachweis oder Beleg anzubieten. In der Zusammenschau betrachtet erhellt sich, dass der Kläger selbst nicht behauptet, die Voraussetzungen von § 35a EStG zu erfüllen.
d) Der vom Kläger begehrte pauschale Ansatz ohne irgendwelche konkreten Belege liefe auf die pauschale Gewährung eines Abschlages auf seine Einkommensteuer hinaus. Dies sieht das EStG in § 35a gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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Thu, 11 Aug 2011 17:12:00 +0100Strafzettel und Geldbußen für Ihre Mitarbeiter zahlen?Geldbußen, Ordnungsgelder und dergleichen muss eigentlich derjenige bezahlen, gegen den sie verhängt worden sind. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung, ist das in aller Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn. Keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn hat der Bundesfinanzhof allerdings bei einem Paketzusteller angenommen, dessen Chef Strafzettel für Falschparken übernommen hatte (BFH, BStBl. 2005 II, 367). Je höher die Beträge werden, umso kritischer ist das Finanzamt bei der Prüfung, ob die Zahlung nicht doch eher im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
In einem anderen Urteilsfall hatte eine GmbH für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Geldbußen in Höhe von 40.000 Euro wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht übernommen. Der Bundesfinanzhof hat hier zwar ausdrücklich keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Doch er sah in der Zahlung Arbeitslohn zu Gunsten des Geschäftsführers. Die Folge: Die GmbH musste noch mal etwa den gleichen Betrag an Lohnsteuer dazu zahlen, so dass ihr letztendlich 80.000 Euro Schaden entstanden sind. (BFH, 22.07.08, VI R 47/06, BStBl. 09, II, 151)
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Thu, 28 Jul 2011 21:26:00 +0100BFH - Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten seinBUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.7.2011, VI R 38/10
§ 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Leitsätze
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt.
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte ab 5. Juli 2004 seine erstmalige Berufsausbildung, eine Ausbildung als Verkehrspilot, bei der C, einer Tochtergesellschaft der Y. Dem Kläger entstanden dafür nach seinen eigenen Angaben im Streitjahr (2004) Ausbildungskosten in Höhe von 27.879 EUR. Die Y stellte den Kläger im Anschluss an dessen Ausbildung ab März 2006 als Verkehrsflugzeugführer an, nachdem sie ihm bereits im Jahr 2005 eine dementsprechende Zusage erteilt hatte. Daneben war der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 1. Oktober 2005 bei C im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.
2
Der Kläger beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 27.879 EUR auf den 31. Dezember 2004 festzustellen. Er sah in den von ihm in dieser Höhe getragenen und darlehensfinanzierten Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbständige Tätigkeit als Pilot.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte das mit Hinweis auf die Neuregelung in § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
4
Die dagegen erhobene und auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 27.879 EUR gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1686 veröffentlichten Gründen ab.
5
Mit der dagegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
6
Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG des Saarlandes vom 4. Mai 2010 aufzuheben und den Ablehnungsbescheid vom 25. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass der verbleibende Verlustvortrag um Werbungskosten in Höhe von 27.879 EUR erhöht wird.
7
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 den Beitritt zum Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.
Entscheidungsgründe
9
II. Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für dessen Ausbildung als Berufspilot zu Unrecht vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat zur Höhe der dem Kläger im Einzelnen entstandenen Kosten keine Feststellungen getroffen.
10
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).
11
a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).
12
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.
13
c) Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".
14
Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753). Denn auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes (BGBl I 2004, 1753) sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.
15
d) Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.
16
aa) Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als "in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist". § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). § 12 Nr. 5 EStG steht vielmehr --wie auch § 12 Nrn. 1 bis 4 EStG und vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG-- unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits --wie dargelegt-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.
17
bb) Das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG ist damit allerdings nicht gegenstandslos. § 12 Nr. 5 EStG hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. § 12 Nr. 1 EStG wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
18
In vergleichbarer Weise regelt § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt § 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.
19
e) Das FA und das beigetretene BMF können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an § 12 EStG angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.
20
aa) Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) sollte die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren. Andererseits gehöre --so die Begründung-- auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.
21
bb) Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, § 9 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt (BTDrucks 15/3339, S. 11).
22
cc) Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.
23
dd) Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).
24
Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG entgegensteht.
25
f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10) entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.
26
2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger geleisteten Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten. Denn es besteht ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen zur Ausbildung als Pilot und der nachfolgenden Berufstätigkeit des Klägers als Pilot und den daraus erzielten Einkünften.
27
3. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen noch keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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Thu, 28 Jul 2011 12:02:00 +0100Lohnt es sich, ein Auto bei Leasingende zu kaufen?Grundsatzfrage, wenn ein Fahrzeug-Leasing ausläuft: Lohnt es sich vielleicht, den Wagen zu kaufen? Das kommt - mal wieder - ganz drauf an.
Kilometerleasingverträge: Hier lohnt sich das "Herauskaufen" am Leasingende in der Regel nicht, weil der angesetzte Restwert meist höher ist als der tatsächliche Wert des Autos. Zudem schlägt die Leasingfirma bzw. der Autohändler beim Weiterverkauf noch mal etwas auf den Restwert drauf. Aber es kann nicht schaden, sich ein Angebot machen lassen und dieses mit Anzeigen bei z. B. Mobile.de oder Autoscout24.de zu vergleichen.
Leasingvertrag mit Andienungsrecht: Falls Sie in diese Falle getappt sind, haben Sie eh keine Wahl. Die Leasinggesellschaft wird Sie zwingen, das Auto nach Leasingende zu kaufen.
Restwertleasing mit hohen Raten und niedrigem Restwert: Manchmal werden Vertragskonstellationen gewählt mit sehr hoher Leasingrate und sehr niedrigem Restwert. Hier wäre man natürlich schön dumm, wenn man die Ankaufsmöglichkeit zum niedrigen Restwert nicht nutzen würde. Darauf war ja das ganze Spiel ausgelegt. Um das steuerlich korrekt abzuwickeln, muss allerdings der Leasingnehmer selbst das Auto kaufen und ins Betriebsvermögen einbuchen. Sonst wird bei Einzelfirmen eine verdeckte Entnahme und bei GmbHs eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Kauft jemand anderes (z. B. Ehegatte usw.) das Auto billig und verkauft es weiter, hat derjenige einen privaten Veräußerungsgewinn, der steuerpflichtig ist. Man hat also hier nichts gewonnen.
Normales Restwertleasing: Oft wird hier der Restwert zu hoch angesetzt, um niedrige Raten darstellen zu können. Wenn Sie "nur" 50 bis 75 % des Unterschieds zwischen hohem Restwert und niedrigem Verkehrswert ausgleichen müssen, lohnt sich der Kauf in aller Regel nicht. Darüber nachdenken sollten Sie, falls Sie laut Vertrag 100 % des Restwertrisikos übernehmen müssen und Ihnen das Auto prinzipiell gefällt. Wenn Sie eh zahlen müssen, können Sie das Auto auch gleich in den eigenen Bestand nehmen.
Fazit: In aller Regel lohnt sich der Kauf nach Leasingende nicht. Die einzig sinnvolle Leasingvariante ist unserer Meinung nach das Kilometerleasing, weil man hier das Restwertrisiko los wird. Warum sollte man es sich dann nachträglich freiwillig durch den Kauf des Autos einhandeln?
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Mon, 25 Jul 2011 23:07:00 +0100Abholnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bei PKW-Verbringung ins Ausland
Bundesfinanzhof , V-B-102/10
Beschluss vom 21.07.2011
Verfahrensgang:
FG Düsseldorf Urteil 1 K 4066/09 U vom 3. 9. 2010 (Erste Instanz)
Abholnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bei PKW-Verbringung ins Ausland
Leitsatz:
Der Belegnachweis in Abholfällen setzt voraus, dass derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichert, er werde diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Es genügt nicht, wenn der Abholer versichert, ein Dritter werde das Fahrzeug ins Ausland einführen.
Gründe:
1
Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW nach Italien versagt hat, ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zur Klärung der Rechtsfragen zuzulassen, ob "es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung (des Abholers durch den Leistungsempfänger) bzgl. der Abgabe der Versicherung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Zwecke des Belegnachweises vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 4 UStG bedarf" und ob "die Bevollmächtigung zur Abholung auch die Bevollmächtigung zur Versicherung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV umfasst und welche Anforderungen an den Wortlaut und die Korrespondenz der Abholvollmacht und der Ausfuhrbestätigung im Hinblick auf die Person des Ausführenden bzw. Bevollmächtigten zu stellen sind, um den Buch- und Belegnachweis für Zwecke der Erlangung des Vertrauensschutzes i.S. des § 6a Abs. 4 S.1 UStG zu genügen", denn diese Fragen stellen sich im Streitfall nicht bzw. sind eindeutig zu beantworten:
2
1. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) muss der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachweisen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
3
Nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV soll in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand selbst befördert, den Nachweis führen,
4
"durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern".
5
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift setzt --wie das FG zutreffend entschieden hat-- der Belegnachweis somit in Abholfällen voraus, dass derjenige, der den Gegenstand (Fahrzeug) tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichern muss, diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Im Streitfall hat nach den Feststellungen des FG K, der Abholer, nicht versichert, er werde das Fahrzeug nach Italien verbringen, sondern erklärt, Herr P werde "das Fahrzeug in Italien einführen". Der in dieser Erklärung bezeichneten Person, Herrn P, wurde das Fahrzeug jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängig davon, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Fragen in Bezug auf die Anforderungen an die Vollmacht hinreichend dargelegt hat, wären sie im Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärbar. Unberücksichtigt kann daher bleiben, ob einer Klärung im Revisionsverfahren auch entgegensteht, dass es sich bei der vom FG in Bezug genommenen Rechnung, auf der die zuvor genannte "Erklärung" vermerkt ist, nicht um eine Rechnung des Klägers handelt, sondern die Firma Autohaus "T-GmbH über eine Lieferung an einen in Italien ansässigen Abnehmer abrechnet; Gleiches gilt für die vom FG in Bezug genommene Vollmacht des P, in der K die Vollmacht ausdrücklich für die Abholung eines Fahrzeuges "bei der Firma Autohaus "T-GmbH" erteilt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Umsatzsteuer des Klägers.
6
2. Geklärt ist ebenfalls, dass die Frage des Gutglaubensschutzes sich erst dann stellt, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2007 V R 71/05, BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52; vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; BFH-Beschluss vom 9. November 2006 V B 131/05, BFH/NV 2007, 284), woran es hier fehlt.
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Thu, 21 Jul 2011 17:17:00 +0100Geldwerten Vorteil bei gemeinsamem Firmenwagen halbierenIn vielen Unternehmen laufen die Geschäfte nicht so gut im Moment. Da freut man sich über jede Möglichkeit der Kostensenkung. Eine könnte diese sein: Angenommen, Sie haben 2 Kinder, die in der Firma mit arbeiten und beide hatten einen Firmenwagen. Bei dem älteren ist der Leasingvertrag jetzt ausgelaufen und sie haben erst einmal keinen neuen geleast. Die beiden müssen sich jetzt einen Wagen teilen. Dann dürfen Sie auch den geldwerten Vorteil auf der Gehaltsabrechnung halbieren.
Schon vor sieben Jahren entschied der Bundesfinanzhof in diesem Sinne: "Bei gemeinsamer Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere Arbeitnehmer ist der pauschale Nutzungswert durch die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen" (BFH, 15.05.02, VI R 132/00, BStBl 03 II, 311).
Hat der Wagen einen Listenpreis von z. B. 20.000 Euro brutto, versteuert jeder Ihrer Söhne jeweils 100 Euro. Fahren beide gemeinsam zur Arbeit, ist auch dieser Wert zur halbieren. Beispiel: Bei 10 km Entfernung wären das 30 Euro für jeden (0,03 % x 10 km x 20.000 Euro, geteilt durch 2). Letzteren Wert können Sie übrigens pauschal versteuern mit 15 %.
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Tue, 19 Jul 2011 19:34:00 +0100Wie Sie eine Leasingsonderzahlung in der Bilanz behandelnWie muss man eigentlich eine Leasingsonderzahlung bilanzieren? Beispiel: Sie haben im Juli einen neuen Wagen bekommen. Es ist ein Leasingauto und Sie mussten 9.000 Euro netto plus MwSt. Leasingsonderzahlung bezahlen.
Die von der Leasinggesellschaft auf die Sonderzahlung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie sofort in dem Auslieferungsmonat des Autos (bei früherer Bezahlung auch schon früher) in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen.
Den Nettobetrag in Höhe von 9.000 Euro können Sie jedoch nicht sofort absetzen (auch wenn Autoverkäufer das manchmal behaupten.) Der sofortige Abzug geht nur bei Einnahmen-Überschussrechnung und diese können nur Freiberufler und Kleingewerbetreibende nutzen. Als Bilanzierer hingegen müssen Sie die Leasingsonderzahlung auf die Monate der Leasingdauer aufteilen - im obigen Fall 36 Monate. Auf jeden Monat entfallen also 250 Euro. Bei Auslieferung im Juli 2009 setzen Sie 2009 also 6/36 der Sonderzahlung als Betriebsausgabe ab, das sind 1.500 Euro. In Höhe des Restes (9.000 minus 1.500 Euro) bilden Sie in der Bilanz einen "aktiven Rechnungsabgrenzungsposten" (ARAP). In den Jahren 2010 und 2011 buchen Sie jeweils 3.000 Euro von diesem Posten in den Aufwand und 2012 letztmalig 1.500 Euro.
Lohnt sich eine Leasingsonderzahlung dann überhaupt? Steuerlich lohnt sie sich für Bilanzierer nicht. Der einzige Sinn kann darin bestehen, dass die Leasinggesellschaft wegen ihres Zinsvorteils die monatlichen Raten deutlich stärker reduziert als um die 250 Euro in unserem Beispiel (z. B. um 280 Euro). Nur dann lohnt sich eine Sonderzahlung.
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Wed, 13 Jul 2011 18:12:00 +0100Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteOberfinanzdirektion Niedersachsen , S-2227 - 98 - St 221 / St 222
Verfügung vom 11.07.2011
BMF-Schreiben vom 1. April 2011 (BStBl I S. 301) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
Anwendung im Rahmen der Gewinnermittlung
Das o. a. BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Anwendung der BFH-Urteile vom 4. April 2008 (BStBl II S. 887 und 890), 28. August 2008 (BStBl II 2009 S. 280) sowie 22. September 2010 (BStBl II 2011 S. 354, 358 und 359) bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze der dem o. a. BMF-Schreiben zugrunde liegenden BFH-Urteile nicht im Rahmen der Gewinnermittlung anzuwenden.
Die BFH-Urteile sind zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ergangen. Der BFH hat damit keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden. Die neue Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 22. September 2010 (a. a. O.) ist daher auf die Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG nicht zu übertragen.
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. ist vom Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben entsprechend unterrichtet worden.
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Mon, 11 Jul 2011 09:47:00 +0100Wenn Sie Tiefgaragenplätze für Ihre Mitarbeiter mietenParken in unseren Innenstädten ist oft schwierig. Da bietet es sich an, in der Nähe der Firma Tiefgaragenparkplätze für Mitarbeiter anzumieten. Müssen diese das versteuern oder ist das ein steuerfreier Sachbezug, wenn die Miete pro Stellplatz nur 40 Euro beträgt?
Noch viel besser: Es gilt nicht einmal als Sachbezug, sondern das ist lohnsteuerlich neutral. Sie können die 44-Euro-Freigrenze also neben dem Tiefgaragen-Platz - wenn Sie wollen - noch für andere Sachbezüge nutzen. Wenn der Arbeitgeber Parkplätze in der Nähe des Betriebs zur Verfügung stellt, erfolgt das nämlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar. Vor drei Jahren gab es zwar mal ein Finanzgerichtsurteil, das das ändern wollte. Es wurde aber ausdrücklich durch eine Verwaltungsanweisung aus der Welt geschafft (OFD Münster, 25.06.07, DStR 07, 1677).
Und: Mietet der Arbeitgeber Parkplätze oder Tiefgaragenplätze für Firmenwagen an, kann sich sowieso kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil ergeben, weil dann Fahrzeuge des Arbeitgebers auf Parkplätzen des Arbeitgebers abgestellt werden. Das gilt sogar dann, wenn die Anmietung durch den Arbeitgeber in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt.
Vorsicht: Voll steuerpflichtig ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen Stellplatz anmietet und ihm der Arbeitgeber die Miete ersetzt.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=71
Sun, 10 Jul 2011 14:08:00 +0100Sieben populäre Irrtümer zur Ein-Prozent-RegelZur Ein-Prozent-Regel für die Versteuerung des Pkw-Privatanteils kursieren eine Menge irrtümlicher Aussagen. Hier die poulärsten davon:
1. Wenn man zusätzlich ein Privatauto hat, entgeht man der Versteuerung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regel für das Geschäftsauto: (Fast immer) Falsch. Das Finanzamt geht davon, dass grundsätzlich jedes Geschäftsauto privat mitbenutzt wird. Die einzig sichere Methode, das Gegenteil zu beweisen, ist ein lückenloses Fahrtenbuch. Ein zusätzliches Privatauto nützt in aller Regel nichts. Ausnahme: Wenn das Firmenauto und das private Auto und das Auto des Ehepartners gleichwertig sind - dann kann man der 1-Prozent-Regel für den Firmenwagen entgehen " auch ohne Fahrtenbuch. Beispiel: Ihr Firmenauto ist ein 3er BMW, Sie fahren privat einen Mercedes C-Klasse und Ihre Ehefrau einen Audi A4. In diesem Fall können Sie der 1-Prozent-Regel für den Firmenwagen entgehen " auch ohne Fahrtenbuch.
2. Die Ein-Prozent-Regel basiert auf dem Kaufpreis: Falsch. Die Ein-Prozent-Regel geht vom Bruttolistenneupreis aus. Egal, was Sie bezahlt haben. Rabatte wirken sich nicht aus. Sogar beim Kauf eines 10 Jahre alten Gebrauchtwagens muss ein Prozent des damaligen Neupreises versteuert werden.
3. Man muss stets vom ungekürzten Bruttolistenneupreis ausgehen: Prinzipiell richtig. Aber man darf wenigstens auf volle 100 Euro abrunden. Stets abziehen können Sie vom Rechnungspreis das Autotelefon, die Alarmanlage, Überführungskosten und Winterreifen.
4. Die Ein-Prozent-Regel kostet Einkommenssteuer - aber das war's dann auch: Falsch. Die Ein-Prozent-Regel hat auch umsatzsteuerliche Folgen. Bei Mitarbeiter-Autos gilt der Ein-Prozent-Wert quasi als Miete, die der Mitarbeiter an seinen Chef bezahlt. Und daraus muss der Arbeitgeber MwSt. abführen. Beispiel: Der Wagen hat einen Brutto-Listen-Neupreis von 35.700 Euro. Der Ein-Prozent-Wert ist somit 357 Euro. Der Arbeitgeber muss somit monatlich 57 Euro MwSt. abführen. Bei Unternehmer-Autos kann man vom Ein-Prozent-Wert 20 Prozent Abschlag vornehmen und darauf die USt. abführen.
5. Ein Navigationsgerät darf man aus dem Bruttolistenneupreis rausrechnen: Falsch. Bemessungsgrundlage ist stets der Bruttolistenneupreis des Autos zuzüglich Sonderausstattungen. Navi gehört hier leider dazu. (BFH, 16.02.05, VI R 37/04, DStR 05, 1135). Tipp: Dieses Urteil betrifft nur werkseitig eingebaute Navi-Geräte, nicht aber mobile Navi-Geräte, die jederzeit wieder aus dem Auto herausgenommen werden können.
6. Für kfz-steuerliche Lkws fällt keine Ein-Prozent-Regel an: Falsch. Es kommt nicht auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung an, sondern auf das Erscheinungsbild. Alle Autos, die üblicherweise auch zu Privatfahrten eingesetzt werden, kosten Dienstwagensteuer. Kfz-Steuer hin oder her. (BFH, 18.12.08, VI R 34/07, DStR 09, 261)
7. Wenn man im Arbeitsvertrag die Privatnutzung verbietet, fällt die Ein-Prozent-Regel weg: Falsch. Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, ist das steuerlich nur dann beachtlich, wenn er das Verbot überwacht (BFH, 07.11.06, IV R 19/05, BStBl. II 07, 116). Das heißt: Sie lassen sich regelmäßig ein Fahrtenbuch vorlegen, in dem ausschließlich betriebliche Fahrten eingetragen sein dürfen und gleichen den Km-Stand am Fahrzeug ab. Oder: Der Wagen wird am Abend und am Wochenende auf dem Firmengelände abgestellt, und Sie lassen sich den Schlüssel geben.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=70
Thu, 07 Jul 2011 16:00:00 +0100Kfz-Leasing oder Finanzierung mit Rückkaufgarantie?Der Gebrauchtwagenmarkt ist im Keller - verständlich, dass sich jeder Auto-Käufer gerne gegen das Restwertrisiko absichern möchte. Die Autohäuser bieten hier zwei Instrumente an: Leasing mit Kilometer-Abrechnung (also ohne Restwertabrechnung) und Kreditkauf mit Rückkaufgarantie zum festgelegten Preis - meist nach 36 Monaten. Was ist besser?
Ganz klar Leasing: Der einzige Vorteil beim Kauf mit Rückkaufgarantie ist der Vorsteuerüberschuss zu Beginn. Denn auch wenn Sie das Auto gar nicht bezahlen, bekommen Sie 100 Prozent der Mehrwertsteuer sofort heraus. Ansonsten steht es 4:1 fürs Leasing.
Vorteile des Kilometerleasing: 1. Sie können nicht aus Versehen vergessen, die Rückkaufgarantie einzufordern - der Leasingvertrag hingegen läuft automatisch aus. 2. Leasing belastet Ihre Bilanz nicht. Sie müssen keine Schulden bilanzieren. 3. Wenn das Autohaus pleite geht (heutzutage eher die Regel als die Ausnahme) ist Ihre Rückkaufgarantie wertlos. 4. Leasing ist flexibler - hingegen wird der vorzeitige Rückkauf zum festgelegten Preis in der Regel kategorisch abgelehnt. Leasingverträge lassen sich hingegen oftmals ein halbes Jahr vor Schluss auflösen, wenn man ein neues Auto least.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=69
Wed, 06 Jul 2011 00:53:00 +0100Was muss eigentlich alles in eine Reisekostenabrechnung?
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, was eigentlich genau in eine Reiskeostenbarechnung muss: Ganz oben - neben dem Namen des Arbeitnehmers - sollte der Anlass der Reise bzw. der aufgesuchte Geschäftspartner genannt werden. Sodann das Abreisedatum mit Uhrzeit und das Rückkunftdatum mit Uhrzeit.
Fünf Arten von Fahrtkosten: Privatfahrzeug des Mitarbeiters - hier die gefahrenen Kilometer angeben. Bei den anderen vier Reise-Arten (Bahnfahrkarten, Flugticket, Taxikosten oder Sonstiges) sollten die Kosten mit Währung aufgelistet werden. Bei einem Firmenfahrzeug ist die Angabe entbehrlich, denn die Kosten des Firmenfahrzeugs trägt ja ohnehin in vollem Umfang das Unternehmen.
Zu guter Letzt dürfen die Unterbringungskosten (i. d. R. Hotel) nicht fehlen. Wichtig: Die Angabe, ob in der Hotelrechnung das Frühstück enthalten ist oder nicht.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=68
Mon, 04 Jul 2011 13:57:00 +0100Was wir von BMW lernen könnenDer BMW-Konzern hat von November 2007 bis September 2009 seinen konzerneigenen Fuhrpark von 22.000 auf 6.500 Autos reduziert. Vorher waren 550 Mio. Kapital auf diese Art und Weise gebunden, heute sind es "nur noch" 150 Mio. Und das bedeutet für die BMW AG schlicht und einfach: 400 Mio. mehr auf dem Konto.
Was Sie daraus lernen können? Im Kleinen können Sie bei sich den gleichen Effekt erzielen. Haben Sie unnötiges Anlagevermögen? Maschinen, die selten genutzt werden oder Laster, die man im Bedarfsfall genauso gut ausleihen könnte? Oder haben Sie ungewollt Lagerbestände aufgebaut, die für die nächsten zehn Jahre reichen? Hier wird oft geschlampt, weil sich solche "Sünden" nicht in der betriebswirtschaftlichen Auswertung niederschlagen.
Das sollten Sie tun: Gehen Sie mal Ihr ganzes Anlagevermögen, Ihre Rohstoffe und Ihr Warenlager durch. Bedenken Sie bei jedem nicht 100 % notwendigen Teil, das Sie sehen: 1.000 Euro weniger Lagerbestand oder Anlagevermögen bedeutet automatisch 1.000 Euro mehr auf Ihrem Bankkonto - oder 1.000 Euro weniger Schulden.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=67
Fri, 24 Jun 2011 15:22:00 +0100Firmenwagen für mitarbeitendes Kind
Arbeitet Ihre Tochter als Mini-Jobberin im Unternehmen mit? Und Sie möchten ihr gegen Gehaltsumwandlung einen Dienstwagen zur Verfügung stellen? Hier meinen viele Unternehmer, das ginge nicht, weil es keinen betrieblichen Grund für diesen Dienstwagen gibt. Das Auto müsste über 50 % geschäftlich genutzt werden - dabei wird es aber höchstens einmal dienstlich genutzt, um zur Post zu fahren.
Das geht jedoch durchaus: Dienstwagen, die einem Arbeitnehmer überlassen werden, gelten per Definition immer als 100 % geschäftlich veranlasst. Die geschäftliche Nutzung liegt allein darin, dass das Auto einem Arbeitnehmer überlassen wird. Ein betrieblicher Grund für den Dienstwagen ist nicht nötig. Fährt der Arbeitnehmer nur jeden Tag damit in die Arbeit und am Wochenende spazieren, ist das auch OK (BMF, 07.07.06, Ziffer 1a. letzter Satz).
Wichtig: Der Arbeitsvertrag mit Ihrer Tochter muss fremdüblich sein, sie muss also genau so viel Gehalt bekommen, wie auch ein fremder Arbeitnehmer bekommen würde, und er muss so durchgeführt werden, wie er auf dem Papier steht. Wie dann das Gehalt aufgeteilt wird auf Barbezüge und Sachbezüge (z. B. Dienstwagenüberlassung), ist Ihnen überlassen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=66
Wed, 15 Jun 2011 18:39:00 +0100Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters am Firmensitz - Fahrtkostenerstattung als steuerpflichtiger ArbeitslohnFinanzgericht Düsseldorf , 1-K-734/09-E
Urteil vom 10.06.2011
Revision eingelegt (BFH VI R 41/11)
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters am Firmensitz - Fahrtkostenerstattung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Orientierungssatz:
Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters ohne individuellen Arbeitsplatz am Betriebssitz ist entscheidend, ob der Betriebssitz durch das fortdauernde und wiederholte Anfahren eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt.
Diese Beurteilung ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig.
Die Kostenerstattungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Außendienstmitarbeiter den Betriebssitz bis zu 16 Wochen im Jahr nicht, dafür aber in den übrigen Wochen regelmäßig für 2 aufeinander folgende Tage aufsucht.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2006 nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2003 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in den Streitjahren als Außendienstmitarbeiter für die A-GmbH (GmbH) mit Sitz in A-Stadt (bis Mitte 2004) bzw. B-Stadt tätig. Die Wohnung der Kläger lag rund 215 km bzw. 230 km vom Firmensitz seines Arbeitgebers entfernt. Dem Kläger stand bei der GmbH kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung; er arbeitete grundsätzlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Für die Außendiensttätigkeit stellte die GmbH dem Kläger keinen Firmenwagen zur Verfügung, vielmehr erstattete sie dem Kläger die betrieblichen Fahrten einschließlich der Fahrten zum Firmensitz mit 0,30 EUR pro gefahrenen km steuerfrei.
Die Kläger bezogen in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Rentenbezügen (die Klägerin) sowie aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 erklärte der Kläger als Werbungskosten Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie die Kosten für sein Arbeitszimmer. Fahrtkosten machte er wegen der steuerfreien Erstattung durch die GmbH für die Jahre 2003 und 2004 gar nicht und für die Jahre 2005 und 2006 nur eingeschränkt als Werbungskosten geltend. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die jeweilige Anlage zur Einkommensteuererklärung der Kläger Bezug genommen.
Das Finanzamt C-Stadt veranlagte die Kläger mit Bescheiden vom 29.6.2004 (2003), 10.10.2005 (2004) und 21.8.2006 (2005) erklärungsgemäß. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Kläger am Sitz der GmbH eine regelmäßige Arbeitsstätte innehabe, so dass es sich bei den Fahrten zum Firmensitz nicht um betriebliche Fahrten, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe, die nicht lohnsteuerfrei hätten erstattet werden können. Dem Kläger seien nach den Unterlagen des Arbeitgebers folgende Beträge für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnsteuerfrei erstattet worden:
2003: 3.418,50 EUR
2004: 4.209,00 EUR
2005: 4.402,20 EUR
2006: 2.808,90 EUR (nur bis Juli 06)
Mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 7.11.2007 berücksichtigte das FA die Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung wie folgt:
2003: Der steuerpflichtige Lohn wurde um 3.418,50 EUR erhöht, als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden 1.710 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Diese berechneten sich wie folgt:
Gesamt gefahren Wohnung-Arbeitsstätte: 10.966 km
+ Hotel-Arbeitsstätte 429 km
11.395 km
Zu berücksichtigen nur die Entfernungs-km 11.395 km : 2 = 5.697 km x 0,30 EUR
2004: Der steuerpflichtige Lohn wurde um 4.209 EUR erhöht, als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden 2.105 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Diese berechneten sich wie folgt:
Gesamt gefahren Wohnung-Arbeitsstätte: 13.411 km
+ Hotel-Arbeitsstätte 619 km
14.030 km
Zu berücksichtigen nur die Entfernungs-km 14.030 km : 2 = 7.015 km x 0,30 EUR
2005: Der steuerpflichtige Lohn wurde um 4.402 EUR erhöht, weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden nicht berücksichtigt, weil der Kläger bereits Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht habe. Die Lohnerhöhung berechnete sich wie folgt:
Gesamt gefahren Wohnung-Arbeitsstätte: 14.059 km
+ Hotel-Arbeitsstätte 615 km
14.674km x 0,30 EUR
Mit erstmaliger Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2006 vom 2.11.2007 erhöhte das FA die erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 76.317 EUR um 2.809 EUR auf 79.126 EUR und berücksichtigte die erklärten Fahrtkosten iHv 8.940 EUR erklärungsgemäß als Werbungskosten. Die Lohnerhöhung berechnete sich wie folgt:
Gesamt gefahren Wohnung-Arbeitsstätte: 8.775 km
+ Hotel-Arbeitsstätte 588 km
9.363 km x 0,30 EUR
Zur Begründung der mit Schreiben vom 19.11.2007 eingelegten Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003-2005, jeweils vom 7.11.2007 und den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 2.11.2007 führte der Kläger aus, dass das FA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er bei seinem Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte unterhalten habe. Sein Arbeitsplatz sei vielmehr das häusliche Büro. Entsprechend einer früheren Regelung habe er bei seinem Arbeitgeber keine Arbeitsstätte, weil er sich dort an weniger als 40 Tage mehr als 8 Stunden aufgehalten habe. Tage mit Aufenthaltszeiten unter 8 Stunden seien gar nicht zu berücksichtigen.
Mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 28.1.2009 wies das FA die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die nunmehr fachkundig vertretenen Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2009 Klage erhoben. Das FA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger am Betriebssitz des Arbeitgebers eine Arbeitsstätte inne gehabt habe. Hierzu sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich den Firmensitz aufsuche. Zwar habe der Kläger die Betriebsstätte des Arbeitgebers häufig aufgesucht, die Firmenbesuche seien jedoch so unregelmäßig erfolgt, dass hierdurch keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden sei. Der Kläger sei in mindestens 30 % seiner Arbeitszeit nicht wöchentlich zum Arbeitgeber gefahren. In 2003 habe der Kläger 20 Wochen im Jahr (38 %) seinen Arbeitgeber nicht aufgesucht, in 2004 und 2005 jeweils 16 Wochen (30 %) nicht. Die vom FA vorgenommene Durchschnittsbetrachtung sei nicht vertretbar. Oftmals fahre der Kläger, wenn er den Betrieb aufsuchen müsse, direkt vom Kunden zum Betrieb, übernachte in der Nähe des Betriebes und fahre am nächsten Morgen über den Betrieb wieder zum nächsten Kunden. Nach Auffassung des FA habe der Kläger dann an zwei Tagen den Betrieb aufgesucht.
Durch die erfolgte Fusion der drei Finanzämter in C-Stadt und D-Stadt zu den zwei neuen Finanzämtern C-Stadt und D-Stadt ist das Finanzamt C-Stadt für die Besteuerung der Kläger zuständig geworden und durch gesetzlichen Parteiwechsel an Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit eingetreten.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom 7.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 28.1.2009 aufzuheben, sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.1.2009 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um 2.809 EUR herabgesetzt werden,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Kläger unterhalte der Kläger eine Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers. Nach den vom Kläger während der Lohnsteueraußenprüfung überreichten Spesenabrechnungen der Jahre 2003- 2005 sei von folgenden Anwesenheitstagen (ohne Anwesenheitsdauer) beim Arbeitgeber auszugehen:
2003: 59 Anwesenheitstage von 200 Arbeitstagen
2004: 61 Anwesenheitstage von 225 Arbeitstagen
2005: 66 Anwesenheitstage von 214 Arbeitstagen
Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich einmal arbeitswöchentlich (idR 52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr) aufsuche. Dies sei der Fall, wenn die betriebliche Einrichtung planmäßig an mindestens 46 Tagen im Jahr aufgesucht werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht übersandten Akten sowie die Reisekostenaufzeichnungen des Klägers Bezug genommen.
Gründe:
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
Die Einkommensteuerbescheide 2003- 2005, jeweils vom 7.11.2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28.1.2009, sind überwiegend, der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2.11.2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28.1.2009 ist in vollem Umfang rechtmäßig. Zum einen durfte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Zum anderen ist er zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in den Streitjahren am Betriebssitz der GmbH eine regelmäßige Arbeitsstätte unterhielt und die Kostenerstattung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers darstellen.
Der Beklagte war berechtigt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2003-2005 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Tatsache ist der Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt. Keine Tatsachen stellen steuerrechtliche Würdigungen dar. Nachträglich werden Tatsachen bekannt, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden. Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten.
Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger sich aufgrund seiner Reisetätigkeit und des Fehlens eines festen Arbeitsplatzes an dem Sitz der GmbH so selten und in so geringem zeitlichen Umfang am Betriebssitz der GmbH aufhielt, dass der Betriebssitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers anzusehen war. Erst aufgrund der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH erlangte das FA Kenntnis von der tatsächlichen Anzahl der zum Betriebssitz der GmbH durchgeführten Fahrten des Klägers. Die Beurteilung der hierfür gezahlten Fahrtkostenerstattung als Lohnzuwendung des Arbeitgebers führt zu einer Erhöhung des Bruttoarbeitslohns und damit zu einer höheren Einkommensteuer.
Die Erstattung der Kosten für die Fahrten auch zwischen Wohnung des Klägers und Betriebssitz des Arbeitgebers im Wege der Kilometerpauschale ist eine steuerpflichtige Lohnzuwendung des Arbeitgebers, weil es sich bei dem Betriebssitz der GmbH um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers handelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 8 Abs. 1 EStG gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile in Geld und Geldeswert, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist daher Lohnzuwendung, weil diese Kostenerstattung die privaten Fahrten des Arbeitnehmers betrifft und die Aufwendungen nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden (BFH, Urteil vom 8. November 1991 VI R 191/87, BFHE 166, 92, BStBl II 1992, 204, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 11 K 2182/04, EFG 2008, 681; Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 30. Auflage München 2011, § 19 Tz 50 "Fahrtkostenerstattung"; Thomas, in Der Betrieb DB 2006, Beilage 6, S. 58; Wagner in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz 275).
1. Der Betriebssitz des Arbeitgebers des Klägers ist aufgrund der großen Anzahl der dortigen Aufenthalte des Klägers als Arbeitsstätte i.S. der §§ 8 Abs. 2 Satz 3; 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen.
Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegt, gelten einheitliche Grundsätze sowohl für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als auch für den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigenden Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739; Thomas in DB 2006, Beilage 6, 58, 59).
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH, Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; und vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791). Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist damit nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig (BFH, Urteile vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 26. Oktober 2005, IV C 5-S 2353-211/05, BStBl I 2005, 960). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH, Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791). Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten. Sie kann auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221; FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1996 14 K 5867/92 E, EFG 1996, 535).
Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte am Betriebssitz der GmbH spricht bereits die bloße Anzahl des Aufsuchens der Betriebsstätte; durch das derartig häufige Aufsuchen erlangt die Betriebsstätte der GmbH eine hinreichend zentrale Bedeutung für die Arbeitstätigkeit des Klägers.
Durch fortdauerndes und wiederholtes Aufsuchen kann der Betriebssitz des Arbeitgebers gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den an den übrigen Wochentagen durchzuführenden Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung erhalten, so dass er typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann, ohne dass es auf die Intensität und die Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit ankäme (BFH, Urteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267).
Im Streitfall begab sich der Kläger in den Streitjahren wie folgt zum Betriebssitz seines Arbeitgebers:
2003: 57 Tage beim Arbeitgeber, lediglich in 16 Wochen von 48 Arbeitswochen (zuzüglich 4 Urlaubswochen) suchte er den Betriebssitz der GmbH in A-Stadt nicht auf, 22-mal suchte der Kläger diesen an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen (regelmäßig verbunden durch eine Hotelunterbringung in der Nähe des Betriebssitzes) auf;
2004: 60 Tage beim Arbeitgeber, lediglich in 11 Wochen von 48 Arbeitswochen (zuzüglich 4 Urlaubswochen) wurde der Betriebssitz nicht aufgesucht; 44-mal war der Kläger an zwei aufeinander folgenden Tagen in A-Stadt;
2005: 64 Tage beim Arbeitgeber (1-5/05 in A-Stadt, 6-12/05 in B-Stadt), lediglich in 12 von 47 Arbeitswochen (zuzüglich 5 Urlaubswochen) wurde der Betriebssitz nicht aufgesucht, 23-mal war der Kläger an zwei aufeinander folgenden Tagen am Betriebssitz;
2006: 71 Tage beim Arbeitgeber, lediglich in 8 von 46 Arbeitswochen (zuzüglich 6 Urlaubswochen) wurde der Betriebssitz nicht aufgesucht, 28-mal war der Kläger an zwei aufeinander folgenden Tagen am Betriebssitz.
Zu der großen Zahl der Aufenthalte des Klägers am Betriebssitz der GmbH kommt noch hinzu, dass der Kläger ausweislich seiner Reisekostenabrechnungen oftmals jeweils zwei ganze Tage am Betriebssitz der GmbH verbrachte, ohne auf der Hin- oder Rückreise Kunden mit seinem Fahrzeug zu besuchen. Dies war z.B. der Fall
7 Mal in 2003: 15./16.4.2003, 28./29.7.2003, 8./9.9.2003; 16./17.9.2003, 29./30.9.2003, 17./18.9.2003, 8./9.12.2003;
7 Mal in 2004: 6./7.1.2004, 2./3.3.2004, 1./2.6.2004, 14./15.7.2004, 5./6.8.2004, 4./5.11.2004, 18./19.11.2004,
17 Mal in 2005: 18./19.1.2005, 14.715.2.2005, 21./22.2.2005, 30./31.3.2005, 30./31.5.2005, 27./28.6.2005, 5./6.7.2005, 26./27.6.2005, 9./10.8.2005, 16./17.8.2005, 30./31.8.2005; 4./5./6.10.2005, 17./18.10.2005, 2./3.11.2005, 14./15.11.2005, 5./6.12.2005, 15./16.12.2005
15 Mal in 2006: 12./13.1.2006, 30./31.1.2006, 5./6.2.2006, 13./14./15.2.2006, 1./2.3.2006, 22./23.3.2006, 28./29.3.2006, 1./2.5.2006, 23./24.5.2006, 26./27.6.2006, 5./6.7.2006, 20./21.7.2006, 26./27.6.2006, 15./16.8.2006, 5./6.12.2006.
Diese Blocktage am Betriebssitz des Arbeitgebers unterstreichen ebenfalls die hinreichend zentrale Bedeutung des Betriebssitzes im Rahmen der Außendiensttätigkeit des Klägers.
Diese zentrale Bedeutung des Firmensitzes wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger sich weder kontinuierlich jede Woche, jeden Tag oder 3 Mal monatlich am Firmensitz der GmbH aufhielt, sondern sich Anzahl und Dauer der Aufenthalte ohne erkennbare Systematik über das Jahr verteilen. Vielmehr erfüllt die große Anzahl der am Betriebssitz verbrachten Tage sowie der häufige Verbleib an diesem für 2 Tage, ohne auf der Hin- oder Rückreise Kunden mit dem Fahrzeug zu besuchen, das für die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderliche fortdauernde und wiederholte Aufsuchen.
2. Der Beurteilung des Betriebssitzes der GmbH als regelmäßige Arbeitsstätte stehen keine steuersystematischen Erwägungen entgegen.
Zwar sind bei der Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist, auch steuersystematische Erwägungen zu berücksichtigen, insbesondere das objektive Nettoprinzip. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, die als Ausnahmeregelung dem objektiven Nettoprinzip entgegensteht, ist nur für solche Tätigkeitsorte berechtigt, die eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellen und die der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen muss. Nur dann kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten dadurch reduzieren, dass er sich auf die häufige oder regelmäßige Fahrt bzw. ständig gleichbleibende Situation einstellt und etwa Fahrgemeinschaften bildet, öffentliche Verkehrsmittel benutzt oder seinen Wohnsitz gezielt näher an den Betriebssitz des Arbeitgebers verlegt (BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; Kühnen in EFG 2010, 563).
Hieraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss ableiten, dass auch Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers eines Arbeitnehmers, dessen Tätigkeit im Wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt ist, wie dies bei der Reisetätigkeit von Handelsvertretern der Fall ist, von vorneherein nicht unter den Regelungsbereich der Entfernungspauschale fallen (so wohl Schmidt/Drenseck EStG § 9 Tz 121). Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung des objektiven Netto-Prinzips entscheidend, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887), was die jeweilige Prüfung des Einzelfalls zu ergeben hat.
Erhält ein Betriebssitz durch das einmal wöchentliche Aufsuchen auch bei einer Außendiensttätigkeit eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsstätten eines Arbeitnehmers, der an den übrigen Wochentagen Kundenbesuche durchführt, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (also i. d. R. 46 Mal im Jahr), gilt dies auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Betriebssitz einige wenige Wochen im Jahr (16, 11, 12, 8 Wochen) nicht, dafür aber in den übrigen Wochen regelmäßig für 2 aufeinander folgende Tage aufsucht. Auch diese Art des Aufsuchens ist eine fortdauernde und wiederholende, die dem Betriebssitz eine hinreichend zentrale Bedeutung gibt, um ihn typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen zu können.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Fahrten zum Betriebssitz nur dann als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind, wenn diese direkt erfolgten - wovon auch der Beklagte zutreffend ausging. Besuchte der Kläger auf der Fahrt von bzw. nach B-Stadt bzw. A-Stadt einen Kunden, handelte es sich bei der gesamten Fahrt um eine Dienstreise.
3. Die Übernahme der Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber des Klägers geschah auch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der GmbH.
Der Erstattung der Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber kommt ausnahmsweise dann kein Entlohnungscharakter zu, wenn dieser Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewährt wird. Dies setzt wiederum voraus, dass sich die Erstattung bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, so dass das mit der Vorteilsgewährung grundsätzlich einhergehende eigene Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers (BFH, Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007 12 K 7078/05 B, EFG 2008, 164; Thomas in DB 2006, Beilage 6, S. 58).
Im Streitfall ist ein besonderes eigenbetriebliches Interesse der GmbH an der Übernahme der Fahrtkosten Wohnung-Arbeitsstätte nicht erkennbar. Anhaltspunkte insbesondere dafür, dass die GmbH hierdurch anderweitige Kosten einsparen oder betriebliche Abläufe optimieren konnte, sind weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar.
4. Nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind jedoch die Fahrten des Klägers vom Hotel zur Betriebsstätte des Arbeitgebers anzusehen.
Das Hotel ist keine Wohnung des Klägers. Auch wenn der Kläger in den Streitjahren jährlich rund 20 Übernachten im Hotel in der Nähe des Betriebssitzes seines Arbeitgebers durchgeführt hat, begründet dies kein Wohnen am Beschäftigungsort.
Gelegentliche Hotelübernachten reichen zur Begründung eines Haushaltes nicht aus, weil es an der erforderlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit fehlt (BFH, Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit wie folgt zu mindern:
2003: Einkünfte N: ./. 602 EUR
Lohn lt BP: 3.418,50 EUR,
abzüglich Fahrten von und zu dem Hotel: 429 km x 0,30 EUR = 128,70 EUR
Lohn lt FG: 3.289,80 EUR
Da der Kläger im Jahr 2003 keinerlei Fahrtkosten geltend gemacht hat, sind die Werbungskosten um die Entfernungspauschale für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte zu erhöhen:
10.966 km Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte bei einer Entfernung von 215 km = 51 Fahrten
25,5 x 10 km x 0,36 EUR = 91,80 EUR
25,5 x 205 km x 0,40 EUR = 2.091,00 EUR
Entfernungspauschale: 2.182,80 EUR (+ 473 EUR)
Fahrtkosten bisher 1.710 EUR
2004: Einkünfte N: ./. 92 EUR
Lohn lt BP 4.209 EUR,
abzüglich Fahrten von und zu dem Hotel: 619 km x 0,30 EUR = 185,70 EUR
Entfernungspauschale 13.411 km x 0,5 x 0,30 EUR = 2.011,65 EUR (./. 94 EUR)
Fahrtkosten bisher: 2.105 EUR
2005: Einkünfte N: ./. 300,41 EUR
Lohn lt BP 4.402 EUR
abzüglich Fahrten von und zu dem Hotel: 615 km x 0,30 EUR = 185 EUR
Lohn lt FG 4.217 EUR
Entfernungspauschale: 14.059 km x 0,5 x 0,30 EUR = 2.108,85 EUR
Die Gesamtkosten des PKW beliefen sich auf 17.459 EUR für 57.087 km, ergibt tatsächliche Kosten von 0,31EUR pro km.
Kläger ist insgesamt 35.056 km (Dienstreisen 34.441 km +Hotel 615 km) dienstlich gefahren, hierfür hat er 0,30 EUR erstattet bekommen, also kann er weitere 0,01 EUR x 35.056 km = 350,56 EUR als Werbungskosten geltend machen.
Fahrtkosten insgesamt 2.459,41 EUR (+ 115,41 EUR)
Fahrtkosten bisher 2.344 EUR
2006: keine Änderung
Der Beklagte hat Lohn nur für die Fahrten des 1. Halbjahres iHv 2.809 EUR, davon zu Recht 2.626,50 EUR (ohne Hotel: 8.775 km x 0,30 EUR = 2.626,50 EUR) berücksichtigt. Hinzu kommen noch die Fahrten fürs 2. Halbjahr iHv 772,20 EUR (2.574 km x 0,30 EUR), so dass insgesamt 3.398,70 EUR statt 2.809 EUR zu berücksichtigen wären.
Fahrtkosten sind nach den Berechnungen des Klägers nicht, wie vom FA berücksichtigt, iHv 8.940 EUR, sondern lediglich iHv 6.096,75 EUR zu berücksichtigen. Die PKW-Kosten beliefen sich auf insgesamt 24.246,22 EUR, gefahren wurden insgesamt 57.315 km, was tatsächliche Kosten iHv 0,42 EUR/km ergibt.
Entfernungspauschale 11.349 km x 0,5 x 0,30 EUR = 1.702,35 EUR
Dienstreisen 36.620 km x 0,12 km = 4.394,40 EUR
Fahrtkosten insgesamt 6.096,75 EUR
Die Berechnung der hieraus für die Jahre 2003 bis 2005 resultierenden Änderungen der festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Außendienstmitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers hat, auch wenn ihm dort kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht, zugelassen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=83
Fri, 10 Jun 2011 17:25:00 +0100Miete für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten im Rahmen der doppelten HaushaltsführungHessisches Finanzgericht , 1-K-2222/10
Urteil vom 06.06.2011
Revision eingelegt (BFH VI R 50/11)
Miete für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Orientierungssatz:
Ist ein Pkw zur Ausführung der dienstlichen Tätigkeit nicht nötig, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Pkw-Stellplatzmiete im Rahmen der doppelten Haushaltsführung streitig.
Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Für die Wohnung und den Pkw-Stellplatz lagen zwei Mietverträge vor. In § 2 (5) des Mietvertrages über den Garagenstellplatz hieß es: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht."
Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen Pkw und teilweise mit der Bahn durchgeführt zu haben. Insgesamt bezifferte er die Kosten der doppelten Haushaltsführung auf ",-- EUR.
Im Einkommensteuerbescheid vom ...01.2010 wurden insgesamt Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von ",-- EUR anerkannt. Im Zuge dieser Veranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt (-FA-) zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung, nicht jedoch die Kosten für den Pkw-Stellplatz in Höhe von ",-- EUR (12 x " EUR) sowie ",-- EUR Reinigungskosten (im weiteren Verfahren hielt der Kläger daran nicht mehr fest). Dagegen wandte sich der Kläger mit einem Antrag auf Änderung des Bescheides mit der Begründung, die Kosten des Pkw-Stellplatzes seien in voller Höhe notwendige Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und somit als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 17.02.2010 lehnte das FA den Antrag auf Änderung bzgl. der Kosten für den Stellplatz ab.
Am 19.03.2010 legte der Kläger Einspruch gegen die Ablehnung seines Änderungsantrags vom 06.02.2010 zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 ein. Er führte aus, dass, selbst wenn die Stellplatzkosten für sich genommen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, sie doch zumindest im Rahmen der Kostenobergrenze für die notwendigen Wohnkosten am Beschäftigungsort Berücksichtigung finden müssten.
Der Kläger ist der Ansicht, der BFH hätte in seinem Urteil vom 14.06.2007 (BFH VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890) zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten seien. Anderenfalls hätte der BFH dem vorbefassten Finanzgericht nicht den Auftrag erteilt, die Notwendigkeit der Kosten für den Stellplatz zu überprüfen. Darüber hinaus bildeten Wohnung und Stellplatz eine Einheit, daher seien die Stellplatzkosten häufig auch in den Kosten für die Wohnung enthalten.
Am ...06.2010 erließ das FA einen "Bescheid über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008". Das FA vertrat dabei die Auffassung, die Kosten für den Stellplatz seien keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), sondern seien eindeutig abgrenzbare Aufwendungen, die bereits mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG abgegolten seien. Formal führte das FA aus, bislang sei kein ablehnender (formaler) Bescheid ergangen.
Der Kläger vertrat indessen in seinem Antwortschreiben vom 06.07.2010 die Auffassung, es sei bereits das Schreiben des FA vom 17.02.2010 ein ablehnender Verwaltungsakt gewesen, der lediglich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, gegen den der Einspruch unabhängig davon jedoch zulässig gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, Stellplatzkosten gehörten nach heutiger Lebensweise allgemein zu Wohnkosten. Im Übrigen liege ein Vollzugsdefizit vor, wenn die Anerkennung von Stellplatzkosten davon abhinge, ob das FA die Kosten getrennt ausgewiesen erkennen könnte oder sie in einem Gesamtmietpreis zunächst nicht zu erkennen wären.
Mit Einspruchsentscheidung vom ...08.2010 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten für den Pkw-Stellplatz keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darstellten, sondern pauschal - wie alle Unterhaltskosten für den Pkw - mit der Entfernungspauschale abgegolten seien.
Gleichzeitig erließ das FA einen geänderten Bescheid über Einkommensteuer 2008 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung. Darin änderte das FA die abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung auf ",-- EUR. In den Erläuterungen zum Bescheid hieß es: "Hiermit wurden Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Einkommensteuerbescheides vom ...01.2010 unterlaufen sind, berichtigt." Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 26.08.2010 Einspruch ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für den Erlass eines Änderungsbescheides nach § 129 AO lägen nicht vor. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass sich aus der Werbungskostenaufstellung des Klägers eindeutig erkennen lasse, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung um ",-- EUR gekürzt werden sollten. Bei Übernahme der Daten in die Erfassungsmaske habe sich dann ein Flüchtigkeitsfehler ergeben, indem die Kürzung statt von dem geltend gemachten Betrag in Höhe von ",-- EUR von einem Betrag in Höhe von ",-- EUR vorgenommen wurde. Der Kläger stimmte im weiteren Verfahren dieser Auffassung zu.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom ...08.2010 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ...08.2010 die Einkommensteuer unter Anerkennung zusätzlicher Stellplatzkosten in Höhe von ",-- EUR herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht lag die Einkommensteuerakte 2008 vor.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid in der Fassung vom ...08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Gemäß § 68 S. 4 Nr. 1 FGO wird der am ...08.2010 nach § 129 Abgabenordnung (-AO-) berichtigte Bescheid Gegenstand des Verfahrens. Zwar handelte es sich beim vom Kläger bisher geltend gemachten Klagebegehren um ein Verpflichtungsbegehren, doch ist § 68 FGO auch auf Verpflichtungsklagen anwendbar (Urteil des BFH vom 27.04.2004, Az. X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287; Beschluss des BFH vom 18.12.2003, Az. II B 31/2000, BStBl II 2004, 237).
Das FA war berechtigt, den ursprünglichen Bescheid gemäß § 129 AO zu berichtigen. Bei der Bearbeitung im FA wurde durch einen Zahlendreher der Betrag von ",-- EUR von einem falschen Wert von ",-- EUR abgezogen. Richtigerweise hätten die ",-- EUR von ",-- EUR abgezogen werden müssen. So hat auch der Kläger seinen bisher mit dem Einspruch verfolgten Anspruch auf Aufhebung des Bescheids nicht mehr aufrecht erhalten und in der mündlichen Verhandlung einen dementsprechenden Klageantrag gestellt.
Die Voraussetzungen für den Abzug der Stellplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG liegen nicht vor. Das FA erkannte die doppelte Haushaltsführung zwar dem Grunde nach an. Gleichwohl handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Stellplatzkosten nicht um notwendige Mehraufwendungen im Sinne der Vorschrift. Wenn der Abzug von Kosten durch das Gesetz auf das Notwendige begrenzt ist, bestimmt sich dieser nicht nach subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben (Urteil des BFH vom 09.08.2007, VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722).
Unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall wegen der tatsächlichen Verhältnisse in " die Anmietung eines Stellplatzes zum Schutz des Pkw angezeigt ist, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits das Vorhalten eines Pkws am Arbeitsort nicht notwendig. Er fährt nach seinen eigenen Angaben in seiner Steuererklärung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Lediglich an vier Arbeitstagen im Jahr legte er den Weg mit dem Auto zurück. Dienstreisen werden mit dem Fahrzeug ebenfalls nicht unternommen. Teilweise wird das Fahrzeug für Wochenendheimfahrten genutzt. Teilweise führt er diese nach seiner Angabe jedoch auch mit der Bahn durch. Für diese Fahrten hat er die entsprechenden Pauschalen für Wochenendheimfahrten geltend gemacht. Mit diesen Pauschalen sind sämtliche Kosten, die mit den entsprechenden Transportmitteln zusammenhängen, abgegolten.
Darüber hinaus kann der Kläger die Stellplatzkosten auch nicht als Wohnungskosten geltend machen. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört ein Pkw-Stellplatz nicht zwingend zu einer Wohnung. Zwar mag es in einzelnen Fällen, die auch bereits Gegenstand richterlicher Entscheidung gewesen sind, so gewesen sein, dass Wohnung und Pkw-Stellplatz von einem einheitlichen Mietvertrag umfasst waren und möglicherweise nicht getrennt anmietbar gewesen sind. Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Hier zahlt der Kläger für seinen Pkw-Stellplatz separat ",-- EUR monatlich. Auch befindet sich der Stellplatz zwar in der Nähe, gehört aber nicht unmittelbar zur Wohnung. Der Kläger hat für die Wohnung und den Stellplatz zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen, die auch unabhängig voneinander kündbar sind. Dies ergibt sich insbesondere aus § 2 (5) des Mietvertrags über den Stellplatz, in dem es heißt: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht." Insofern vermag auch das Argument des Klägers, es handele sich um ein Vollzugsdefizit, wenn die Verwaltung nur zufällig erkennen könne, ob Stellplatzkosten mit angegeben worden seien, nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall lagen gerade zwei voneinander getrennte Verträge vor.
Das Argument des Klägers, in der heutigen Zeit gehöre ein Pkw zur allgemeinen Lebensführung und daher gehörten auch die Kosten für den Stellplatz zu Wohnungskosten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn es obliegt der individuellen Entscheidung einzelner, ob sie einen Pkw vorhalten und wie sie ihn unterstellen. Im Falle des Klägers war der Pkw, wie bereits ausgeführt, jedenfalls nicht notwendig, um der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Somit kommt es auf die Argumente des Klägers hinsichtlich der vom BFH vorgegebenen Höchstbeträge bei Wohnraum im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht an. Darüber hinaus hat der BFH in einer Entscheidung zu einem häuslichen Arbeitszimmer am Beschäftigungsort deutlich gemacht, dass zwischen den verschiedenen Aufwendungen zu differenzieren ist (Urteil des BFH vom 09.08.2007, VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
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Mon, 06 Jun 2011 17:32:00 +0100Arbeitseinsatz beim Kunden: doppelte KilometerpauschaleWird ein Arbeitnehmer im Betrieb eines Kunden eingesetzt, kann er die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 30 Cent absetzen und nicht nur den Entfernungskilometer. Das bedeutet: Doppelter Ansatz. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter sehr langfristig, z. B. über Jahre hinweg, beim Kunden tätig ist. (BFH, 09.07.09, VI R 21/08, DStR 09, 1997)
Beispiel: Der Mitarbeiter einer EDV-Firma betreut das Netzwerk einer Bank bei dieser vor Ort. Die Bank ist Kunde seines Arbeitgebers. Er fährt jeden Morgen von der Wohnung 10 km in die Bank und am Abend direkt wieder von dort nach Hause. In die EDV-Firma kommt er nur ganz selten. Er kann pro Tag absetzen: Nicht 10 x 30 Cent, sondern 20 x 30 Cent. Oder er kann diesen Satz steuerfrei erstattet bekommen - sogar ohne dass der Chef 15 Prozent Pauschalsteuer zahlen muss.
Übrigens: Dies gilt genauso für Sie als GmbH-Geschäftsführer, wenn Ihre GmbH einen langfristigen Auftrag bei einem Kunden hat, wo Sie monate- oder gar jahrelang dort vor Ort sein müssen.
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Sun, 29 May 2011 12:13:00 +0100Wenn Ihre Mitarbeiter winterbedingte Autounfälle haben
Zahlreiche heftige Schnee-Tiefdruckgebiete haben im Januar und
Februar zu massiven Schneefällen und Tausenden Unfällen geführt.
Falls Mitarbeiter von Ihnen betroffen waren, hier ein paar
steuerliche Tipps.
Unfall Ihres Mitarbeiters auf dem Weg zur Arbeit mit seinem
Privatauto: Zwar hatte der Gesetzgeber 2007 die Absetzbarkeit von
Unfallkosten steuerlich gestrichen, musste das aber rückwirkend
wieder einführen. Deshalb kann Ihr Mitarbeiter - so wie eh und je -
Unfallkosten auf der Fahrt zur Arbeit oder nach Hause neben den
pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten angeben. (Ausnahme:
Mittagsheimfahrten oder Fahrten unter Alkoholeinfluss.)
Unfall mit Dienstwagen: Ist jemand anders (oder gar
niemand) am Unfall schuld, ist Ihr Arbeitnehmer steuerlich nicht
berührt. Sie setzen die Reparaturkosten ab und versteuern die
Versicherungsleistung. Ist Ihr Arbeitnehmer schuld, kommt es darauf
an, ob Sie von ihm Schadensersatz verlangen. Falls ja, kann er das
absetzen (Ausnahmen wie oben). Das Gleiche gilt, wenn er das Auto auf
eigene Kosten reparieren lässt.
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Tue, 24 May 2011 22:35:00 +0100Kann man einen Oldtimer als Geschäftswagen absetzen?
Oldtimer als Geschäftswagen haben den unschätzbaren Vorteil,
dass der geldwerte Vorteil nur auf Basis des historischen Wertes
berechnet wird. Zum Beispiel ein 1963er-Mercedes 230 SL hat damals
"nur" 25.000 Mark gekostet. Gelegentlich machen Betriebsprüfer
jedoch Ärger, weil die Kosten für Oldtimer angeblich nicht
abzugsfähig seien.
Fakt ist: Es gibt ein gesetzliches Abzugsverbot für
Yachten. Und es gibt ein Urteil, das die Kosten für
Oldtimer-Flugzeuge nicht zum Abzug zulässt (BFH, 27.02.07, I R
27-29/05, BFH/NV, 1230). Ein generelles Abzugsverbot für alte
Autos bzw. Oldtimer gibt es nicht.Es hängt beim Oldtimer
von den Kosten ab: In einem Urteilsfall vor dem BFH waren für
ein Mercedes-Cabriolet innerhalb von 4 Jahren Aufwendungen in Höhe
von insgesamt 128.000 Euro angefallen. Doch nicht einmal in diesem
Fall hat der BFH generell ausgeschlossen, dass die Kosten eines
Oldtimers Betriebsausgaben sein können. (BFH, IV B 73/05, 05.02.07,
BFH/NV 07, 1106)Fazit: Bewegen sich Betriebskosten und
Wertverlust eines Oldtimers auf Niveau eines Neuwagens, darf das
Finanzamt nicht meckern. Schwierigkeiten darf Ihnen das Finanzamt nur
dann machen, wenn die Kosten des Autos "völlig daneben" sind.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=63
Mon, 16 May 2011 18:58:00 +0100Bemessung eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reiskostenrechtlichen Werte durch die Gerichte nicht zulässig
BFH v. 15.03.2011 - VI B 145/10
Gesetze: EStG § 3 Nr. 13 , EStG § 3 Nr. 16 ,
EStG § 9 Abs. 1
Instanzenzug:
FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.10.2010 10 K
1768/10
Gründe
1 Die Beschwerde ist
unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
—FGO—) noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH—
(§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Auch
Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen
nicht vor.
2 1. Eine Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es
vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich
bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Die Rechtslage ist
eindeutig.
3 a) Aufwendungen, die
durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den
erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu den danach
abziehbaren Reisekosten gehören auch Fahrtkosten, soweit nicht der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten gemäß § 3 Nr. 13
bzw. 16 EStG steuerfrei ersetzt (s. § 3c EStG). Bei
Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen
Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Die
Kosten sind grundsätzlich nachweisgebunden (vgl. etwa BFH-Urteil vom
7. April 1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421, BStBl II
1992, 854). Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten
können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die
Finanzverwaltung festgesetzt hat (R 9.5 Abs. 1 Satz 5
der Lohnsteuer-Richtlinien —LStR— 2008). Es handelt sich dabei um
eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung, die der Senat
bislang in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat (Senatsurteil vom
15. April 2010 VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl 2010
II S. 805 m.w.N.; zur Bindung typisierender Verwaltungsvorschriften
s. Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 5 AO
Rz 198).
4 Zwar sind typisierende
Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt Gegenstand
richterlicher Kontrolle (Wernsmann in HHSp, § 4 AO Rz 88),
sie dürfen allerdings durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt
noch verändert werden. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine
solche Verwaltungsanweisung den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entspricht und die Schätzung nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet
die Anwendung aus.
5 b) Nach diesen
Grundsätzen kommt ein pauschaler Kilometersatz in Anlehnung an die
reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) nicht in
Betracht. Die Übernahme dieser Werte für Zwecke des
Werbungskostenabzugs käme der Veränderung der genannten
typisierenden Verwaltungsregelung gleich. Dazu sind die Gerichte, wie
erwähnt, nicht befugt. Ist der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger
und Beschwerdeführer (Kläger), der Auffassung, dass der pauschale
Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei
entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen
(zur Schätzung s. BFH-Urteil in BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854).
6 c) Eine
Grundrechtsverletzung kann der Senat nicht erkennen. Eine solche
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer
jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Arbeitgeber nicht erstatteten
Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Soweit
der Kläger eine Ungleichbehandlung beim Ersatz der Reisekosten durch
den Arbeitgeber zwischen Arbeitnehmern, die im öffentlichen und
privaten Dienst beschäftigt sind, geltend macht, kann ihm der Senat
nicht folgen. Nach seiner Rechtsprechung sind wie im Fall des § 3
Nr. 16 EStG Erstattungen nach § 3 Nr. 13 EStG nur
steuerfrei, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der, hätte
ihn der Arbeitnehmer getragen, als Werbungskosten abziehbar wäre
(BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 53/04, BFHE 217,
551, BStBl 2007 II S. 536 m.w.N.). Die Steuerbefreiung kann daher
nicht ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob überhaupt
Werbungskosten angefallen sind. Im Übrigen belief sich im Streitfall
nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der dem Kläger
erstattete Betrag nur auf 0,30 EUR je Kilometer. Der Umfang der
Steuerbefreiung ist daher nicht streitig. Es ist nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts, Rechtsfragen abstrakt zu klären.
7 2. Die Zulassung der
Revision kann auch nicht auf die Erforderlichkeit der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2
Alternative 2 FGO gestützt werden.
8 a) Das vom Kläger zur
Begründung der vermeintlichen Divergenz herangezogene Urteil des BFH
zur Bedeutung der Anweisung in Abschn. 26 Abs. 1 Sätze 4
und 5 LStR 1975 betrifft aus den vom FG genannten Gründen nicht nur
ersichtlich einen anderen Sachverhalt, sondern enthält auch keinen
abweichenden Rechtsgrundsatz.
9 b) Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung —außer in den
Fällen der Divergenz— dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse
an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles
Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von
Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und
Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich
oder greifbar gesetzeswidrig ist (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 68 ff.).
10 Davon kann im
Streitfall nicht ausgegangen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die
vom Kläger aus dem angefochtenen Urteil zitierten Passagen
tatsächlich widersprüchlich sind. Denn selbst wenn dies so wäre,
handelte es sich nicht um einen qualifizierten
Rechtsanwendungsfehler, der im Allgemeininteresse einer Korrektur
durch das Revisionsgericht bedürfte. Mit sonstigen Einwendungen
gegen die materielle Richtigkeit wird kein Zulassungsgrund dargelegt.
11 3. Der Kläger hat einen Verfahrensfehler,
auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2
Nr. 3 FGO), nicht schlüssig dargelegt. Mit seiner Rüge, das FG
habe gegen Denkgesetze verstoßen, macht der Kläger keinen
Verfahrensfehler geltend. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nach der
Rechtsprechung des BFH ein materiell-rechtlicher Fehler
(Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.).
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=62
Fri, 13 May 2011 00:46:00 +0100Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines "SSANGYONG (ROK)Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 2-K-111/08
Urteil vom 04.05.2011
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 61/11)
Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines "SSANGYONG (ROK) -
MUSSO FJ" mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg als Personenkraftwagen
Orientierungssatz:
Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten nach der BFH-Rechtsprechung stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG.
Daher ist ein bauartbedingt weitgehend einem PKW in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens entsprechendes, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.520 kg unter der vom BFH aufgestellten Grenze von 2.800 kg liegendes Fahrzeug der Marke "SSANGYONG (ROK) - MUSSO FJ" auch dann als PKW zu besteuern, wenn zahlreiche Umbauten (u. a. Entfernung der hinteren Sitzbank, Einbau einer Trennwand hinter den zwei verbliebenen Sitzen, Ausbau aller Sitz- und Gurthalterungen im Fonds, Verblechung der hinteren Fenster) vorgenommen worden sind.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte zutreffend das Fahrzeug des Klägers als einen der Hubraumbesteuerung unterliegenden PKW qualifiziert hat.
Auf den Kläger war in der Zeit vom 13. Juli bis 16. August 2007 und 17. Oktober bis 06. Dezember 2007 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen " zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen "SSANGYONG (ROK) - MUSSO FJ" mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 setzte der Beklagte die Steuer ausgehend von der Fahrzeugart PKW für die Zeit ab dem 13. Juli 2007 auf jährlich 827,- EUR unter der Steuernummer " fest. Hiergegen legte der Kläger am 22. August 2007 Einspruch ein. Am 04. September 2007 setzte der Beklagte die Steuer im Wege einer Neufestsetzung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) - wegen der Beendigung der Steuerpflicht - für die Zeit vom 13. Juli 2007 bis zum 16. August 2007 wiederum unter der Steuernummer " in Höhe von 79,- EUR fest.
Mit Bescheid vom 02. November 2007 setzte der Beklagte die Steuer wieder ausgehend von der Fahrzeugart PKW auf 827,- EUR für die Zeit ab dem 17. Oktober 2007 unter der Steuernummer " fest. Mit Schreiben vom 14. November 2007 legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte namens des Klägers "Einspruch gegen " Steuerbescheide vom 31.07.2007, 04.09.2007 und 02.11.2007" ein und beantragte gleichen Tags die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 entschied der Beklagte "über den Einspruch vom 22.08.2007 " gegen den Bescheid vom 31.07.2007". Er wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte u.a. aus: "Mit Schreiben vom 14.11.2007 legt die bevollmächtigte Rechtsanwältin erneut Einspruch gegen den Bescheid vom 2.11.2007 ein "". Die vorgenommene Abwandlung des Fahrzeugs, wie das Weglassen der hinteren Sitzbank, Verblechung der hinteren Fenster bei Verbleib der Fensterscheiben hätten die Beschaffenheit und Eignung des Fahrzeugs nicht so wesentlich verändert, dass die Eignung und Bestimmung zur Beförderung von Gütern deutlich im Vordergrund stehe. Wegen der weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf den vorgenannten Einspruchsbescheid verwiesen.
Auf der Grundlage des § 12 Abs 2 Nr. 3 KraftStG setzte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer wiederum wegen der Beendigung der Steuerpflicht mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 in Höhe von 115,- EUR fest.
Der Kläger hat am 16. Januar 2008 Klage erhoben und zugleich um gerichtliche Vollziehungsaussetzung nachgesucht. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, vor, dass die Feststellungen des Beklagten bzgl. des Umbaus nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. So habe das Fahrzeug nicht fünf, sondern nur zwei Sitze. Es sei im Fond und Heck verblecht, eine Trennwand sei direkt hinter den verbliebenen Sitzen fest eingebaut, "weder sitzen noch beleuchten oder belüften ist möglich". Alle Sitz- und Gurthalterungen im Fond seien entfernt; eingebaut seien Ladungssicherungspunkte. Sämtliche Umbauten seien auf Dauer angelegt und überhaupt nicht bzw. nicht mit Bordwerkzeug rückbaufähig. Die Ladefläche sei erheblich größer als die "bestuhlbare/bestuhlte Sitzfläche". Der Beklagte habe verkannt, dass die Feststellungen der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde keine Bindungswirkung bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer hätten. Er habe die Verblechung von Fond und Heck zur Kenntnis genommen aber sein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht begründet. Es sei eine vollständige Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastraum vorhanden. Das Vorhandensein einer fest eingebauten Trennwand habe der Beklagte ignoriert. Dieser habe wahrheitswidrig der Besteuerung zu Grunde gelegt, dass die Sitzverankerungen nicht dauerhaft entfernt worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2007 - geändert durch Bescheid vom 04. September 2007 - und des Einspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007
sowie unter Abänderung des Bescheides vom 02. November 2007 - geändert durch Bescheid vom 28. Dezember 2007 - die Steuer jeweils unter Zugrundelegung der Fahrzeugart LKW herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
den die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens sei festgestellt worden, dass die durchgeführten Umbauten am Fahrzeug (Weglassen der hinteren Sitzbank, Verblechung der hinteren Fenster vor den im Fahrzeug verbliebenen Fensterscheiben) die Beschaffenheit und Eignung des Fahrzeugs nicht wesentlich verändert hätten. Die Sitzverankerungen seien nicht dauerhaft entfernt worden. Eine auf Dauer installierte Trennwand sei den durch den Kläger eingereichten Fotos (Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte) nicht zu entnehmen. Auch nach Wiederzulassung des Fahrzeugs seien im Fahrzeugschein 5 Sitzplätze eingetragen.
Bzgl. der Beschaffenheit des Fahrzeugs wird auf die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotos (Bl. 10 ff.) verwiesen. Wegen der technischen Daten des Fahrzeugs wird auf Bl. 3 der Verwaltungsakte verwiesen.
Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch das Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2008 hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug mit einer fest verbundenen Trennwand nach einer Vorführung beim Beklagten nachgerüstet worden sei, und hat hierfür Beweis angeboten. An der Heckklappe des Fahrzeugs sei mittels Nieten ein Metallblech angebracht worden.
Des Weiteren hat der Kläger begehrt, Beweis über das Größenverhältnis der Ladefläche zur bestuhlten Sitzfläche zu erheben. Wegen des Weiteren umfangreichen Vortrages wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2008 und 23. März 2011 verwiesen.
Gründe:
Mangels Entscheidungsrelevanz kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. November 2007 um eine erneute Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid vom 02. November 2007 handelt, nicht aber um einen erstmaligen Einspruch, über den der Beklagte noch zu entscheiden hat. Denn eine Klage ist auch ohne das Vorliegen eines teilweise oder ganz erfolglos durchgeführten Vorverfahrens zulässig, wenn wie im hier zu entscheidenden Fall bei unterstellter, ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Das KraftStG enthält keine ausdrückliche Definition des PKW; es verweist in § 2 Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die "jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist". Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW oder des LKW.
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes enthalten ist. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist. Diese auf historischer Betrachtung beruhende Rechtsanwendung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und stellt eine anerkannte Methode der Gesetzesauslegung dar (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 1 BvR 3227/08, BFH/NV 2009, 2124).
Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden.
An dieser Rechtsprechung hält der BFH auch in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl. II 2010, 994 grundsätzlich fest, präzisiert diese aber dahin, dass für die Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z.B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ (gegebenenfalls in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.
Angesichts der Vorprägung solcher Fahrzeuge als PKW kommt ihre Besteuerung als LKW nach dem Fahrzeuggewicht erst dann in Betracht, wenn diese den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßigen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW deutlich überschreiten. Denn ein LKW wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Diesem Gesichtspunkt entspricht die Besteuerung der LKW nach dem höchst zulässigen Fahrzeuggewicht, mit der der Gesetzgeber der durch das regelmäßig höhere Fahrzeuggewicht von LKW progressiv ansteigenden Beanspruchung der Straßen besondere Rechnung tragen will (BTDrucks 2/573 S. 9/10 - Begründung zum Verkehrsfinanzierungsgesetz 1954; BTDrucks 3/1247 S. 8 - Begründung zum Straßenbaufinanzierungsgesetz).
Diese gesetzgeberische Intention steht der Annahme, es liege ein LKW vor, jedenfalls bei solchen Fahrzeugen entgegen, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn sie den typischen Gewichtsbereich und die gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten von PKW deutlich überschreiten. Ein deutliches Überschreiten des gewöhnlichen Gesamtgewichts und der gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW liegt nur bei solchen Fahrzeugen vor, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben. Denn Limousinen oder Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 bis 2 700 kg und einer Zuladung von 500 bis 650 kg sind heute keine Seltenheit. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl. II 2010, 994).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat der Beklagte das in Rede stehende Fahrzeug zu Recht als PKW besteuert. Das in Rede stehende Fahrzeug entspricht bauartbedingt weitgehend einem PKW (in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens). Des Weiteren liegt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs mit 2 520 kg unter der vom BFH aufgestellten Grenze von 2 800 kg.
Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers der in Rede stehende Fahrzeugtyp auch in einer Pick-up-Version hergestellt werden soll, ändert nichts an dessen Qualifizierung als PKW. Denn auch ein Pick-up ist nicht zwangsläufig ein LKW.
Die von dem Kläger angebotenen Beweise werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Wed, 04 May 2011 17:35:00 +0100Zuordnung eines Oldtimers zum Privat- oder Betriebsvermögen eines ArztesFinanzgericht Münster , 4-K-4855/08-E
Urteil vom 29.04.2011
Rechtskräftig
Zuordnung eines Oldtimers zum Privat- oder Betriebsvermögen eines Arztes
Orientierungssatz:
Ein auch für Rennen und Fahrtrainings, bei denen der Steuerpflichtige als Rennarzt tätig wird, genutzter Oldtimer, der nach der 1%-Regel vom Steuerpflichtigen als Betriebsfahrzeug behandelt wird, ist Liebhabereivermögen und kann kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn die Reparaturkosten gegenüber dem historisch niedrigen Anschaffungspreis so erheblich ins Gewicht fallen, dass demgegenüber die betriebliche Nutzung keinen bedeutsamen Umfang hat.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Oldtimer dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Zudem streiten die Beteiligten über die Reichweite der Änderungsmöglichkeit von bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger ist als selbständiger Arzt tätig und wird für die Streitjahre 2003 bis 2005 zur Einkommensteuer veranlagt. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die in V-Stadt belegene Praxis des Klägers ist als Lehrpraxis für die Medizinische Fakultät der Universität C-Stadt ausgewiesen. Ferner erbrachte der Kläger in den Streitjahren ärztliche Leistungen gegenüber der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen.
Im Jahr 1999 erwarb der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke A. Der Kaufpreis betrug DM 24.500. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 1961 belief sich der Listenpreis auf ca. DM 6.900. Das amtliche Kfz-Kennzeichen ist mit einem "H" (historisches Fahrzeug) versehen.
Der Kläger ordnete den A. seit der Anschaffung seinem Betriebsvermögen zu. Hierneben gehörten zum Betriebsvermögen zunächst ein O. und später - u.a. in den Streitjahren 2003 bis 2005 - ein B. Für jene Fahrzeuge führte der Kläger - anders als für den A. - ein Fahrtenbuch.
Die betrieblichen Fahrten mit dem A. betrugen nach Angaben des Klägers im Jahr 2003 1.419 km, im Jahr 2004 1.525 km sowie im Jahr 2005 816 km (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Fahrten zu Hausbesuchen, zur Landesstelle für Aussiedler sowie zur Universität C-Stadt). Die durchschnittliche Jahresgesamtfahrleistung des A. betrug 4.985 km und beruhte auf Angaben des Klägers zu den Kilometerständen des Fahrzeugs während des Zeitraums von Februar 2003 bis Februar 2007.
Den privaten Nutzungsanteil für den A. ermittelte der Kläger nach der sog. 1 %-Methode, und zwar auf Grundlage des ursprünglichen Listenpreises von DM 6.900 (ca. EUR 3.500).
Seit Anschaffung ergaben sich für den A. folgende - vom Kläger als Betriebsausgaben berücksichtigte - Aufwendungen:
1999
(DM)
2000
(DM)
2001
(DM)
2002
(EUR)
2003
(EUR)
2004
(EUR)
2005
(EUR)
Kfz-Steuern
375,00
375,00
375,00
191,73
191,73
191,73
191,73
Kfz-Vers.
228,30
924,90
503,77
124,91
121,46
121,46
160,46
Betriebskosten
855,83
822,90
1.074,38
743,32
545,01
532,29
1.062,87
Reparaturen
6.717,54
11.829,71
5.430,99
6.797,15
3.452,38
6.752,50
8.398,77
AfA
4.949,76
4.949,00
4.949,00
2.530,25
2.529,50
0,00
0,00
Summe Kosten
13.126,43
18.901,51
12.333,14
10.387,36
6.840,08
7.897,98
9.813,83
umger. EUR
6.711,44
9.664,19
6.305,83
Ø km-Leistung
4.985
4.985
4.985
4.985
4.985
4.985
4.985
Kosten je km
2,63 DM
3,79 DM
2,47 DM
2,08 EUR
1,37 EUR
1,58 EUR
1,97 EUR
Ø Kosten
1,65 EUR
Dem Beklagten war ausweislich des Inhalts der Bilanzakte bekannt, dass es sich bei der Anschaffung des Fahrzeugs um einen A. handelte, der mit einem historischen Kennzeichen versehen war und als "Oldtimer" einen nur geringen Listenpreis hatte. Ferner waren dem Beklagten die verhältnismäßig hohen, jährlich wiederkehrenden Reparaturkosten bekannt. Ebenso war dem Beklagten bekannt, dass der Kläger neben dem A. ein weiteres Fahrzeug im Betriebsvermögen führte.
Der Beklagte erkannte die Zuordnung des A. zum Betriebsvermögen und dementsprechend die hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten seit Anschaffung im Jahr 1999 als Betriebsausgaben an. Die Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten bis einschließlich des Jahres 2004 endgültig. Die Festsetzung für das Jahr 2005 erging erstmals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der AO).
Im Jahr 2007 fand eine Betriebsprüfung beim Kläger für die Streitjahre 2003 bis 2005 statt. Die Prüferin stellte fest, dass der Kläger den A. neben geringen betrieblichen Fahrten - ebenso wie dessen Lebensgefährtin - auch für Rennen und Fahrtrainings auf diversen Rennstrecken im In- und Ausland nutzte (Sachsenring, ATP-Ring in Papenburg, Rennstrecke in Le Luc). Sie vertrat die Auffassung, dass der A. als reines "Liebhabereifahrzeug" nicht zum Betriebsvermögen gehöre. Vordergründig diene das Fahrzeug dem Hobby des Klägers. Dass er bei diversen Rennen und Fahrtrainings auch als Rennarzt tätig werde, führe - so die Prüferin - zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit weder Betriebseinnahmen noch - ausgaben erklärt worden seien. Unabhängig hiervon greife auch das Abzugsverbot für Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da die Anschaffung und Nutzung eines Oldtimers zu steuerlich nicht zu berücksichtigenden Repräsentationsaufwendungen führe.
Die Prüferin erkannte daher die geltend gemachten Betriebsausgaben für den Oldtimer in den Streitjahren nicht an und strich - konsequenterweise - den als Betriebseinnahme angesetzten Privatanteil. Zur Abgeltung der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Dienstreisen schätzte die Prüferin jährlich 1.500 km an betrieblichen Fahrten und berücksichtigte dies mit dem pauschalen Kilometersatz von EUR 0,30 (= EUR 450/Jahr). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16.05.2007 verwiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und änderte mit Bescheiden vom jeweils 06.07.2007 die Steuerfestsetzungen der Jahre 2003 und 2004 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und für das Jahr 2005 nach § 164 Abs. 2 AO.
Die Einsprüche blieben erfolglos. Mit der Einspruchsentscheidung für die Jahre 2003 und 2004 vom 16.12.2008 und der Teil-Einspruchsentscheidung für das Jahr 2005 ebenfalls vom 16.12.2008 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass der A. nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehöre. Die Gründe für die Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs seien so gut wie ausschließlich im Bereich der privaten Lebensführung zu finden. Der Oldtimer sei für den betrieblichen Bereich weder notwendig noch wirtschaftlich sinnvoll und damit nicht geeignet, dem Betrieb zu nützen. Selbst im Falle der Berücksichtigung des Fahrzeugs als gewillkürtes Betriebsvermögen scheitere der Abzug der geltend gemachten Kfz-Kosten an der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da der Oldtimer der reinen Repräsentation diene. Zudem seien die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dem Grunde nach unangemessen, da die Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs für den betrieblichen Bereich des Klägers weder notwendig noch wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei. Vielmehr seien private, in der persönlichen Lebensführung des Klägers liegende Gründe für die Anschaffung maßgebend gewesen.
Mit zunächst unter den Az. 4 K 4855/08 E, 4 K 4865/08 E und 4 K 4866/08 E getrennt erhobenen Klagen für die Jahre 2003 bis 2005 trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Der Oldtimer A. sei notwendiges, zumindest aber gewillkürtes Betriebsvermögen. Das Fahrzeug sei objektiv geeignet und bestimmt, durch die Fahrten zu den Patienten, den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie den Fahrten zur Universität C-Stadt - die Arztpraxis des Klägers ist Lehrpraxis der medizinischen Fakultät der Universität C-Stadt - den Arztbetrieb zu fördern. Das Verhältnis der betrieblichen Fahrten zur Gesamtfahrleistung rechtfertige die Zuordnung zum Betriebsvermögen. Hinzu komme, dass er - der Kläger - seit 1984 als Rennarzt tätig sei. Bei den Fahrten, Lehrgängen sowie Fahrsicherheitsveranstaltungen auf dem Sachsenring bzw. auf dem ATP-Testgelände in Papenburg sowie im französischen Le Luc übernehme er die Aufgabe des Rennarztes. Im Gegenzug sei er von der Verpflichtung befreit worden, das übliche anfallende Startgeld für die Lehrgänge (ca. EUR 400 bis EUR 600) zu zahlen. Für die Fahrten zu den Rennen und Fahrsicherheitsveranstaltungen nutze er den A.
Ein Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG komme nicht in Betracht. Die Anschaffungskosten für den Oldtimer seien gering gewesen. Es liege kein unangemessener Repräsentationsaufwand vor. Ferner seien die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beschränken. Die angefallenen Kosten für den Oldtimer entsprächen den Leasingkosten eines Mittelklassewagens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klagebegründungsschriftsätze vom 22.12.2008, 14.01.2009, 04.02.2009 und 13.03.2009.
Nachdem der Beklagte dem Klagebegehren mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 26.04.2011 teilweise abgeholfen und die ursprüngliche Gewinnerhöhung für die "Entnahme" des A. aus dem Betriebsvermögen in Höhe von EUR 12.470 rückgängig gemacht hat, beantragt der Kläger noch, die Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005 jeweils vom 06.07.2007 und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung bzw. Teil-Einspruchsentscheidung für das Jahr 2005 jeweils vom 16.12.2008 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält im Wesentlichen an seiner bisher vertretenen Auffassung fest. Ergänzend führt er auf entsprechenden Hinweis des Gerichts an, für die Streitjahre 2003 und 2004 lägen die Voraussetzungen für eine nachteilige Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Steuerrelevante Tatsachen seien Art und Umfang der betrieblichen Nutzung des Oldtimers A. Zum Zeitpunkt der Veranlagungen habe nicht festgestanden, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse seien erst im Rahmen der Betriebsprüfung und damit nachträglich bekannt geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24.02.2011 die Verfahren wegen Einkommensteuer 2003 (ursprüngliches Az. 4 K 4865/08 E) sowie wegen Einkommensteuer 2004 (ursprüngliches Az. 4 K 4866/08 E) mit dem vorliegend zu entscheidenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beklagte hat auf Hinweis des Gerichts die Einkommensteuerfestsetzung für 2003 mit Bescheid vom 26.04.2011 zu Gunsten des Klägers insoweit geändert, als vom Ansatz eines "Entnahmegewinns" in Höhe von EUR 12.470 Abstand genommen wurde. Der Änderungsbescheid ist zum Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Der Senat hat in dieser Sache am 29.04.2011 mündlich verhandelt und hierbei den Kläger persönlich gehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag wird Bezug genommen.
Gründe:
Die Klage hat zum Teil Erfolg.
Unbegründet ist die Klage für das Streitjahr 2005. Insoweit hat der Beklagte die Steuerfestsetzung nach der Betriebsprüfung zu Recht nach § 164 Abs. 2 AO geändert und die zunächst als Betriebsausgaben berücksichtigten Kosten für den Pkw A. steuerlich nicht anerkannt. Eine Rechtsverletzung des Klägers i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt insoweit nicht vor.
a. Der Pkw Austin gehört weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers. Es handelt sich um notwendiges Privatvermögen. Die geltend gemachten Betriebsausgaben für das Fahrzeug sind daher nicht abzugsfähig, ebenso entfällt eine Versteuerung der privaten Nutzung.
Die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben setzt die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen voraus. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein. Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ist mittlerweile anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).
aa. Notwendiges Betriebsvermögen liegt im Streitfall nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb in dem Sinne dient, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist (BFH-Urteil vom 19.02.1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399). Bei der gemischten Nutzung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens erfordert die Zuordnung zum Betriebsvermögen, dass das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 985).
Unabhängig von der Frage, ob der Pkw A. als Liebhaberobjekt überhaupt Gegenstand des Betriebsvermögens sein kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 05.02.2007 IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106), scheidet die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen im Streitfall deshalb aus, da zur Überzeugung des Senats der betriebliche Nutzungsanteil des Fahrzeugs nicht mehr als 50 % der gesamten Nutzung betrug. Legt man die vom Kläger genannten Kilometerstände des Fahrzeugs in der Zeit vom 18.02.2003 bis 22.02.2007 zugrunde, errechnet sich für diesen vierjährigen Zeitraum eine durchschnittliche Jahresgesamtfahrleistung von 4.985 km. Die vom Kläger behaupteten betrieblich gefahrenen 816 Kilometer im Jahr 2005 ergeben lediglich einen betrieblichen Nutzungsanteil von 16 %. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass im Jahr der Anschaffung (1999) und in den Folgejahren ein wesentlich höherer - die 50 %-Grenze übersteigender - betrieblicher Nutzungsumfang vorlag.
Die Fahrten des Klägers zu Lehrgängen, Fahrsicherheitsveranstaltungen und Rennen auf dem Sachsenring in der Nähe von Chemnitz (bis 2004), auf dem ATP-Testgelände in Papenburg (ab 2005) sowie auf der Rennstrecke im südfranzösischen Le Luc waren nach Auffassung des Senats nicht betrieblich veranlasst. Zwar war der Kläger bei den Veranstaltungen auch als Rennarzt tätig. Allerdings hält es der Senat insoweit für ausgeschlossen, dass eine betriebliche Motivation im Vordergrund stand. Der Kläger hat mit dem A. - ebenso wie seine Lebensgefährtin - selbst als Fahrer an den jeweiligen Rennen und Trainings teilgenommen. Vergütungen für die Tätigkeit als Rennarzt wurden im Streitjahr 2005 zudem nicht als Betriebseinnahmen erklärt. Sofern der Kläger - wie er vorträgt - aufgrund seiner Tätigkeit als Rennarzt von der Zahlung der Nenn- bzw. Startgelder befreit worden war, hätte dies bei betrieblicher Veranlassung als Betriebseinnahme in Form eines geldwerten Vorteils erfasst werden müssen. Die Tatsache, dass der steuerlich beratene Kläger dies unterlassen hat, rechtfertigt die Annahme, dass er die Teilnahme an den Rennen und Fahrtrainings - zu Recht - seiner Privatsphäre zugeordnet hat.
bb. Der Pkw A. zählt auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteil vom 23.09.2009 IV R 14/07, BStBl II 2010, 227). Ein freies Wahlrecht zur betrieblichen Zuordnung besteht nicht. Eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb fehlt, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen bringt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1106). Dies ist bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Betrieb aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung nicht dauernd und uneingeschränkt dienen kann und soll und die Gründe für die Anschaffung im privaten Bereich liegen. Beim Erwerb eines Oldtimers, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung des Pkw A. zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob - wie der Kläger vorträgt - der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10 % beträgt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BStBl II 2004, 985). Denn allein das erforderliche Mindestmaß an betrieblicher Nutzung besagt noch nichts darüber, ob das Wirtschaftsgut auch objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Nach den Feststellungen des Senats fehlte dem Pkw A. von Beginn an eine betriebliche Förderungsmöglichkeit. Die Haltung und Nutzung des A. war mit erheblichen Kosten verbunden. Seit der Anschaffung des Fahrzeugs im Jahr 1999 fielen bis Ende des Jahres 2005 laufende Kfz-Kosten in Höhe von ca. EUR 58.000 an. Die Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen betrugen während dieses Zeitraums ca. EUR 37.500. Die durchschnittlichen Kosten je gefahrenem Kilometer in der Zeit von 1999 bis 2005 betrugen EUR 1,65 und zum Teil sogar über EUR 2,00 (Jahr 2002). Dieser Kostenlast standen keine erkennbaren Vorteile für den Betrieb des Klägers gegenüber. Der A. wurde - anders als der in den Streitjahren zum Betriebsvermögen gehörende B. - nicht regelmäßig und dauerhaft, sondern nur vereinzelt für betriebliche Fahrten eingesetzt. Nach den Angaben des Klägers wurde der A. in den Streitjahren nur an 46 Tagen (2003), an 33 Tagen im Jahr 2004 sowie an 51 Tagen im Jahr 2005 betrieblich genutzt. Aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung durch den Kläger - es handelt sich um ein klassisches Sommerfahrzeug - war der A. auch nicht für Fahrten in den Wintermonaten und sonstigen Schlechtwetterperioden geeignet. Dies ergibt sich zum einen aus der den Gewinnermittlungen jeweils beigefügten Zusammenfassung über das für den B. geführte Fahrtenbuch als auch - deutlich - aus den während der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen über die Nutzungstage des Pkw A. So wurde dieses Fahrzeug im Jahr 2004 während der Monate Januar bis März sowie im Dezember gar nicht betrieblich genutzt. Im Jahr 2005 kam das Fahrzeug in den Monaten Januar, April, November und Dezember gar nicht sowie im Februar nur an einem Tag zum betrieblichen Einsatz. Dies belegt, dass der A. im Betriebsvermögen lediglich "vorgehalten" wurde.
Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer nicht ständig verfügbar ist, aber durchgehend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wieviele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben (vgl. in diesem Sinne Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 150). Derartige betriebliche Motive hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen für den Kläger bestanden haben soll, im Rahmen seiner Tätigkeit als praktischer Arzt neben dem ganzjährig nutzbaren Pkw BMW 320 Cabrio ein weiteres - allerdings nicht ganzjährig nutzbares - Fahrzeug in die betriebliche Sphäre zu überführen. Hinzu kommt, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise der Erwerb eines Oldtimers vornehmlich private Interessen und Neigungen des Unternehmers berührt, und zwar aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Seltenheit im heutigen Straßenverkehr (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 6 K 2473/09, juris). Dies rechtfertigt sich auch aus der gesetzgeberischen Entscheidung, dass eine straßenverkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als "Oldtimer" (sog. H-Kennzeichen) voraussetzt, dass das Fahrzeug der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient (§ 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -). Dieser Aspekt ist mit der steuerrechtlichen Notwendigkeit, dass das dem Betriebsvermögen zugeschriebene Fahrzeug geeignet ist, betriebliche Interessen zu fördern, jedenfalls bei der Tätigkeit eines praktischen Arztes nicht in Einklang zu bringen. Im Streitfall bestätigt sich das private Affektionsinteresse für die Anschaffung und Nutzung darin, dass sowohl der Kläger als auch dessen Lebensgefährtin den Pkw A. zu Oldtimer-Rennen und Fahrsicherheitsveranstaltungen auf diversen Rennstrecken zum Einsatz gebracht hat.
cc. Da der Pkw A. weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Kfz-Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für "ähnliche Zwecke") bzw. im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (unangemessene Repräsentationsaufwendungen) sind.
c. Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Oldtimer A. Der Beklagte hat hierfür - offenbar im Schätzungswege - 1.500 km je Jahr zu Grunde gelegt. Hierfür bestand keine Notwendigkeit, da der Kläger selbst für das Jahr 2005 nur betrieblich veranlasste Fahrten von 816 km erklärt hat. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots ist eine entsprechende Korrektur aber ausgeschlossen.
Zutreffend ist es allerdings, dass die (geschätzten) betrieblichen Fahrten mit einem pauschalen Kilometersatz von EUR 0,30 berücksichtigt wurden. Zwar ist die Höhe der Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Privatfahrzeug grundsätzlich nachweisgebunden. Allerdings können ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten auch im betrieblichen Bereich die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung im Bereich der Überschusseinkunftsarten festgesetzt hat (vgl. R 9.5 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien). Es handelt sich um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.2011 VI B 145/10 m.w.N., n.v.). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er für das Streitjahr 2005 höhere Kosten für die Nutzung des Pkw A. nachgewiesen hat (EUR 1,97 je km), kann er hiermit nicht gehört werden. Gerade die Höhe der Kosten für die - betrieblich beschränkte - Nutzung des Austin ist ausschlaggebender Grund dafür, dass die Anschaffung nicht auf betrieblichen, sondern vornehmlich auf privaten Erwägungen beruhte. Eine steuerliche Berücksichtigung von Kosten in der betrieblichen Sphäre, deren Entstehungsgrund privat veranlasst war, ist ausgeschlossen. Dies rechtfertigt es, dass für die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auch nur die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die angefallen wären, wenn das nämliche Wirtschaftsgut rechtlich zulässig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden könnte. Ist dies - wie im Streitfall - aus vorrangigen privaten Gründen nicht der Fall, beschränkt sich der steuerliche Kostenansatz auf den typisierten Schätzwert von EUR 0,30 je km.
Die Klage ist für die Streitjahre 2003 und 2004 begründet. Zwar gehörte der Pkw A. auch in jenen Jahren nicht zum (gewillkürten) Betriebsvermögen. Eine Änderung der Steuerfestsetzungen zu Lasten des Klägers verbietet sich allerdings aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2003 und 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lagen nicht vor.
a. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Änderung einer Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ist nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben dann ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die nachträglich bekannt gewordene(n) Tatsache(n) bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre(n). Der Steuerpflichtige muss dann aber seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Die Behörde verletzt ihre Ermittlungspflicht somit dann, wenn sie ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht der Finanzbehörde kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob damit die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich der Finanzbehörde zur Prüfung unterbreitet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835).
b. Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, gelten die Umstände, die dazu führen, den Oldtimer A. nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen, nicht als nachträglich bekannt geworden. Zwar wurde erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt, dass der Kläger den A. nur in begrenztem Umfang für betriebliche Zwecke, sondern überwiegend privat und z.B. auch für Rennen und Fahrsicherheitstrainings genutzt hat. Allerdings hätte dem Beklagten bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflichten im Veranlagungsverfahren bereits bekannt sein können und müssen, dass das Fahrzeug weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen war, insbesondere nicht geeignet war, dem Betrieb zu nützen.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Dem Beklagten wurde bereits im Zuge der Veranlagungsarbeiten für das Jahr 1999 bekannt, dass der Kläger einen Oldtimer erworben hat, der erstmals im Jahr 1961 zugelassen wurde. Der Kläger überreichte sowohl den Kaufvertrag als auch Auszüge darüber, wie sich der - geringe - Listenpreis für Zwecke der Privatversteuerung (1 %-Regelung) ermittelte. Insbesondere wurde bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handelte. Unterlagen, aus denen sich der Fahrzeugtyp (A.) ergibt, und eine Notiz über ein Telefonat des Veranlagungssachbearbeiters mit dem Büro des Prozessbevollmächtigten wurden zur Bilanzakte genommen. Bereits aus diesem Umstand heraus hätte sich dem Beklagten die Zweifelsfrage aufdrängen müssen, ob die Anschaffung des Fahrzeugs überhaupt betrieblich veranlasst war.
Hinzu kommt, dass von Beginn an bekannt war, dass es sich bei dem Pkw A. um ein historisches Fahrzeug handelt. In sämtlichen Gewinnermittlungen des Klägers wurden die Kfz-Kosten seit dem Anschaffungsjahr getrennt nach Fahrzeugen ausgewiesen und eine Spezifizierung anhand der Kfz-Kennzeichen vorgenommen. Da das Kennzeichen des Pkw A. auf "xx-xx 1 H" lautet, wäre bei der erforderlichen Beachtung der Ermittlungspflichten aufgefallen, dass das sog. H-Kennzeichen ("Oldtimerkennzeichen") nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 22 FZV für Oldtimer ausgegeben wird, die der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Auch dieser Umstand hätte die Zuordnungsentscheidung zum Betriebsvermögen erheblich in Zweifel ziehen müssen.
Deutliche Zweifel an der Betriebsvermögensqualität des Pkw ergaben sich aus den Gewinnermittlungen des Klägers auch insoweit, als in allen Jahren hohe Betriebs- und Reparaturkosten für den Oldtimer verbucht wurden. Allein die Reparaturkosten in der Zeit von 1999 bis 2004 betrugen jährlich:
1999
DM
6.717,54
2000
DM
11.829,71
2001
DM
5.430,99
2002
EUR
6.797,15
2003
EUR
3.452,38
2004
EUR
6.752,50
Summe
EUR
29.261,91
Stellt man dieser Summe die Anschaffungskosten des Austin von umgerechnet ca. EUR 12.500 gegenüber, hätte bereits im Veranlagungsverfahren unter Einbeziehung der vorgenannten - bereits bekannten - Umstände deutlich werden müssen, dass es sich um ein verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut handeln könnte, dessen Eigenschaft als Betriebsvermögen zweifelhaft ist.
Zudem war dem Beklagten bereits ursprünglich bekannt, dass der Kläger neben dem Oldtimer Austin ein weiteres Fahrzeug im Betriebsvermögen führte. Dies ergibt sich aus den ausführlich gestalteten Gewinnermittlungen (Anlagenverzeichnis und Kontenbezeichnung). In diesem Zusammenhang war auch bekannt, dass der Kläger als praktischer Arzt (Hausarzt) tätig war, so dass erhebliche Zweifel angebracht waren, welchen betrieblichen Grund es haben sollte, dass zwei Fahrzeuge des Klägers als zum Betriebsvermögen gehörig behandelt werden.
Aus den Gewinnermittlungen hätten sich im Rahmen der Veranlagungsarbeiten auch erhebliche Zweifel ergeben müssen, ob der Pkw Austin überhaupt regelmäßig für betriebliche Zwecke eingesetzt wurde und damit einen Nutzen für den Betrieb des Klägers hatte. Denn aus der den Gewinnermittlungen beigefügten Zusammenfassung des Fahrtenbuchs für den "Zweitwagen" (O./B.) konnte anhand der erklärten Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abgeleitet werden, dass jeweils in den Wintermonaten eine nahezu ausschließliche Nutzung der Pkw O. bzw. B. erfolgte.
Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Zweifel und Unklarheiten hätte sich für den Beklagten zudem aufdrängen müssen, dass die Zuordnung des Pkw A. zum Betriebsvermögen als Gestaltungsmittel "steuerlich reizvoll" war. Den jährlich wiederkehrenden, hohen Kosten für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung des Fahrzeugs stand im Hinblick auf den sehr geringen historischen Listenpreis des A. ein ebenfalls sehr geringer Privatanteil von jährlich EUR 420 gegenüber. Zwar sind steuerlich günstige Gestaltungsmodelle nicht geeignet, bei der Finanzbehörde stets Misstrauen an der Richtigkeit der Steuererklärung zu wecken. Im Streitfall hätte in Anbetracht der Vielzahl der erkennbaren Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Zuordnungsentscheidung des Klägers aber auch die - deutlich zu Tage tretende - steuerlich positive Auswirkung Anlass sein müssen, die Einkommensteuer für die Streitjahre 2003 und 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass in den Veranlagungsbezirken der Finanzämter aufgrund nur begrenzter Ermittlungsmöglichkeiten, der Einführung von Risikomanagementaspekten und auch des statistischen Drucks der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter eine vollständige Aufklärung des steuerrelevanten Sachverhalts nur schwer möglich ist. Allerdings kann dieser Umstand nicht zu Lasten des Steuerbürgers gehen, der seinen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Ergeben sich Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen bzw. hätten sich derartige Zweifel ergeben müssen, ist die Finanzbehörde gehalten, die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festzusetzen. Tut sie dies - wie im Streitfall - nicht, ist ihre eigene Risikosphäre betroffen.
Der Kläger hat im Zuge der ursprünglichen Veranlagungen nicht seine Mitwirkungspflichten verletzt, so dass der Beklagte auch aus diesem Grunde nicht berechtigt war, nachträglich die bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Der Kläger hat sich von Beginn an dazu erklärt, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt, welche Kosten für den Pkw A. jährlich anfallen und dass der Privatanteil - anders als für den Pkw B. - nicht durch die Führung eines Fahrtenbuchs, sondern durch Anwendung der 1 %-Regelung ermittelt wird. Weitergehende Mitwirkungs- und Aufklärungsverpflichtungen bestanden für den Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der Reichweite der Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen.
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Fri, 29 Apr 2011 09:18:00 +0100FG - Keine umsatzsteuerfreie Entnahme eines (ohne Vorsteuerabzug erworbenen) Kfz durch Veräußerung ohne UmsatzsteuerausweisOrientierungssatz: Wird ein Kfz ohne das Recht auf Vorsteuerabzug erworben und später dem Unternehmen durch den Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten zugeordnet, kann das Kfz zwar unbesteuert entnommen, aber nur besteuert veräußert werden.Nach Ergehen des EuGH-Urteils Bakcsi im Jahr 2001 (Slg. 2001, I-1831) reicht die Veräußerung des Kfz ohne Umsatzsteuerausweis und die bloße Erklärung, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht aus.Tatbestand: Streitig ist, ob die Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf als umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder als steuerfreie Entnahme zu behandeln ist.Der Kläger erwarb im März 2005 einen Pkw des Typs "B1" zu einem Bruttokaufpreis von 41.870 EUR. Er konnte, da er seinerzeit nicht unternehmerisch tätig war, aus der ihm erteilten Rechnung den offen im Kaufpreis ausgewiesenen Umsatzsteueranteil von 5.775,17 EUR nicht als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen.Seit November 2006 betätigte sich der Kläger als beratender Betriebswirt. Zu diesem Zweck legte er den Pkw unter Ansatz eines Teilwerts von 27.000 EUR in das Betriebsvermögen ein. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Fahrzeug weit überwiegend für betriebliche Anlässe und lediglich in geringem Umfang privat. Aus den ihm erteilten Eingangsrechnungen einschließlich der Tankquittungen machte er einen Vorsteuerabzug von insgesamt 567,94 EUR geltend, der indessen - seinen Angaben zufolge - außer auf Benzinrechnungen lediglich auf eine kleine Wartungsrechnung und nicht auf den Ankauf von Bestandteilen des Pkw (wie etwa Ersatzteilen) entfiel.Ein gutes halbes Jahr später entschied sich der Kläger Ende Mai 2007 für den Ankauf eines neuen Pkw des Typs "B2", der ihm am 15. Juni 2007 geliefert wurde und für den ihm der Verkäufer, der Vertragshändler X GmbH einen Kaufpreis von netto 44.205,88 EUR zuzüglich 8.399,12 EUR offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Ebenfalls mit Vertrag vom 15. Juni 2007 gab der Kläger den bisher genutzten Pkw B1 bei der X GmbH für 23.200 EUR in Zahlung. Über den Gebrauchtwagen-Ankauf erteilte ihm die X GmbH einen Beleg, in dem der Ankaufspreis ohne offenen Ausweis von Umsatzsteuer aufgeführt ist.In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 2007 machte der Kläger den Vorsteuerabzug für den Neuwagenankauf steuermindernd geltend, ohne seinerseits aus dem Verkauf des zuvor genutzten Pkw einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz zu erklären. In einem der Voranmeldung beigefügten Schreiben seiner steuerlichen Beraterin und späteren Prozessbevollmächtigten gab der Kläger an, das Fahrzeug am 15. Juni 2007 aus dem Betrieb umsatzsteuerfrei wieder entnommen zu haben. Den Beleg der X GmbH über den Gebrauchtwagen-Ankauf legte der Kläger bei.Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) vertrat die Auffassung, der gebrauchte Pkw sei vom Kläger nicht für Zwecke entnommen worden, die außerhalb seines Unternehmens lägen. Vielmehr habe die Hingabe des Wagens an die X GmbH der Finanzierung des Neuerwerbs gedient. Mit dieser Begründung behandelte der Beklagte die Inzahlunggabe als umsatzsteuerpflichtig, ermittelte aus dem Verkaufspreis von 23.200 EUR eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 19.495 EUR und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2007 am 3. August 2007 unter entsprechender Erhöhung der zu einem Steuersatz von 19% steuerpflichtigen Umsätze gegenüber der Steueranmeldung des Klägers um 3.705 EUR höher fest.Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass er den Pkw zwar - ohne dass dies indessen zwingend gewesen wäre - im November 2006 seinem Unternehmen zugeordnet habe, dass er jedoch bei Inzahlunggabe des Altfahrzeugs gegenüber der X GmbH als Privatmann aufgetreten sei und den Pkw bereits vor Lieferung des Neuwagens aus dem Unternehmensvermögen entnommen habe, blieb erfolglos. Der Beklagte stellte sich im Zuge seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2008 auf den Standpunkt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch die Lieferung von nicht vorsteuerbelasteten Pkw (gemeint wohl: von nicht vorsteuerentlasteten Pkw) der Umsatzsteuer unterliege und der Kläger den Nachweis einer Entnahme des Fahrzeugs vor seiner Veräußerung nicht geführt habe.Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Hierzu trägt er vor, der Gebrauchtwagenverkauf an die X GmbH sei auf der privaten Ebene erfolgt. In der Abrechnung sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. In seiner - des Klägers - Buchführung sei nur eine Entnahme, nicht aber die Veräußerung erfasst worden. Damit sei für Dritte eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Entnahme gehandelt habe. Zwar sei der Erlös aus dem Gebrauchtwagenverkauf für die Finanzierung des Neuwagens verwendet worden; dies sei jedoch wiederum als Einlage zu betrachten. Diese Willensentscheidung habe er, der Kläger, als Unternehmer getroffen; sie obliege nicht der Finanzverwaltung. Die rechtliche Beurteilung des Beklagten bewirke für ihn eine echte Doppelbesteuerung und eine zweifache Belastung mit Umsatzsteuer, die europarechtlich nicht zulässig sei. Er habe niemals die Absicht gehabt, den Pkw als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen heraus zu veräußern. Dabei sei auch zu beachten, dass dies für ihn als beratenden Betriebswirt kein branchentypischer Umsatz gewesen wäre.Im Zuge seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 hat der Kläger die streitige Veräußerung erneut nicht als steuerpflichtig behandelt. Der Beklagte hat der Erklärung zunächst mit Mitteilung vom 25. März 2009 - seinen Angaben zufolge irrtümlich - zugestimmt, die daraus folgende Steuerfestsetzung sodann jedoch mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 zum Nachteil des Klägers in der Weise geändert, dass er die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz abweichend von der Erklärung des Klägers um 19.495 EUR erhöht und die Umsatzsteuer um 3.704,05 EUR höher festgesetzt hat.Der Kläger beantragt (sinngemäß),den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23. Dezember 2010 in der Weise zu ändern, dass die Umsatzsteuer von ./. 5.280,49 EUR um 3.704,05 EUR auf ./. 8.984,54 EUR herabgesetzt wird, und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2008 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Er weist darauf hin, dass es der Bundesfinanzhof (BFH) zwar mit Urteil vom 31. Januar 2002 - V R 61/96 (BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813) für die Annahme einer Entnahme habe genügen lassen, dass der Unternehmer dem Käufer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte und in der Steuererklärung den Vermerk: "steuerfreier Umsatz" anbrachte. Damit habe der BFH jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Pkw-Verkauf im dortigen Urteilsfall vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. März 2001 - C-415/98 - Bakcsi (Slg. 2001, I-1831, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2001, 262) erfolgt sei. Für Verkäufe zu späteren Zeitpunkten - wie im Streitfall - rechtfertige ein solches Verhalten daher grundsätzlich nicht den Schluss, dass der Pkw vor seiner Veräußerung entnommen worden sei. Einen solchen Nachweis habe der Kläger nicht geführt.Gründe: Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.Die Klage ist gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2007 vom 23. Dezember 2010 gerichtet und als solche zulässig.Zwar hat sich der Kläger bei Klageerhebung zunächst gegen die von seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juni 2007 abweichende Festsetzung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Bescheid vom 3. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2008) gewendet. Diese Festsetzung hat sich indessen mit Wirksamwerden der Steuerfestsetzung für das gesamte Kalenderjahr 2007, die mit der Zustimmung des Beklagten zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom 25. März 2009 erfolgt ist (§ 168 der Abgabenordnung - AO -), erledigt und ist mit Wirkung für die Zukunft durch die Jahressteuerfestsetzung abgelöst worden. Zugleich ist diese während des Klageverfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Jahressteuerfestsetzung gemäß § 68 Satz 1 FGO automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 18 Rz. 10). Dies gilt nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2010 auch für die geänderte Jahressteuerfestsetzung, durch die der Kläger - da sie von seiner Jahressteueranmeldung zu seinem Nachteil abweicht - erneut beschwert ist.Die Klage ist jedoch nicht begründet.Der Beklagte hat den Verkauf des gebrauchten Pkw B1 an die X GmbH zu Recht als umsatzsteuerpflichtige Lieferung des Klägers erfasst und den Umsatzsteueranteil aus dem Verkaufserlös zutreffend herausgerechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers war mit dem Verkauf nicht zugleich auch eine als steuerfrei zu behandelnde Entnahme des Pkw aus dem Bereich seines Unternehmens verbunden.a) Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. auch die Lieferungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfolgt die Veräußerung eines Gegenstands indessen nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmensbereich zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, vom 28. Februar 2002 - V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815, und vom 2. März 2006 - V R 35/04, BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675). Dem schließt sich der erkennende Senat an.b) Der Kläger hatte den Pkw im November 2006 für Zwecke der Umsatzsteuer insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.Wie der EuGH mit Urteil Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, UVR 2001, 262 im Anschluss an seine Urteile vom 11. Juli 1991 - C-97/90 - Lennartz (Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19) und vom 4. Oktober 1995 - C-291/92 - Armbrecht (Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) entschieden hat, ergeben sich für einen Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, mehrere Möglichkeiten. Er kann den Gegenstand nämlich entweder insgesamt seinem Unternehmen oder aber insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich oder aber nur teilweise - nämlich entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil - seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dieses Zuordnungswahlrecht besteht in gleicher Weise, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenstand - wie im Streitfall - in der Vergangenheit - vor Begründung seiner Unternehmereigenschaft - ausschließlich zur nichtunternehmerischen Nutzung erworben hatte; er kann dann zu einem späteren Zeitpunkt - bei oder nach Gründung seines Unternehmens - erstmals die Entscheidung treffen, ob und gegebenenfalls, in welchem Umfang er den privat erworbenen Gegenstand nunmehr - allerdings ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs - im Wege der Einlage seinem Unternehmen zuordnen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II. 2. b.).Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht weiter streitig. Gleichfalls unstreitig ist, dass der Kläger sich bei Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit - wie er selbst mit Schreiben vom 11. Februar 2008 im Zuge des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hat - dafür entschieden hat, den Pkw, der nun teils unternehmerisch und teils privat genutzt werden sollte, (insgesamt) seinem Unternehmen zuzuordnen. Zu einer hiervon abweichenden Würdigung der Beweisanzeichen des Streitfalls sieht der Senat keinen Anlass.c) Dass der Kläger den Pkw bereits vor der Veräußerung an die X GmbH am 15. Juni 2007 wieder - mangels Vorsteuerabzugs steuerfrei (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG) - aus dem unternehmerischen Bereich entnommen hätte, kann der Senat nicht feststellen.aa) In seinem Urteil Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, UVR 2001, 262 hat der EuGH ausgeführt, dass die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat, nach Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; jetzt: Art. 2 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL -) in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige andererseits einen solchen Gegenstand aus seinem Unternehmen, so ist es unzulässig, die Entnahme nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 16 Abs. 1 MwStSystRL) zu besteuern. Hat der Steuerpflichtige den Gegenstand so aus seinem Unternehmen entnommen, kann er frei darüber verfügen, da ihm diese Vorschriften insoweit keinerlei Schranken auferlegen. Wenn er den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung mithin seinem privaten Bereich zuzurechnen und unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem. Mit diesem Hinweis darauf, dass der Gegenstand vor der Veräußerung entnommen werden könne, hat der EuGH die offenbar als unbefriedigend empfundene Regelung entschärft, dass Unternehmensgegenstände, die - wie im Streitfall - ohne das Recht auf Vorsteuerabzug erworben wurden, zwar unbesteuert entnommen, aber nur besteuert veräußert werden können (Wagner, Die Information für Steuer und Wirtschaft - INF - 2006, 650; kritisch und ablehnend gegenüber diesem "Trick" jedoch Nieskens in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 3 Anm. 1295.1, m. w. N.).bb) Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 814 zwar angeschlossen. Dies ändert aber nichts daran, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit objektiver Anhaltspunkte für eine vorherige Entnahme bedarf (Wagner, INF 2006, 650), die im Streitfall nicht gegeben sind.cc) Zu Unrecht nimmt der Kläger für sich in Anspruch, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813 (unter II. 3.) eine solche Entnahme mit folgender Begründung angenommen habe:"Der Kläger konnte also den Pkw vor der Veräußerung seinem Unternehmen mit der Folge entnehmen, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 im Rahmen seines Unternehmens erfolgte. Er hat dies auch getan. Indem er dem Erwerber des Pkw keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte und hierzu in der Steuererklärung vermerkte: "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)", hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Pkw nicht steuerpflichtig veräußern wollte. Ein derartiges Verhalten mag zwar grundsätzlich nicht den Schluss rechtfertigen, der Pkw sei vor der Veräußerung entnommen worden. Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Vorabentscheidung des EuGH noch keine klaren Vorstellungen davon haben konnte, wie er die Veräußerung des Pkw der Steuerpflicht - zulässigerweise - entziehen konnte. Es muss deshalb genügen, dass er eindeutig erklärt hatte, die Veräußerung nicht versteuern zu wollen."Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sowohl die Aussage: "Ein derartiges Verhalten mag zwar grundsätzlich nicht den Schluss rechtfertigen, der Pkw sei vor der Veräußerung entnommen worden.", als auch der nachfolgende Hinweis darauf, dass die konkrete Würdigung des BFH dem Umstand geschuldet sei, dass der dort klagende Steuerpflichtige - anders als der Kläger im Streitfall - vor Ergehen des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, UVR 2001, 262 noch nicht darum habe wissen können, dass er durch eine Entnahme vor Veräußerung der Umsatzsteuerpflichtigkeit des Verkaufs hätte entgehen können, der Annahme entgegenstehen, allein schon im Nichtausweis der Umsatzsteuer im Gebrauchtwagen-Ankaufsvertrag der X GmbH müsse eine (konkludente) Entnahmehandlung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung erblickt werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675, unter II. 1. a. bb., für die Anforderungen an eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen bei einer Personengesellschaft). Für Veräußerungen nach Ergehen des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, UVR 2001, 262, jedenfalls aber nach dem Jahr 2006 reicht daher die bloße (wenn auch ausdrückliche) Erklärung des Unternehmers, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht mehr aus (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2003 - V B 254/02, BFH/NV 2004, 95; Fritsch, Umsatzsteuer-Berater - UStB - 2006, 243).dd) Dagegen, dass im Streitfall eine solche Entnahme erfolgt sei, spricht daneben auch der Umstand, dass sie zeitlich mit der Lieferung an die X GmbH am gleichen Tag erfolgt sein soll. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts Münster in dessen Urteil vom 26. Oktober 2001 - 5 K 3980/96 U (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 231, rechtskräftig) an.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .
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Thu, 28 Apr 2011 10:52:00 +0100Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeugsteuer für einen ausländischen PKWFinanzgericht Hamburg , 2-K-246/10
Urteil vom 14.04.2011
Rechtskräftig
Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeugsteuer für einen ausländischen PKW
Leitsatz:
Ein ausländischer PKW unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer, wenn der Halter seinen Wohnsitz in Deutschland hat und das Auto ihm zur Nutzung zur Verfügung steht.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für seinen Pkw mit dem polnischen Kennzeichen ...-1 bzw. ...-2.
Der Kläger hat die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit. Laut einem am 28.10.2002 vom Ortsamt A ausgestellten Personalausweis ist er wohnhaft im X-Bogen in Hamburg. Nach einer Melderegisterauskunft ist er unter dieser Anschrift seit dem 28.06.2006 gemeldet. Unter der Anschrift sind auch seine Ehefrau B und seine drei Kinder gemeldet. Seit 2001 ist er Halter eines Pkw der Marke C mit dem polnischen Kennzeichen ...-1. Am 02.10.2009 wurde er wegen des Verdachts der Unfallflucht und eines Steuervergehens polizeilich vernommen. Gemäß dem von ihm unterzeichneten Vernehmungsprotokoll erklärte er, dass er Halter und alleiniger Fahrer des polnischen Pkw sei. Er wohne seit 2006 durchgehend im X-Bogen. Den polnischen Pkw habe er vor ca. 8 Jahren in Polen von seiner damaligen Firma gekauft. Er nutze das Auto regelmäßig in Deutschland und stelle es regelmäßig auf dem Parkplatz im X-Bogen ab. Der Kläger hat später das Fahrzeug in Polen auf das Kennzeichen ...-2 umgemeldet. Nach polizeilicher Feststellung wurde der Pkw auch im März 2010 noch im X-Bogen abgestellt.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23.03.2010 setzte der Beklagte für das Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.06.2006 bis 31.03.2007 auf 222 EUR, für die Zeit vom 01.04.2007 bis 27.06.2007 auf 76 EUR und für die Zeit ab 28.06.2007 auf jährlich 316 EUR fest. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, dass die Steuer für die widerrechtliche Benutzung gemäß § 2 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) festgesetzt werde, denn der Kläger sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, das Fahrzeug auf ein inländisches Kennzeichen zuzulassen. Spätestens seit dem 28.06.2006 sei für den Pkw der Standort in Deutschland begründet worden. Auch längere Aufenthalte in Polen änderten daran nichts.
Am 20.04.2010 legte der Kläger gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass sein Lebensmittelpunkt und der Standort des Fahrzeugs im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Hamburg gewesen sei. Er habe sich mit dem Fahrzeug überwiegend in Polen aufgehalten. Sein Fahrzeug sei als ein ausländisches Fahrzeug i.S.d. § 2 KraftStG anzusehen, weshalb sich auch eine Anmeldung in Deutschland verbiete. Im Übrigen könne er die Steuer auch nicht bezahlen, da er arbeitslos sei und Leistungen nach dem SGB II beziehe. Mit einem späteren Schriftsatz trug der Kläger vor, dass er sich - "übers Jahr gesehen" - überwiegend in Hamburg aufhalte. Den Pkw habe er jedoch nur etwa 30 Tage nach seinem Umzug in Hamburg behalten und ihn dann zu seinen Eltern nach Polen zurückgebracht. Dort werde er gelegentlich von seinen Angehörigen benutzt. Auch danach habe der den Pkw nur gelegentlich nach Hamburg mitgebracht.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 13.07.2010 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer wegen einer Änderung des Tarifs für die Zeit vom 28.06.2010 bis 31.03.2011 auf 239 EUR, vom 01.04.2011 bis 27.06.2011 auf 70 EUR und für die Zeit ab 28.06.2011 auf jährlich 293 EUR fest. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die auf den Rechtsbehelf des Einspruchs hinwies. In den Erläuterungen war jedoch ausgeführt, dass der Steuerbescheid Gegenstand des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens werde. Diesen Bescheid übersandte der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.10.2010 erneut an den Kläger mit dem Hinweis, dass der Bescheid ohne Nennung der Berichtigungsvorschrift ergangen sei und die Rechtsbehelfsfrist von vier Wochen mit dem Zugang dieses Schreibens zu laufen beginne.
Am 11.11.2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2010 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Am 22.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er bis zu einem Jahr ohne Ummeldepflicht sein Auto in der ganzen Europäischen Union bewegen könne. Er habe den Pkw nicht umgemeldet, weil er durch andere Personen in Polen benutzt werde und sich nur gelegentlich in Deutschland befunden habe. Im Übrigen sei der Pkw am 06.08.2010 verkauft worden. Hierfür reichte er eine Bescheinigung des Kreislandratsamtes D vom 08.12.2010 ein.
Der Beklagte setzte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 08.02.2011 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.06.2010 bis 06.08.2010 auf 34 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 1372,50 EUR auf.
Der Kläger beantragt,
die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 23.03.2010 und vom 13.07.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.11.2010 und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 08.02.2011 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und weist ergänzend auf die Angaben des Klägers in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll hin. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seit 2006 durchgehend im X-Bogen wohnhaft sei und das Fahrzeug regelmäßig in Deutschland nutze, ergebe sich eine steuerbegründende Standortverlegung des Fahrzeuges im Sinne des § 3 Nr. 13 KraftStG.
Mit Beschluss vom 4.3.2011 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen worden.
Dem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten zu der Steuer Nr. .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akte Bezug genommen.
Gründe:
I.
Das Gericht konnte in der Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und ist mit der Ladung gemäß § 91 Abs. 2 FGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zutreffend für das von dem Kläger gehaltene Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt.
Dem Begehren auf Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide steht allerdings noch nicht eine teilweise Bestandskraft der Bescheide entgegen. Der Beklagte hat den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 13.07.2010 mit Schreiben vom 12.10.2010 erneut mit Bekanntgabewillen dem Kläger übersandt und die Einspruchsfrist ausdrücklich erneut in Lauf gesetzt, so dass der dagegen eingelegte Einspruch vom 11.11.2010 fristgemäß erhoben wurde.
Der Beklagte hat zu Recht Kraftfahrzeugsteuer für den Pkw ...-1 bzw. später ...-2 festgesetzt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer auch die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen. Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne des Gesetzes liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf den Straßen im Inland ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die Benutzung seines Kraftfahrzeugs in Deutschland erfüllt. Er hätte das Fahrzeug in Deutschland zulassen müssen. Wann eine Zulassung zu erfolgen hat, ergibt sich aus §§ 18 ff. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung (StVZO a. F.). Danach dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind (§ 18 Abs. 1 StVZO a. F.). Das amtliche Kennzeichen ist vom Verfügungsberechtigten bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll (§ 23 Abs. 1 S. 1 StVZO a. F.). Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird dabei durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Auflage 2005, § 23 StVZO a. F. Rn. 16 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall war der regelmäßige Standort des Fahrzeugs der Wohnort des Klägers. Insbesondere lagen nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG vor. Danach ist für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit das Halten ausländischer Personenkraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Das Fahrzeug des Klägers war in dem hier streitigen Zeitraum von 28.06.2006 bis 06.08.2010 nicht nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Inland zuzulassen, denn der Kläger hatte spätestens seit den 28.06.2006 seinen Wohnsitz in Hamburg und hat damit auch den regelmäßigen Standort des Pkw in Hamburg begründet. Ein vorübergehender Aufenthalt im Inland liegt nur dann vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Fahrzeughalters weiterhin im Ausland liegt (vgl. Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, Stand März 2011, § 3 Rn. 157). Von einem solchen vorübergehenden Aufenthalt kann bei dem Kläger jedenfalls spätestens seit dem 28.06.2006 nicht ausgegangen werden, weil der Kläger sich in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet hat, hier mit seiner Familie zusammenlebt und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Gerade der Sozialleistungsbezug beinhaltet, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und als Erwerbsfähiger dem Arbeitsmarkt in Deutschland ständig zur Verfügung steht (vgl. § 7 SGB II), andernfalls würde er sich des Sozialleistungsbetrugs schuldig gemacht haben. Vor diesem Hintergrund ist der zum Teil wechselnde Vortrag des Klägers im Einspruchsverfahren, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg habe und sich überwiegend in Polen aufhalte, als Schutzbehauptung zu werten, um der Kraftfahrzeugsteuer zu entgehen.
Mit der Begründung des ständigen Wohnsitzes in Hamburg ist auch der Standort des auf den Kläger zugelassenen Pkw in Hamburg begründet worden. Das Fahrzeug ist von dem Kläger von seinem Wohnort aus benutzt worden, denn nach den Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung und den weiteren Hinweisen stand das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug entgegen seiner Behauptung in diesem Verfahren zu seiner Nutzung in Deutschland zur Verfügung. Der Vortrag, dass der Pkw durch andere Personen in Polen benutzt werde und sich nur gelegentlich in Deutschland befunden habe, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Denn es ist weder substantiiert dargelegt, warum der Kläger Halter eines in Polen genutzten Fahrzeugs sein sollte noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger das Auto entgegen seiner Behauptung nicht in Hamburg zur Verfügung gehabt hat. Vielmehr hat der Kläger bei der polizeilichen Vernehmung am 02.10.2009 selbst die regelmäßige Nutzung des Pkw in Deutschland angegeben. Nach dieser von ihm unterzeichneten Aussage war er alleiniger Fahrer des Pkw. Ferner gab er an, dass er durchgehend im X-Bogen wohne, das Auto regelmäßig in Deutschland genutzt und regelmäßig auf seinem Parkplatz im X-Bogen abgestellt habe. Letzteres wird durch die polizeiliche Feststellung vom 04.03.2010 bestätigt, wonach das Fahrzeug, nunmehr mit dem Kennzeichen ...-2, weiterhin auf dem Parkplatz X-Bogen abgestellt wurde. Zudem spricht auch die Ummeldung des Kennzeichens für die Nutzung durch den Kläger, denn gerade dieser Vorgang hätte Anlass gegeben, das Fahrzeug auf den tatsächlichen Nutzer anzumelden, wenn es denn eine solche andere Person gegeben hätte, zumal dem Kläger nun die Kraftfahrsteuerpflicht bekannt war.
Auch der Höhe nach sind die Kraftfahrzeugsteuerbescheide nicht zu beanstanden. Es sind weder Gründe vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Steuer der Höhe nach nicht richtig berechnet wurde.
Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO liegen nicht vor
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Thu, 14 Apr 2011 09:26:00 +0100Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sindNiedersächsisches Finanzgericht , 12-K-345/10
Urteil vom 29.03.2011
Rechtskräftig
Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit
1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind
Orientierungssatz:
Bei der sog. 1 %-Regelung ist vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.
Die gesetzliche Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen den Umfang der Besteuerung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Er durfte im Streitjahr einen Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wurde von seinem Arbeitgeber in jedem Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte der Arbeitgeber den Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.
Der Beklagte erfasste den Bruttoarbeitslohn entsprechend den Angaben des Arbeitgebers. Am 27. August 2009 erging der Einkommensteuerbescheid 2008.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 am 4. September 2009 Einspruch ein. Die erhobenen Einwände wurden mit Änderungsbescheid vom 24. September 2009 berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Oktober 2009 wiederum Einspruch ein. Nunmehr trugen sie vor, dass die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils für die Nutzung des Firmenwagens seines Arbeitgebers zu hoch sei. Die Höhe der Steuer habe sich nach dem Bruttolistenpreis gerichtet. Der Listenpreis sei unrealistisch, da dieser Preis am Markt nicht erzielt werden würde. Es gebe eine Parallelrechtsprechung zur Bewertung des Fahrzeugs beim Verkauf an Werksangehörige (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, DStR 2009, 1803). Ausgangspunkt für die Bewertung sei der Endpreis (§ 8 Abs. 3 EStG). Das sei der Preis, mit dem die Ware dem Endverbraucher angeboten werde. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der Preisnachlass von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abgezogen werden müsse.
Am 26. Juli 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für vorläufig erklärte.
Mit Einspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils durch die Benutzung des Firmenwagens könne nicht reduziert werden, weil die Bewertung mit dem Bruttolistenpreis gesetzlich vorgegeben sei. Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 sei auf den Streitfall nicht anwendbar.
Mit am 26. August 2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie verweisen auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass die Finanzverwaltung bei Mitarbeiterrabatten vom tatsächlichen Marktpreis ausgehen würde. Daher müsse sie auch bei der Besteuerung des Nutzungsvorteils der privaten Benutzung eines firmeneigenen Pkws die Rabatte von dem Bruttolistenpreis abziehen. Ansonsten würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 27. Juli 2010 und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 26. Juli 2010 den Bruttoarbeitslohn des Klägers um 2.028 EUR zu senken und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Einspruchsbescheid.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht mit der sog. 1 % bzw. 0,03 %-Regelung bewertet.
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift besagt:
"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen".
Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Außerdem ist in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die sog. Escape-Klausel geregelt, wonach bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht die sog. 1 %-Regelung, sondern die aus dem Fahrtenbuch entnommenen Werte maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall greift § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ersichtlich nicht ein, weil der Kläger unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat.
2. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Der Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens wird anhand des "inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der Umsatzsteuer" angesetzt (kurz: sog. Bruttolistenpreis). Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Ein solcher Abzug wäre rechtswidrig. Dass ein solcher Abzug möglich sei, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur irgendwo vertreten. Der Senat kann der Ansicht der Kläger nicht folgen.
3. Soweit sich die Kläger auf das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67) berufen, ist der damals entschiedene Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Damals ging es um die Beurteilung des geldwerten Vorteils, der dadurch entstand, dass ein Arbeitnehmer eines Automobilherstellers von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem vergünstigten Preis erwarb. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils war die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift sind die
""Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet."
zu ermitteln. Der BFH weist in der Entscheidung selbst darauf hin, dass dieser Preis
"" kein typisierter und pauschalierter Wert ist, wie etwa der "inländische Listenpreis" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG".
Aus dieser Formulierung ist eindeutig ersichtlich, dass der BFH in dem zitierten Urteil gerade nicht über die im vorliegenden Fall einschlägige Gesetzesbestimmung eine Entscheidung gefällt hat, sondern - in Abgrenzung zu der hier maßgeblichen Norm - in Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG den Abzug von marktüblichen Rabatten zugelassen hat. Irgendwelche Folgerungen für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG können aus der Entscheidung nicht hergeleitet werden.
4. Die gesetzliche Bewertungsregel in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist auch nicht verfassungswidrig. Dies hat der BFH in vielen Entscheidungen bestätigt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 III R 14/99, juris, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 29. Oktober 2002 2 BvR 434/01, HFR 2003, 178; BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BStBl II 2001, 403; BFH-Beschluss vom 11. März 2002 XI B 54/01, BFH/NV 2002, 1024; BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 30. Juni 2004 2 BvR 1931/03; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2005 IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 XI B 89/06, BFH/NV 2007, 416; BFH-Beschluss vom 3. Januar 2007 XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706; BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617).
In dem Urteil vom 1. März 2001 a.a.O. hat es der BFH sogar mit dem Gleichheitssatz als vereinbar angesehen, dass die private Nutzung vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bemessen wird, auch wenn das Fahrzeug erst Jahre später gebraucht und zu einem erheblich geringeren Preis erworben worden ist. In diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis und der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung noch größer, als in dem von den Klägern monierten Fall möglicher Rabatte auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Auch in dem Urteil vom 30. Juli 2003 a.a.O. hat der BFH unter Hinweis auf das Urteil vom 6. März 2003 (XI R 12/02, BFH/NV 2003, 1253) ausdrücklich bekräftigt, dass der Bruttolistenpreis die Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung sei und dass diese Regelung verfassungsgemäß sei. Der Senat schließt sich dieser gefestigten Rechtsprechung an.
Das Gericht ist nicht befugt, eine höhere Einkommensteuer festzusetzen, als es der Beklagte getan hat (sog. Verböserungsverbot im finanzgerichtlichen Verfahren). Deshalb braucht nicht abschließend über die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 98 EUR befunden werden. Das Gericht weist aber darauf hin, dass die während der beruflichen Tätigkeit getragene Kleidung des Klägers als Syndikusanwalt herkömmliche bürgerliche Kleidung sein dürfte, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht abzugsfähig ist. Die Reinigungskosten teilen als sog. Folgekosten das rechtliche Schicksal der Kleidung (vgl. nur BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IV R 53/92, BStBl II 1993, 838). Sie sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Dieser Punkt wird zukünftig zu beachten sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=89
Tue, 29 Mar 2011 09:33:00 +0100Fehlerhafte km-Angaben für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 3-K-2635/08
Urteil vom 29.03.2011
Rechtskräftig
Besprechungen dazu:
Deubner Verlag StX 2011 396
Fehlerhafte km-Angaben für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
Leitsatz:
Überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Der Steuerpflichtige kann dem Finanzamt nicht ohne Weiteres entgegen halten, es hätte die fehlerhaften Angaben bemerken müssen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2005 geändert werden konnten.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielen als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnen in der V-Straße in E. Arbeitsort der Klägerin war im Jahre 1996 G, seit 1997 A. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 gab die Klägerin bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Zeile 35 des Vordrucks (Arbeitsstätte) "G über A" und die einfache Entfernung mit "28 km" an, die sie mit dem privaten Pkw zurückgelegt habe (Bl. 6 R Einkommensteuerakten - EStA - 1996). In den Anlagen N zu den Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 2005 gab die Klägerin jeweils als Arbeitsort "A" und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils "28 km" an (Bl. 6 R EStA 1997, Bl. 5 R EStA 1998, Bl. 6 R EStA 1999 und 2000, Bl. 5 R EStA 2001 und 2002, Bl. 6 R EStA 2003 und 2004, Bl. 5 R EStA 2005). Der Beklagte führte die Veranlagungen für die Streitjahre zunächst den Erklärungen gemäß durch (Bescheide für 1996 vom 04.04.1997, Bl. 7 EStA 1996; für 1997 vom 03.04.1998, Bl. 7 EStA 1997; für 1998 vom 27.04.1999, Bl. 6 EStA 1998; für 1999 vom 05.04.2000, Bl. 7 EStA 1999; für 2000 vom 10.04.2001, Bl. 12 EStA 2000; für 2001 vom 18.04.2002, Bl. 6 EStA 2001; für 2002 vom 08.04.2003, Bl. 6 EStA 2002; für 2003 vom 13.05.2004, Bl. 7 EStA 2003; für 2004 vom 25.05.2005, Bl. 8 EStA 2004 und für 2005 vom 22.05.2006, Bl. 10 EStA 2005). Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 fiel dem Sachbearbeiter des Beklagten auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war. Eine Überprüfung anhand eines Routenplaners ergab eine einfache Entfernung von E nach A von rund 10 km. Daraufhin erließ der Beklagte am 17.8.2007 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (Bl. 19 EStA 1996, Bl. 19 EStA 1997, Bl. 25 EStA 1998, Bl. 19 EStA 1999, Bl. 22 EStA 2000, Bl. 16 EStA 2001, Bl. 16 EStA 2002, Bl. 17 EStA 2003, Bl. 18 EStA 2004 und Bl. 17 EStA 2005).
Den gegen diese Änderungsbescheide am 03.09.2007 eingelegten Einspruch (Bl. 1 Hefter "Einsprüche 1996 - 2005" - E -) begründeten die Kläger dahin, es lägen keine neuen Tatsachen vor, die eine Änderung rechtfertigen könnten. In den Erklärungen seien sowohl die Wohnanschrift als auch die Arbeitsstätte angegeben. Dem Veranlagungsbeamten habe ohne weiteres auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Zudem sei für die Jahre 1996 bis 2001 zum Zeitpunkt der Änderung bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO komme nicht in Betracht, da weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlägen (Bl. 2 E).
Mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 40 E).
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Die Einkommensteuerbescheide 1996 - 2005 hätten nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen. Die Klägerin wohne in E und arbeite in A. Ihre tägliche Fahrstrecke zur Arbeitsstätte führe sie über C. Seit vielen Jahren habe sie in der Einkommenserklärung die Entfernungskilometer (einfache Fahrtstrecke) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fehlerhaft mit 28 km anstatt mit den tatsächlichen 15 km angegeben. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometer entsprächen. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem Beklagten seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Ihm seien sowohl der Wohnsitz als auch die Adresse der Arbeitsstätte der Klägerin durch die jeweiligen Einkommensteuererklärungen bekannt gewesen. Beide Adressen hätten sich in dieser Zeit nicht geändert. Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheide aus, wenn sie auf Tatsachen gründe, die dem Finanzamt infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht zunächst unbekannt geblieben seien. Eine solche Verletzung der Ermittlungspflicht liege vor, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen müssten, nicht nachgehe, z.B. bei offensichtlich unzutreffenden Angaben eines Steuerpflichtigen. Die Klägerin habe die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Nennung ihrer privaten Adresse und der Adresse ihrer Arbeitsstätte verbal zutreffend angegeben. Lediglich irrtümlich habe sie dann nicht die Entfernungskilometer, sondern die gefahrenen Kilometer eingetragen. Diese Kilometerdiskrepanz habe der Beklagte in den geänderten Einkommensteuerbescheiden als "offensichtlich unzutreffende Entfernung" bezeichnet. So sei in den Erläuterungen der geänderten Bescheide jeweils zur Begründung ausgeführt: "Die bisherigen Werbungskosten der Ehefrau basieren auf einer offensichtlich unzutreffenden Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte."
Da dem Beklagten ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Angaben der Klägerin zu Wohnort und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits bei gehöriger Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht nicht habe verborgen bleiben und der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können, lägen neue Tatsachen nicht vor. Der Einkommensteuererklärung 2006 seien unverändert dieselben Angaben zu Wohnort, Arbeitsstätte und Entfernungskilometer zu entnehmen wie den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2005. Dem Veranlagungsbeamten hätte ohne weiteres schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in der Erklärung nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen (Einkommensteuer) das Finanzamt örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Im Übrigen sei für die Jahre 1996 bis 2005 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Beklagte habe zu Unrecht eine Festsetzungsfrist von 10 Jahren angenommen. Die Kläger hätten keine Steuerhinterziehung begangen. Es handele sich lediglich um eine Verkennung der Fragestellung in der Einkommensteuererklärung des Jahres 1996. Diese Annahme habe sich bei den Klägern als zutreffend verstärkt, nachdem die Beklagte die Angaben in die Veranlagung für 1996 und die Folgejahre unbeanstandet übernommen habe. Auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei nicht gegeben. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung liege nicht vor, weshalb auch die Festsetzungsfrist von 5 Jahren nicht einschlägig sei. Leichtfertig sei ein Verhalten, das gravierend gegen Sorgfaltspflichten verstoße und dem Täter auch besonders vorzuwerfen sei, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen können. Die fehlerhaften Angaben über die Jahre seien auf eine einzelne fehlerhafte Eintragung in der Einkommensteuererklärung 1996 zurückzuführen und in den Folgejahren aus einer nicht beanstandeten Einkommensteuererklärung übertragen worden.
Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die geänderten Bescheide selbst bei unterstellter Änderungsmöglichkeit nicht korrekt seien. Zu Unrecht sei bei der Veranlagung der Klägerin nur der jeweilige Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 EUR / 1.044,00 EUR bzw. 2.000,00 DM angesetzt worden. Die auf 15 km bezogene Pendlerpauschale übersteige zusammen mit den übrigen unbeanstandeten Werbungskosten in jedem Jahr den angesetzten Pauschbetrag. Insofern werde auf eine Tabelle verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2005 vom 17.08.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 aufzuheben,
hilfsweise,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2005 vom 17.08.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von jeweils 150,00 DM für 1998 und 1999, in Höhe von 191.00 DM für 2000, in Höhe von jeweils 105,00 EUR für 2001 und 2002 und in Höhe von 75,50 EUR für 2004 und 2005 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Die streitigen Einkommensteuerbescheide hätten wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden können. Die von der Klägerin angegebene Entfernungsstrecke sei eine Tatsache, die der Finanzbehörde nachträglich bekannt geworden sei, denn erst durch eine Abfrage im Routenplaner im Rahmen der Veranlagung 2006 habe sich ergeben, dass die Angaben der Klägerin nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Der Beklagte habe auch nicht die Ermittlungspflicht verletzt. Die Veranlagung der Arbeitnehmerfälle sei ein Massegeschäft, das von wechselnden Bearbeitern, bei denen im Regelfall nicht die entsprechenden Ortskenntnisse vorhanden seien, erfolge. Dass diese Kenntnisse nicht vorhanden gewesen seien, ergebe sich schon daraus, dass die erhebliche Abweichung zwischen der Angabe der Klägerin und der tatsächlichen einfachen Entfernung nicht erkannt worden sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Angabe offensichtlich in unzutreffender Weise gemacht habe und sie damit ihre Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzt habe. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass die Klägerin bewusst unzutreffende Angaben gemacht habe und damit die erweiterte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung gegeben sei. Die Frage in der Anlage N nach der einfachen Entfernung sei eindeutig. Eine Verkennung der Fragestellung sei ausgeschlossen. Hinzu komme, dass die Frage nach der einfachen Entfernung in der Anlage N des Klägers zutreffend beantwortet und hier somit die Fragestellung nicht verkannt worden sei. Es bestünden keine Zweifel, dass die Klägerin unzutreffende Angaben gemacht habe, um einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Nachdem dies in 1996 funktioniert habe, habe sie dies auch in den Folgejahren beibehalten und sich bei Entdeckung der unzutreffenden Angaben auf diesen erworbenen Vorteil berufen. Im Ergebnis komme bei der Klägerin lediglich der Werbungskostenpauschbetrag zum Ansatz. Insoweit gingen die Ausführungen bezüglich des unzutreffenden Ansatzes der Werbungskostenpauschale ins Leere.
Gründe:
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 vom 17.08.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 - soweit sie den Änderungsbescheid für 1996 betrifft - sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weshalb sie aufzuheben sind. Im Übrigen hingegen, also für die Streitjahre 1997 bis 2005, ist die Klage unbegründet. Insofern sind die angefochtenen Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung rechtmäßig.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die Frage, dass die in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre angesetzten Werbungskosten für die Fahrten der Klägerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Bezug auf die anzusetzende Entfernung nicht korrekt waren.
Streitig ist aber, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 vorliegen.
Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden konnten.
a) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Unter einer Tatsache im Sinne des § 173 AO ist das zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Als Beweismittel sind diejenigen Erkenntnismittel anzusehen, die der Aufklärung des steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts dienen, d.h. die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (st. Rspr., z. B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 - VIII R 121/83 , BStBl II 1989, 585 und vom 27. Oktober 1992 - VIII R 41/89 , BStBl II 1993, 569 ). Demgegenüber sind rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere juristische Wertungen und Subsumtionen keine Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO. Auch eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d.h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen, ist keine Tatsache im Sinne der genannten Vorschrift (st. Rspr., z. B. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 - X R 60/01 , BFH/NV 2003, 1144 ).
b) Die Änderung eines Bescheides ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2002 XI R 2/01 , BStBl II 2004, 444 ).
c) Die an die Ermittlungen der Finanzbehörde nach § 88 AO zu stellenden Anforderungen sind nicht allgemein festzulegen. Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht nur dann, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2001 VII R 68/00 , BStBl II 2002, 44 und vom 28.06.2006 XI R 58/05 , BStBl II 2006, 835 ; Beschluss vom 22.08.2007 VIII B 220/06 - juris -). Grundsätzlich darf die Finanzbehörde davon ausgehen, dass der steuerliche erhebliche Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich angegeben worden ist. Sie muss den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen begegnen. Werden Steuererklärungen abgegeben, so muss sie eventuellen Unklarheiten und Zweifelsfragen nachgehen, die sich aus der Erklärung oder den dazu eingereichten Unterlagen aufdrängen.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.
Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserhebliche Tatsache, dass nämlich die einfache Entfernung zwischen Eisenberg und Grünstadt bzw. zwischen E und A ca. 10 km beträgt, war dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nicht bekannt, sondern wurde erst im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung für das Jahr 2006 seitens eines ortskundigen Mitarbeiters des Beklagten und auf Grund einer Überprüfung der Angaben anhand eines Routenplaners bekannt.
a) Bei der Frage, welche Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort des Steuerpflichtigen liegt, handelt es sich um eine Tatsache, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung anzugeben hat, während die Subsumtion, also die Prüfung der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten (hier: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) vorliegen, von der Behörde bei der Veranlagung vorzunehmen ist.
b) In ihren Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 hat die Klägerin die jeweils in der Zeile 35 (für 1996 bis 2000) bzw. Zeile 36 (für 2001 bis 2004) bzw. Zeile 45 (für 2005) der Anlage N gestellte Frage nach der einfachen Entfernung mit 28 km angegeben.
Diese Angaben der Klägerin waren weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig und sie boten dem Veranlagungsbeamten keinen Anlass, ihnen nachzugehen, weitere Überprüfungen oder Ermittlungen anzustellen. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst verpflichtet und auch in der Lage war, die zutreffende Antwort auf die gestellte Frage zu beantworten, da es sich um in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände handelt. Zum anderen ist zu sehen, dass es sich bei der Veranlagung der Arbeitnehmerfälle um ein Massengeschäft handelt, das von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt wird, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügen, um etwaige Unstimmigkeiten einzelner Angaben in einer Steuererklärung auf Anhieb erkennen zu können. Auch bestand kein Anlass, den Angaben der Klägerin mit Misstrauen zu begegnen.
c) Aber selbst wenn man davon ausginge, die Veranlagungsbeamten hätten seinerzeit bereits die fehlerhaften Entfernungsangaben erkennen können, stünde dies einer Änderung auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Denn es liegt eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten auf Seiten der Klägerin vor. Die Klägerin war verpflichtet, in ihrer Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auf diese Verpflichtung war sie jeweils im Mantelbogen der Einkommensteuererklärungen besonders hingewiesen worden und sie musste die Korrektheit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift versichern. Gleichwohl hat sie hinsichtlich der Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte fehlerhafte Kilometerangaben gemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang angibt, sie habe seinerzeit irrtümlich angenommen, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, vermag diese Einlassung die falschen Angaben nicht zu erklären. Denn ausgehend von der tatsächlichen Entfernung zwischen E und A (bzw. G) von lediglich 10 km - nicht 15 km, wie in der Klageschrift angegeben - ergäben sich tatsächlich gefahrene Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) von nur 20 km, keinesfalls aber von 28 km, wie von der Klägerin in den Steuererklärungen eingetragen.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.
Der Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide steht allerdings hinsichtlich des Streitjahres 1996 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen, da für diesen Veranlagungszeitraum nicht vom Vorliegen eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO auszugehen ist. Anders verhält es sich dagegen in Bezug auf die Streitjahre 1997 bis 2001. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt mit der Folge, dass sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für diese Jahre die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert.
a) Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für die im Streitfall in Rede stehende Steuerart grundsätzlich vier Jahre. Sie begann nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für 1996 mit Ablauf des Kalenderjahres 1997, in welchem die Kläger die Einkommensteuererklärung für 1996 abgegeben haben und endete bei regulärem Ablauf mit Ende des Kalenderjahres 2001. Damit wäre an sich für 1996 Festsetzungsverjährung eingetreten. Soweit eine Steuer hinterzogen worden ist, verlängert sich allerdings die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre und auf fünf Jahre, wenn sie leichtfertig verkürzt worden ist. Festsetzungsverjährung für 1996 wäre damit bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung erst mit Ablauf des Jahres 2007 eingetreten, der Änderungsbescheid vom 17.08.2007 vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen. Entsprechendes gilt für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2001.
Eine Steuer ist u.a. dann hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Gemäß § 370 Abs. 4 Satz 1 AO sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegen, wobei die objektiven Tatbestandsmerkmale in beiden Begehungsformen identisch sind.
Vorsätzlich handelt, wer weiß, dass er über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dies auch will oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, und auch weiß oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass dadurch nicht die tatsächlich geschuldete Steuer, sondern eine niedrigere festgesetzt wird. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintritt.
Ob die Tat strafrechtlich verfolgt und bestraft worden ist oder ob sie - etwa wegen einer Selbstanzeige - nicht bestraft werden konnte, ist für die Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung ohne Belang (vgl. Rüsken in Klein, AO, Kommentar, § 169 Rz. 26). Der Sinn der längeren Festsetzungsverjährung liegt darin, dass bei einer Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung in aller Regel die Sachaufklärung erschwert ist und den Finanzbehörden deshalb ein längerer Zeitraum eingeräumt werden soll.
aa) Im Streitfall liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO hinsichtlich sämtlicher Streitjahre vor.
Die Klägerin hat den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Behördenakten sowie den eigenen Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber dem Finanzamt objektiv falsche Angaben hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort gemacht hat. Denn sie hat nicht die einfache Entfernung zwischen E und G bzw. E und A, sondern mehr als das doppelte der Wegstrecke erklärt.
bb) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung liegen in Bezug auf das Streitjahr 1996 allerdings nicht vor. Insoweit hält es der erkennende Senat für durchaus denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der Wegstrecke zum Arbeitsort "G über A" und die Angabe der Kilometer mit "28" in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, lediglich versehentlich, nicht aber bewusst fehlerhaft vorgenommen hat.
cc) Anders verhält es sich aber hinsichtlich der Streitjahre 1997 bis 2001. Insofern ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich handelte, als sie die unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte machte. Insoweit liegen objektive Merkmale vor, die das Vorliegen einer Steuerhinterziehung auch in subjektiver Hinsicht begründen.
Während sich nämlich im Veranlagungszeitraum 1996 der Arbeitsort der Klägerin noch in Grünstadt befand und sie in diesem Jahr ihren eigenen Angaben zufolge von E über A nach G gefahren ist, befand sich ihr Arbeitsplatz ab 1997 im Ort A. Sie musste sich also bei der Anfertigung ihrer Steuererklärung Gedanken über die von ihr benutzte Fahrtstrecke machen und es musste ihr dabei bewusst sein, dass die Entfernung zu ihrem neuen Arbeitsplatz deutlich geringer war als diejenige von E über A nach G und dass - unabhängig von der tatsächlichen Entfernung - dieselbe Angabe "28 km" nicht zutreffend sein kann. Wenn sie gleichwohl in der Erklärung für 1997 und für die Folgejahre gleichwohl dieselben Entfernungskilometer angab, kann sie diese Eintragung nur vorsätzlich fehlerhaft vorgenommen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin um die genaue Entfernung nach A wusste, da sie die Strecke an sämtlichen Arbeitstagen selbst gefahren ist. Die Erklärung der Klägerin für die fehlerhaften Angaben ist demgegenüber bereits in sich nicht schlüssig, nachdem die tatsächliche Entfernung zwischen E und A lediglich 10 km beträgt und bei der Annahme, es sei nach den tatsächlich gefahrenen Kilometer gefragt, allenfalls 20 km, nicht aber 28 km anzugeben gewesen wären.
Die Klägerin muss es ferner auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung zumindest für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht.
c) Mithin ist für Jahre 1997 bis 2001 auf Grund der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Einkommensteueränderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2005 ergingen innerhalb der regulären Festsetzungsfrist.
Soweit die Kläger schließlich hilfsweise eine Korrektur der angefochtenen Änderungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2005 dahingehend begehren, dass bei der Veranlagung der Klägerin anstelle des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,- DM (für 1998 bis 2001), 1044,- EUR (für 2002 und 2003) bzw. 920,00 EUR (für 2004 und 2005) im Einzelnen bezifferte Werbungskosten angesetzt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die Klägerin geht in ihrer mit der Klagebegründung vorgelegten Aufstellung insofern von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als sie bei sog. Pendlerpauschale eine Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte von 15 km annimmt, während die einfache Entfernung tatsächlich bei 10 km liegt. Legt man aber diesen Wert und die übrigen unbeanstandet gebliebenen Werbungskosten zu Grunde, ergeben sich für alle Veranlagungszeiträume von 1998 bis 2005 Werbungskosten, die unter dem jeweiligen Arbeitnehmerpauschbetrag liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=88
Tue, 29 Mar 2011 09:29:00 +0100Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher NutzungFinanzgericht Köln , 15-K-290/10
Urteil vom 24.03.2011
Rechtskräftig
Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Nutzung
Orientierungssatz:
Ein Zuschlag gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten anzuwenden, wenn diese weniger als 15 Tage monatlich betragen, und dann nach Einzelbewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer zu bewerten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Besteuerung der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Klägers.
Der Kläger ist von Beruf angestellter Unternehmensberater bei B, C-Straße " in D. Für seine Tätigkeit stand ihm während des gesamten Kalenderjahres ein Dienstwagen zur Verfügung. Der bis zum 02.08.2007 genutzte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E1 hatte unstreitig einen Bruttolistenpreis von 41.700 EUR; das für das restliche Streitjahr zur Verfügung stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E2 hatte einen Bruttolistenpreis von 88.400 EUR.
Beide Fahrzeuge nutzte der Kläger auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, allerdings wegen zahlreicher Dienstreisen lediglich an nachweislich 53 Tagen des Streitjahres (29 Fahrten bis zum 31.07.2007 und 24 Fahrten ab dem 01.08.2007), was zwischen den Beteiligten unstreitig ist (s. Bl. 82 d. FG-Akte und die Nachweise Bl. 38 ff. d. FG-Akte). Auf die Aufstellung des Klägers und seine Reisekostenabrechnungen wird Bezug genommen. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 3 km.
Der Kläger erklärte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 445.670 EUR, wobei er den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 466,15 EUR minderte. Diese Korrektur begründete er mit dem Wechsel von der pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils zur Besteuerung nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.04.2008 (VI R 85/04, BStBl II 2008, 887). Gemäß einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 23.01.2008 hatte dieser für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal einen Betrag von 38 EUR monatlich (0,03 % von 41.700 EUR × 3 km) für den ersten Dienstwagen und ab August 80 EUR monatlich (0,03 % von 88,400 EUR × 3 km) als geldwerten Vorteil versteuert (s. Rb-Akte des Beklagten). Seiner Berechnung legte er einen Anteil von 0,002 % des jeweiligen Listenpreises, multipliziert mit der Entfernung von 3 km und den Tagen der tatsächlichen Nutzung des Pkws für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Grunde.
Der Beklagte folgte der Rechtsansicht des Klägers nicht. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger sein Begehren weiter verfolgte, änderte der Beklagte den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2007 zuletzt am 09.11.2009, aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2010 wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 04.04.2008 entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhänge, für dessen Ermittlung eine Einzelbewertung je Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorgenommen werden müsste, würden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt und dürften über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden. Insoweit werde auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.10.2008 (IV C 5-S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961) verwiesen.
Unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung hat der Kläger am 02.02.2010 hiergegen die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides, zuletzt geändert durch Bescheid vom 09.11.2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2010 die Einkommensteuer 2007 unter der Maßgabe herabzusetzen, dass der Bruttoarbeitslohn auf 445.670 EUR vermindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.10.2008 (IV C 5-S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961).
Die Berichterstatterin hat mit Verfügungen vom 10.01.2011 und 02.03.2011 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.09.2010 (VI R 57/09, DStR 2010, 2627) seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 04.04.2008 nochmals bestätigt hat.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe:
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Der Beklagte hat zu Unrecht die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht nach der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorgenommen.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der sich der Senat anschließt - gelten für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, die Grundsätze, die nach § 9 Abs. 2 EStG in der in dem Streitjahr 2007 geltenden Fassung (siehe zur Verfassungswidrigkeit der Norm: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210) auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwenden sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 04.04.2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890 unter II.2. und VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 unter II.1.a. jeweils m.w.N.).
Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Denn nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten zum - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 EStG, der auch bei - unentgeltlicher - Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 04.04.2008 (VI R 68/05, BStBl II 2008, 890 und VI R 85/04, BStBl II 2008, 887) verwiesen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.09.2010 (VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349) nochmals bestätigt. Insbesondere hat er darin der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen, das Gericht habe mit seinen zuvor genannten Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Der weiterhin geltende Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.10.2008 (IV C 5-2334/08/10010, BStBl I 2008, 961) bindet den erkennenden Senat nicht.
Die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten ist je Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten.
Somit ergibt sich auf der Grundlage der unstreitig zwischen den Beteiligten feststehenden Anzahl von Fahrten, der Entfernungskilometer und der Bruttolistenpreise der genutzten Dienstwagen folgende Berechnung:
bis 31.07.2007:
41.700 EUR × 0,002 % × 3 km × 29 Fahrten =
72,59 EUR
ab 01.08.2007:
88.400 EUR × 0,002 % × 3 km × 24 Fahrten =
127,30 EUR
199,89 EUR
bisher:
666,00 EUR
Differenz:
466,11 EUR
Bruttoarbeitslohn bisher:
446.136,00 EUR
abzüglich
./. 466,11 EUR
= Bruttoarbeitslohn neu (auf volle EUR gerundet):
445.670,00 EUR
Die Berechnung des neu festzusetzenden Steuerbetrags war dem Beklagten ermessensgerecht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung aufzuerlegen, da die Ermittlung der festzusetzenden Beträge einen nicht unerheblichen Aufwand für das Gericht bedeuten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die zu entscheidende Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2011 VI B 130/10, n.v.).
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Thu, 24 Mar 2011 09:38:00 +0100Vorsicht beim Autoverkauf an PrivatVerkauft man einen Firmenwagen an eine Privatperson, kann man die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen " und diese dauert sechs Monate. Geht während dieser Zeit etwas kaputt, gilt eine Beweislastumkehr. Nicht der Käufer muss dann beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, sondern der Verkäufer muss nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Mangel bei Übergabe NICHT vorhanden war.Beispiel: Zwei Wochen nach dem Verkauf kommt es zu einem Getriebeschaden. Nicht der Käufer muss dann nachweisen, dass das Getriebe schon bei Übergabe schadhaft war, sondern der Verkäufer muss nachweisen, dass es in Ordnung war " was in der Praxis kaum möglich sein dürfte. der-Firmenwagen.de rät deshalb: Verkaufen Sie Firmenautos nur an Kfz-Händler oder Firmen, um diese Haftung zu vermeiden. Denn beim Verkauf an einen Nicht-Verbraucher können Sie die Gewährleistung ausschließen. Andere Methode " für inhabergeführte Betriebe geeignet: Sie verkaufen das Auto zuerst an sich privat und verkaufen es dann privat weiter. Denn wenn ein Privatmann verkauft, kann er die Gewährleistung wirksam ausschließen. Zwei Nachteile bei dieser Methode: Der Mehrwertsteuerausweis geht verloren und es steht ein weiterer Eintrag im Kraftfahrzeugbrief.Alle 2 Wochen aktuelle Steuertipps - direkt vom Steuerberater: Hier zum Newsletter anmelden.
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Sat, 05 Mar 2011 19:13:00 +0100Bei Leasingverträgen mit extrem niedrigen Restwerten droht eine SteuerfalleDer Fall: Die X GmbH least einen 7er BMW auf 36 Monate. Gesamtfahrleistung: 75 000 km. Obwohl die Leasingfirma eine Monatsrate von 1200 Euro anbietet, legt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Rate auf 2000 Euro fest. Nach 36 Monaten kauft die Freundin des Inhabers den Wagen (Zeitwert 35 000 Euro) für nur 12 000 Euro von der Leasingfirma. Ein Betriebsprüfer deckt den Vorgang Jahre später auf. Er behauptet eine "verdeckte Gewinnausschüttung". Zu Recht?Warum macht man überhaupt freiwillig so hohe Leasingraten? Die hohen Raten sollen bei der GmbH Steuern sparen. Den anschließenden Verkaufsgewinn soll die Freundin des Gesellschafter-Geschäftsführers möglichst steuerfrei einstreichen.Hier liegt der Knackpunkt: Vereinbart man in einem Leasingvertrag eine Kaufoption, die einen Kauf unter dem Zeitwert ermöglicht, muss die Bilanzierung beim Leasingnehmer erfolgen. Das wäre in unserem Fall die betreffende GmbH. Dieses Problem kennen die Leasingfirmen natürlich und lassen die Kaufoption im Leasingvertrag weg. Wenn das Finanzamt später allerdings merkt, dass das Auto deutlich unter Zeitwert gekauft wurde, wird es gleichwohl unterstellen, es sei von vornherein eine Kaufoption vereinbart gewesen. Und in diesem Fall muss der Leasingnehmer den Entnahmegewinn versteuern.So hätte es der GmbH-Geschäftsführer aus dem Beispiel richtig gemacht: Die GmbH hätte den Wagen für 12 000 Euro kaufen müssen. Denn sie hat sich durch die jahrelangen überhöhten Leasingraten den Anspruch verdient, das Auto so billig zu kaufen. Anschließend hätte die GmbH" egal an wen " das Auto zum Verkehrswert weiter verkaufen können.Die Lösung: Der Betriebsprüfer hat leider Recht. Weil der Geschäftsführer geduldet hat, dass seine Freundin seiner GmbH den Wagen so billig wegschnappt, hat er eine verdeckte Gewinnausschüttung zugelassen.der-firmenwagen.de rät: Vereinbaren Sie beim Leasing eine realistische Kilometer-Abrechnung und möglichst niedrige Raten.Vorteile: Man schont die Liquidität des eigenen BetriebsMan riskiert keine steuerlichen ProblemeMan ist nicht auf das Wohlwollen der Leasingfirma angewiesen. Denn es soll auch schon vorgekommen sein, dass sich eine Leasingfirma nach drei Jahren nicht mehr an die " immer nur mündlich " gegebene Zusage erinnern konnte, das Auto so günstig herzugeben.
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Thu, 03 Mar 2011 09:07:00 +0100Zwingende Hubraumbesteuerung für Pkw mit ErstzulassungSächsisches Finanzgericht , 8-K-1767/10
Urteil vom 02.03.2011
Rechtskräftig
Zwingende Hubraumbesteuerung für Pkw mit Erstzulassung vor dem 5.11.2008
Orientierungssatz:
Die Kraftfahrzeugsteuer für einen erstmals im August 2006 zugelassenen Pkw kann nicht fakultativ nach § 8 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 9 Abs. 2 Buchst. b KraftStG nach der Kohlenstoffdioxidemission bemessen werden. Die Stichtagsregelung des § 18 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 3 KraftStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtssicherheit für Halter von Bestandsfahrzeugen und die Begrenzung des Verwaltungsaufwands genügen zur Rechtfertigung der in der Übergangsregelung enthaltenen Ungleichbehandlung.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen seit 15.02.2007 auf ihn zugelassenen Pkw auf den Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KraftStG, der für ab dem 01.07.2009 neu zugelassene Pkw gilt.
Der Kläger ist Halter eines im August 2006 erstmals zugelassenen Pkw Honda Accord mit einer Kohlenstoffdioxidemission von kombiniert 153 g je Kilometer. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2204 cm³ angetrieben, der die Abgasnorm EURO 4 erfüllt (vgl. Kopie des Fahrzeugscheins Bl. 3 der Rechtsbehelfsakte des Beklagten). Für das Fahrzeug setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2007 eine Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 355,- EUR fest. Mit Schreiben vom 01.07.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Steuerfestsetzung nach Maßgabe des für ab 01.07.2009 neu zugelassene Pkw geltenden Rechts. Bei Anwendung dieser Norm ergäbe sich für das Fahrzeug des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 284,50 EUR. Gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11.09.2009 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2010 zurückwies.
Der Kläger macht geltend, er habe sein Fahrzeug auch im Hinblick auf in der Presse diskutierte Steuererleichterungen für umweltschonende Fahrzeuge ausgewählt. Es sei kein sachlicher Grund für seine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von ab dem 01.07.2009 erstmals zugelassenen Fahrzeuge gegeben, weil auch sein Fahrzeug die technischen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit b) KraftStG erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 11.09.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2010 aufzuheben und die Kfz-Steuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A entsprechend der Neuregelung zum 01.07.2009 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte hält eine zur Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 KraftStG führende Änderung der Bemessungsgrundlage oder einen sonstigen Änderungstatbestand für nicht gegeben. Es sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Gleichbehandlung der vor und nach dem Stichtag 01.07.2009 zugelassenen Fahrzeuge geboten. Denn die Stichtagsregelung solle den sonst zu befürchtenden Verwaltungsaufwand reduzieren und der Planungs- und Rechtssicherheit dienen. Zudem sei gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer vom 25.05.2009 (BGBl I S. 1170) eine künftige Änderung der Regelungen auch für vor dem Stichtag zugelassene Bestandsfahrzeuge wie das des Klägers vorgesehen. Für die Übergangszeit sei die Ungleichbehandlung daher hinzunehmen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die beigezogene Rechtsbehelfsakte des Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 90 Abs. 2 FGO durfte der Senat hierüber ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Ablehnung des Beklagten, die bestandskräftige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten des Klägers zu ändern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
a) Denn es ist für die Zeit ab 01.07.2009 kein Fall einer Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 2 KraftStG gegeben. In Betracht käme hier allein eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. 1 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. Vorliegend haben sich aber weder Bemessungsgrundlage noch Steuersatz für das vom Kläger gehaltene Fahrzeug geändert. Die Bemessungsgrundlage der Steuer für das Fahrzeug ist gemäß § 8 Nr. 1 a) KraftStG weiterhin allein der Hubraum, der Steuersatz für das Fahrzeug bleibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftstG weiterhin unverändert. Denn die obligatorische Besteuerung nach der Kohlenstoffdioxidemission sieht das Gesetz erst bei einer Erstzulassung des Fahrzeugs ab 01.07.2009 vor. Eine Auslegung des Gesetzes in dem vom Kläger begehrten Sinne, dass es nämlich auf das Tatbestandsmerkmal "erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009" in §§ 8 Nr. 1 lit. b), 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KraftStG im Falle einer hierdurch eintretenden Herabsetzung der Steuerlast nicht ankomme, ist wegen des eindeutigen Wortlautes der Norm nicht möglich.
b) Die fakultative Besteuerung nach der Kohlenstoffdioxidemission nach Günstigerprüfung ist nur bis zu einer Erstzulassung von Pkw ab dem 05.11.2008 eröffnet, §§ 18 Abs. 4 a) S. 1 HS 1, 10 a Abs. 1, 2 KraftStG. Für vor diesem Datum zugelassene Pkw wie den des Klägers ist sie ausdrücklich ausgeschlossen, §§ 18 Abs. 4 a S. 1 HS 2, 10 a Abs. 3 KraftStG.
c) Die Auffassung des Klägers, diese Stichtagsregelungen verletzten zu seinen Lasten das steuer- und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprinzip aus Art. 3 Abs. 1 GG, trifft nicht zu.
aa) Zwar bestimmt das Gesetz mit dieser Stichtagsregelung für gleiche Sachverhalte, nämlich das Halten eines Pkw mit bestimmten technischen Eigenschaften ab dem 01. Juli 2009 als steuerbegründendem Tatbestand, ungleiche Rechtsfolgen. Denn der Kläger hätte bei erstmaliger Zulassung seines Fahrzeugs ab dem 01.07.2009 bzw. 05.11.2008 eine niedrigere Steuer zu zahlen.
bb) Diese Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt jedoch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz nicht. Denn soweit Differenzierungen des Gesetzgebers auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sind sie als Ausfluss seiner Gestaltungsfreiheit hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.02.1987, Az. 1 BvL 18/81 und 20/82, BStBl. II 1987, 240, 245 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn die Ungleichbehandlung beruht auf sachlichen Gründen, nämlich dem Streben des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit für Bestandsfahrzeuge und nach der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes in Folge der Gesetzesänderung. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 18.02.2011.
Ergänzend merkt der Senat Folgendes an: Der Gesetzgeber wird auch die Besteuerung von Bestandsfahrzeugen ab 01.01.2013 neu regeln, wie sich aus Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170 [1174]) ausdrücklich ergibt. Insoweit wendet sich der Kläger gegen Rechtsfolgen aus einer absehbar nur vorübergehend geltenden Übergangsregelung.
Dass der Gesetzgeber mit dem bislang bloß teilweisen Umstieg auf die Besteuerung nach Kohlenstoffdioxidemission, nämlich nur hinsichtlich der ab dem Stichtag erstmals zugelassenen Fahrzeuge, die Rechtssicherheit wahren und den Verwaltungsaufwand beim Vollzug des KraftStG begrenzen wollte, ergibt sich aus den Motiven zur Änderung des KraftStG (vgl. BT-Drs. 16/11724).
Das Bestreben, Rechtssicherheit für Halter von Bestandsfahrzeugen zu schaffen, ist ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt. Der Gesetzgeber hatte hierbei offenbar im Blick, dass die Steuerumstellung auch für Bestandsfahrzeuge insgesamt eher zu einer Mehrbelastung der Fahrzeughalter führen werde.
Der Vollzugsaufwand für die Kraftfahrzeugsteuer wird den Ländern nach dem durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170) eingefügten § 18 a Abs. 2 FVG durch den Bund pauschal erstattet. Die Gesamthöhe dieser Pauschale ist im Gesetz abschließend festgeschrieben. Hieraus schlussfolgert der Senat, dass der Vollzugsaufwand durch den Gesetzgeber in etwa auf das vor der Umstellung gekannte und damit bei Verabschiedung des Gesetzes absehbare Maß begrenzt werden sollte.
Die Rechtssicherheit für Halter von Bestandsfahrzeugen wie auch die Begrenzung des Verwaltungsaufwandes durch Aufrechterhaltung der auf Zulassungen bis zum 05.11.2008 bereits festgesetzten oder festzusetzenden Steuern sind legitime Ziele des Gesetzgebers beim Übergang zu anderen Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Stichtagsregelung (vgl. hierzu allg. BFH, Beschluss vom 16.07.1999, Az. IX B 81/99, Rz. 12, zitiert nach juris) durfte der Gesetzgeber auch als zu deren Erreichung geeignet ansehen. Denn mit der Stichtagsregelung sind Anträge auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Bestandsfahrzeuge wie im vorliegenden Fall objektiv aussichtslos und damit weniger zahlreich, womit eine zusätzliche Belastung der Verwaltung durch die Änderung der Bemessungsgrundlage tatsächlich vermieden wird. Dies könnte eine vom Kläger wohl für vorzugswürdig gehaltene Meistbegünstigungsregel des Inhalts, dass bestehende Steuerfestsetzungen geändert werden können, soweit die Änderung der Bemessungsgrundlage zu einer Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer führt, nicht bewirken.
Wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers muss der Kläger schließlich hinnehmen, dass eine vom Kläger als nicht optimal empfundene Übergangslösung gewählt wurde. Der Senat vermag, ohne dass es im Rahmen des Art. 3 GG darauf ankäme, im Übrigen nicht zu erkennen, warum ein Verzicht des Gesetzgebers auf eine Stichtagsregelung zugunsten einer unbefristeten Meistbegünstigungsregel seinem eigentlichen Gesetzesziel - Schutz der Umwelt und Umsetzung entsprechender EG-Richtlinien - besser hätte dienen können. Denn es kann zwar eine künftig höhere Besteuerung umweltschädlicher Bestandsfahrzeuge möglicherweise deren beschleunigte Außerbetriebsetzung aus wirtschaftlichen Gründen bewirken. Umgekehrt ist aber eine Erhöhung des Bestands an bereits vorhandenen umweltschonenden Altfahrzeugen durch eine Steuerminderung für diese Fahrzeuge nicht erreichbar.
d) In das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 GG auf Schutz seines Eigentums wird durch die Stichtagsregelung nicht eingegriffen. Denn Art. 14 GG schützt nicht vor dem Fortbestand steuerlicher Belastungen, soweit diese nicht erdrosselnd wirken. Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer erdrosselt die Ausübung des Grundrechts des Klägers auf Eigentum an seinem Kraftfahrzeug nicht. Denn der den Kläger gegenüber der erstrebten Festsetzung beschwerende Steuermehrbetrag stellt kaum mehr als den Gegenwert einer Tankfüllung dar.
e) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist ein Anspruch des Klägers auf Änderung der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer nicht herzuleiten. Denn bloße Pressedarstellungen über künftige Absichten des Gesetzgebers vermögen schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen nicht zu rechtfertigen, sondern allenfalls zu erschüttern. Die Datierung des Gesetzentwurfs zur Änderung des KraftStG auf den 27.01.2009 zeigt, dass der Kläger bei der Anschaffung seines Fahrzeugs im Jahre 2007 nicht auf eine künftige Steuerermäßigung durch den Gesetzgeber vertraut haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision in diesem Fall liegen nicht vor. Denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erscheint eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts hier erforderlich, § 115 Abs. 2 FGO.
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Wed, 02 Mar 2011 09:42:00 +0100FG - Kfz-Steuern nicht abzugrenzenThüringer Finanzgericht , I-443/06 - Urteil vom 25.02.2009Rechtsausführungen aufgehoben durch BFH Urteil I R 65/09 vom 19. 5. 2010Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für KraftfahrzeugsteuerOrientierungssatz: Unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben für Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von ... EUR ist der Steuerbilanzgewinn 2002 neu zu ermitteln und die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2002 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2002, jeweils vom 30. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 8. Mai 2006, sind entsprechend zu ändern.Tatbestand: Strittig ist, ob für Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuern ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die Steuer noch auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt.Die Klägerin betreibt eine Spedition in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihren Gewinn ermittelt sie gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.Im Streitjahr 2002 machte sie in ihrer Gewinnermittlung ... EUR als Betriebsausgaben für Kraftfahrzeugsteuern geltend. Davon entfielen rechnerisch ... EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.Im Rahmen einer Betriebsprüfung nahm die Prüferin für diesen Betrag eine aktive Rechnungsabgrenzung vor, was zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Sie stützte sich zur Begründung auf R 20 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinie 2001 (EStR 2001), wonach der Gewinn des laufenden Jahres durch die Kraftfahrzeugsteuer nur insoweit gemindert werden dürfe, als der Erhebungszeitraum für die Steuer in das Wirtschaftsjahr falle.In Auswertung des Prüfungsberichts erließ das Finanzamt am 30. Juni 2005 geänderte Steuerbescheide.Die Einsprüche gegen die geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetrags-Bescheide hatten keinen Erfolg.Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass als RAP auf der Aktivseite der Bilanz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nur Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen seien; soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten. Der Begriff "Aufwand für eine bestimmte Zeit" sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Sinne zu verstehen, dass einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenüberstehe. Dies werde auch in den Einkommensteuerrichtlinien unter H 31b EStH 2002, Stichwort "zeitbezogene Gegenleistung", so gesehen, wonach der Vorleistung des einen Vertragspartners die zeitbezogene Gegenleistung des anderen Vertragsteiles gegenüberstehe. Die Kraftfahrzeugsteuer sei aber als Steuer eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle.Sie beantragt,unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben für Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von ... EUR den Steuerbilanzgewinn neu zu ermitteln und die angefochtenen Bescheide entsprechend zu ändern.hilfsweise die Revision zuzulassendie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Nach seiner Meinung seien die Ausgaben für Kraftfahrzeugsteuer Aufwand für das darauffolgende Jahr, soweit sie auf diesen Zeitraum entfalle. Die Steuer werde zwar jährlich erhoben, jedoch taggenau berechnet. Der Verweis auf H 31 b EStH 2002 gehe fehl, denn er betreffe nur Leistungen im Rahmen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses. Bezogen auf geleistete Steuern komme es vorliegend darauf an, ob die Dauer der Steuerpflicht sich auf die Höhe der Steuerschuld auswirke und sich die Steuerschuld daher zeitlich abgrenzen lasse. Das sei hier der Fall.Gründe: Die zulässige Klage ist begründet.Die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die strittigen Kraftfahrzeugsteueraufwendungen als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) behandelt und den dadurch erhöhten Gewinn der Klägerin der Besteuerung unterworfen.Soweit sich der Beklagte zu seiner Begründung auf R 20 Abs. 1 EStR 2001 stützt, wonach die Kraftfahrzeugsteuer den Gewinn eines Wirtschaftsjahres nur soweit mindern dürfe, wie der Erhebungszeitraum in das Wirtschaftsjahr falle, ist diese Regelung nicht als "Rechtsgrundlage" geeignet.Die Klägerin gilt gem. § 12 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) als Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB. Sie ist als solche verpflichtet, gem. §§ 238 ff HGB Bücher zu führen. Sie ermittelt ihren Gewinn nach handelsrechtlichen Grundsätzen und gem. den §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 KStG unter zu Grundlegung des § 5 EStG.Die Richtlinie R 20 Abs. 1 EStR 2001 war zu der Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 EStG erlassen. Die Klägerin ist jedoch verpflichtet, ihren Gewinn unter Beachtung des § 5 EStG in Verbindung mit den Vorschriften des HGB der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Richtlinienregelung war daher auch schon für die Verwaltung nicht als einschlägig verwendbar. Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen der Richtlinien in H 31b EStH 2002. Als reine Verwaltungsvorschrift erzeugt sie zudem bei der Veranlagung über die Finanzverwaltung hinaus keinerlei Bindungswirkung. Sie galt als R 4.9 Abs. 1 noch bis zur EStR 2005 fort. In der derzeit gültigen EStR 2008 ist sie nicht mehr enthalten und wird als Rechtsansicht offensichtlich auch von der Verwaltung nicht mehr vertreten.Die Klägerin war auch nicht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung verpflichtet, die strittigen Kraftfahrzeugsteuern aktiv abzugrenzen.Nach dieser Vorschrift sind auf der Aktivseite der Bilanz RAP nur anzusetzen für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Diese Definition der aktiven RAP entspricht der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB.RAP auf der Aktivseite ebenso wie auf der Passivseite sind keine verkehrsfähigen Vermögensgegenstände oder Schulden und deshalb in den §§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1 HGB gesondert benannt. Sie dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung. Aktive RAP gehören zu den sog. transitorischen Posten im engeren Sinne. Zu ihnen kommt es in der Regel, wenn Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen (s. a. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB 32. Aufl. 2006 § 250 Rn 1). Die Beschränkung für den Ansatz aktiver RAP ergibt sich aus dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip. Nach der Formulierung des § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB und des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen nur Ausgaben, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, ergebnisneutral behandelt werden. Die übrigen Ausgaben müssen, soweit sie nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts führen, aufwandswirksam gebucht werden. Damit wird dem handelsbilanzrechtlichem Zweck entsprochen, dass sich der Kaufmann nicht reicher macht, als er tatsächlich ist (so auch Crezelius in Kirchhof, EStG, § 5 Rn 90)."Aufwand für eine bestimmte Zeit" ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, in dem Sinne zu verstehen, dass einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Urteile des BFH vom 4. März 1976 IV R 78/72 , Bundessteuerblatt - BStBl II 1977, 380 ; vom 19. Januar 1978 IV R 153/72 , BStBl II 1978, 262 ; vom 6. April 1993 VIII R 86/91 , BStBl II 1993, 709 m. w. N.). Im Regelfall geht es also um gegenseitige Verträge, bei der einer Vorleistung des Steuerpflichtigen eine noch nicht erbrachte (zeitbezogene) Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht (Crezelius a. a. O.; ebenso auch H 31b Zeitbezogene Gegenleistung, EStH 2002. jetzt H 5.6 EStH 2008). Grundsätzlich dürfen aktive RAP nur gebildet werden, wenn sie Ausdruck eines rechtlichen Anspruchs gegenüber einem anderen sind (s. a. Ellrott/Krämer in Beck Bilanz-Komm., § 250 Rn 16). Aufgabe der Rechnungsabgrenzung ist es, die Vorleistung des einen Teils in das Jahr zu verlagern, in dem die geschuldete Gegenleistung des anderen Teils erbracht wird. Eine Rechnungsabgrenzung kann deshalb nicht vorgenommen werden, wenn eine Gegenleistung des anderen Vertragsteils fehlt oder bereits vor dem Abschlussstichtag erbracht ist (vgl. Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 5 Rdnr. F 92). RAP sind auch dann zu bilden, wenn sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, jedenfalls dann, wenn die Leistung oder erwartete Leistung der öffentlichen Hand einerseits und die des Steuerpflichtigen andererseits in einem - den gegenseitigen Verträgen wirtschaftlich vergleichbaren - Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86 , BStBl II 1988, 327 ).Nach diesen Grundsätzen ist die Bildung eines aktiven RAP für die von der Klägerin im Streitjahr gezahlte Kraftfahrzeugsteuer, die rechnerisch auf die Zulassungszeit ihrer Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschafts-/Kalenderjahr entfällt, nicht gerechtfertigt. Die geleisteten Ausgaben für die Kraftfahrzeugsteuer sind insgesamt im Streitjahr gem. § 4 Abs. 4 EStG sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie stellen auch nicht anteilig Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag zum 31.12.2002 dar. Sie sind keine Vorleistungen, denen noch nicht erbrachte Gegenleistungen des Fiskus als Empfänger der Steuer gegenüberstehen.Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Sie ist damit eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellt. Sie wird von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen dann auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für ihre Entstehung ist lediglich Voraussetzung, dass ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten wird, § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Selbst die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen führt zur Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG.Zwar wird die Steuer grundsätzlich jährlich erhoben (§§ 6, 11 Abs. 1 KraftStG) und bei Veränderungen von Steuersatz, Bemessungsgrundlage oder bei Abmeldung taggenau berechnet (§§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 KraftStG). Die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht - wovon bei der Klägerin als Spedition für ihre Fahrzeuge auszugehen ist - nicht feststeht, unbefristet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KraftStG). Damit fehlt es an dem Merkmal der "bestimmten Zeit" in § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG, wonach die Zeit, der die abzugrenzenden Ausgaben zuzurechnen sind, festliegen muss und nicht nur geschätzt werden kann (s. a. Ellrott/Krämer in Beck Bilanz-Komm. § 250 Rdnr. 22 und 23 m. w. N.).Die jährliche Entrichtung der Steuer im Voraus (§ 11 Abs. 1 KraftStG) und der Umstand, dass seit dem Jahr 2004 nach § 13 Absätze 1 und la KraftStG Neuzulassungen nur vorzunehmen sind, wenn den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genüge getan ist, dient lediglich der Sicherstellung der Steuererhebung. Die Zahlung der Steuer ist keine Gegenleistung für die Zulassung und/oder für die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Kraftfahrzeughalter nehmen mit einmal zugelassenen Fahrzeugen auch dann berechtigt am Verkehr Teil, wenn sie mit den Kfz-Steuern-Zahlungen im Rückstand sind. Die Möglichkeit des Finanzamts, bei derartigen Rückständen die Abmeldung eines Fahrzeugs nach § 14 KraftStG bei der Zulassungsstelle zu beantragen oder selbst vorzunehmen steht im Ermessen der Steuerbehörde, dient in erster Linie der Vermeidung des Entstehens weiterer Steuerrückstände und schließt andere Beitreibungsmaßnahmen unter Belassen der Nutzungsmöglichkeit durch den Halter nicht aus.Der von Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Anm. 2000 (Kfz-Steuer) vertretenen Ansicht (ähnlich Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 5 Rdnr. F 108), dass vorausbezahlte Kfz-Steuern als aktive RAP grundsätzlich zeitanteilig aktiv abzugrenzen seien, weil Rechnungsabgrenzung nicht mehr auf Gegenleistungsverträge beschränkt sei, kann nicht zugestimmt werden. Das von ihm zitierte Urteil des BFH vom 5. April 1984 IV R 96/82 , BStBl II 1984, 552 dehnt den Bereich der RAP gerade auch auf gegenseitige Verpflichtungen aus, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (hier passive RAP eines Zuschussempfängers für die Verpflichtung, einen Ausbildungsplatz zu besetzen). Im Streitfall fehlt es jedoch an einer zeitbezogenen Gegenleistung des Fiskus als Empfänger der Kfz-Steuerzahlungen. Die Befürwortung eines RAP für Kraftfahrzeugsteuer widerspräche zudem dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip bei der Bilanzaufstellung und der Objektivierung der Gewinnermittlung. Mangels zu erwartender Gegenleistung würde sich der Kaufmann reicher darstellen als er ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren war im Streitfall wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der zu entscheidenden Frage gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, seine Rechte wirkungsvoll durchzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66 , BStBl II 1968, 56 ).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).Der Senat hat die Revision im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Soweit ersichtlich liegt zur Frage der ertragsteuerlichen aktiven Rechnungsabgrenzung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG eine einschlägige Rechtsprechung noch nicht vor. Die Frage ist auch in der Literatur umstritten.
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Mon, 28 Feb 2011 18:39:00 +0100BFH - Für Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivierenBundesfinanzhof , I R 65/09 - Urteil vom 19.05.2010Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen BilanzansatzesFür in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.Tatbestand: I.Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden Muss, soweit die gezahlte Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Spedition in der Rechtsform der GmbH. Für das Streitjahr 2002 machte sie in ihrem Jahresabschluss 97.984,94 EUR Kfz-Steuern als Betriebsausgaben geltend. Davon entfielen rechnerisch 43.797 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA-) war der Auffassung, in Höhe des Betrags von 43.797 EUR sei ein aktiver RAP zu bilden, so dass er den Gewinn der Klägerin im Streitjahr entsprechend erhöhte.Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 25. Februar 2009 I 443/06 , abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1738 ).Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage-abzuweisen.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Gründe: II.Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Für die gezahlten Kfz- Steuern ist ein aktiver RAP in Höhe des Betrages zu bilden, der auf das Halten der Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) ist ein RAP zu aktivieren, wenn und soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.Die Entrichtung der Kfz-Steuern war in dem vom FA angenommenen Umfang Aufwand der Klägerin für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag. "Aufwand für eine bestimmte Zeit" ist grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, dass einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1977 I R 27/74 , BFHE 123, 20 , BStBl II 1977, 802 ; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91 , BFHE 171, 221 , BStBl II 1993, 709 ; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95 , BFHE 183, 484 , BStBl II 1997, 808 , jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 1996 I R 94/95 , BFHE 181, 64 , BStBl II 1997, 122 ; vom 29. November 2006 I R 46/05 , BFHE 216, 159 , BStBl II 2009, 955 ; Senatsbeschluss vom 7. April 2010. I R 77/08 , BFH/NV 2010, 1339 , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 IV R 49/86 , BFHE 151, 386 , BStBl II 1988, 327 ; vom 5. April 1984 IV R 96/82 , BFHE 141, 31 , BStBl II 1984,552 ; Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339 ).Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist auch die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt, aktiv abzugrenzen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 6. November 2008 9 K 2244/04 , Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 329; Hoffmann, Unternehmensteuern und Bilanzen 2010, 81; i. Erg. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau 2010, 160 ).a) Der Kfz-Steuer unterliegt grundsätzlich das Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (zu Sonderfällen vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--), das mit der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs beginnt und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bis zu dessen verkehrsrechtlicher Abmeldung andauert. Der Besteuerungstatbestand wird durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht. Die Kfz- Steuer entsteht vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 , BFHE 207, 371 , BStBl II 2005, 309 ). Von dem Entstehen der Kfz-Steuerschuld unterscheidet die Rechtsprechung die Steuerzahlungsschuld, die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG) entsteht. Entrichtungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahreszeitraum, da die Steuer grundsätzlich für die Dauer eines Jahres im Voraus zu leisten ist (zu Sonderfällen vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 KraftStG). Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 371 , BStBl II 2005, 309 ).Aus dieser Systematik des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird deutlich, dass es sich bei der im Streitfall für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG entrichtete Kfz-Steuer in Höhe von 43.797 EUR um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2002 handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Entgegen der Rechtsauffassung des FG lässt sich die Zeitbestimmung auch bei der Kfz-Steuer feststellen, da es nicht auf die zeitlich unbegrenzte Festsetzung der Steuer, sondern auf die zeitlich begrenzte Festsetzung der Entrichtungsschuld für die Dauer eines Jahres im Voraus ankommt.b) Soweit das FG die Aktivierung eines RAP ablehnt, weil einer Steuer i.S. des § 3 der Abgabenordnung (AO) keine Gegenleistung gegenüber stehe, ist dies unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass die Kfz-Steuer für das berechtigte Halten von Fahrzeugen zum: Verkehr auf öffentlichen Straßen zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs und jährlich im Voraus erhoben wird. Dieser Zusammenhang reicht für die Bilanzierung eines RAP aus. Es bedarf keiner unmittelbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verknüpfung der gezahlten Abgaben mit einer Leistung der öffentlichen Hand. Unerheblich ist daher, dass weder die Zulassung eine rechtliche Gegenleistung für die Zahlung der Kfz-Steuer ist noch die öffentliche Hand durch die Zahlung der Steuer eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Steuerpflichtigen eingeht. Allerdings kann die Zulassung nach § 14 KraftStG entzogen werden, wenn die Steuer nicht entrichtet wird. Auch, hat der Steuerpflichtige im Falle der vorzeitigen Beendigung der Steuerpflicht gemäß § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Rückzahlung der auf die nach Beendigung der Steuerpflicht entfallenden Beträge (Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG). Dies verdeutlicht, dass die Zahlung der Kfz-Steuer mit dem berechtigten Halten von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. Plückebaum, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1970, 249, 259 ; vgl. auch Söffing, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 17a, S. 735 f .; Bauer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 5 Rz F 108).Dass auch die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen zur Besteuerung führt, ist für die Rechnungsabgrenzung im Streitfall unerheblich, da es sich insofern um einen anderen Steuergegenstand handelt.Das FA ist nicht an die von der Klägerin bei der Bilanzaufstellung vertretene Rechtsauffassung, ein RAP sei nicht zu aktivieren, gebunden. Zwar ist Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung die von der Klägerin beim FA eingereichte (Steuer-)Bilanz. Von dieser darf (und muss) das FA nur abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§-5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) oder den zwingenden bilanzrechtlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06 , BFHE 218, 221 , BStBl II 2007, 818 ; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07 , BFH/NV 2008, 2053 ). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein objektiv falscher Bilanzansatz nur unter der weiteren Voraussetzung fehlerhaft, dass der Steuerpflichtige den Fehler nach den Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung --bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse-- erkennen konnte. Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenerkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung von Rechtsfragen (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71 , BFHE 117, 44 , BStBl II 1976, 88 ; vom 12. November 1992 IV R 59/91 , BFHE 170, 217 , BStBl II 1993, 392 , sowie Senatsurteile vom 5. April 2006 I R 46/04 , BFHE 213, 326 , BStBl II 2006, 688 ; vom 23. Januar 2008 I R 40/07 , BFHE 220, 361 , BStBl II 2008, 669 ). Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 213, 326 , BStBl II 2006, 688 ; in BFHE 218, 221 , BStBl II 2007, 818 ; vom 17. Juli 2008 I R 85/07 , BFHE 222, 418 , BStBl II 2008, 924 ). An den in diesem Sinn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv "richtigen" Bilanzansatz ist das FA gebunden, auch wenn die Rechtsfrage nach diesem Zeitpunkt durch eine höchstrichterliche Entscheidung im gegenteiligen Sinne entschieden worden ist (Senatsurteil in BFHE 218, 221 , BStBl II 2007, 818 ).Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339 ), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat die Klägerin durch das Unterlassen der Bildung eines aktiven RAP eine der kaufmännischen Sorgfalt nicht entsprechende Entscheidung getroffen. Bis zum Ergehen des angefochtenen FG-Urteils war die Frage der Aktivierung eines RAP für vorausbezahlte Kfz-Steuer nicht streitig, sondern entsprach im Anschluss an das BFH-Urteil vom 10. Juli 1970 III R 112/69 (BFHE 100, 110 , BStBl II 1970, 779 ) der gängigen Bilanzierungspraxis (vgl. Thiel, Steuerberater-Jahrbuch 1969/70, S. 255, 262; Mies, Der Betrieb 1970, 1798 ; Plückebaum, StBp 1970 249, 259; Söffing, NWB Fach 17a, S. 735 f.; Federmann , Betriebs-Berater 1984, 246, 247 ; Federmann, Steuer und Studium 1985, 131, 136; Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl., 1995, S. 1354; Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 108; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 2003, § 250 HGB Rz. 12; a.A. nur Heymann/Walz, HGB, 2. Aufl., 1999, § 250 Rz 6). Angesichts dessen kann für den Zeitpunkt der von der Klägerin aufgestellten Bilanz am 22. August 2003 davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Aktivierung eines, RAP für vorausbezahlte Kfz-Steuer nicht zweifelhaft war.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. 90 Abs. 2 FGO).Fundstelle: BStBl 2010 Teil II, Seite 967
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Mon, 28 Feb 2011 18:35:00 +0100Kann man Steuern sparen mit einer üppigen Leasing-Sonderzahlung?Hier kommt es drauf an. Wer bilanziert, dem nützt eine solche Leasing-Sonderzahlung steuerlich nichts. Nur Freiberufler und Kleingewerbetreibende mit "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" können Leasing-Sonderzahlungen sofort absetzen " ein Bilanzierer hingegen nicht. Bilanzieren müssen alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute und stets alle AGs, GmbHs und GmbH & Co. KGs. Diese müssen für eine Leasing-Sonderzahlung (=LSZ) eine so genannte "aktive Abgrenzung" (ARAP) vornehmen. Beispiel: Bei 36 Monaten Vertragslaufzeit und Zahlung der LSZ in Höhe von 7200 Euro im Juli 2011 kann man nur 6/36 der Sonderzahlung (=1200 Euro) in 2011 unterbringen. 30/36 (=6000 Euro) wandern in einen Gewinn erhöhenden "aktiven Rechnungsabgrenzungsposten", der dann bis Juni 2014 ratierlich aufzulösen ist.Das einzige, was die Finanzverwaltung anerkennt, sind degressive Leasingraten, bei denen die Raten zu Beginn höher und zum Ende niedriger sind. (BFH 28.02.01; BStBl. 2001 II 645). Allerdings wird so etwas bei Autos kaum angeboten.
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Thu, 24 Feb 2011 08:47:00 +0100BFH zu Benzingutscheinen - Sachbezug auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und BarlohnBUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und BarlohnLeitsätzeSachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft .Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt .Tatbestand1 I. Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber an mehrere Arbeitnehmer ausgehändigten Tankgutscheine zu Sachbezügen oder Barlohn führten, nachdem die Arbeitnehmer selbst ihre Fahrzeuge betankten und sich die Aufwendungen dafür auf Grundlage der Tankgutscheine vom Arbeitgeber erstatten ließen. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Arbeitgeberin mehreren ihrer Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. In den Streitjahren (2005 bis 2007) hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern für die Betankung insgesamt 1.926,57 EUR, 4.060,51 EUR sowie 4.898,66 EUR erstattet. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Sachbezüge. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Zahlungen dagegen als Barlohnzuwendung und erließ den hier streitigen Nachforderungsbescheid über insgesamt 3.027,18 EUR. 4 Das Finanzgericht (FG) hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die monatlichen Tankgutscheine an die Arbeitnehmer der Klägerin seien keine Sachzuwendung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Das übergebene Papier sei kein Warengutschein, sondern ein Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten. Das sei eine Barlohnzahlung i.S. des § 8 Abs. 1 EStG. 5 Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG. 6 Sie beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 2 K 1432/09 und den Nachforderungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben. 7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören daher auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt "(Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge)". Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 EUR (bis 2003) und 44 EUR (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. 10 a) Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG oder Barlöhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt. Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667). Dementsprechend kann aber auch Sachlohn vorliegen, wenn der Weg der Sachleistung derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst dem Arbeitnehmer aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt. 11 b) Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. 12 Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Dementsprechend hatte der erkennende Senat auch schon Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte, nach der ihnen zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilt und den Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung nicht als Sachbezug, sondern als Barlohnverwendung qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen konnte (Urteil in BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530). Im Streitfall gilt nichts anderes. 13 c) Ein Sachbezug, nämlich eine nicht in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Recht, nämlich einen Anspruch, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; zu den nicht in Geld bestehenden Vorteilen zählen deshalb auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Unerheblich ist insoweit, dass solche Gutscheine, je nach Aussteller, im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld i.S. der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug. 14 aa) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen. Einnahmen in Geld sind mit Sachbezügen der Art, wie sie vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen), nicht vergleichbar; insbesondere auch nicht mit Gutscheinen. Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass Sachen, deren Wert sich einfach bestimmen lässt, weil dafür täglich etwa an der Börse ein Wert ermittelt wird --z.B. Aktien, andere Wertpapiere oder Edelmetalle--, als Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten. 15 bb) Eine Ausdehnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Barlohnzahlungen scheidet zwar aus, weil die Freigrenze nicht bezweckt, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 EUR) steuerfrei zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Daraus lassen sich indessen keine Grundsätze für eine Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn herleiten und dies rechtfertigt es auch nicht, den durch das Tatbestandsmerkmal Geld gekennzeichneten Barlohn zu Gunsten des Begriffs Sachlohn einzuengen. Denn die Freigrenze gestattet letztlich doch, sämtliche nicht in Geld bestehenden Vorteile, also Sachbezüge, dem Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bis zu der vom Gesetz festgelegten Höhe steuerfrei zukommen zu lassen. Auch aus den dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit eine Gesetzesbegründung eine dem Wortlaut der Norm entgegenstehende Auslegung überhaupt stützen könnte, bezeichnet die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1686, S. 8) die Freigrenze lediglich als einen weiteren "Beitrag zur Steuervereinfachung", ohne auf die für den Streitfall erhebliche Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug näher einzugehen. 16 d) Auf dieser Grundlage hält der erkennende Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich sei, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urteil in BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Denn auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt, ist dies, wie oben dargelegt, dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des die Leistung erbringenden Dritten --etwa der Tankstelle oder des Buchhändlers-- wird oder ob der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht und sie an den Arbeitnehmer weitergibt oder abtritt. Denn lohnsteuerrechtlich ist nicht der zwischen Arbeitnehmer und gegebenenfalls Drittem zustande gekommene Kaufvertrag, sondern der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Dienstvertrag entscheidend. Dem entspricht es, dass der Senat im Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden hatte, dass vom Arbeitgeber erbrachte Geldzahlungen an ein Leasingunternehmen als Sachlohn in Form der Überlassung von Dienstwagen und nicht als Barlohn gelten, obwohl die Arbeitnehmer Leasingnehmer der Fahrzeuge gewesen waren. 17 e) Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wertobergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt. Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt vielmehr aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung. 18 2. Das FG hat nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu Unrecht die im Streit stehende Erstattung auf Grundlage der vom Arbeitgeber ausgegebenen Benzingutscheine als eine in Geld bestehende Einnahme qualifiziert. Denn die von der Klägerin ausgegebenen Benzingutscheine berechtigten die Arbeitnehmer lediglich zum Bezug von PKW-Treibstoff. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmer der Klägerin auch das Recht hatten, auf die Betankung zu verzichten und stattdessen eine Geldleistung in Höhe des Gegenwertes des Treibstoffes zu beanspruchen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Würdigung des FG, die Benzingutscheine seien keine Warengutscheine, sondern Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten, gefolgt werden könnte. Denn unabhängig davon, wie die Zusage der Klägerin als Arbeitgeberin in den streitigen Benzingutscheinen zu würdigen ist, enthalten diese jedenfalls nicht die uneingeschränkte Zusage, bedingungslos eine Geldleistung verlangen zu können. 19 Entgegen der Auffassung des FG macht es für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachleistung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert "Gutschein über 30 l Normalbenzin" oder "Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 EUR". In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jeweils nur Treibstoff beanspruchen. Geldleistungen unterscheiden sich von Sachbezügen i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst, nicht die der Erfüllung des Anspruchs darauf. 20 Unerheblich ist dann auch, ob der Arbeitnehmer selbst tankt und dabei gegebenenfalls auch eigene Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Tankstellenbetreiber begründet. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, den Anspruch des Arbeitnehmers in der Weise zu erfüllen, dass er seinem Arbeitnehmer die Kosten der Betankung in Höhe der zugesagten Leistung erstattet, berührt dies den Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst nicht, sondern betrifft lediglich die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. 21 Die Klägerin hat damit ihren Arbeitnehmern Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zugewendet. Die besondere Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist daher anzuwenden, der Klage ist zu entsprechen und der Nachforderungsbescheid aufzuheben. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber an mehrere Arbeitnehmer ausgehändigten Tankgutscheine zu Sachbezügen oder Barlohn führten, nachdem die Arbeitnehmer selbst ihre Fahrzeuge betankten und sich die Aufwendungen dafür auf Grundlage der Tankgutscheine vom Arbeitgeber erstatten ließen. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Arbeitgeberin mehreren ihrer Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. In den Streitjahren (2005 bis 2007) hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern für die Betankung insgesamt 1.926,57 EUR, 4.060,51 EUR sowie 4.898,66 EUR erstattet. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Sachbezüge. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Zahlungen dagegen als Barlohnzuwendung und erließ den hier streitigen Nachforderungsbescheid über insgesamt 3.027,18 EUR. 4 Das Finanzgericht (FG) hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die monatlichen Tankgutscheine an die Arbeitnehmer der Klägerin seien keine Sachzuwendung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Das übergebene Papier sei kein Warengutschein, sondern ein Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten. Das sei eine Barlohnzahlung i.S. des § 8 Abs. 1 EStG. 5 Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG. 6 Sie beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 2 K 1432/09 und den Nachforderungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben. 7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören daher auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt "(Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge)". Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 EUR (bis 2003) und 44 EUR (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. 10 a) Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG oder Barlöhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt. Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667). Dementsprechend kann aber auch Sachlohn vorliegen, wenn der Weg der Sachleistung derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst dem Arbeitnehmer aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt. 11 b) Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. 12 Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Dementsprechend hatte der erkennende Senat auch schon Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte, nach der ihnen zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilt und den Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung nicht als Sachbezug, sondern als Barlohnverwendung qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen konnte (Urteil in BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530). Im Streitfall gilt nichts anderes. 13 c) Ein Sachbezug, nämlich eine nicht in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Recht, nämlich einen Anspruch, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; zu den nicht in Geld bestehenden Vorteilen zählen deshalb auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Unerheblich ist insoweit, dass solche Gutscheine, je nach Aussteller, im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld i.S. der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug. 14 aa) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen. Einnahmen in Geld sind mit Sachbezügen der Art, wie sie vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen), nicht vergleichbar; insbesondere auch nicht mit Gutscheinen. Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass Sachen, deren Wert sich einfach bestimmen lässt, weil dafür täglich etwa an der Börse ein Wert ermittelt wird --z.B. Aktien, andere Wertpapiere oder Edelmetalle--, als Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten. 15 bb) Eine Ausdehnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Barlohnzahlungen scheidet zwar aus, weil die Freigrenze nicht bezweckt, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 EUR) steuerfrei zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Daraus lassen sich indessen keine Grundsätze für eine Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn herleiten und dies rechtfertigt es auch nicht, den durch das Tatbestandsmerkmal Geld gekennzeichneten Barlohn zu Gunsten des Begriffs Sachlohn einzuengen. Denn die Freigrenze gestattet letztlich doch, sämtliche nicht in Geld bestehenden Vorteile, also Sachbezüge, dem Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bis zu der vom Gesetz festgelegten Höhe steuerfrei zukommen zu lassen. Auch aus den dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit eine Gesetzesbegründung eine dem Wortlaut der Norm entgegenstehende Auslegung überhaupt stützen könnte, bezeichnet die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1686, S. 8) die Freigrenze lediglich als einen weiteren "Beitrag zur Steuervereinfachung", ohne auf die für den Streitfall erhebliche Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug näher einzugehen. 16 d) Auf dieser Grundlage hält der erkennende Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich sei, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urteil in BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Denn auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt, ist dies, wie oben dargelegt, dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des die Leistung erbringenden Dritten --etwa der Tankstelle oder des Buchhändlers-- wird oder ob der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht und sie an den Arbeitnehmer weitergibt oder abtritt. Denn lohnsteuerrechtlich ist nicht der zwischen Arbeitnehmer und gegebenenfalls Drittem zustande gekommene Kaufvertrag, sondern der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Dienstvertrag entscheidend. Dem entspricht es, dass der Senat im Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden hatte, dass vom Arbeitgeber erbrachte Geldzahlungen an ein Leasingunternehmen als Sachlohn in Form der Überlassung von Dienstwagen und nicht als Barlohn gelten, obwohl die Arbeitnehmer Leasingnehmer der Fahrzeuge gewesen waren. 17 e) Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wertobergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt. Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt vielmehr aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung. 18 2. Das FG hat nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu Unrecht die im Streit stehende Erstattung auf Grundlage der vom Arbeitgeber ausgegebenen Benzingutscheine als eine in Geld bestehende Einnahme qualifiziert. Denn die von der Klägerin ausgegebenen Benzingutscheine berechtigten die Arbeitnehmer lediglich zum Bezug von PKW-Treibstoff. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmer der Klägerin auch das Recht hatten, auf die Betankung zu verzichten und stattdessen eine Geldleistung in Höhe des Gegenwertes des Treibstoffes zu beanspruchen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Würdigung des FG, die Benzingutscheine seien keine Warengutscheine, sondern Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten, gefolgt werden könnte. Denn unabhängig davon, wie die Zusage der Klägerin als Arbeitgeberin in den streitigen Benzingutscheinen zu würdigen ist, enthalten diese jedenfalls nicht die uneingeschränkte Zusage, bedingungslos eine Geldleistung verlangen zu können. 19 Entgegen der Auffassung des FG macht es für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachleistung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert "Gutschein über 30 l Normalbenzin" oder "Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 EUR". In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jeweils nur Treibstoff beanspruchen. Geldleistungen unterscheiden sich von Sachbezügen i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst, nicht die der Erfüllung des Anspruchs darauf. 20 Unerheblich ist dann auch, ob der Arbeitnehmer selbst tankt und dabei gegebenenfalls auch eigene Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Tankstellenbetreiber begründet. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, den Anspruch des Arbeitnehmers in der Weise zu erfüllen, dass er seinem Arbeitnehmer die Kosten der Betankung in Höhe der zugesagten Leistung erstattet, berührt dies den Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst nicht, sondern betrifft lediglich die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. 21 Die Klägerin hat damit ihren Arbeitnehmern Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zugewendet. Die besondere Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist daher anzuwenden, der Klage ist zu entsprechen und der Nachforderungsbescheid aufzuheben.
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Fri, 18 Feb 2011 09:47:00 +0100Steuerliche Einschränkungen Benzingutscheinen massiv gelockertSachbezüge bis 44 EUR im Monat sind steuerfrei - Geldbezüge hingegen steuerpflichtig. Wann aber ein Geld- und wann ein Sachbezug vorlag, darüber wurde seit Jahren heftig gestritten. Die Finanzverwaltung hat den Begriff "Sachbezüge" extrem eng ausgelegt, um auf diese Weise möglichst überall lückenlos Lohnsteuer kassieren zu können.Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen jetzt erheblich gelockert. Es liegt laut oberstem Steuergericht immer ein steuerfreier Sachbezug vor, wenn man den Arbeitnehmer mit einer Tankkarte zur Tankstelle schickt, mit der EC Karte des Arbeitgebers oder sogar mit Bargeld. Hauptsache, der Mitarbeiter wird dazu verpflichtet, von Ihrem Geld eine Sache zu kaufen (z.B. Benzin). Schon liegt ein steuerfreier Sachbezug vor und Sie müssen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben einbehalten. Liter-Gutscheine nicht mehr notwendig: Die laut Finanzamt angeblich erforderliche Ausstellung auf Liter ist Schnee von gestern. Ein "Gutschein über Sprit im Wert von 44 Euro " ist genauso steuerfrei wie einer auf 25 Liter.Der erste nun entschiedene Fall lag so: Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern monatlich (selbst geschriebene) Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B. so: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Betrieb den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. Das Finanzamt sah darin einen Geldbezug. Falsch, so das oberste Steuergericht - laut BFH sind die Gutscheine steuerfreier Sachbezug (BFH VI R 41/10).Der zweite vom BFH entschiedene Fall: Der Chef räumte hier seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf Firmenkosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert. Laut Finanzamt steuerpflichtig " aufgehoben durch den BFH. Die Überlassung der Tankkarte ist ein steuerfreier Sachbezug. (BFH 11.11.2010, VI R 27/09)Fall drei - Buchgutschein: Hier hatte der Arbeitgeber zum Geburtstag Buchgutscheine über 20 Euro an seine Arbeitnehmer verteilt. Das Finanzamt sah einen Geldbezug, weil nicht geanu auf dem Gustchein festgehalten war, welches Buch sich der Mitarbeiter aussuchen darf. Auch das verwarf der der Bundesfinanzhof. Solange sich der Arbeitnehmer im Buchladen kein Bargeld geben lassen kann, ist es ein Sachbezug. (BFH 11.11.2010, VI R 21/09)Bereitgestellt von IZW-Informationszentrum für die Wirtschaft.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=52
Fri, 18 Feb 2011 09:38:00 +0100Wie kann man ein Auto abschreiben - Stand 2011Degressive Abschreibung: Diese war mit 25 % Abschreibungssatz erst 2009 wieder eingeführt worden " aber nur für Anschaffungen der Jahre 2009 und 2010. Für Anschaffungen ab 2011 wird sie wieder gestrichen. (§7 Abs. 2 EStG)20-prozentige Sonder-Abschreibung: Diese ist für 2011 angeschaffte Wirtschaftsgüter (z.B. Pkw) nur noch zulässig, falls das Vorjahres-Eigenkapital maximal 235 000 Euro betrug. (2009 und 2010 galt eine Grenze von 335 000 Euro). Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nun auch nur noch bis 235 000 Euro Eigenkapital zulässig, wobei hier jeweils das aktuelle Jahr maßgeblich ist. In der 2010er Steuererklärung kann man den IAB noch bis zu einem Eigenkapital von maximal 335 000 Euro nutzen. (§7g, 52 Abs. 23 EStG). Die Sonder-AfA gilt seit 2008 auch für Gebrauchtwagen! Achtung: Die Sonder-Abschreibung setzt eine über 90-prozentige betriebliche Nutzung voraus. Bei GmbH-Autos und Arbeitnehmer-Autos ist per Definition immer eine 100-prozentige betriebliche Nutzung gegeben. Bei Autos von Personengesellschaften und Einzelfirmen ist der Nachweis ohne Fahrtenbuch oft schwierig.Lineare Abschreibung: Hier hat sich nichts geändert. Schon seit 2004 ist die so genannte Vereinfachungsregel weggefallen, wonach man in der ersten Jahreshälfte voll und in der zweiten halb abschreiben konnte. Seitdem kann man für jeden Monat 1/12 abschreiben, bei Kauf im Januar also 12/12, im April 9/12 und so weiter. Die AfA-Dauer für Neu-Pkw beträgt unverändert 6 Jahre.Bereitgestellt von Steuerberater Gesierich in Gilching
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Tue, 15 Feb 2011 09:29:00 +0100Dienstwagensteuer " nachträgliche Sonderausstattungen zählen bei der Ein-Prozent-Regel nicht mitDas oberste Steuergericht hat in einem aktuellen BFH-Urteil eine überraschende Aussage zum Thema Sonderausstattungen getroffen. Vordergründig ging es nur um das Thema einer nachträglich eingebauten Flüssiggasanlage " doch das Urteil gilt generell für nachträglich eingebaute Sonderausstattungen. (BFH 13.10.2010 VI R 12/09)
Die erfreuliche Aussage des Urteils: Bei der 1-Prozent-Regel zählen nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen mit. Nachträglich hinzugefügte (d.h. nach dem Datum der Erstzualssung) Sonderausstattungen zählen nicht mit. Auslöser des Verfahrens waren die Kosten einer Flüssiggasanlage. Fraglich war, ob man solch eine Anlage gleichsetzen kann mit Ledersitzen, vielen PS oder einer tollen Auto-Stereoanlage. Denn von der Gasanlage profitiert ja nicht der Fahrer des Autos, sondern nur der Arbeitgeber im Wege niedrigerer Spritkosten.
Nicht steuerpflichtig - entschied nun der BFH: Wobei sich das Gericht nicht zu der Frage äußerte, ob nur Sonderausstattungen zählen, von denen der Fahrer einen Nutzen hat. Das Unterscheidungskriterium laut Bundesfinanzhof: Die 1-Prozent-Regel umfasst nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen. Wird eine Erdgas- oder Flüssiggasanlage nachträglich eingebaut, erhöht das den Wert laut 1-Prozent-Regel nicht.
Das betrifft auch alle anderen nachträglichen Sonderausstattungen: Zu denken ist hier zum Beispiel an Dachständer, zusätzliche Felgensätze oder nachträglich eingebaute Telefone.
Das wird die Lohnsteuerprüfer ärgern: Diese hatten bisher immer nach solchen Sonderausstattungen in der Buchhaltung gesucht und dann flugs die Dienstwagensteuer der betroffenen Autos erhöht. Das ist nun nicht mehr möglich.
Das sollten Sie jetzt tun: Finden Sie heraus, ob bei Ihnen Sonderausstattungen in die 1-Prozent-Regel einbezogen wurden, die nicht bereits ab Werk im Auto vorhanden waren. Korrigieren Sie alle Steuererklärungen/Lohnsteueranmeldungen, die noch nicht bestandskräftig sind. Sofern keine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hat, dürften das in aller Regel die Jahre 2007 bis 2010 sein.
Und bei neuen Autokäufen gilt: Durch das nachträgliche Bestellen von Sonderausstattungen (nach dem Datum der Erstzulassung) kann Dienstwagensteuer gespart werden. Sinnvoll ist das freilich nur bei Zubehör, das nicht technisch in das Auto integriert ist.
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Sat, 05 Feb 2011 12:48:00 +0100BFH - nachträglicher Einbau einer Flüssiggasanlage in ein Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in Ein-Prozent-Regel einzubeziehenBUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09
Private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen - Kein Einbezug von Kosten für Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage - Keine getrennte Bewertung der Nutzbarkeit - Sonderausstattung - Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Erstzulassung
Leitsätze
1. Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen .
2. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist .
3. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden .
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb bei Fahrzeugen, die Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden, in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung einzubeziehen sind.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt Flüssiggas. Der Autoabgasabsatz erfolgt im Wesentlichen über zusätzliche Zapfanlagen an Tankstellen. Die Kontakte mit den Tankstellenpächtern bzw. mit den Kunden im Brenngasgeschäft werden über Außendienstmitarbeiter hergestellt oder aufrechterhalten. Die Klägerin versucht über verschiedene Werbeaktionen, den Flüssiggasabsatz für Kraftfahrzeuge zu fördern. Bestandteil dieser Werbeaktionen ist u.a. die Ausstattung von Firmenfahrzeugen der Klägerin für den Betrieb mit Flüssiggas.
3
Die Klägerin stellt ihren leitenden Angestellten und Außendienstmitarbeitern kostenlos geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Die Firmenfahrzeuge der Außendienstmitarbeiter werden in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung der Fahrzeuge zusätzlich für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Umbaukosten pro Fahrzeug in Höhe von rund 2.500 EUR trägt jeweils die Leasinggesellschaft, die diese Kosten über die Leasinggebühr abrechnet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trägt ausschließlich die Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Firmenfahrzeuge erhalten einen oder mehrere Werbeaufkleber, mit denen mit den Worten "X.......", "Flüssiggas" und "Autogas" auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wird.
4
Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Auf dieser Grundlage erließ das FA den hier streitigen Nachforderungsbescheid vom 9. Juni 2006.
5
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 659 veröffentlichten Gründen ab.
6
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
7
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des FG Münster vom 23. Januar 2009 10 K 1666/07 L und den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kindergeld und Bergmanns-Prämien für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 vom 9. Juni 2006 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2007 aufzuheben,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im FG-Verfahren und im außergerichtlichen Verfahren als notwendig zu erklären.
8
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die Kosten für die Umrüstung der den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge auf den Betrieb mit Flüssiggas in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung einbezogen und als dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt.
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1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für deren Privatnutzung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Lohnzufluss (vgl. Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
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a) Die Bewertung des Nutzungsvorteils bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG. Sofern nicht § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anzuwenden ist, gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung zur Nutzungsentnahme entsprechend. Danach ist der Wert dieser Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Diese pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung ist grundsätzlich zwingend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269, m.w.N.). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Der vereinfachende und typisierende Charakter der Bewertungsregelung gestattet es nicht, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 VI R 37/04, BFHE 209, 221, BStBl II 2005, 563).
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b) Bemessungsgrundlage für die Nutzungsvorteile ist der inländische Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.
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aa) Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen (Sonderausstattung) sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend (BFH-Urteil in BFHE 209, 221, BStBl II 2005, 563). Der Begriff der Sonderausstattung erfasst daher nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.
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bb) Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug ist dagegen nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Denn zum einen handelt es sich dabei nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs, zum anderen ist die zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunktes der Erstzulassung sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Sonderausstattung ab. Deshalb ermittelt sich die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nur eine derartige Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der Regelung als pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung hinreichend Rechnung. Ansonsten müssten ohne zeitliche Begrenzung alle nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen für die Anwendung der Vorschrift nachvollzogen werden. Mit der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Zeitpunkt der Erstzulassung statt an die tatsächlichen Anschaffungskosten hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar nachträgliche Wertveränderungen an dem jeweiligen Fahrzeug von der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ausnehmen wollen.
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2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung erhöht und daher zu einem weiteren als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil führt.
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a) Die Firmenfahrzeuge der Klägerin waren nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.
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b) Die in den Firmenwagen fest eingebaute Flüssiggasanlage ist auch kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Denn als zusätzliches Ausstattungsmerkmal der überlassenen Fahrzeuge ersetzt sie nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Fahrzeug auch mit Flüssiggas zu betreiben. Die Verwendung des Gasantriebs während der Fahrt dient damit allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens selbst und erfüllt entgegen dem Vorbringen der Revision keinen vom Gebrauch des Kraftfahrzeugs ablösbaren eigenständigen Zweck. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Einbau der Flüssiggasanlage in die Firmenfahrzeuge der Klägerin möglicherweise ausschließlich eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient oder überhaupt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt.
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3. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag im Revisionsverfahren nicht statthaft ist. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900, m.w.N.).
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=49
Thu, 03 Feb 2011 10:56:00 +0100Wie viele Autos kann man im Betriebsvermögen halten?Wer Arbeitnehmer mit Dienstwagen aussattet, kann natürlich problemlos mindestens ein Auto je Arbeitnehmer im Betriebsvermögen halten.
Aber wie ist das mit dem Chef? Grundsätzlich gilt, dass dem Chef auch mehrere kostspielige Fahrzeuge zur Verfügung stehen dürfen.
Irgendwann ist aber Schluss: Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt einige Grundsätze festgezurrt.
Der Fall lag so: Ein offensichtlich nicht ganz armer - Steuerberater hatte das Steuersparmodell "Geschäftswagen" auf die Spitze getrieben, indem er für folgende Fahrzeuge die Betriebsausgaben absetzte: Ein Ferrari, zwei Porsche, ein Bentley, ein Jaguar, ein Range Rover und ein Mini. Einen geldwerten Vorteil hatte er nur für den Jaguar und den Range Rover angesetzt. Bei den Autos Ferrari, Porsche und Bentley behauptete er, dass diese ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Nach seinen Angaben hatte er diese Autos vor allem dazu benutzt, an den Wochenenden Briefe bei Finanzämtern einzuwerfen. (!)
Das Ergebnis: Der Bundesfinanzhof prüfte die Frage nicht näher, ob zum Briefeinwerfen beim Finanzamt ein Ferrari notwendig ist, und glaubte dem Steuerberater. Allerdings wurden die Kosten dieser Autos auf Jaguar-Niveau gekappt. Die darüber hinausgehenden Kosten ließ das Finanzgericht als "unangemessen" nicht als Betriebsausgaben zu
(BFH 19.03.2002; BFH/NV 2002, 1145).
Sofern Sie den Bogen nicht überspannen (siehe oben) kann Ihnen Ihre GmbH bzw. Ihr Betrieb durchaus auch mehrere kostspielige Autos zur Verfügung stellen. Falls Sie sich jedoch einen Luxusfuhrpark mit mehreren exklusiven Fahrzeugen zulegen, droht Ihnen die Streichung eines Teils der Kosten als "unangemessen".
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=48
Wed, 26 Jan 2011 12:43:00 +0100Wie man mit Zuzahlungen zum Dienstwagen die Ein-Prozent-Regel reduziertDienstwagen-Fahrer haben hin und wieder Sonderwünsche. Um diese für den Arbeitgeber kostenneutral umzusetzen, werden hier meist Zuzahlungen des Arbeitnehmers vereinbart.
Bisher galt: Zahlte ein Arbeitnehmer bei der Übernahme des Dienstwagens seine Sonderwünsche gleich in einem Betrag ab, konnte er das nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres absetzen. Eine überschießende Zuzahlung war bisher steuerlich nutzlos.
Das hat sich 2007 geändert: Ein Pharma-Referent wollte (und bekam) einen Porsche als Dienstwagen. Er musste seiner Firma zum Ausgleich für die Mehrkosten 37 500 Euro überweisen. Das Urteil: Diese Zahlung kann er über die Dienstwagen-Nutzungsdauer verteilt steuerlich absetzen. (BFH 18.10.07; DB 2007,2815). Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil nicht an. (Nicht-Anwendungserlass)
Ungünstig bleibt die Zahlung von Kfz-Kosten aus privater Tasche: Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter, dass er zum Beispiel das Benzin selber zahlen muss, während Sie alle anderen Kosten übernehmen, ist das steuerlich ungünstig. Denn der Arbeitnehmer muss gleichwohl den vollen geldwerten Vorteil versteuern und kann die privat bezahlten Kosten aber nirgendwo absetzen. Das wurde nun so noch einmal bestätigt (BFH 18.10.07; DB 2007,2813).
Tipp " so machen Sie es cleverer: Vereinbaren Sie lieber kilometerbezogene Zuzahlungen. Muss Ihr Mitarbeiter zum Beispiel pro Kilometer 10 Cent selber übernehmen, kann er das abziehen und versteuert weniger. Allerdings ist diese Methode recht kompliziert, weil Sie jeden Monat die Kilometerstände erfassen müssen.
Feste Abzüge: Am besten und einfachsten sind monatlich feste Abzüge " zum Beispiel 100 Euro monatlich. In dieser Höhe mindert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Ihr Mitarbeiter spart dann entsprechend Lohnsteuer und Sozialabgaben auf seine Zuzahlung.
Beipiel: Das Auto kostet 30.000 Euro (Brutto-Listen-Neupreis). Der Mitarbeiter muss 100 Euro zuzahlen. Er versteuert dann nur noch 200 Euro.
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Wed, 26 Jan 2011 12:42:00 +0100Kann man mit einem Oldtimer Dienstwagen-Steuer sparen?Die Ein-Prozent-Regel schlägt bei Luxuswagen unerbittlich zu. Während gebrauchte Luxusautos (z.B. 10-jährige 7er BMWs oder S-Klasse-Mercedes) besonders ungünstig behandelt werden, sind echte Klassiker ein Steuersparmodell. Denn auch hier ist der ursprüngliche Listenpreis maßgeblich. Auch dann, wenn der Kaufpreis heute ein Vielfaches beträgt.
Beispiel: Ein Unternehmer legt sich einen restaurierten Mercedes-Roadster aus den 60er Jahren zu. Kaufpreis heute: 50 000 Euro. Ursprünglicher Neupreis: 18 000 DM.
Geldwerter Vorteil je Monat: Nur 90 Euro (ein Prozent von 18 000 DM), eventuell zuzüglich 0,03 Prozent je Kilometer für Fahrten Wohnung-Betrieb.
Oldtimer-Fans sparen also Steuern, weil die Ein-Prozent-Regel auf Basis des historischen Neupreises und nicht nach dem tatsächlichen Kaufpreis berechnet wird.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=46
Wed, 26 Jan 2011 12:41:00 +0100Sind Gebrauchtwagen steuerlich gut oder schlecht?Verständlicherweise fördern Auto-Verkäufer die Meinung, dass es steuerlich clever sei, stets ein neues Geschäftsauto zu fahren.
Die Wahrheit jedoch ist: Rein steuerlich sind Gebrauchtwagen seit 2008 steuerlich sogar attraktiver. Denn seit 2008 bekommen Sie die Mittelstands-Sonderabschreibung auch für Gebrauchtwagen. Weiterer Vorteil: Gebrauchtwagen haben eine kürzere Restnutzungsdauer, so dass man sie schneller abschreiben kann.
Ist der geldwerte Vorteil bei Gebrauchtwagen nicht höher? Kommt drauf an, womit man vergleicht. Der geldwerte Vorteil eines 2005er 7er BMWs ist nicht höher als der eines fabrikneuen. Aber die laufenden Kosten des gebrauchten sind deutlich niedriger (niedere Leasingraten bzw. niedere Abschreibungen und Zinsen). Wenn Sie hingegen einen gebrauchten 30 000-Euro-7er-BMW (urspr. Listenpreis 100 000 Euro) mit einem nagelneuen 30 000-Euro-Golf vergleichen, dann hat der Gebrauchtwagen einen deutlich höheren geldwerten Vorteil als der Neuwagen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=44
Wed, 26 Jan 2011 12:38:00 +0100Vier Auswege aus der Dienstwagensteuer-Falle für Gebrauchtwagenfans
1.Auto privat kaufen und eine (Excel-)Liste mit betrieblichen Fahrten führen und sich 30 Ct. (oder mehr, falls belegbar) von der Firma steuerfrei auszahlen lassen. Das lohnt sich vor allem für besonders alte und/oder billige Autos.
2.Die Kostendeckelung: Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel kann maximal so hoch sein wie die tatsächlichen Kosten. Allerdings ein schwacher Trost, denn zum Absetzen bleibt dann exakt Null übrig.
3.Unter 50 Prozent geschäftliche Nutzung angeben (nur möglich bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen): Wenn das Auto unter 50 Prozent betrieblich genutzt wird, kann man zwar nur diesen Prozentsatz der Kosten geltend machen, die Versteuerung eines Privatanteils entfällt aber komplett.
4.Echten Klassiker fahren. Dem oft hohen Anschaffungspreis für gepflegte Oldtimer steht der damals niedrige historische Listenpreis gegenüber. Dieser wird auch heute noch der Besteuerung zugrunde gelegt. Aber ein Mercedes SL von 1965 (geldwerter Vorteil nur ca. 150 Euro im Monat) ist natürlich nur etwas für Oldie-Liebhaber.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=45
Wed, 26 Jan 2011 12:38:00 +0100Ein Prozent-Regel vermeiden bei älteren AutosDie schwarz-gelbe Regierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung vom Herbst 2009 zwar festgehalten, dass sie die Angemessenheit der Besteuerung von Dienstwagen überprüfen will, wovon insbesondere Fahrer älterer Autos profitieren könnten.
Geschehen ist hier (Stand: Februar 2011) allerdings noch nichts und die Redaktion der-firmenwagen.de rechnet auch nicht mehr damit.
Fahrern älterer Autos bleiben diese Alternativen:
1.Fahrtenbuch: Hier berechnen Sie den geldwerten Vorteil nicht pauschal nach dem ursprünglichen Listenpreis, sondern nach den echten Kosten und dem Verhältnis der betrieblichen Kilometer zu den privaten Kilometern. Wären zum Beispiel die gesamten Autokosten im Jahr 6000 Euro und ergibt sich laut Fahrtenbuch ein Privatanteil von 30 Prozent, so müssten Sie dann nur 1800 Euro im Jahr = 150 Monat statt bisher 470 Euro im Monat versteuern.
2.Auto ins Privatvermögen: Hier kauft man dem Betrieb/der GmbH das Auto privat ab und hält es im Privatvermögen. Für jeden Kilometer, den man für den Betrieb fährt, kann man 30 Cent steuerfrei erhalten. Vorteil: Keine 1-Prozent-Regel, kein Arbeitsaufwand mit einem Fahrtenbuch. Den Kilometergeld-Ersatz von der GmbH braucht man nicht zu versteuern. Nachteil: Man muss alle Autokosten (Benzin, Versicherung, Steuer, Reparaturen) aus dem privaten Geldbeutel bezahlen.
3.Kostendeckelung: Hier bleibt das Auto im Betrieb und man führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird begrenzt auf die gesamten Kosten, die im Betrieb anfallen. Freilich wäre das Ergebnis im besten Fall, dass unterm Strich überhaupt keine Kosten abzugsfähig sind.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=43
Wed, 26 Jan 2011 12:32:00 +0100Tipp für Freiberufler - Ein-Prozent-Regel legal umgehenIm Jahre 2006 wurde die Abzugsfähigkeit von Geschäftswagen bei Einzelunternehmen, GbRs, KGs und OHGs eingeschränkt. Die Ein-Prozent-Regelung kann man seit 2006 nur noch für überwiegend geschäftlich genutzte Autos ansetzen.
Erstaunlich: Die Neuregelung kann manchmal sogar vorteilhafter sein als die alte Regelung. Denn auch wer sein Auto überwiegend privat nutzt, darf nach wie vor alle Autokosten als Betriebsausgaben geltend machen, muss aber in Höhe der Privatnutzung eine Entnahme in Höhe der anteiligen Privatnutzung verbuchen. Das kann bei Gebrauchtwagen sogar günstiger sein als die Ein-Prozent-Regelung.
Beispiel: Ein Unternehmer fährt einen gebrauchten 7er BMW (Neupreis: 80.000 Euro). Jährliche Kosten (inkl. Leasing bzw. AfA): 10.000 EUR. Betriebliche Nutzung: Nur 40 %. Bisher als Entnahme zu versteuern: 12 x 1 % = 12 x 800 = 9.600 Euro. Es blieben nur 400 Euro zum Absetzen übrig. Nach der neuen Regelung kann er ohne Fahrtenbuch 40 Prozent der Kosten (= 4.000 EUR) geltend machen " das Zehnfache des Betrags bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel.
Wer kann das nutzen? Ausschließlich Selbständige oder Gesellschafter von Personengesellschaften, bei denen eine über 50-prozentige Privat(!)Nutzung realistisch ist.
Wer kann das nicht nutzen? Die Autos von GmbH-Geschäftsführern und Arbeitnehmer gelten per Definition als 100% betrieblich genutzt. Dieser Personenkreis kann also nicht sagen, er würde sein Auto nur 40% geschäftlich nutzen. Ebenso haben diejenigen mit sehr hoher Kilometerleistung Pech. Wer im Jahr 50.000 km fährt, wird es schwer haben, das Finanzamt davon zu überzeugen, er würde davon mehr als 50 Prozent privat durch die Gegend fahren. Hier kommt es zur zwingenden Ein-Prozent-Regel, sofern man kein Fahrtenbuch führt.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=42
Wed, 26 Jan 2011 12:26:00 +0100Kann man den geldwerten Vorteil beim Firmenwagen vermeiden durch ein Privatauto?Kann man eigentlich den geldwerten Vorteil beim Firmenwagen vermeiden durch ein zusätzliches Privatauto?
Gute Nachricht: Nach neuen Gerichtsurteilen klappt das. (BFH/NV 2009, 1974; FG Sachsen-Anhalt 6. 5. 2009).
Allerdings: Die Vermeidung der ein-Prozent-Regel klappt aber nur, wenn das Firmenauto und das private Auto und das Auto des Ehepartners gleichwertig sind. Beispiel: Ihr Firmenauto ist ein 3er BMW, Sie fahren privat einen Mercedes C-Klasse und Ihre Ehefrau einen Audi A4. In diesem Fall können Sie der 1-Prozent-Regel für den Firmenwagen entgehen " auch ohne Fahrtenbuch.
So klappt es aber nicht: In der Firma ein neuer 7er BMW und privat ein Fiat Panda. Dann müssen Sie beim BMW sehr wohl die Privatnutzung laut ein-Prozent-Regel versteuern " obwohl Sie noch ein extra Privat-Auto haben.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=41
Wed, 26 Jan 2011 12:25:00 +0100BMF - Abgrenzung zwischen Pkw und "anderen Fahrzeugen"BMF, Schreiben IV D 4 - S-6104 / 08 / 10001 vom 15.10.2010
Mit Urteil vom 24. Februar 2010 - II R 6/08 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Fahrzeuge, bei denen durch bauliche Veränderungen die Personenbeförderung eingeschränkt ist, die jedoch bauartbedingt weitestgehend einem Pkw entsprechen, eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nur dann in Betracht kommt, wenn diese Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufweisen.
Hinsichtlich dieses Urteils bitte ich Folgendes zu beachten:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2010 ist im Hinblick auf die Aussage, dass dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung besonderes Gewicht bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Pkw und "anderen Fahrzeugen" zukommt, über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof führt aus, dass bei Fahrzeugen, die durch werkseitig oder nachträglich vorgenommene Umbauten nur noch über eingeschränkte Personenbeförderungskapazitäten verfügen, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gleichwohl einem annähernd baugleichen Pkw-Typ entsprechen, das Kriterium des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts sowie der Nutzlast für die Zuordnung zu den "anderen Fahrzeugen" entscheidungserheblich sein müsse. Diese Fahrzeuge würden sich - trotz der eingeschränkten Personenbeförderungskapazität - ansonsten nicht wesentlich von einem Pkw unterscheiden. Eine gewichtsbezogene Besteuerung derartiger Fahrzeuge nach § 8 Nummer 2 KraftStG komme deshalb nur in Betracht bei deutlicher Überschreitung des heute typischen Gewichtsbereichs und der üblichen Zuladungskapazität eines Pkw.
Nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Abgrenzung zwischen Pkw und "anderen Fahrzeugen" auf die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit - insbesondere auf Bauart, Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild - abzustellen. Der Bundesfinanzhof hält an diesen Kriterien weiterhin fest, hat sie aber für die Gruppe der nach ihrem äußeren Erscheinungsbild grundsätzlich als Pkw konzipierten Fahrzeuge anhand von Gewichtskriterien präzisiert.
Für diese Fahrzeuggruppe und die angewandten Gewichtsgrenzen gibt es weder verkehrsrechtliche noch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Grundlagen. Eine eindeutige und zugleich praktikable Abgrenzung ist daher nicht möglich.
Im Hinblick auf eine mögliche umfassende gesetzliche Neuregelung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung von Fahrzeugen als Pkw bzw. andere Fahrzeuge können einzelne Abgrenzungskriterien für solche Fahrzeuge, die nach äußerem Erscheinungsbild einem annähernd baugleichen Pkw-Typ entsprechen, nicht isoliert betrachtet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=37
Thu, 20 Jan 2011 15:56:00 +0100BMF - Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu PrivatfahrtenBundesministerium der Finanzen , IV A 6 - S-2177 - 1/02 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 21.01.2002
Ersetzt durch BMF IV C 6 - S 2177/07/10004 vom 18. 11. 2009 (Weitere Anwendbarkeit bestätigt durch BdF IV C 6 - O-1000 / 07 / 0018 vom 29. 3. 2007 (koordinierter Ländererlass - "Schreiben zur Eindämmung der Normenflut")
Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I S. 148 ), 27. August 2004 (BStBl I S. 864 ) und vom 7. Juli 2006 (BStBl I S. 446 )
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG Folgendes:
I. Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG
1. Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs
Rz. 1
Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (R 4.2 Absatz 1 EStR 2008). Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG.
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472). Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neuregelung in § 2 Absatz 2a KraftStG zum 1. Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i. d. S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" sind.
Rz. 2
Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472). Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
Rz. 3
Die Anwendung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Absatz 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.
2. Nachweis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
Rz. 4
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Rz. 5
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftkraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzuwenden, sobald für ein weiteres Kraftfahrzeug der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung erbracht wird.
Rz. 6
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
Rz. 7
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH-Urteil vom 28. August 1987, BStBl II 1988 S. 2 ).
3. Methodenwahl
Rz. 8
Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Besteuerung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG (Fahrtenbuchmethode, Randnummer 21 bis 30) durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vornehmen; die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels (vgl. Randnummer 9) ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden.
4. Kraftfahrzeugwechsel
Rz. 9
Wird das auch privat genutzte Kraftfahrzeug im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, z. B. bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs, ist der Ermittlung der pauschalen Wertansätze im Monat des Kraftfahrzeugwechsels der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
II. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts
1. Listenpreis
Rz. 10
Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (z. B. Navigationsgerät, BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, BStBl II S. 563) einschließlich der Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 6. März 2003, BStBl II S. 704) maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Kraftfahrzeuge. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug mit zusätzlicher Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Sonderausstattung, der sich aus der Preisliste des Herstellers ergibt, zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der "Minderausstattung" anhand des inländischen Listenpreises eines vergleichbaren inländischen Kraftfahrzeugs angemessen zu berücksichtigen. Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattung, wie z. B. der zweite Pedalsatz eines Fahrschulkraftfahrzeugs, sind nicht anzusetzen. Für Kraftfahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden. Für Veranlagungszeiträume ab 2002 ist der Listenpreis für vor dem 1. Januar 2002 angeschaffte oder hergestellte Kraftfahrzeuge zunächst in Euro umzurechnen und danach auf volle Hundert Euro abzurunden.
Rz. 11
Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kraftfahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugtyps, sondern des jeweiligen individuellen Kraftfahrzeugs. Bei inländischen Kraftfahrzeugen ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren. Macht der Steuerpflichtige geltend, dass für ein importiertes oder ein reimportiertes Kraftfahrzeug ein anderes Datum maßgebend sei, trifft ihn die objektive Beweislast.
2. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte
a) Einzelunternehmen
Rz. 12
Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Randnummer 2). Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Beispiel 1:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für 4 Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
b) Personengesellschaft
Rz. 13
Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist. Randnummer 12 ist entsprechend anzuwenden.
Beispiel 2:
Der IJK-OHG gehören die Gesellschafter I, J und K an. Es befinden sich 4 Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter I und K sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsphäre nutzt die betrieblichen Kraftfahrzeuge. Der Gesellschafter J ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Die Bruttolistenpreise der Kraftfahrzeuge betragen 80.000 EUR, 65.000 EUR, 50.000 EUR und 40.000 EUR. I nutzt das 80.000 EUR-Kraftfahrzeug, J das 50.000 EUR-Kraftfahrzeug, K das 65.000 EUR-Kraftfahrzeug und Frau J das 40.000 EUR-Kraftfahrzeug. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter I mit 1 Prozent von 80.000 EUR, für den Gesellschafter K mit 1 Prozent von 65.000 EUR und für den Gesellschafter J mit 1 Prozent von 50.000 EUR zuzüglich 1 Prozent von 40.000 EUR anzusetzen.
3. Nur gelegentliche Nutzung des Kraftfahrzeugs
Rz. 14
Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
Rz. 15
Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.
Rz. 16
Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätzlich mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG für jeden weiteren Entfernungskilometer (Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte) anzusetzen.
Beispiel 3:
Der Unternehmer A wohnt in A- Stadt und hat dort eine Betriebsstätte (Entfernung zur Wohnung 30 km). Eine zweite Betriebsstätte unterhält er in B-Stadt (Entfernung zur Wohnung 100 km). A fährt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Betriebs-Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis: 22.500 EUR). Er ist an 40 Tagen von der Wohnung zur Betriebsstätte in B- Stadt gefahren, an den anderen Tagen zur Betriebsstätte in A-Stadt (insgesamt an 178 Tagen). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
a) 22.500 EUR x 0,03 % x 30 km x 12 Monate =
2.430,00 EUR
828,00 EUR
./. 178 Tage x 30 km x 0,30 EUR =
1.602,00 EUR
828,00 EUR
b) 22.500 EUR x 0,002 % x 70 (100 ./. 30) km x 40 Tage =
1.260,00 EUR
./. 40 Tage x 100 km x 0,30 EUR =
1.200,00 EUR
60,00 EUR
Summe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben
888,00 EUR
4. Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Einkunftsarten
Rz. 17
Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen anderer Einkunftsarten, sind die auf diese außerbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %- Regelung) ermittelten Betrag abgegolten (BFH-Urteil vom 26. April 2006, BStBl II 2007 S. 445 ). Es bestehen keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenem Kilometer zu bewerten; dieser Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.
5. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
Rz. 18
Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kraftfahrzeugen können die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen dieser Kraftfahrzeuge begrenzt werden; eine fahrzeugbezogene "Kostendeckelung" ist zulässig.
Rz. 19
Wird neben dem pauschalen Nutzungswert nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG eine Entnahme aufgrund der Nutzung des Kraftfahrzeugs zur Erzielung anderer Einkunftsarten erfasst, ist auch dieser Betrag den tatsächlichen Aufwendungen gegenüberzustellen (vgl. Randnummer 17).
Rz. 20
Bei Anwendung der Kostendeckelung müssen dem Steuerpflichtigen als abziehbare Aufwendungen mindestens die nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 EStG ermittelten Beträge (Entfernungspauschalen) verbleiben.
Beispiel 4 :
Für ein zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutztes Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis 35.600 EUR) sind im Wirtschaftsjahr 7.400 EUR Gesamtkosten angefallen. Das Kraftfahrzeug wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 27 Kilometer) genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
1. pauschaler Wertansatz nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG:
35.600 EUR x 0,03 % x 27 km x 12 Monate =
3.460,32 EUR
2. privater Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG:
35.600 EUR x 1 % x 12 Monate =
4.272,00 EUR
3.Prüfung der Kostendeckelung:
Gesamtaufwendungen
7.400,00 EUR
Pauschale Wertansätze (Summe aus 1. und 2.)
7.732,32 EUR
Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze
7.400,00 EUR
Die pauschalen Wertansätze übersteigen die entstandenen Gesamtkosten. Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Der pauschale Wertansatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG und der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 7.400 EUR beschränkt. Die Entfernungspauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG i. H. v. 1.620,00 EUR (200 Tage x 27 km x 0,30 EUR) ist zu berücksichtigen.
III. Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts
1. Führung eines Fahrtenbuches
Rz. 21
Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen. Es muss laufend geführt werden.
Rz. 22
Werden mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zu Familienheimfahrten genutzt, ist diese Nutzung für jedes der Kraftfahrzeuge, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, entweder pauschal im Wege der Listenpreisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (BFH-Urteil vom 3. August 2000, BStBl II 2001 S. 332 ). Gehören dabei gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, und wird nicht für jedes dieser Kraftfahrzeuge ein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG geführt, ist für diejenigen Kraftfahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt wird, und die für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt werden, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben) anzuwenden. Die Rdnrn. 12 und 13 gelten entsprechend.
Beispiel 5:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeuge im Privatvermögen. Für ein Kraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt. Die (pauschale) private Nutzungsentnahme für die vier weiteren auch privat genutzten Kraftfahrzeuge ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Für das Kraftfahrzeug, für das ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Nutzungsentnahme mit den tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen anzusetzen.
2. Elektronisches Fahrtenbuch
Rz. 23
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 16. November 2005, BStBl II 2006 S. 410 ).
3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Rz. 24
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH-Urteil vom 9. November 2005, BStBl II 2006 S. 408 ). Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. So sind z. B. folgende berufsspezifisch bedingte Erleichterungen möglich:
Rz. 25
a) Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflichtige, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strekken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen.
Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich.
Rz. 26
b) Taxifahrer, Fahrlehrer
Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe "Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet" o. ä. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.
Rz. 27
Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner "Lehrfahrten", "Fahrschulfahrten" o. ä. anzugeben.
Rz. 28
Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z. B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen.
Rz. 29
Für die Aufzeichnung von Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
4. Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches
Rz. 30
Wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung eines Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung z. B. anlässlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent beträgt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten ist die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG vorzunehmen.
5. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
Rz. 31
Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 bis 50 Prozent, darf der private Nutzungsanteil nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden.
Der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten (vgl. Randnummer 32) zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 2. Alternative EStG zu ermitteln.
IV. Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug
Rz. 32
Zu den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug (Gesamtkosten) gehören Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl II 2006 S. 72 ). Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Sonderabschreibungen (BFH-Urteil vom 25. März 1988, BStBl II S. 655). Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind dagegen vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z. B. Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise - BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl II 2006 S. 72 ). Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG sind die verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen.
V. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1. Mehrfache Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Rz. 33
Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, so vervielfacht sich der pauschale Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nicht. Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind auch die Mehrfachfahrten zu berücksichtigen.
2. Abziehbare Aufwendungen bei behinderten Menschen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten
Rz. 34
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehen. Dabei ist der Gewinn nicht um Aufwendungen in Höhe des in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG jeweils genannten positiven Unterschiedsbetrags zu erhöhen.
VI. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Rz. 35
Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2004 (BStBl I S. 864). Ist die Anwendung der 1 %-Regelung gem. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Kraftfahrzeug zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, und wird der nicht unternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.
VII. Zeitliche Anwendung
Rz. 36
Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I S. 148) und vom 7. Juli 2006 (BStBl I S. 446) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Randnummer 12 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Randnummer 17 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden; wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist Randnummer 17 erstmals ab 1. Januar 2007 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
 
Bundesministerium der Finanzen , IV C 5 - S-2334 / 08 / 10003; Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 06.02.2009
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG);
Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 59/06 - (BStBl II S. ...) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Der BFH sieht Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung besteuert wird. Nach der Auffassung des BFH handelt es sich um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass AfA für das Nutzungsrecht "wie [für] ein materielles Wirtschaftsgut" vorgenommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts sind laut BFH über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben.
Die Rechtsgrundsätze des Urteils werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Daher gilt Folgendes:
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können - entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 - nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 2. Halbsatz LStR 2008 bleibt unberührt. Dies gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 in allen offenen Fällen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
 
Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG);
Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007 - VI R 57/06 - (BStBl II ...)
Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 57/06 - (BStBl II S. ...) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt.
Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils werden hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt.
In Höhe der selbst getragenen Aufwendungen ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LStR 2008). Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2008). Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, BStBl 2008 II S. 198 ). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
 
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein , VI 30 - S-2227 - 115/08
Erlass vom 27.03.2008
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften;
Anwendung des BFH-Urteils vom 26.4.2006 (BStBl 2007 II S. 445 );
Mit Urteil vom 26.4.2006 (BStBl 2007 II S. 445 ) hat der BFH entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit abgegolten ist. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen. Die BFH-Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Aus Vertrauensschutzgründen sind die Rechtsprechungsgrundsätze erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen in § 4 Abs. 5a EStG und § 9 Abs. 2 EStG (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007) wurde eine Überarbeitung der BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (BStBl I S. 148) und vom 7.7.2006 (BStBl I S. 446) - Anhang 16 III EStH 2007 - zurückgestellt.
Bis zum Ergehen einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung wird es nicht beanstandet, wenn bei der Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften neben der die private Nutzung abgeltenden 1 %-Regelung eine Nutzungsentnahme in der Höhe angesetzt wird, die dem zulässigen Werbungskostenansatz bei den Überschusseinkünften entspricht. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen im Bereich der Überschusseinkünfte nicht sofort abziehbar sind, sondern den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zuzuordnen sind (Aufwendungen für Fahrten zur Baustelle eines zur Vermietung vorgesehenen Gebäudes).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007)sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten. Ungeachtet der von der Rechtsprechung entwickelten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Abzugsverbot muss der Ansatz einer Nutzungsentnahme bei der Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften unterbleiben, soweit dort das Abzugsverbot eingreift.
Zur Vermeidung von verfahrensrechtlichen Problemen, die sich ergeben könnten, wenn das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen in § 4 Abs. 5a EStG und § 9 Abs. 2 EStG (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007) verwirft, sind die Fälle, in denen es um den Ansatz einer Nutzungsentnahme bei der Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften geht, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchzuführen.
 
Finanzgericht Hamburg , 2-K-305/09
Urteil vom 18.10.2010
Rechtskräftig
Bemessungsgrundlage für 1 % Regelung - Nichtberücksichtigung von Rabatten
Leitsatz:
Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewertung der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer nach der 1 % Regelung.
Die Klägerin erwarb gem. Leasingvertrag vom 08.12.2004 einen PKW Marke A zu einem Kaufpreis von 41.000 EUR, der mit einem Bruttolistenpreis von 48.700 EUR ausgewiesen war. Die Klägerin überließ dieses Fahrzeug ihrem Geschäftsführer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Den geldwerten Vorteils hierfür berechnete sie nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des Kaufpreises von 41.000 EUR und unterwarf diesen Betrag der Lohnversteuerung.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.12.2008 legte der Beklagte den Bruttolistenpreis von 48.700 EUR für die Lohnversteuerung zugrunde und erließ am 13.05.2009 einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Dezember 2004 bis Dezember 2008. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 08.06.2009, mit dem die Klägerin geltend machte, dass der Listenpreis im Zeitpunkt der individuellen Erstzulassung nur 41.000 EUR betragen habe und dieser Wert daher maßgeblich sei. Mit Entscheidung vom 14.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Mit der Klage vom 09.10.2009 hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass der Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung mit dem tatsächlichen Kaufpreis, 41.000 EUR und nicht mit dem inländischen Bruttolistenpreis zu erfassen sei. Die Zugrundelegung der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers führe zu unannehmbaren Ergebnissen. Beispielsweise müsse dann bei werthaltigen historischen Fahrzeugen für die Lohnsteuer nur ein geringer Wert auf Basis der historischen Preisempfehlungen in Ansatz gebracht werden, während in der Bilanz die hohen tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13.05.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des betrieblichen, dem Geschäftsführer überlassenen Kfz auf der Basis eines Wertes von 41.000 EUR berechnet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass der maßgebliche inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die Preisempfehlung des Herstellers sei. Zwischen dem -hier einschlägigen- inländischen Listenpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG sei zu differenzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 13.10.2010 verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
Die die Klägerin betreffende Arbeitgeberakte - .../.../... - nebst Beiakten hat vorgelegen.
Gründe:
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 79a Abs. 3 und Abs. 4, 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid zutreffend den geldwerten Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Kfz auf der Basis des inländischen Bruttolistenpreises von 48.700 EUR berechnet.
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), nämlich "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge"; sie sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach § 8 Abs. 3 EStG gelten für Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug pauschal versteuert wird, als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbieten.
Abweichend von diesen auf "Endpreise" abstellenden Bestimmungen für die Bewertung von Zuwendungen an den Arbeitnehmer verweist § 8 EStG in seinem Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist für die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen (Bundestags-Drucksache 13/1686, S. 8; BFH Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563; vgl. auch Urban, Finanz-Rundschau 2004, 1383f.).
Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung, die auf den inländischen Listenpreis und nicht auf einen tatsächlich niedrigeren Kaufpreis abhebt und Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen betrifft, eine recht grobe Typisierung darstellt. Gleichwohl begegnet sie nach allgemeiner Ansicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wiederholt bestätigt, u. a. auch deshalb, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann (vgl. eingehend z. B. BFH-Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl II 2000, 273, Urteil vom 01.03.2001, IV R 27/00, BStBl II 2001, 403).
Obwohl dem Gesetzgeber bei Typisierungen von Verfassungs wegen ein weiter Spielraum zur Verfügung steht, findet er seine Grenze, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen -BVerfG-- vom 24.01.1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12, vom 29.05.1990 1 BvL 20, BVerfGE 82, 60, 95 ff.; vom 22.07.1991, 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). Zu unterscheiden ist zwischen Typisierungen, die vom Steuerpflichtigen nicht durch die Erbringung von Nachweisen widerlegt werden können, und bei denen es das BVerfG als wesentlich angesehen hat, dass davon nur eine kleine Zahl von betroffenen Steuerpflichtigen benachteiligt wird, weil sie einen für sie günstigeren Sachverhalt als den in der Typisierung unterstellten verwirklicht haben und dass dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (grundlegend BVerfG Entscheidung vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12) und widerlegbaren Typisierungen.
Bei der in Rede stehenden sog. 1 % Regelung handelt es sich um eine derartige widerlegbare Typisierung, deren Anwendung der Steuerpflichtige durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts entgehen kann, und zwar durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und den belegmäßigen Nachweis der getätigten Aufwendungen für das Kfz . Bei einer widerlegbaren Typisierung steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares vom Steuerpflichtigen. Die 1 % Regelung kommt daher auch nicht der Sache einer unwiderlegbaren Typisierung gleich, für die strengere verfassungsrechtliche Maßstäbe gelten würden.
Der Gesetzgeber braucht bei Typisierungen nicht allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und immer mehr individualisierende und spezialisierende Regelungen zu treffen. Es entspricht vor diesem Hintergrund den Anforderungen an eine sachgerechte Typisierung, wenn der Gesetzgeber zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz , sondern auf den Listenpreis abstellt. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungsvorteil zu bemessen. Hierfür stellt der Listenpreis einen geeigneten Maßstab dar (vgl. BFH Entscheidungen vom 25.05.1992, VI R 146/88, BStBl II 1992, 700; vom 03.01.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 708;).
Danach kann die Klage keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
Finanzgericht Hamburg , 2-K-305/09
Urteil vom 18.10.2010
Rechtskräftig 5011356
Bemessungsgrundlage für 1 % Regelung - Nichtberücksichtigung von Rabatten
--------------------------------------------------------------------------------
Leitsatz:
Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewertung der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer nach der 1 % Regelung.
Die Klägerin erwarb gem. Leasingvertrag vom 08.12.2004 einen PKW Marke A zu einem Kaufpreis von 41.000 EUR, der mit einem Bruttolistenpreis von 48.700 EUR ausgewiesen war. Die Klägerin überließ dieses Fahrzeug ihrem Geschäftsführer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Den geldwerten Vorteils hierfür berechnete sie nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des Kaufpreises von 41.000 EUR und unterwarf diesen Betrag der Lohnversteuerung.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.12.2008 legte der Beklagte den Bruttolistenpreis von 48.700 EUR für die Lohnversteuerung zugrunde und erließ am 13.05.2009 einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Dezember 2004 bis Dezember 2008. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 08.06.2009, mit dem die Klägerin geltend machte, dass der Listenpreis im Zeitpunkt der individuellen Erstzulassung nur 41.000 EUR betragen habe und dieser Wert daher maßgeblich sei. Mit Entscheidung vom 14.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Mit der Klage vom 09.10.2009 hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass der Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung mit dem tatsächlichen Kaufpreis, 41.000 EUR und nicht mit dem inländischen Bruttolistenpreis zu erfassen sei. Die Zugrundelegung der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers führe zu unannehmbaren Ergebnissen. Beispielsweise müsse dann bei werthaltigen historischen Fahrzeugen für die Lohnsteuer nur ein geringer Wert auf Basis der historischen Preisempfehlungen in Ansatz gebracht werden, während in der Bilanz die hohen tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13.05.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des betrieblichen, dem Geschäftsführer überlassenen Kfz auf der Basis eines Wertes von 41.000 EUR berechnet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass der maßgebliche inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die Preisempfehlung des Herstellers sei. Zwischen dem -hier einschlägigen- inländischen Listenpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG sei zu differenzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 13.10.2010 verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
Die die Klägerin betreffende Arbeitgeberakte - .../.../... - nebst Beiakten hat vorgelegen.
Gründe:
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 79a Abs. 3 und Abs. 4, 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid zutreffend den geldwerten Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Kfz auf der Basis des inländischen Bruttolistenpreises von 48.700 EUR berechnet.
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), nämlich "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge"; sie sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach § 8 Abs. 3 EStG gelten für Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug pauschal versteuert wird, als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbieten.
Abweichend von diesen auf "Endpreise" abstellenden Bestimmungen für die Bewertung von Zuwendungen an den Arbeitnehmer verweist § 8 EStG in seinem Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist für die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen (Bundestags-Drucksache 13/1686, S. 8; BFH Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563; vgl. auch Urban, Finanz-Rundschau 2004, 1383f.).
Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung, die auf den inländischen Listenpreis und nicht auf einen tatsächlich niedrigeren Kaufpreis abhebt und Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen betrifft, eine recht grobe Typisierung darstellt. Gleichwohl begegnet sie nach allgemeiner Ansicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wiederholt bestätigt, u. a. auch deshalb, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann (vgl. eingehend z. B. BFH-Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl II 2000, 273, Urteil vom 01.03.2001, IV R 27/00, BStBl II 2001, 403).
Obwohl dem Gesetzgeber bei Typisierungen von Verfassungs wegen ein weiter Spielraum zur Verfügung steht, findet er seine Grenze, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen -BVerfG-- vom 24.01.1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12, vom 29.05.1990 1 BvL 20, BVerfGE 82, 60, 95 ff.; vom 22.07.1991, 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). Zu unterscheiden ist zwischen Typisierungen, die vom Steuerpflichtigen nicht durch die Erbringung von Nachweisen widerlegt werden können, und bei denen es das BVerfG als wesentlich angesehen hat, dass davon nur eine kleine Zahl von betroffenen Steuerpflichtigen benachteiligt wird, weil sie einen für sie günstigeren Sachverhalt als den in der Typisierung unterstellten verwirklicht haben und dass dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (grundlegend BVerfG Entscheidung vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21, 12) und widerlegbaren Typisierungen.
Bei der in Rede stehenden sog. 1 % Regelung handelt es sich um eine derartige widerlegbare Typisierung, deren Anwendung der Steuerpflichtige durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts entgehen kann, und zwar durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und den belegmäßigen Nachweis der getätigten Aufwendungen für das Kfz . Bei einer widerlegbaren Typisierung steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares vom Steuerpflichtigen. Die 1 % Regelung kommt daher auch nicht der Sache einer unwiderlegbaren Typisierung gleich, für die strengere verfassungsrechtliche Maßstäbe gelten würden.
Der Gesetzgeber braucht bei Typisierungen nicht allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und immer mehr individualisierende und spezialisierende Regelungen zu treffen. Es entspricht vor diesem Hintergrund den Anforderungen an eine sachgerechte Typisierung, wenn der Gesetzgeber zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz , sondern auf den Listenpreis abstellt. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungsvorteil zu bemessen. Hierfür stellt der Listenpreis einen geeigneten Maßstab dar (vgl. BFH Entscheidungen vom 25.05.1992, VI R 146/88, BStBl II 1992, 700; vom 03.01.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 708;).
Danach kann die Klage keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=36
Thu, 20 Jan 2011 15:48:00 +0100OFD - Münster Rheinland - Lohnsteuerliche Behandlung von Poolfahrzeugen des ArbeitgebersOberfinanzdirektion Münster Rheinland , Ohne Aktenzeichen - Verfügung vom 11.05.2010 - Kurzinformation Lohnsteuer-Außendienst Nr. 05/2010
Ein Kraftfahrzeug , das zu einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers gehört (Poolfahrzeug), steht nicht nur einer Person zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Poolfahrzeuge werden vielmehr von mehreren Personen genutzt. Dabei bestehen für die Nutzung von Poolfahrzeugen bei den einzelnen Arbeitgebern durchaus unterschiedliche Regelungen, die auch lohnsteuerlich verschieden zu beurteilen sind.
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (siehe z. B. das BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 381). Zur privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen. Zusätzlich zu dem für reine Privatfahrten anzusetzenden geldwerten Vorteil sind ggf. auch noch Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie bestimmte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Arbeitslohn zu erfassen. Scheidet eine andere Nutzung eines Firmenfahrzeugs als zu dienstlichen Zwecken aus, liegt kein Arbeitslohn vor.
Steht ein Poolfahrzeug bzw. stehen Poolfahrzeuge den Arbeitnehmern dauerhaft (auch) zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, spricht der Beweis des ersten Anscheins (auch) für eine entsprechende Nutzung (vergleiche die BFH-Urteile vom 07.11.2006, BStBl 2007 II S. 116, und vom 04.04.2008, BStBl 2008 II S. 887). Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt nach H 8.1 (9 - 10) (Fahrzeugpool) und (Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer) LStH.
Haben Arbeitnehmer dauerhaft uneingeschränkten Zugriff auf ein Poolfahrzeug bzw. Poolfahrzeuge mit der Maßgabe, es/sie für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen, kann von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (vergleiche H 8.1 (9 - 10) (Nutzungsverbot) LStH).
Wird ein Poolfahrzeug bzw. werden Poolfahrzeuge den Arbeitnehmern nur aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck überlassen, können die Regeln des Anscheinsbeweises (s. o.) nicht angewandt werden. In diesen Fällen ist im Einzelnen festzustellen, ob ein Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt hat. Die Feststellungslast trifft nach den allgemeinen Regelungen die Finanzverwaltung, weil es sich um einen steuerbegründenden Tatbestand handelt.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Poolfahrzeug jeweils bei Bedarf zur Erledigung einer konkreten dienstlichen Aufgabe und besteht ein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot, ist eine weisungswidrige Privatnutzung des Firmenfahrzeugs keine Zuwendung eines geldwerten Vorteils im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses und somit kein Arbeitslohn. In diesen Fällen kann von einem ernsthaft gemeinten Privatnutzungsverbot ausgegangen werden, wenn durch eine entsprechende Dienstanweisung (z. B. die Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes NRW) oder dienst-/arbeitsvertragliche Vereinbarung die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs untersagt ist und die Nutzer des Firmenfahrzeugs bzw. der Firmenfahrzeuge durch ihre Unterschrift bestätigen, das jeweils bei Bedarf überlassene Poolfahrzeug nur dienstlich zu nutzen. Eine weisungs- und wahrheitswidrige Privatnutzung des Firmenfahrzeugs stellt ein Arbeits-/Dienstvergehen dar und führt zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Verzicht des Arbeitgebers auf seinen Schadensersatzanspruch ist aber ein geldwerter Vorteil.
Besteht kein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot für Poolfahrzeuge, führt eine vom Arbeitgeber erlaubte oder geduldete Privatnutzung (z. B. zu privaten Gaststätten-/Restaurantbesuchen während einer mehrtägigen Dienstreise) zu Arbeitslohn.
Bei Poolfahrzeugen, die während der Arbeits-/Dienstzeit für Botengänge und dienstliche Besorgungen genutzt werden, kann auch ohne ausdrückliches Privatnutzungsverbot und ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs unterstellt werden, dass sie ausschließlich dienstlich genutzt werden, wenn die Fahrzeuge nicht mit nach Hause genommen, sondern auf dem Gelände des Arbeitgebers abgestellt werden. Dagegen kann bei Poolfahrzeugen, die Arbeitnehmern für eine mehrtägige Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung überlassen werden und für die kein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot besteht und ebenfalls kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht auch privat genutzt werden.
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt, liegt kein geldwerter Vorteil vor (siehe H 8.1 (9 - 10) (Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung) LStH). Wird ein Firmenfahrzeug ausschließlich zu solchen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen, durch die eine dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs an der Wohnung begonnen oder beendet werden kann, ist diese Nutzungsüberlassung kein geldwerter Vorteil (siehe Arbeitgebermerkblatt vom 01.11.1995, BStBl 1995 I S. 719, Tz. 29 Satz 2).
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. Siehe H 8.1 (9 - 10) (Gelegentliche Nutzung) LStH
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=35
Thu, 20 Jan 2011 15:48:00 +0100FinMin Schleswig-Holstein - Ertragsteuerliche Behandlung der UmweltprämieAls Maßnahme war in dem Konjunkturpaket II u.a. die Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen durch die Zahlung einer sog. Umweltprämie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen enthalten. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Umweltprämie gilt Folgendes:
Fahrzeuge des Privatvermögens
Sind das Altfahrzeug und das Neufahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, ist davon auszugehen, dass der Zufluss der Prämie nicht steuerbar ist.
Aus Vereinfachungsgründen kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Prämie für die Verschrottung des Altfahrzeugs gezahlt wird. Demnach bleibt die Zahlung der Prämie bei der Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten im Falle einer Nutzung des Fahrzeugs für Überschusseinkünfte oder bei der Bewertung der Einlage in ein Betriebsvermögen unbeachtlich.
Fahrzeuge des Betriebsvermögens
Obwohl für Fahrzeuge des Betriebsvermögens die Umweltprämie nicht gewährt werden darf, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Prämie auch für solche Fahrzeuge gezahlt wurde. Unabhängig davon, ob die Prämie zu einem späteren Zeitpunkt ggf. zurückgefordert wird, ist sie zunächst als Betriebseinnahme zu erfassen.
Nicht zu beanstanden ist die Behandlung der Prämie als Zuschuss i. S. d. R 6.5 EStR. Damit verbunden ist das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR. Die Rückzahlung der Prämie ist entsprechend zu behandeln.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=34
Thu, 20 Jan 2011 15:46:00 +0100BFH: Private Fahrzeugnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn oder verdeckte GewinnausschüttungBundesfinanzhof , VI R 43/09; Urteil vom 11.02.2010
Leitsatz:
Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als vGA zu beurteilen.
Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06 , BFHE 225, 33 ).
Tatbestand:
I.
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids wegen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.
2
An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) waren zunächst A mit 45 %, seine Lebensgefährtin B mit 50 % sowie C mit 5 % beteiligt. Am 8. Juli 2004 erwarb A den Geschäftsanteil des C. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin sind A und B.
3
Die Klägerin stellte A während des Streitzeitraumes Januar 2003 bis Juli 2005 jeweils folgende PKW zur Verfügung:
4
Typ
BMW 750IL
BMW 745I
BMW 760Li
Bruttolistenpreis
105.000 EUR
85.000 EUR
150.800 EUR
Zeitraum
bis 09/2003
bis 06/2005
Juli 2005
5
In dem Anstellungsvertrag mit A ist vereinbart, dass dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen darf.
6
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, eine Privatnutzung durch A sei nicht auszuschließen, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbots stattgefunden habe. Zudem verfüge A privat nur über ein Saab Cabrio mit Erstzulassung vom 30. April 1991 und Saisonkennzeichen für April bis Oktober.
7
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers, dass die Privatnutzung ab 2001 im Rahmen der 1 %-Regelung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern sei, und erließ - nachdem sich die Klägerin mit der Übernahme der Lohnsteuer einverstanden erklärt hatte - einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer 32.631,88 Euro, Kirchensteuer 2.936,91 Euro und Solidaritätszuschlag 1.794,79 Euro.
8
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es beurteilte den Vorteil aus der PKW -Nutzung nicht als Lohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
9
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
10
Das FA beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. März 2009 11 K 83/07 aufzuheben.
11
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Gründe:
II.
12
Die Revision ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer stets als vGA und nicht als Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen ist.
13
1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890 ; vom 6. November 2001 VI R 62/96 , BFHE 197, 142 , BStBl II 2002, 370 ; vom 7. November 2006 VI R 19/05 , BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116 ; VI R 95/04 , BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269 ).
14
a) Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2008 I R 8/06 , BFHE 220, 276 ; vom 17. Juli 2008 I R 83/07 , BFH/NV 2009, 417 , und vom 23. April 2009 VI R 81/06 , BFHE 225, 33 ).
15
b) Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den Betriebs- PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst (BFH-Urteil in BFHE 225, 33 ).
16
c) Allerdings ist in einem solchen Fall der Nutzungsvorteil nicht stets als vGA zu beurteilen. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.
17
2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zunächst - u.U. unter Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises (BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 52/07 , BFHE 223, 12 , BStBl II 2009, 280 , m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 13. April 2005 VI B 59/04 , BFH/NV 2005, 1300 , und vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05 , BFH/NV 2006, 292 ) - zu untersuchen, ob der betriebliche PKW von A privat genutzt worden ist, und sodann - falls eine private Nutzung festgestellt werden konnte - den Vorteil aus der Privatnutzung der betrieblichen PKW wertend dem Gesellschafts- oder, sofern A Arbeitnehmer der Klägerin i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) ist, dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 33 ).
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Thu, 06 Jan 2011 19:05:00 +0100BFH: Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich fahrzeugbezogen anzuwendenBundesfinanzhof , VIII-R-24/08; Urteil vom 09.03.2010
Leitsatz:
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177 - 1/02 , BStBl I 2002, 148 ).
Tatbestand:
I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in einer Einzelpraxis als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren (2002und 2003) hielt er durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Kraftfahrzeuge ( Kfz ) im Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Der Kläger führte keine Fahrtenbücher. In ihren Einkommensteuererklärungen ermittelten die Kläger einen privaten Nutzungsanteil für nur jeweils ein Fahrzeug.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) änderte nach einer Außenprüfung die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 und setzte für alle Fahrzeuge des Klägers private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regelung an. Die dagegen gerichteten Einsprüche wies das FA zurück. Mit der Klage machte der Kläger geltend, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen; eine Nutzung durch die Klägerin oder andere Angehörige finde nicht statt. Das FA dürfe deshalb nach Tz. 9 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177 - 1/02 (BStBl I 2002, 148 ) die 1 %-Regelung nicht mehrmals, sondern nur einmal anwenden und müsse dabei das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde legen.
3
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1275 veröffentlicht. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht.
4
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 2002 und 2003 mit der Maßgabe niedriger festzusetzen, dass beim Ansatz der privaten Nutzungsanteile für die zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz des Klägers nur von dem Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis ausgegangen wird.
5
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gründe:
II.
7
1. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2003 war im Hinblick auf den Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2010 abzutrennen und an den zuständigen XI. Senat zu verweisen.
8
2. Die Revision ist im Übrigen unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Im Ergebnis zutreffend hat das FG die privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Kfz durch mehrfache Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht geboten, die Vorschrift nur einmal anzuwenden, wenn mehrere betriebliche Kfz ausschließlich durch eine Person auch privat genutzt werden.
9
a) Für die Bewertung der privaten Nutzung eines Kfz enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine spezielle Bewertungsregel (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 59/06 , BFH/NV 2009, 1617 ). Danach ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung). Abweichend davon kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchregelung). Da der Kläger keine Fahrtenbücher geführt hat, kommt für die Bewertung der Nutzungsentnahme im Streitfall nur die 1 %-Regelung in Betracht.
10
b) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist grundsätzlich auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird.
11
aa) Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift. Zwar regelt sie nicht ausdrücklich den Fall, dass mehrere Kfz in einem Betriebsvermögen auch privat genutzt werden. Sowohl die 1 %-Regelung in Satz 2 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als auch die Fahrtenbuchregelung in Satz 3 der Vorschrift stellen aber ausdrücklich auf die Nutzung "eines" Kfz bzw. auf die für "das" Kfz entstehenden Aufwendungen ab. Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 , BFHE 199, 230 , BStBl II 2003, 311 ; BFH-Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09 , BFHE 226, 541 ), die es grundsätzlich gebietet, für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen (vgl. Nolte in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6 EStG Rz 1203b a.E.; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 162c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09 , BFH/NV 2009, 1967 ). Davon ist der BFH auch im Urteil vom 3. August 2000 III R 2/00 (BFHE 193, 101 , BStBl II 2001, 332 ) ausgegangen, wonach die Wahl der Bewertungsmethode nicht einheitlich ausgeübt werden muss. Die Frage nach der Wahl einer Bewertungsmethode stellt sich nur, wenn für mehrere betriebliche Fahrzeuge, die auch privat genutzt worden sind, die privaten Nutzungsanteile für jedes Fahrzeug gesondert ermittelt werden müssen.
12
bb) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich keine gegenteiligen Erkenntnisse. Die Begründung für den vom Bundesrat eingebrachten Regelungsvorschlag (vgl. BTDrucks 13/1686, S. 8) befasst sich nicht mit der Frage, ob die Vorschrift bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen mehrfach anzuwenden sein soll, sondern geht ersichtlich vom Grundfall aus, dass nur ein Fahrzeug vorhanden ist und auch privat genutzt wird. Entsprechend soll die Bewertung der Privatnutzung vom Listenpreis "des Kraftfahrzeugs " und damit vom "individuellen Wert des Kraftfahrzeugs " abhängen (vgl. BTDrucks 13/1686, S. 8). Dies bestätigt die fahrzeugbezogene Konzeption der Vorschrift (dazu oben unter 2.a aa), lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass bei mehreren Fahrzeugen etwas Abweichendes gelten soll.
13
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus systematischen Gründen. Als Bewertungsvorschrift setzt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG den Tatbestand der Entnahme voraus; die Vorschrift begründet keinen speziellen Entnahmetatbestand (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1617 ). Aus dem Begriff der Entnahme ergibt sich indes nichts für die Auffassung des Klägers, denn jede einzelne Fahrt mit einem betrieblichen Kfz zu betriebsfremden Zwecken erfüllt bereits den Tatbestand einer Nutzungsentnahme und müsste grundsätzlich einzeln bewertet werden. Die dem Kläger möglicherweise vorschwebende zusammenfassende Entnahme der privaten Nutzung eines unbestimmten Fahrzeugs ist damit nicht in Einklang zu bringen. Die Möglichkeit der zusammenfassenden, fahrzeugbezogenen Bewertung mehrerer Nutzungsentnahmen wird vielmehr erst durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geschaffen. Über die Reichweite des Anwendungsbereichs dieser Norm lassen sich aus dem Entnahmebegriff keine Rückschlüsse ziehen.
14
dd) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten ebenfalls keine andere Auslegung. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dient vor allem der Vereinfachung der Bewertung (vgl. BTDrucks 13/1686, S. 8). Dieser Zweck wird nicht verfehlt, wenn die Norm auf mehrere betriebliche Fahrzeuge jeweils einzeln angewandt wird, die auch privat genutzt worden sind. Umgekehrt würde jedes andere Auslegungsergebnis den Normzweck eher gefährden, da wegen der fahrzeugbezogenen Konzeption der Norm unvermeidliche, auch administrative Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung entstehen, wenn der Grundsatz verlassen wird, dass für jedes auch privat genutzte Fahrzeug eine Bewertung nach der 1 %-Regelung vorzunehmen ist (vgl. Urban, Finanz-Rundschau - FR - 1997, 661 ; Hoffmann, EFG 2008, 1277, 1278 ).
15
ee) Diese Auslegung führt auch nicht zu vermeidbaren Härten. Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das ist jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift und führt insbesondere nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, denn die gesetzliche Typisierung ist insoweit nicht zwingend, sondern widerlegbar (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98 , BFHE 191, 286 , BStBl II 2000, 273 ; in BFH/NV 2009, 1617 ). Der Steuerpflichtige hat jederzeit die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 , BFHE 195, 200 , BStBl II 2001, 403 ).
16
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht deshalb auch keine Veranlassung zu einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Als ungerecht empfundenen oder den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen der 1 %-Regelung kann der Steuerpflichtige ausweichen, indem er von der zumutbaren Möglichkeit Gebrauch macht, den privaten Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. In diesem Fall besteht auch das vom Kläger behauptete Verifikationsdefizit nicht.
17
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter den besonderen Umständen des Streitfalles. Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat.
18
aa) Zu Recht hat das FG angenommen, dass es für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht darauf ankommt, wie viele Personen die Fahrzeuge privat nutzen (Hoffmann, EFG 2008, 1277 ; HHR/Musil, § 4 EStG Rz 80). Zwar wird, wenn nur eine Person abwechselnd mehrere Fahrzeuge nutzt, dem Betrieb zu jeder Zeit nur jeweils ein Fahrzeug entzogen; auch führt die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung dazu, dass bei konstanter Summe aller Privatfahrten der private Nutzungsanteil mit einem Mehrfachen dessen angesetzt werden muss, mit dem er anzusetzen wäre, wenn der Steuerpflichtige nur eines der Fahrzeuge für Privatfahrten genutzt hätte und diese Tatsache nachweisen könnte. Indes ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus deren Entstehungsgeschichte Hinweise darauf, dass die - wie dargelegt - fahrzeugbezogene Konzeption der Vorschrift für Sonderfälle ergänzt werden sollte durch eine personenbezogene Betrachtung (so schon Urban, FR 1996, 741 ,und ders. FR 1997, 661, 663 ). Auch für eine am Zweck der Vorschrift ausgerichtete einschränkende oder verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift besteht nach dem oben Dargelegten keine Veranlassung. Der Steuerpflichtige kann auch in diesem Sonderfall Fahrtenbücher führen und dadurch jederzeit die Besteuerung der Privatanteile mit den tatsächlichen Kosten herbeiführen. Entscheidet er sich nicht dafür, gebietet es der mit der Typisierung verfolgte Vereinfachungszweck, die Norm entsprechend ihrer fahrzeugbezogenen Konzeption ohne Rücksicht auf die Zahl der Nutzer für mehrere Fahrzeuge mehrfach anzuwenden.
19
bb) Aus Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 148 ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Danach soll der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören (zustimmend: Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 421; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 110; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 404.9; Meurer in Lademann, EStG, § 6 EStG Rz 889; Herrmann in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 6 Rz 399). Die Vorschrift ist für die Streitjahre (2002, 2003) anwendbar. Zwar ist das BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 148 ersetzt worden durch das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 IV C 6 - S 2177/07 /10004 (BStBl I 2009, 1326 ). Dieses enthält keine entsprechende Vorschrift mehr. Die insoweit neu gefasste Tz. 12 des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1326 ist aber nach der Übergangsvorschrift in Tz. 36 desselben Schreibens erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
20
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Verwaltungsvorschrift ihrem Wortlaut nach in seinem Fall erfüllt sein könnten. Das FA steht demgegenüber auf dem Standpunkt, der Kläger habe trotz Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau nicht glaubhaft gemacht, die im Streit stehenden Kfz ausschließlich selbst genutzt zu haben. Auch hat das FA im Revisionsverfahren behauptet, den Umständen des Falles insoweit Rechnung getragen zu haben, als es für den Übergangsmonat März 2003, in dem drei Fahrzeuge zur Verfügung standen, nur Privatanteile für zwei Fahrzeuge berücksichtigt habe, was nach Aktenlage nicht zutrifft.
21
Das FG hat es im Ergebnis gleichwohl zu Recht abgelehnt, im Streitfall zu prüfen, ob das FA die Verwaltungsvorschrift nicht anwenden musste. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass es in rechtlicher Hinsicht an die in Tz. 9 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 148zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Verwaltung nicht gebunden wäre, wenn es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelte. Mangels Rechtsnormqualität sind solche Verwaltungsvorschriften für die Gerichte nicht beachtlich (vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07 , BFH/NV 2009, 394 ). Das FG hat weiter ausgeführt, der Kläger könne die Anwendung der Verwaltungsvorschrift auch dann nicht verlangen, wenn es sich um eine Billigkeitsvorschrift handelte, da sie außerhalb des gesetzlichen Rahmens liege (zustimmend Hoffmann, EFG 2008, 1277, 1278 ). Der Senat kann offenlassen, ob er sich dieser Auffassung des FG anschließen könnte. Zumindest aber könnte der Kläger die Anwendung einer Billigkeitsregelung im vorliegenden Verfahren nicht durchsetzen. Die Klage richtet sich allein gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung muss grundsätzlich in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden. Daran fehlt es. Deshalb kann darüber im Streitverfahren nicht entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1998 X R 110/95 , BFHE 187, 488 , BStBl II 1999, 225 , und vom 21. September 2000 IV R 54/99 , BFHE 193, 301 , BStBl II 2001, 178 ).Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob der Kläger Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung haben könnte, wenn und soweit er im Vertrauen auf die Verwaltungsvorschrift in Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 148 davon abgesehen haben sollte, Fahrtenbücher zu führen.
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Thu, 06 Jan 2011 19:02:00 +0100BFH: Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch EntfernungspauschaleAbgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale
Bundesfinanzhof , VI R 20/08; Urteil vom 15.04.2010
Leitsatz:
Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor.
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.
Tatbestand:
I.
1
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (2004) als Systemberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und Unterstützung von Kunden des Arbeitgebers vor Ort. Für die Auswärtstätigkeiten und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug ein.
3
Im November des Streitjahres schloss der Kläger mit der BMW Financial Services einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug vom Typ 525D ab. Neben monatlichen Leasingraten von 99,16 EUR wurde dabei eine Leasingsonderzahlung von 23.000 EUR vereinbart und am 27. Dezember 2004 bezahlt. Das Fahrzeug wurde am 2. Januar 2005 an den Kläger ausgeliefert.
4
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.418 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
23.000 EUR - 483 EUR (Gutschrift) = 22.517 EUR, davon 95,12 % (beruflicher Anteil) = 21.418 EUR.
5
Der Kläger ermittelte den beruflichen Anteil auf der Grundlage der Fahrleistungen des im Streitjahr eingesetzten Kraftfahrzeugs wie folgt:
privat
1.195 km
4,88 %
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
19.614 km
80,17 %
Auswärtstätigkeiten
3.659 km
14,95 %.
6
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ im Einkommensteuerbescheid die Leasingsonderzahlung gänzlich unberücksichtigt. In der Einspruchsentscheidung behandelte das FA die Zahlung anteilig in Höhe von 14,95 % als Werbungskosten.
7
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1192 ).
8
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
9
Der Kläger beantragt, die Leasingsonderzahlung als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit diese auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeiten entfällt.
10
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe:
II.
11
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu Recht hat das FG entschieden, dass in Höhe der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden anteiligen Nutzung des PKW ein Abzug der Leasingsonderzahlung ausscheidet. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob ein Werbungskostenabzug auch in Höhe der anteiligen sonstigen beruflichen Nutzung außer Betracht bleiben muss.
12
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.
13
a) Danach ist auch die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Tatsache, dass im Streitfall der Kläger mit dem erst im Jahr 2005 ausgelieferten Fahrzeug im Streitjahr noch keine Fahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit schon im Streitjahr ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung (Senatsentscheidungen vom 9. November 2005 VI R 19/04 , BFHE 211, 505 , BStBl II 2006, 328 ; vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 , BFHE 214, 158 , BStBl II 2006, 600 ). Ohne diesen Bezug kann die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden. Wenn aber für die Qualifizierung von Aufwendungen die zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorgaben bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 214, 158 , BStBl II 2006, 600 ).
14
b) Unter den in der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 VI R 100/93 (BFHE 174, 359 , BStBl II 1994, 643 ) genannten Voraussetzungen gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung (s. etwa H 38 des Lohnsteuer-Handbuchs 2004), die der Senat in ständiger Rechtsprechung als vertretbare Schätzung der Finanzverwaltung anerkannt hat, sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten (Senatsurteil vom 26. Juli1991 VI R 114/88 , BFHE 165, 374 , BStBl II 1992, 105 , m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 297, m.w.N.). Diese Abgeltungswirkung erfasst auch, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, eine Leasingsonderzahlung.
15
2. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
16
a) Nach den genannten Grundsätzen hat das FG den Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Nutzungsanteils zu Recht versagt. Hinsichtlich des die Auswärtstätigkeiten betreffenden Anteils hat das FG allerdings nicht festgestellt, ob der Kläger während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags (2005 bis 2007) die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend zu machen beabsichtigte (s. II. 1. b der Entscheidungsgründe). Das FG hat insoweit zu Unrecht auf die Verhältnisse in 2004 abgestellt. Aus den genannten Gründen ist hier jedoch für die Qualifizierung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum maßgeblich. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben. Welche Absicht der Kläger im fraglichen Zeitpunkt verfolgte, belegt die Behandlung der Kraftfahrzeugkosten in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007. Stellt demnach das FG fest, dass der Kläger - wie im Jahr 2005 - auch in den beiden Folgejahren die Kosten nach pauschalen Kilometersätzen bemessen hat, scheidet ein Abzug der Leasingsonderzahlung auch in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Anteils und damit insgesamt aus.
17
b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger in 2006 oder/und 2007 die Kraftfahrzeugkosten abweichend von den Vorjahren in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, kann - bezogen auf diesen Zeitraum - ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung schon im Streitjahr in Betracht kommen. Dazu bedarf es allerdings noch der ergänzenden Feststellung des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils im fraglichen Zeitraum (2006 und/oder 2007).
18
c) Zu beachten ist aber, dass ein solcher Werbungskostenabzug im Streitjahr ausscheidet, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelt, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung nur dann zu den abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich nicht um Anschaffungskosten handelt (Senatsentscheidung in BFHE 174, 359 , BStBl II 1994, 643 ; s. auch Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 149 ff.). Das FG hat zu dieser Frage, aus seiner Sicht zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr gegebenenfalls nachzuholen. Kommt das FG dabei zu dem Ergebnis, dass die Leasingsonderzahlung zu Anschaffungskosten führt, ist der Abzug einer AfA im Streitjahr ausgeschlossen, weil das Wirtschaftsgut erst in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr genutzt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).
(Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 2 BvR 1683/10 ))
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Thu, 06 Jan 2011 18:58:00 +0100BFH: Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Beschränkte Reichweite des AnscheinsbeweisesBundesfinanzhof , VI R 46/08; Urteil vom 21.04.2010
Leitsatz:
Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Tatbestand:
1
I.
Im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids ist streitig, ob ein geldwerter Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken anzusetzen ist.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung. Er beschäftigt etwa 80 Mitarbeiter, darunter auch seinen Sohn S. S erhält das höchste Gehalt aller Mitarbeiter. Im Betriebsvermögen befanden sich bis zu sechs Kraftfahrzeuge , die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.
3
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) davon aus, dass das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge , ein Audi A8 Diesel, von S auch privat genutzt wurde. Das FA beurteilte dies als einkommensteuerpflichtigen Sachbezug, den es nach der sogenannten 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertete. Es nahm den Kläger für die insoweit nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 EStG in Haftung.
4
Der Kläger machte dagegen mit Einspruch und Klage geltend, dass S die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt habe. Die Fahrzeuge würden vom ihm und anderen Mitarbeitern nur betrieblich genutzt. Arbeitsvertraglich sei es verboten, die betrieblichen Fahrzeuge privat zu nutzen; dies werde auch kontrolliert. Die Fahrzeugschlüssel würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten verwahrt, eine Kraftfahrzeugnutzung sei dem Kläger vor Beginn der Nutzung mitzuteilen, stichprobenweise würden die einzelnen Kraftfahrzeuge nach Kilometerleistung und Kraftstoffverbrauch kontrolliert. Im Übrigen verfüge S über zwei eigene private Kraftfahrzeuge , darunter auch einen Audi S8.
5
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zu den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen gehöre auch die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs . Dafür seien für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises anzusetzen, wenn die private Nutzung nicht auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werde. Dies gelte nicht, wenn eine Privatnutzung ausscheide. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Unstreitig habe S das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung des Audi A8 durch S könne daher nicht ausgeschlossen werden.
6
Es sei auch keine ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs dargelegt worden. Das Nutzungsverbot des Arbeitgebers könne zwar ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Werde das Nutzungsverbot allerdings gegenüber einem Arbeitnehmer in herausgehobener Position ausgesprochen, bestehe besonderer Anlass, die Einhaltung des Nutzungsverbots zu überwachen. Hieran fehle es im Streitfall. Mit S als Sohn des Betriebsinhabers mit dem höchsten Arbeitslohn im Betrieb liege es nahe, dass S als naher Angehöriger und wichtigster Mitarbeiter des Betriebsinhabers das Nutzungsverbot missachten könnte. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das FA eine Privatnutzung durch andere Arbeitnehmer ausgeschlossen und den Nutzungswert nur S zugerechnet habe.
7
Der Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert. Das Nutzungsverbot könnte auch nur zum Schein ausgesprochen sein. Art und Umfang der Kontrolle des Nutzungsverbots durch den Kläger ließen auch keinen sicheren Schluss auf die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung seien nicht vorhanden. Weiter habe der Kläger das Nutzungsverbot nur unzureichend überwacht. Da der Audi A8 von verschiedenen Personen genutzt worden sei, könnten etwaige Mehrkilometer keinem bestimmten Fahrer zugerechnet werden. Auch dass S über eigene Kraftfahrzeuge verfüge, schließe Privatfahrten mit dem betrieblichen Audi A8 ebenso wenig aus wie die Nutzung des Audis A8 als Poolfahrzeug.
8
Der Kläger wendet sich gegen die finanzgerichtliche Entscheidung mit der Revision.
9
Er beantragt,
1. das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. April 2007 sowie den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 31. Mai 2006 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11
Zu Recht sei das FG vom Beweis des ersten Anscheins ausgegangen, wonach eine private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs vorliege.
Gründe:
II.
12
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass der Kläger seinem Sohn S einen Dienstwagen auch zu dessen privater Nutzung überlassen und ihm dadurch einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt hatte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
13
1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Eine solche Lohnzahlung - sei es in Form von Barlohn, sei es in Form von Gebrauchs- und Nutzungsvorteilen - ist indessen Grundvoraussetzung jeder Lohnsteuerhaftung. Lässt sich eine solche Lohnzahlung nicht feststellen, kommt insoweit auch keine Haftung des Arbeitgebers in Betracht. So liegt nach den bisherigen Feststellungen des FG der Fall hier.
14
2. a) Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, begründet das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 2001 VI R 62/96 , BFHE 197, 142 , BStBl II 2002, 370 ; vom 7. November 2006 VI R 19/05 , BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116 ; VI R 95/04 , BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269 ; vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890 ). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Nach der 1 %-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen , wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
15
b) Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest, spricht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1 %-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden; dazu bedarf es nicht des vollen Beweises des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09 , BFH/NV 2010, 650 ; vom 27. Mai2009 VI B 123/08 , BFH/NV 2009, 1434 ; jeweils m.w.N.).
16
c) Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt indessen voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1 %-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01 , BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 ; in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116 , m.w.N.).
17
Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 43/09 , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2010, 1016 ). Und wenn § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG voraussetzt, dass der Dienstwagen "auch" genutzt werden "kann", erfasst der Tatbestand damit offenbar nicht schon die tatsächliche, sondern erst die befugte Nutzung. Denn tatsächlich könnte das Kraftfahrzeug stets "auch" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden.
18
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die für Arbeitnehmer anwendbare 1 %-Regelung und der für ihre Anwendung streitende Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf der entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gründet und damit offenbar auf der Annahme beruht, dass der Arbeitnehmer in ähnlicher Weise über ein Fahrzeug verfügen kann, wie der Betriebsinhaber selbst über eines seiner eigenen dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeuge, derer er sich auch für private Zwecke bedient. Dem entspricht es, auch beim Arbeitnehmer nur die von Rechts wegen befugte, nämlich vom Arbeitgeber gestattete private Dienstwagennutzung der 1 %-Regelung zu unterwerfen.
19
d) Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.
20
Die Rechtsprechung des BFH legt auch im betrieblichen Bereich bei unmittelbarer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine beschränkte Reichweite des allgemeinen Erfahrungssatzes zu Grunde, wenn sie zwar davon ausgeht, dass bestimmte Arten von eigenen Kraftfahrzeugen , insbesondere PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, diesen allgemeinen Erfahrungssatz aber nicht auf LKW, Zugmaschinen oder Werkstattwagen des Betriebsinhabers erstreckt (BFH-Urteile in BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 ; vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 , BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381 ).
21
3. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht im Streitfall lediglich fest, dass die Kraftfahrzeuge zu dem für Betriebszwecke vom Kläger als Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark gehörten und in diesem Rahmen naturgemäß von einigen der 80 Arbeitnehmer und unter anderem auch von S genutzt wurden. Es steht indessen nicht fest, dass eines dieser Fahrzeuge dem Sohn des Klägers als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen war.
22
a) Für eine solche Überlassung eines Dienstwagens genügt es insbesondere nicht, dass nur feststeht, dass Arbeitnehmer Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers für betriebliche Zwecke nutzen. Stehen Kraftfahrzeuge lediglich als Poolfahrzeuge zur Verfügung und sind diese - anders als in dem durch Senatsurteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230 , BStBl II 2003, 311 ) entschiedenen Fall - auch nicht einem oder mehreren Arbeitnehmern konkret zugeordnet und ihnen (anteilig) auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ein geldwerter Vorteil nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt werden.
23
b) Das FG wird nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze den dem Lohnsteuerhaftungsbescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzuklären haben, ob und welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war. Sollte eine solche Überlassung festzustellen sein, wäre zu beachten, dass der allgemeine Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar grundsätzlich auch bei einem zur Verfügung stehenden Privatfahrzeug gilt, dass aber der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug ausfallen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06 , BFH/NV 2009, 1974 ). Sollte indessen die 1 %-Regelung mangels festzustellender Überlassung eines Dienstfahrzeugs ausscheiden, wäre konkret festzustellen, welche PKW im Einzelnen privat genutzt werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381 ).
24
4. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag im Revisionsverfahren nicht statthaft ist. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 47/07 , BFHE 225, 116 , BStBl II 2009, 900 , m.w.N.).
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Thu, 06 Jan 2011 18:55:00 +0100BFH: Anwendung der sog. 1%-Regelung auf mehrere in einem Betriebsvermögen befindliche KfzBundesfinanzhof , VIII B 258/09; Beschluss vom 26.04.2010
Leitsatz:
Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge , die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Regelung fahrzeugbezogen - also mehrfach - anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 ).
Handelt es sich bei dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6-S 2177-1/02 (BStBl I 2002, 148 ) um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
Gründe:
1
1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2
2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht auch keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
3
a) Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge , die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, hat der Senat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 (juris) entschieden, dass die Regelung fahrzeugbezogen --also mehrfach-- anzuwenden ist. Mit dem Einwand, er könne nicht zwei Fahrzeuge gleichzeitig fahren und es müsse ggf. für die 1 %-Regelung das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt werden, kann der Kläger daher nicht gehört werden. Nicht begründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Anwendung der Tz. 9 Satz 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177 - 1/02 (BStBl I 2002, 148 ) nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis, d.h. den Porsche ", zu Grunde legen dürfen. Handelt es sich bei dem vorstehend genannten BMF-Schreiben nämlich nur um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, so wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Senatsurteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 , juris). Darauf weist auch das vom Kläger selbst zitierte BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04 (BFH/NV 2007, 1838 ) hin.
4
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) berufen. Die rechtlichen Probleme des Streitfalls waren nach der Einspruchsentscheidung des FA und der Klagebegründung für alle Beteiligten erkennbar. Darüber hinaus hat das FG in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009, an der der Kläger mit seinem Prozessbeteiligten teilgenommen hat, die Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert und sich intensiv mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das FG nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Das gilt umso mehr, wenn diese --wie hier-- durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind.
5
b) Nicht begründet ist auch die Rüge, das FG komme bei der Beurteilung des Fahrtenbuchs des Klägers zu einem unzutreffenden Ergebnis und weiche dabei von der Rechtsprechung des BFH ab. Das gilt gleichermaßen für die Rüge, das FG habe nicht zutreffend abgegrenzt, ob der Kläger Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten oder zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt habe.
6
Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das FG mit beiden Problemkreisen ausführlich befasst und ist unter Anwendung der dazu ergangenen BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das Fahrtenbuch des Klägers könne wegen erheblicher Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der Betriebsstättenproblematik hat das FG nach Würdigung der Umstände des Streitfalls die Folgerung gezogen, der Kläger habe an seinem Wohnort keine gesonderte Betriebsstätte unterhalten und Fahrten zwischen Wohnung und (verschiedenen) Betriebsstätten durchgeführt. Da das FG seiner Entscheidung ersichtlich die Rechtsauffassung des BFH zu Grunde gelegt hat, könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94 , BFH/NV 1996, 137 , m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99 , BFH/NV 2000, 677 , unter 2.b der Gründe).
7
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, d.h., wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201 f., 204 f.; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
8
c) Im Übrigen erhebt die im Stile einer Revisionsbegründung gehaltene Beschwerdeschrift vornehmlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO wird damit nicht dargelegt, denn Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein.
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Thu, 06 Jan 2011 18:54:00 +0100BFH: Umsatzsteuerliche Anwendung der 1%-Regelung nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch zu nehmenBundesfinanzhof , XI R 32/08; Urteil vom 19.05.2010
Umsatzsteuerliche Anwendung der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten, ist als Vereinfachungsregelung nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch zu nehmen
Leitsatz:
Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.
Tatbestand:
I.
1
Die Beteiligten streiten über die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus vier Rechtsanwälten, den Klägern und Revisionsbeklagten zu 2 (Kläger) besteht.
3
Für die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters D erklärte die Klägerin bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 823,19 EUR und in ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine entsprechend hohe Sonderbetriebseinnahme.
4
Dieser Betrag errechnet sich ausweislich der Anlage zur Gewinnermittlung der Klägerin wie folgt:
5
Listenpreis in Höhe von 66.410 EUR x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 EUR x 64,56 % = 5.144,91 EUR x 16 % Umsatzsteuer (das ist der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 EUR.
6
Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgt aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet sind, und solchen, die dies nicht sind:
7
ohne Vorsteuer
mit Vorsteuer
Konto
EUR
EUR
EUR
Tanken
2.606,93
2.606,93
Reparaturen
92,00
92,00
Kfz-Leasing
10.863,00
10.863,00
Kfz-Steuer und Versicherung
2.765,26
2.765,26
Kfz-AfA
2.863,30
2.863,30
Garagenmiete
1.814,88
1.814,88
Gesamtkosten
21.005,37
7.443,44
13.561,93
Anteil in Prozent
100
35,44
64,56
8
Das Anlageverzeichnis für den PKW im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters D weist Anschaffungskosten für einen 1997 von privat erworbenen Oldtimer-PKW X in Höhe von 68.000 DM aus; daraus resultiert eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2.863 EUR (bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren). Der Gesellschafter D hat seit 2002 daneben einen Cabrio-PKW Y geleast. Dessen "Einstandspreis" in Höhe von 57.250 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (= 66.410 EUR) hat der Gesellschafter D als Listenpreis der 1 %-Regelung zugrunde gelegt.
9
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ am 21. April 2005 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2003, in dem er abweichend von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Klägerin die Bemessungsgrundlage für den Wert der unentgeltlichen Wertabgabe erhöhte und eine um 196,80 EUR höhere Umsatzsteuer festsetzte. Das FA errechnete den Erhöhungsbetrag wie folgt:
10
Ertragsteuerrechtlicher Wert nach der 1 %-Methode = 7.969,20 EUR x 80 % = 6.375,36 EUR, darauf 16 % Umsatzsteuer ergibt 1.020 EUR, mithin eine Differenz zum erklärten Wert (823,19 EUR) in Höhe von 196,81 EUR.
11
Dementsprechend erhöhte das FA im Bescheid vom 19. April 2005 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 die Einkünfte der Klägerin sowie des Gesellschafters D.
12
Zur Begründung wies das FA in beiden Bescheiden auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. August 2004 IV B 7 -S 7300 - 70/04 (BStBl I 2004, 864 , Tz. 2.1) hin, wo es zur Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs heißt:
13
"Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist."
14
Das Finanzgericht (FG) gab den nach erfolglosen Einsprüchen (Einspruchsentscheidungen vom 23. Juni 2005) erhobenen Klagen der Klägerin gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2003 vom 21. April 2005 und der Kläger gegen den Bescheid vom 19. April 2005 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 statt. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das FA habe zu Unrecht die Kosten für die PKW-Nutzung nur um pauschal 20 % gekürzt, dadurch die Umsatzsteuer erhöht festgesetzt und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu hoch festgestellt. Die Umsatzsteuer sei vielmehr richtigerweise mit einem von der Klägerin konkret berechneten, rechnerisch unstreitigen Abschlag von 35,44 % auf die Kosten des Kfz zu berechnen. Die vom FA vorgenommene Erhöhung entbehre einer Rechtsgrundlage.
15
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1670 veröffentlicht.
16
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864 habe der Unternehmer zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs entfallen, die Wahl zwischen drei Methoden. Wähle der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen die dort unter 2.1 vorgesehene sog. 1 %-Regelung, dann müsse er diese Regelung auch insgesamt anwenden, also von dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert ausgehen und dann davon den pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Dieses in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens zugelassene Vereinfachungsverfahren sei als einheitliche Schätzungsmethode zu betrachten. Eine Vermengung von pauschalem Ausgangswert (1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit tatsächlich ermittelten Abschlägen (im Streitfall 35,44 %) liefe der beabsichtigten Vereinfachung zuwider.
17
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
18
Die Klägerin und die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
19
Sie schließen sich den Erwägungen des FG an und tragen u.a. vor, Besteuerungsgrundlagen dürften gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nur geschätzt werden, soweit sie nicht ermittelt werden könnten. Eine konkrete Ermittlung der mit Vorsteuer behafteten Kosten sei hier aber möglich und vorgenommen worden. Zwischen den im BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864 , unter Tz. 2.1 aufgeführten und vom FA angewandten Methoden (zunächst Anwendung der 1 %-Regelung und sodann pauschaler Abzug von 20 %) bestehe "keine zwingende sachlogische oder funktionale Verbindung".
Gründe:
II.
20
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klagen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
21
Die Klägerin hat die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe durch private PKW-Nutzung ihres Gesellschafters D unzutreffend ermittelt. Entgegen der Auffassung des FG ist die von der Finanzverwaltung insoweit in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 864 getroffene und in den angefochtenen Bescheiden vom FA angewendete Vereinfachungsregelung eine einheitliche Schätzungsmethode, die für die Ermittlung des Anteils der mit Vorsteuer belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Verhältnisse keinen Raum lässt.
22
1. Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den - hier nicht streitigen - Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Demgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. März 1999 V R 78/98 , BFHE 188, 160 ; vom 4. November 1999 V R 35/99 , BFH/NV 2000, 759 ).
23
2. Soweit diese Kosten und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden können, sind sie gemäß § 162 AO zu schätzen. Diese Schätzungsbefugnis hat auch das FG, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO). Die Schätzung muss in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160 , unter 3.; in BFH/NV 2000, 759 , unter 2., jeweils m.w.N.).
24
a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist der ertragsteuerrechtliche Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist (sog. 1 %-Regelung), für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160 , unter 3.; in BFH/NV 2000, 759 , unter 3.).
25
Hierzu hat der BFH ausgeführt, der Ansatz des ertragsteuerrechtlichen Entnahmewerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verbiete sich ohnehin, wenn die mit der Nutzung des PKW zusammenhängenden Kosten, für die ein Unternehmer den Vorsteuerabzug berechtigterweise in Anspruch genommen habe, geringer seien. Die Bemessungsgrundlage für die private PKW-Nutzung eines gemischt genutzten PKW könne immer nur einen Bruchteil der gesamten Kfz-Kosten ausmachen.
26
Aber auch dann, wenn der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG niedriger sei als die gesamten Kfz-Kosten, habe er nur eine geringe Aussagekraft für die Kostenanteile, die auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten entfallen. Der Entnahmewert gehe vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtige weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall.
27
b) Gleichwohl lässt es die Finanzverwaltung bei der Umsatzbesteuerung - wie dargelegt - aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeht und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornimmt (BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864 , Tz. 2.1).
28
Der BFH beanstandet es nicht, wenn ein Steuerpflichtiger von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160 , unter 3.; in BFH/NV 2000, 759 , unter 3.).
29
Dementsprechend hat die Klägerin im Streitjahr umsatzsteuerrechtlich die private Nutzung der drei PKW versteuert, die sich im Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter A, B und C befanden.
30
c) Davon abweichend ist die Klägerin bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische PKW-Nutzung durch ihren Gesellschafter D zwar von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgegangen, hat aber von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten keinen pauschalen Abschlag von 20 %vorgenommen, sondern den prozentualen Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt.
31
aa) Dies ist nicht zulässig. Die von der Finanzverwaltung in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 864 getroffene Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Steuerpflichtigen nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Denn diese Schätzung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wird im Ergebnis nicht dadurch richtiger, dass vom - wie dargelegt - für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht geeigneten pauschalen Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nunmehr konkret ermittelte Kosten abgezogen werden (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 11; Büchter-Hole, EFG 2008, 1672 ).
32
bb) Die Klägerin und die Kläger machen insoweit ohne Erfolg geltend, die Regelung in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 864 verpflichte die Steuerpflichtigen - nach Ansatz des Entnahmewerts des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Ausgangswert - nicht zur Anwendung der pauschalen Kürzung von 20 %, sondern biete diese nur an. Dies ergebe sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in Satz 2 dieser Regelung ("Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.").
33
Hierzu ist klarzustellen, dass Verwaltungsanweisungen nicht wie Gesetze, sondern nach dem Willen der Verwaltung auszulegen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03 , BFHE 208, 398 , BStBl II 2005, 460 , m.w.N.; vom 7. Dezember 2005 I R 123/04 , BFH/NV 2006, 1097 ). Bei der getroffenen Regelung handelt es sich aber um ein (einheitliches und nicht trennbares) "Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des 1 v.H. Wertes abzüglich 20 %" (vgl. Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 1999, 282 ).
34
Will der Unternehmer geltend machen, dass bei ihm besondere Verhältnisse gegeben sind, die durch diese Schätzung nach Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 864 nicht zutreffend erfasst werden, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs eine der beiden anderen im BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864 unter Tz. 2 aufgeführten Methoden zu wählen, die sog. Fahrtenbuchregelung (Tz. 2.2) oder die Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (Tz. 2.3).
35
cc) Soweit sich das FG für seine gegenteilige Auffassung auf den Hinweis des BFH stützt, der Entnahmewert des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe seien grundsätzlich unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160 , letzter Absatz), missversteht es diese Passage. Ihr lässt sich nichts für die Zulässigkeit der von der Klägerin angewendeten Methode entnehmen.
36
3. Somit erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig, so dass die Klagen abgewiesen werden müssen.
37
a) Wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO folgenden sog. Verböserungsverbots, wonach das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nicht zum Nachteil des Klägers ändern darf (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94 , BFHE 184, 74 , BStBl II 1997, 727 , unter II.1. a; vom 16. Juni 2009 II R 23/07 , BFH/NV 2009, 1786 , unter II.2.), braucht der Senat nicht näher darauf eingehen, dass die Klägerin offenbar den Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten usw. für zwei PKW des Gesellschafters D, nämlich den Oldtimer X und das Cabrio Y, in voller Höhe geltend gemacht, aber nur für einen PKW, das Cabrio Y, die private PKW-Nutzung versteuert hat.
38
Soweit die Klägerin dazu im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des FG erläutert hat, dass sie den Wert der 1 %-Regelung "vom höheren Listenpreis, also von dem des (PKW Y)... abgeleitet" habe, hat sie sich möglicherweise auf Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177 - 1/02 (BStBl I 2002, 148 )bezogen. Danach soll, wenn gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen gehören, der ertragsteuerrechtlichen Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören.
39
Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 (BFH/NV 2010, 1182 ) entschieden, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Zugehörigkeit mehrerer Kfz zu einem Betriebsvermögen grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden ist, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 148 ).
40
b) Der Senat braucht auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Klägerin bei ihrer (konkreten) Ermittlung des Anteils der mit Vorsteuer belasteten Kosten an den Gesamtkosten nicht nur die jeweiligen Kosten des PKW Y zugrunde gelegt hat, sondern auch die das Fahrzeug X betreffenden Kosten. Dies führt zu Verzerrungen (vgl. Vellen, Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 2008, 333, 334).
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=26
Thu, 06 Jan 2011 18:51:00 +0100BFH: Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets LohnLeitsatz:
Der Senat lässt offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der bis einschließlich 2000 geltenden Fassung erhöht eine solche Fahrergestellung jedenfalls nicht die anzusetzenden Lohneinkünfte des betreffenden Arbeitnehmers, weil selbst bei Ansatz eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ein entsprechender Aufwand in gleicher Höhe entgegenstünde.
Tatbestand:
1
I. Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen sowie ob und in welcher Höhe die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens samt Fahrer einen geldwerten lohnsteuerrechtlich zu erfassenden Vorteil begründet.
2
Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war als Leitender Angestellter bei der evangelischen Kirche in A tätig und erzielte hieraus in den Streitjahren (1998 bis 2000) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war freiberuflich tätig. Der Kläger bewohnte in B eine ihm vom Arbeitgeber zugewiesene, über drei Etagen reichende Dienstwohnung. Deren einzelne Räume waren ohne besondere bauliche Trennung über ein zentrales Treppenhaus mit angrenzendem Flur zu erreichen. Im 1. Obergeschoss befanden sich zwei vom Arbeitgeber ausgestattete Räume, die dem Kläger zur Erledigung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung standen. Die Klägerin wohnte zudem in D, dort betrieb sie eine Praxis. Daneben nutzten die Kläger noch eine gemeinsame Wohnung in E, wenn sie gemeinsam mehrere Tage arbeitsfrei hatten.
3
In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre hatte der Kläger angegeben, 1998 und 1999 an je 60 Tagen und im Jahr 2000 an 63 Tagen Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte --dem Sitz des Arbeitgebers (Verwaltung) im 49 km entfernten C-- durchgeführt zu haben.
4
Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer und berücksichtigte dabei erklärungsgemäß die Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.
5
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers ergab, dass dem Kläger ein Dienstwagen samt Fahrer zwar nicht für die sonstige private Nutzung, aber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt worden war. Angesichts dessen änderte das FA nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Es setzte in den Änderungsbescheiden diese bisher einkommensteuerrechtlich nicht erfasste Nutzungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung einer einfachen Entfernung von 49 km mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises der jeweils überlassenen Fahrzeuge an. Die sich so ergebenden Werte erhöhte es jeweils um 50 %, weil dem Kläger mit dem Dienstwagen auch ein Fahrer gestellt worden war. Dementsprechend erhöhte das FA in den Streitjahren jeweils die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 16.087 DM (1998), um 17.476 DM (1999) und um 17.754 DM (2000).
6
Der dagegen erhobene Einspruch war insoweit erfolgreich, als das FA Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeweils 225 Tage im Jahr berücksichtigte. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück.
7
Mit dagegen erhobener Klage wandten sich die Kläger gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger sowohl in B als auch in C einen Dienstsitz gehabt habe und die Fahrten von B nach C daher keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien.
8
Das Finanzgericht (FG) entsprach aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1187 veröffentlichten Gründen der dagegen erhobenen Klage nur teilweise. Es berücksichtigte die streitigen Fahrten zwischen B und C als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, setzte diese als geldwerten Vorteil aber nur an, soweit das Fahrzeug für solche Fahrten tatsächlich genutzt worden war. Die so ermittelten Werte erhöhte es mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. September 1996 VI R 84/95 , BFHE 181, 181 , BStBl II 1997, 147 ), wonach die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil begründet, entsprechend den Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- (Abschn. 31 Abs. 7a LStR 1996, 1999 bzw. R 31 Abs. 10 LStR 2000) um 50 %.
9
Sowohl die Kläger als auch das FA wenden sich gegen die Vorentscheidung jeweils mit der Revision.
10
Die Kläger wenden sich mit der Revision gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Fahrten zwischen der Pfarrdienstwohnung in B und der Kirchenverwaltung in C Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten des Arbeitgebers seien.
11
Sie beantragen,
die Revision des FA zurückzuweisen und das Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 vom 24. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2005 dahingehend abgeändert werden, dass die Einkommensteuer 1998 auf 53.163 DM, die Einkommensteuer 1999 auf 57.429 DM und die Einkommensteuer 2000 auf 62.424 DM festgesetzt wird.
12
Das FA beantragt,
die Revision der Kläger abzuweisen und
das Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009 11 K 3700/05 insoweit abzuändern, als darin der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens samt Fahrers für die Jahre 1998 bis 2000 nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ermittelt wurde und diesen Vorteil entsprechend der Einspruchsentscheidung des FA vom 31. Oktober 2005 nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berechnen und bei der Ermittlung der Einkommensteuer 1998 bis 2000 zu berücksichtigen,
im Übrigen, die Klage abzuweisen.
13
Das FG habe zu Unrecht --unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nach der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 % des Listenpreises für jeden Kalendermonat) angesetzt und die Chauffeurkosten auf Grundlage der Lohnsteuer-Richtlinien bewertet; die Lohnsteuer-Richtlinien seien hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Vorteil aus der Überlassung eines Fahrers sei auf Grundlage der gesetzlichen Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
14
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Gründe:
II.
15
Die Revision der Kläger ist nur teilweise begründet. Soweit das FG die Fahrten zwischen B und C als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beurteilt hatte, ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat allerdings zu Unrecht die Lohneinkünfte des Klägers deshalb höher angesetzt, weil der Arbeitgeber dem Kläger für diese Fahrten einen Fahrer zur Verfügung gestellt hatte; insoweit ist die Revision begründet und der Klage zu entsprechen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
16
Die Revision des FA ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI R 57/09 ), die Nutzung des Dienstwagens nur für die tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten angesetzt.
17
1. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Danach ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten; der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt; auf das unter dem Az. VI R 57/09 am heutigen Tage ergangene Urteil wird zur weiteren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
18
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber für eine sonstige private Nutzung. Dieser Auslegung steht insbesondere nicht die Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG entgegen, wonach das Fahrzeug "auch" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann, also § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG etwa eine Fahrzeugüberlassung für eine private Nutzung jeder Art voraussetzte. Denn nach der Rechtsprechung des Senats erfasst die 0,03 %-Regelung keinen privaten Nutzungsvorteil, der nicht schon durch die 1 %-Regelung erfasst wäre, sondern bezweckt lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des pauschalen Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1, 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung --a.F.--). § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gewährt den Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diesem Zweck als Korrekturposten entspricht es, wenn die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der Arbeitnehmer durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. in gleicher Weise wie durch die Entfernungspauschale einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden war.
19
a) Ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten (Senatsurteil vom 4. April 2008 VI R 85/04 , BFHE 221, 11 , BStBl II 2008, 887 ). Eine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.
20
b) Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer sie beruflich nutzt. Denn die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt. Insoweit gelten die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Betriebsstätte am Wohnsitz und Wohnung heranzieht (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 XI R 52/91 , BFHE 174, 65 , BStBl II 1994, 468 ; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95 , BFH/NV 1997, 279 ; vom 6. Juli 2005 XI R 47/04 , BFH/NV 2006, 43 ; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05 , BFH/NV 2006, 739 ). Diese Grundsätze hat das FG zutreffend seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt.
21
aa) Das FG hat seiner Entscheidung die von ihm getroffenen und nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen zu Grunde gelegt, dass die dem Kläger in B zur Verfügung stehenden beruflich genutzten Räume vom übrigen Wohnbereich in keiner Weise räumlich getrennt, sondern --dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entsprechend-- in die privaten Räume eingebunden sind. Auf dieser Grundlage konnte das FG zu der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung gelangen, dass die Wohnung insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen ist, auch wenn sie einzelne beruflich genutzte Räume umfasst.
22
bb) Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht darauf, dass der Kläger kirchenrechtlich gehalten sei, im Pfarrhaus zu wohnen. Denn aus welchen Gründen und Motiven eine Wohnung benutzt wird und in dieser Wohnung beruflich genutzte Räume liegen, ist grundsätzlich unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Kläger die vom Arbeitgeber überlassene Wohnung zu Wohnzwecken nutzt.
23
Wenn die Revision einwendet, dass zur betrieblichen Sphäre nicht nur die beiden Büroräume, sondern die gesamte Wohnung gehöre, weil in einem Pfarrhaus eine Trennung von Wohnung und Dienstzimmer nicht möglich sei, ist dies eine subjektive Einschätzung der Kläger, die aber den objektiven Gegebenheiten, wie vom FG festgestellt, nicht entspricht. Denn danach erstreckte sich die dem Kläger zugewiesene Dienstwohnung über drei durch ein zentrales Treppenhaus verbundene Etagen. Im ersten Obergeschoss befanden sich die beiden Räume, die vom Arbeitgeber ausgestattet waren und zur Erledigung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung standen. Angesichts dessen ist die Würdigung des FG, dass die beiden Büroräume der Wohnung insgesamt nicht das Gepräge geben, revisionsrechtlich nicht nur nicht zu beanstanden; sie erscheint auch näherliegender als die Einschätzung der Kläger. Nichts anderes ergibt sich aus den insoweit von der Revision herangezogenen Urteilen des BFH (in BFHE 174, 65 , BStBl II 1994, 468 ; vom 21. März 1995 XI R 93/94 , BFH/NV 1995, 875 ). Denn auch dort wurde entscheidend darauf abgestellt, dass allein eine betriebliche Benutzung der Räume deren Einbindung in die private Sphäre nicht löse und eine andere Beurteilung nur gerechtfertigt sei, wenn durch nach außen erkennbare Umstände die häusliche Privatsphäre zugunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktrete. Und vergleichbar mit dem hier vorliegenden Streitfall der Kläger hatte der BFH dort (Urteil in BFHE 174, 65 , BStBl II 1994, 468 ) trotz zweier beruflich genutzter Räume kein Zurücktreten des privaten Bereichs hinter den betrieblichen Bereich angenommen. Und die vom Kläger genutzte Wohnung wird auch nicht insgesamt dadurch zur Betriebsstätte, dass in einem Teil der übrigen Räume mitunter Berufskollegen empfangen oder berufliche Besprechungen durchgeführt werden. Auch solche Nutzungen lassen den Wohncharakter der Wohnung insgesamt unberührt.
24
Die einkommensteuerrechtliche Erfassung der streitigen Fahrten zwischen B und C beeinträchtigt den Kläger auch nicht in seiner Religionsausübungsfreiheit. Insoweit berufen sich die Kläger zu Unrecht auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Denn die Religionsausübungsfreiheit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass Gehälter und sonstige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis auch bei den Arbeitnehmern steuerlich erfasst werden, die auf dem Gebiet der Religionsausübung beruflich gegen Entgelt tätig sind. Daher beeinträchtigt die steuerliche Erfassung einer kostenlosen Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die diesbezüglichen Freiheitsrechte des Klägers.
25
cc) Soweit schließlich die Revision vorbringt, dass der Dienstwagen nur dann benutzt worden sei, wenn zugleich auch Termine außerhalb der Kirchenverwaltung in C wahrgenommen worden seien, schließt dieses Vorbringen allein die Anwendung der 0,03 %-Regelung als Korrekturvorschrift für den Werbungskostenabzug nicht aus.
26
Die 0,03 %-Regelung als Korrekturvorschrift ist für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, im Streitfall also für die Fahrten zwischen B und C, anzuwenden. Soweit der Kläger Dienstreisen von der Wohnung aus angetreten hatte, kann für diese Fahrten die 0,03 %-Regelung nicht zur Anwendung kommen. Solches machte indessen der Kläger nicht geltend und ist vom FG auch nicht festgestellt. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger auf den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an den Tagen zurückgegriffen hatte, an denen möglicherweise auch im Anschluss an die betreffenden Fahrten Dienstreisen durchzuführen waren. In diesem Fall bleibt es allerdings bei der Anwendung der 0,03 %-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Davon zu unterscheiden sind die von der Arbeitsstätte aus angetretenen Dienstfahrten; solche stehen hier allerdings nicht im Streit. Insoweit hat sich das FG zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats berufen, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt und für davon abgrenzbare beruflich veranlasste Umwegfahrten die tatsächlichen PKW -Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen sind (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87 , BFHE 162, 420 , BStBl II 1991, 134 ).
27
2. Die Revision der Kläger ist insoweit begründet, als das FG die beim Kläger anzusetzenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deshalb höher ansetzte, weil dem Kläger durch dessen Arbeitgeber für die hier noch streitigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch ein Fahrer gestellt worden war. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob er an seiner Rechtsprechung weiterhin festhält, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für solche Fahrten überhaupt einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet (a). Denn nach der für die Streitjahre 1998 bis 2000 geltenden Rechtslage erhöht eine solche Fahrergestellung jedenfalls nicht die bei dem betreffenden Arbeitnehmer anzusetzenden Lohneinkünfte, weil selbst bei Ansatz eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils jedenfalls ein entsprechender Aufwand in gleicher Höhe entgegenstünde (b).
28
a) Mit Urteil in BFHE 181, 181 , BStBl II 1997, 147 hatte der Senat entschieden, dass die Grundsätze, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gelten und zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, in gleicher Weise für die Gestellung eines Fahrers gelten. Der Senat bezweifelt, ob an dieser Auffassung weiter festzuhalten ist. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die Überlassung eines Fahrers letztlich eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des betreffenden Arbeitnehmers. Und diese Personalüberlassung dient auch nicht privaten Zwecken des Arbeitnehmers. Denn nach der in den Streitjahren (1998 bis 2000) geltenden und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt insoweit unveränderten Rechtslage zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den beruflich veranlassten Fahrten. Deshalb sind solche Fahrten, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen getroffen sind, im Grundsatz nicht anders zu behandeln als andere beruflich veranlasste Fahrten, die ebenfalls zu keinem weiteren Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils führen, wenn der Arbeitgeber dafür einen Chauffeur zur Verfügung stellt. Zutreffend wird daher im Schrifttum teilweise eingewandt, dass die arbeitgeberseitige unentgeltliche Überlassung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keinen geldwerten Vorteil i.S. der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 EStG begründe, jedenfalls aber dem Ansatz eines Vorteils ein Werbungskostenabzug in gleicher Höhe gegenüberstehe (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 50 "Kraftfahrzeuggestellung"; Polke, Betriebs-Berater 1984, 1549; Lang, in: Steuerrechtsprechung, Steuergesetz, Steuerreform, Festschrift für Klaus Offerhaus 1999, S. 433, 444).
29
b) Ein als Arbeitslohn zu erfassender Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung eines Chauffeurs führt im Streitfall nicht zu einem höheren Ansatz der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Denn der Kläger könnte die dem Arbeitgeber dafür entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, wenn er diese Aufwendungen dem Arbeitgeber erstatten würde. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen des Klägers. In diesem Fall sind Einkünfte daher ebenso wenig anzusetzen wie in dem Fall, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Schadensersatzforderung erlässt, die bei ihrer Begleichung zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2007 VI R 73/05 , BFHE 218, 180 , BStBl II 2007, 766 ).
30
aa) Der Kläger könnte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F. die Chauffeurkosten als Werbungskosten abziehen. Danach sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a.F. sind für Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug die Aufwendungen mit Pauschbeträgen von 0,70 DM für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Mit diesen Kilometer-Pauschbeträgen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dazu die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Deshalb können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung nicht neben den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden. In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79 ,BFHE 135, 200 , BStBl II 1982, 325 , m.w.N.). Zu den durch diese Norm nicht abgegoltenen Aufwendungen gehören auch die Personalkosten für einen Chauffeur. Chauffeurkosten sind auch nicht durch anderweitige steuerliche in den Streitjahren 1998 bis 2000 geltende Regelungen als nichtabziehbare Aufwendungen qualifiziert. In den Streitjahren gab es auch keine mit § 9 Abs. 2 EStG in der gegenwärtigen Fassung vergleichbare Regelung, wonach durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.
31
bb) Nach diesem Maßstab hatte das FG zu Unrecht die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. Satz 5 EStG a.F. dem Grunde nach zutreffend berücksichtigten Korrekturposten der Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 in Höhe von 2.204,61 DM, 1.317,12 DM und 1.663,16 DM um jeweils 50 % erhöht. Im Umfang dieser Erhöhungen ist die Revision begründet und der Klage insoweit zu entsprechen.
32
3. Die Revision des FA ist unbegründet.
33
Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890 ; in BFHE 221, 11 , BStBl II 2008, 887 , sowie vom 28. August 2008 VI R 52/07 , BFHE 223, 12 , BStBl II 2009, 280 ), dass die 0,03 %-Regelung lediglich eine Korrekturvorschrift für den Werbungskostenabzug ist; er verweist insoweit auf seine Entscheidung vom heutigen Tage (VI R 57/09 ).
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Thu, 06 Jan 2011 18:47:00 +0100Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrigBundesfinanzhof , VI R 55/09; Urteil vom 22.09.2010
Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig
Leitsatz:
Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auf Grundlage der Beschlussempfehlungen dieses Gremiums zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs überschreiten nicht die von Verfassungs wegen zu beachtenden Grenzen für die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses.
Tatbestand:
1
I. Streitig ist die zutreffende Anwendung der 0,03 %-Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute in den Streitjahren (2004, 2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als angestellter Bauleiter nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Kraftwagen zur auch privaten Nutzung überlassen. Der Kläger hatte den geldwerten Vorteil daraus mittels Fahrtenbücher ermittelt. Auf dieser Grundlage wurden der Lohnsteuerabzug vorgenommen und die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
3
Im Anschluss an eine beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, dass die vom Kläger geführten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß seien, weil Angaben zu den Zwecken der dienstlichen Fahrten und aufgesuchten Personen/Firmen überwiegend fehlten. Das FA änderte daher die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung mit den hier streitigen Änderungsbescheiden. Die geldwerten Vorteile aus der Kraftfahrzeugnutzung für private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelte das FA nun auf Grundlage der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung). Dadurch erhöhten sich die Lohneinkünfte des Klägers um 6.222 EUR (1. Mai bis 31. Dezember 2004) sowie um 9.170 EUR (2005).
4
Die von den Klägern nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gelangte zwar zu der Auffassung, dass das vom Kläger geführte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, so dass das FA den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des dem Kläger von seinem Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken zu Recht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG bemessen habe. Entgegen der Auffassung des FA sei aber auf Grundlage der Entscheidung des VI. Senats (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) der Vorteil aus der Kraftfahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, sondern nach der konkreten Anzahl der Fahrten zu ermitteln.
5
Mit der dagegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
6
Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Gründe:
II.
9
Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 EStG im Streitjahr 2004 nur 68 Fahrten und im Streitjahr 2005 nur 61 Fahrten zu Grunde gelegt und das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt.
10
1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 4. April 2008 VI R 68/05,BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09.
11
2. Der Senat geht auch weiterhin davon aus, dass die streitige Regelung formell verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist, insbesondere der Vermittlungsausschuss die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen nicht überschritten hat. Das beigetretene BMF hat zwar u.a. vorgebracht, dass die Regelung im Jahr 1996 erst durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen worden sei und eine detaillierte Dokumentation des historischen gesetzgeberischen Willens zur 0,03 %-Zuschlagsregelung daher fehle. Aber auch das BMF selbst leitet daraus nicht ab, dass die streitige Regelung deshalb formell verfassungswidrig sei.
12
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf der Vermittlungsausschuss eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zu Grunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Dabei ist die Stellungnahme des Bundesrates auch dann in den Vermittlungsvorschlag einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt worden ist (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 307).
13
b) Daran gemessen überschreiten die mit dem Jahressteuergesetz 1996 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auf Grundlage der Beschlussempfehlungen dieses Gremiums zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht die von Verfassungs wegen geltenden Grenzen für die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses. Zwar war die Frage der einkommensteuerrechtlichen Erfassung des Vorteils aus der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zum Jahressteuergesetz 1996 (BTDrucks 13/901) und im Gesetzentwurf der Bundesregierung dazu (BTDrucks 13/1173), die vom Bundestag am 2. Juni 1995 in zweiter und dritter Lesung beraten worden waren, noch nicht enthalten. Zuvor war jedoch schon von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit Antrag vom 28. März 1995 (BTDrucks 13/936) --insoweit noch ohne gesetzestechnisch ausformulierten Text-- die Einschränkung der Absetzbarkeit betrieblich genutzter PKW und die Änderung der bis dahin pauschal unterstellten Annahme, dass Geschäftsfahrzeuge regelmäßig zu 65 % bis 70 % geschäftlich genutzt würden, gefordert worden. Weiter hatte auch ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD (BTDrucks 13/1590) in Verbindung mit der vorgeschlagenen Entfernungspauschale bereits in gesetzestechnisch ausformulierter Weise die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge in Höhe von 0,04 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs je Entfernungskilometer und Monat zum Gegenstand. Überdies nahm der Bundesrat, der ebenfalls am 2. Juni 1995 das Jahressteuergesetz 1996 beraten hatte, in seiner Stellungnahme u.a. auf die Empfehlungen des Finanzausschusses vom 23. Mai 1995 Bezug (BRDrucks 171/95 --Beschluss-- mit Anlage BRDrucks 171/2/95, S. 14 ff.). Dieser hatte u.a. ebenfalls schon in gesetzestechnisch ausformulierter Weise die Regelungen zu § 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgeschlagen, wie sie im Wesentlichen dann auch nach zweimaliger Anrufung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 13/1779, BTDrucks 13/2016) Gesetz geworden waren. Angesichts dessen hatten sich die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 7. Juli 1995 (BTDrucks 13/1960) sowie vom 2. August 1995 (BTDrucks 13/2100) im Rahmen der Kontroversen zwischen Bundestag und Bundesrat und der parlamentarischen Debatte bewegt und mit den §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG keinen Regelungsvorschlag zum Gegenstand, der außerhalb dieser bisherigen Auffassungsunterschiede und Gegenläufigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG liegt (vgl. Urteil in BVerfGE 101, 297, 308; Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56 , 75 f.).
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Thu, 06 Jan 2011 18:46:00 +0100§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene ErwerbsaufwendungenBundesfinanzhof , VI-R-57/09; Urteil vom 22.09.2010
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen
Leitsatz:
1. Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
2. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.
Tatbestand:
1
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagens für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2
Der nichtselbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verfügte im Streitjahr (2006) über einen ihm von seinem Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 27.600 EUR und ab 1. Juli 2006 über einen anderen zu einem Bruttolistenpreis von 26.300 EUR. Der Kläger nutzte die Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und besteuerte deren Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass zwar 228 Fahrten nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 94 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr durchgeführt worden seien, und begehrte die Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten.
3
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) entsprach dem nicht. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
4
Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter und brachte nun präzisierend vor, lediglich 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr durchgeführt zu haben.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 408 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es gewährte zwar nicht den vom Kläger geltend gemachten Werbungskostenabzug für "nicht durchgeführte Fahrten" zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es berücksichtigte aber beim Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 100 Fahrten und legte auch der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur 100 statt 228 Fahrten zu Grunde. Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bewertete das FG diese Fahrten jeweils mit 0,002 % auf Grundlage der Entfernung und des Bruttolistenpreises der jeweils genutzten Fahrzeuge.
6
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es beantragt,
die Entscheidung des FG Köln vom 22. Oktober 2009 aufzuheben, bei der Berechnung der Einkommensteuer 2006 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 34 EUR als Entfernungspauschale zu berücksichtigen und die Klage darüber hinaus abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Gründe:
II.
10
Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die tatsächlich durchgeführten 100 Fahrten zu Grunde gelegt.
11
1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11,BStBl II 2008, 887, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890.
12
2. Die Revision und das beigetretene BMF bringen im Ergebnis erfolglos vor, dass diese Auslegung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite, weil sie dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der gesetzlichen Systematik des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG sowie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dazu widerspreche.
13
a) Der Wortlaut der Norm steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn § 8 Abs. 2 EStG selbst enthält keine eigenständige Regelung für die Bewertung des Vorteils einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ordnet insoweit lediglich die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist insoweit steuerrechtlicher Grund- und Ausgangstatbestand der privaten Kraftfahrzeugnutzung. Damit hat das Gesetz bewusst eine Regelungslücke geschaffen und es letztlich den Gerichten übertragen, die Lücke durch die angeordnete entsprechende Anwendung zu füllen. Der einem Arbeitnehmer zufließende geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten ist danach auf Grundlage des für Nutzungsentnahmen aus dem Betriebsvermögen geltenden Bewertungssystems "entsprechend" zu erfassen. Angesichts dieser gesetzlich ausdrücklich angeordneten entsprechenden Anwendung gebietet es daher schon der Wortlaut, die in Bezug genommene und für entsprechend anwendbar erklärte Grundnorm (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach deren Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck aufzunehmen und bei der entsprechenden Anwendung des Regelungsgehalts zugleich den Besonderheiten des eigentlichen Regelungsgegenstandes gerecht zu werden.
14
aa) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt unmittelbar nur für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bemisst für diese Steuerpflichtigen den Wert der Nutzung des eigenen betrieblichen Kraftfahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird. Danach ist die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 %des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Weitere Zuschläge hinsichtlich anderer privater Nutzungen des Fahrzeugs sieht das Gesetz nicht vor. Das Gesetz enthält insbesondere keinen Zuschlag für die Nutzung eines solchen betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte in Höhe von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
15
bb) In Bezug auf solche Fahrten sieht das Gesetz für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Kosten des Kraftfahrzeugs vor. Danach begrenzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG den Abzug dieser Aufwendungen insoweit, als der Wert höher ist als die Entfernungspauschale (so auch ausdrücklich die Begründung der Stellungnahme des Bundesrates dazu, BTDrucks 13/1686, S. 8). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese Regelung bezwecke, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedenfalls nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abgezogen werden (Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751).
16
b) Wenn diese in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG enthaltene Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Arbeitnehmer entsprechend anwendbar ist und der für die private Kraftfahrzeugnutzung ermittelte Wert bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG um 0,03 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu erhöhen ist, müssen sich die unmittelbare Regelung für Gewinnermittler und die für Arbeitnehmer geltende in ihren Rechtsfolgen entsprechen.
17
aa) Wenn indessen die Norm in unmittelbarer Anwendung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine (Betriebs-)Einnahmen begründet, sondern insoweit lediglich durch eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs ergänzt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG), und wenn bei Steuerpflichtigen, die der unmittelbaren Anwendung der Norm unterworfen sind, offenkundig auch lediglich diese Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bezweckt ist, kann die 0,03 %-Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in entsprechender Anwendung auf Arbeitnehmer auch nur deren Werbungskostenabzug begrenzen.
18
bb) Diese Auslegung entspricht auch --anders als die von der Revision vertretene-- dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot der Folgerichtigkeit (zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.). Denn soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden. Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 44). Wenn aber der steuerrechtliche Ausgangstatbestand Vorteile der privaten Kraftfahrzeugnutzung abschließend mit der 1 %-Regelung erfasst und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte nur den Betriebsausgabenabzug kürzt, gebietet seine entsprechende Anwendung in folgerichtiger Umsetzung für den Bereich der Arbeitnehmereinkünfte, auch hier für solche Fahrten nur den Werbungskostenabzug zu begrenzen. Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Steuerpflichtigen, die Lohneinkünfte beziehen, ist daher nach Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung als Ausgleich für abgezogene, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen zu betrachten. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kommt damit die Funktion eines Korrekturpostens für den pauschalen Werbungskostenabzug zu.
19
c) Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Das beigetretene BMF verweist selbst insoweit zutreffend auf den Umstand, dass die streitige Regelung im Jahre 1996 erst durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen wurde und keine detaillierte Dokumentation des historischen gesetzgeberischen Willens der 0,03 %-Zuschlagsregelung vorhanden sei. Indessen liegt gerade zu dieser Zuschlagsregelung eine Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 vor. Und danach sollte die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG enthaltene Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für die Überschusseinkünfte, besonders für Arbeitnehmer, entsprechend geregelt werden und dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzenden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs "auch hier die Entfernungspauschale" gegenüberstehen (BTDrucks 13/1686, S. 8 "Zu Nummer 10 (§ 8 Abs. 2 EStG)"). Daraus folgt nicht nur, dass der Grundtatbestand der privaten Kraftfahrzeugnutzung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angelegt ist, sondern auch, dass dieses Normenkompendium insgesamt für den Arbeitnehmer entsprechend anwendbar sein soll. Damit gilt auch für Arbeitnehmer der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BTDrucks 13/1686, S. 8 "Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG)") ausdrücklich ausgesprochene Regelungszweck, dass der Abzug von Betriebsausgaben insoweit ausgeschlossen ist, als der Wert höher ist als die Entfernungspauschale.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=23
Thu, 06 Jan 2011 18:44:00 +0100Geldwerten Vorteil beim Firmenwagen vermeiden durch zusätzliches Privatauto?Nach einem 2009er Gerichtsurteil klappt das. (BFH/NV 2009, 1974; FG Sachsen-Anhalt 6. 5. 2009). Aber: Die Vermeidung der ein-Prozent-Regel klappt nur, wenn das Firmenauto und das private Auto und das Auto des Ehepartners gleichwertig sind. Beispiel: Ihr Firmenauto ist ein Audi A4, Sie fahren privat einen Mercedes C-Klasse und Ihre Ehefrau einen 3er BMW. In diesem Fall können Sie der 1-Prozent-Regel für den Firmenwagen entgehen " auch ohne Fahrtenbuch. Was nicht klappen wird:In der Firma ein neuer 7er BMW und privat ein Fiat Panda. Dann müssen Sie beim BMW sehr wohl die Privatnutzung laut ein-Prozent-Regel versteuern " obwohl Sie noch ein extra Privat-Auto haben.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=22
Thu, 06 Jan 2011 18:38:00 +0100Oft vernachlässigte Steuersparmöglichkeiten beim FirmenwagenDie Ein-Prozent-Regel ist kein unabänderliches Schicksal.
Es gibt einige - oft vergessene - Methoden, wie man diese Steuer abmildern kann.
Listenpreis auf volle 100 Euro abrunden: Hat der Wagen einen Listenpreis von 44 999 Euro, müssen Sie nur 44 900 Euro der Ein-Prozent-Regel zugrunde legen.
Kürzeste Entfernung Wohnung-Betrieb versteuern: Sie müssen nur die kürzest mögliche Strecke versteuern, auch wenn Sie in Wirklichkeit eine längere, aber schnellere Verbindung benutzen. Dennoch können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung die tatsächlichen Kilometer der längeren Strecke dagegen rechnen.
Bestimmte Positionen aus dem Listenpreis ausscheiden: Überführung, Winterreifen und Autotelefon können Sie aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Festeinbau-Navi und Alarmanlage leider nicht.
Nachträglich eingebaute Sonderausstattung zählt nicht mit: Dieses überraschende Urteil des BFH wurde erst im Februar 2011 veröffentlicht.
Bei folgenden zwei " völlig legalen - Tipps spielt das Finanzamt leider nicht mit: Diese zwei Reduzierungen sind zwar höchstrichterlich genehmigt (BFH 04.04.08 in DStR 2008,1182+1185), aber die Finanzämter halten sich trotzdem nicht daran. Sie müssen also damit rechnen, Diskussionen mit dem nächsten Lohnsteuerprüfer zu bekommen. Das macht Ihnen nichts aus? Dann nur zu!
Nicht die ganze Strecke Wohnung-Betrieb ansetzen: Fährt der Chef oder der Mitarbeiter nur einen Teil der Strecke mit dem Auto und den Rest per Bahn, muss man nur den Auto-Teil der Strecke versteuern.
Kürzung wegen nur sporadischer Büro-Besuche: Die 0,03-Prozent-Regel geht davon aus, dass der Arbeitnehmer jeden Tag in die Firma kommt. Ist das gar nicht in dieser Häufigkeit der Fall, darf gekürzt werden " bei nur einem Büro-Tag pro Woche sogar um 80 Prozent.
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Thu, 06 Jan 2011 18:32:00 +0100Welche steuerlichen Folgen hat ein Verkauf des Firmenwagens?Falls man ein Auto aus dem Betriebsvermögen veräußert, muss man den Verkaufserlös in voller Höhe versteuern.
Falls das Auto aber noch nicht ganz abgeschrieben war, kann man den Restbuchwert gewinnreduzierend ausbuchen. Nur in dem Fall, dass das Auto bereits komplett bis auf Null abgeschrieben war, ist tatsächlich der gesamte Verkaufsgewinn zu versteuern.
Beispiel: Sie haben das Auto einst für 50 000 Euro (netto) gekauft und bis heute 24 000 Euro abgeschrieben. Restbuchwert somit 36 000 Euro. Der Händler bietet Ihnen 40 000 Euro. Sie versteuern 40 000 Euro und ziehen 36 000 Euro ab. Per Saldo sind also nur 4000 Euro zu versteuern.
Tipp zum Steuern sparen: Wenn Sie beim gleichen Händler ein neues Auto kaufen, bei dem Sie das alte in Zahlung geben, hilft folgender Trick ganz legal beim Steuern sparen:
Sie fordern einen hohen Rabatt für den Neuwagen und und geben sich dafür mit weniger Geld für den alten Wagen zufrieden. Der hohe Rabatt führt zwar zu weniger Abschreibungen " das verteilt sich aber über sechs Jahre. Ein höherer Verkaufserlös für den alten Wagen müsste hingegen sofort versteuert werden. Die Kombination: Hoher Rabatt + schlechter Inzahlungnahme-Preis ist also besser als guter Inzahlungnahme-Preis plus niedriger Rabatt.
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Thu, 06 Jan 2011 18:32:00 +0100An wen geht eigentlich die Werkstatt-Originalrechnung bei einem Autounfall?Passiert ein Unfall mit Firmenwagen, ersetzt die Versicherung nur den Nettobetrag. Denn der Schaden des Unternehmens umfasst nur den Nettobetrag, wenn man vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Vorsteuer holt man sich vom Finanzamt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch das Vorliegen einer Originalrechnung.
Das machen fast alle falsch: Oft werden Rechnungen von Werkstätten und Gutachtern im Original an die Versicherung geschickt, was jedoch falsch ist. Wer nur eine Kopie der Rechnung hat, bekommt keinen Vorsteuerabzug. Dass es fast jeder falsch macht, ändert nichts daran, dass es falsch ist.
Richtig ist es so: Originalrechnung der Werkstatt für die Reparatur an den wirtschaftlichen Eigetümer (kann auch Leasingnehmer sein) des Firmenwagens, damit dieser den Vorsteuerabzug hat.
Die Kopie der Rechnung geht an die Versicherung, die aufgrund dessen den Nettobetrag ersetzen kann.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=19
Thu, 06 Jan 2011 18:31:00 +0100Spekulationsgewinne mit Privatautos seit 2011 steuerfreiBis 2010 musste man Gewinne aus dem Verkauf privater Gegenstände versteuern, wenn An- und Verkauf innerhalb von 12 Monaten erfolgten.
Seit 2011 gilt das Gegenteil: Da bei Autos Gewinne selten und Verluste die Regel sind darf man solche Verluste nicht mehr absetzen, Gewinne muss man aber auch nicht mehr versteuern. (Art 1 Nr. 10 JStG 2010) Wer also ein privates Auto kurz nach dem Kauf mit Gewinn weiterverkaufen, muss nicht mehr mit dem Fiskus teilen.
Vorsicht bei Auto-Entnahmen aus dem Betriebsvermögen: Entnimmt der Unternehmer ein Auto für zum Beispiel für 20 000 Euro aus der Firma und verkauft es ein halbes Jahr später für 23 000 Euro weiter, ist das künftig nicht mehr steuerpflichtig. Aber das Finanzamt wird in solchen Fällen unterstellen, man hätte den Entnahmewert von vornherein zu niedrig angesetzt.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=18
Thu, 06 Jan 2011 18:30:00 +0100Steuerverschärfung bei betrieblichen ZweitwagenFrüher galt eine recht großzügige Regelung, falls man mehrere Betriebsautos privat mitbenutzte. Nur das teuerste Auto musste man bei der Ein-Prozent-Regelung angeben, solange man glaubhaft machen konnte, dass die anderen Autos nicht von Familienangehörigen mitbenutzt wurden.
Seit November 2009 gilt ein neues BMF-Schreiben: Jetzt müssen alle Autos versteuert werden (Rdn. 12 des BMF-Schr. v. 18.11.2009; DB 2009, 2575). Ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die zur Privatnutzung ungeeignet sind (z.B. Werkstattwagen) und Autos, die ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
der-firmenwagen.de meint: Die neue Verwaltungsanweisung ist unlogisch, weil man immer nur ein Fahrzeug benutzen kann. Es entsteht eine offensichtlich unzutreffende überhöhte Besteuerung. Mit Sicherheit entgehen können Sie dieser Überbesteuerung nur, indem Sie Fahrtenbücher führen.
Tipp: Wenn ein Auto gemeinsam vom Unternehmer und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt wird, soll eine Aufteilung des Listenpreises nach der Zahl der Nutzungsberechtigten erfolgen. Falls Sie also in Ihrer Firma Leute mit niedriger Steuerbelastung finden, die bereit sind, sich ein halbes, drittel oder viertel Firmenauto auf die Gehaltsabrechnung setzen zu lassen, können Sie Ihre eigene Steuer reduzieren.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=17
Thu, 06 Jan 2011 18:30:00 +0100Kann man eigentlich einem Mitarbeiter mit Firmenwagen zusätzlich noch eine Bahnfahrkarte auf Firmenkosten geben?Folgende Frage erreichte die Redaktion von der-firmenwagen.de:
"Ein Arbeitnehmer von uns hat bereits ein Firmenauto. Kann man eigentlich solch einem Mitarbeiter mit Firmenwagen zusätzlich noch eine Bahnfahrkarte auf Firmenkosten geben?"
Steuerberater Gesierich aus Gilching dazu: "Das geht auf jeden Fall " es fragt sich nur ob man für das Ticket die günstige Besteuerung mit 15% bekommt oder nicht. Job-Tickets für Fahrten zur Arbeit kann man nämlich nur dann sozialversicherungsfrei überlassen und mit lediglich 15 Prozent pauschal versteuern, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte ansonsten "als Werbungskosten geltend machen könnte."
Und das könnte er nur, wenn er eben selbst mit Bus oder Bahn in die Arbeit fährt. Tut er das nicht, heißt das: Kein Werbungskostenabzug und damit keine günstige Pauschalsteuer. Ohne Pauschalsteuer müsste man in etwa nochmal den Wert der Karte als Lohnsteuer und Sozialabgaben oben drauf legen " und das wird sich für kaum einen lohnen.
Schlupfloch "Sachbezugs-Freigrenze": Dieses setzt voraus, dass die Karte maximal 44 Euro kostet. Der ArbN erhält die Karte als steuerfreien Sachbezug. (§8 Absatz 2 Satz 9 EStG) Dann ist es egal, wie er die Karte verwendet. Voraussetzung: Derjenige erhält sonst keine Sachbezüge und das Bahn-Abo läuft über die Firma.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=16
Thu, 06 Jan 2011 18:29:00 +0100Für Vertriebler und Kundendienst-Leute kann km-Geld attraktiver sein als ein FirmenautoEin Firmenauto ist schön, kostet aber viel Steuern. Vor allem bei Mitarbeitern, die weit weg von der Firma wohnen. Es kann für den Mitarbeiter oftmals attraktiver sein, wenn er sein eigenes Auto kauft und stattdessen die gefahrenen Kilometer mit 30 Cent (oder einem höheren Satz, den er nachweisen muss) abrechnet.
Rechnen wir mal nach: Ein Mitarbeiter mit 40 000 Euro-Auto und 30 km Entfernung zur Firma versteuert im Monat 760 Euro und zahlt darauf 350 bis 400 Euro Abgaben. Fährt er im Monat 3000 km für die Firma und beläuft sich sein km-Satz auf 45 Cent, kann der Mann 1350 Euro netto (!) im Monat als Kilometergeld bekommen. Zusammen mit der Steuerersparnis (350 Euro), sind das 1700 Euro netto mehr. Und selbst, falls ein Firmenwagen doch günstiger wäre, unterschätzen Sie nicht die Motivationswirkung eines hohen Nettogehaltes!
Wichtig: Wollen Sie mehr als 30 Cent je Kilometer steuerfrei auszahlen, muss Ihr Mitarbeiter über 12 Monate seine Gesamtkosten ermitteln und Ihnen die Berechnung vorlegen. Den so ermittelten Satz dürfen Sie so lange verwenden, "bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern." (R 9.5 LStR)
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=15
Thu, 06 Jan 2011 18:27:00 +01005 Methoden, um der "Ein-Prozent-Regel" zu entgehen
Die "Ein-Prozent-Regel" besagt, dass man jeden Monat ein Prozent des ursprünglichen Brutto-Listenneupreises für die Privatnutzung versteuern muss. Doch es gibt 6 Ausnahmen von dieser Regel. Ausnahme 1 " Keine Ein-Prozent-Regel für Auto im Privatvermögen. Wenn das Auto gar nicht im Betriebsvermögen ist, fällt natürlich auch keine Steuer für die Privatnutzung an. Man kann stattdessen 30 Cent je Kilometer für betriebliche Fahrten abrechnen. Tipp: Das lohnt sich vor allem, bei älteren, voll abgeschriebenen Autos. Ausnahme 2 - Keine Ein-Prozent-Regel wegen gleichwertigem Privatauto: Ein neues höchstrichterliches Urteil sagt, dass man der Ein-Prozent-Regelung durchaus auch ohne Fahrtenbuch entgehen kann, wenn man privat ein gleichwertiges Auto hat. Man hat aber keine Chance, den geldwerten Vorteil auf seinen S-Klasse-Geschäftswagen zu verhindern durch das Vorhalten eines privaten VW Polo. Das Gericht sprach ausdrücklich von "Gleichwertigkeit der Fahrzeuge".Ausnahme 3 - Fahrtenbuch. Für Autos im Betriebsvermögen kann die Privatnutzung auch mittels Fahrtenbuch versteuert werden. Das lohnt sich, wenn das Auto relativ wenig privat genutzt wird. Wie ein Fahrtenbuch aussehen muss und wie dann gerechnet wird, lesen Sie hier: Ausnahme 4 " Auto zur Privatnutzung ungeeignet. Typischer Fall: Kastenwägen oder Werkstattwägen, die im Heck keine Fenster, sondern Materialschränke haben. Wenn das Finanzamt behaupten will, dass ein solches Fahrzeug dennoch privat gefahren wird, ist das Finanzamt in der Beweispflicht. (BFH- VI R 34/07).Häufiges Missverständnis: Alleine, die Tatsache, dass ein Auto kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW klassifiziert ist (z.B. schwerer SUV), reicht seit 6 Jahren nicht mehr aus, um deshalb die Ein-Prozent-Regelung entfallen zu lassen. Ausnahme 5 " Überwachtes Nutzungsverbot. Diese Ausnahme betrifft nur Arbeitnehmer. Wenn diesen die Privatnutzung verboten ist und das vom Chef überwacht wird (z.B. Einkassieren des Schlüssels jeden Abend oder Kontrollieren des Fahrtenbuchs), müssen diese nichts versteuern. Der Chef kann diesen Ausweg nicht nutzen, denn wer soll schon die Auto-Nutzung des Chefs kontrollieren? (weggefallene) Ausnahme 6 " Zweitwagen: Bisher galt eine recht großzügige Regelung: Man musste nur das teuerste Auto bei der Ein-Prozent-Regelung angeben, solange man glaubhaft machen konnte, dass die anderen Autos nicht von Familienangehörigen mitbenutzt wurden. Ein 2009er BMF-Schreiben ordnet aber nun an, dass alle Autos versteuert werden müssen. (Rdn. 12 des BMF-Schr. v. 18.11.2009; DB 2009, 2575). Ausgenommen sind nur Fahrzeuge laut Ausnahme 3(s.o.) und Dienstwagen für Arbeitnehmer. Bereitgestellt von Steuerberater Gesierich aus Gilching
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=14
Thu, 06 Jan 2011 18:26:00 +0100Zuzahlungen zum Dienstwagen reduzieren die Ein-Prozent-Regel " aber ......nur, wenn mans richtig macht
Dienstwagen-Fahrer haben hin und wieder Sonderwünsche. Um diese für den Arbeitgeber kostenneutral umzusetzen, werden hier meist Zuzahlungen des Arbeitnehmers vereinbart.
Bisher galt: Zahlte ein Arbeitnehmer bei der Übernahme des Dienstwagens seine Sonderwünsche gleich in einem Betrag ab, konnte er das nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres absetzen. Eine überschießende Zuzahlung war bisher steuerlich nutzlos.
Das hat sich 2007 geändert: Ein Pharma-Referent wollte (und bekam) einen Porsche als Dienstwagen. Er musste seiner Firma zum Ausgleich für die Mehrkosten 37 500 Euro überweisen. Das Urteil: Diese Zahlung kann er über die Dienstwagen-Nutzungsdauer verteilt steuerlich absetzen. (BFH 18.10.07; DB 2007,2815). Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil nicht an. (Nicht-Anwendungserlass)
Ungünstig bleibt die Zahlung von Kfz-Kosten aus privater Tasche: Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter, dass er zum Beispiel das Benzin selber zahlen muss, während Sie alle anderen Kosten übernehmen, ist das steuerlich ungünstig. Denn der Arbeitnehmer muss gleichwohl den vollen geldwerten Vorteil versteuern und kann die privat bezahlten Kosten aber nirgendwo absetzen. Das wurde nun so noch einmal bestätigt (BFH 18.10.07; DB 2007,2813).
Tipp " so machen Sie es cleverer: Vereinbaren Sie lieber kilometerbezogene Zuzahlungen. Muss Ihr Mitarbeiter zum Beispiel pro Kilometer 10 Cent selber übernehmen, kann er das abziehen und versteuert weniger. Allerdings ist diese Methode recht kompliziert, weil Sie jeden Monat die Kilometerstände erfassen müssen.
Feste Abzüge: Am besten und einfachsten sind monatlich feste Abzüge " zum Beispiel 100 Euro monatlich. In dieser Höhe mindert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Ihr Mitarbeiter spart dann entsprechend Lohnsteuer und Sozialabgaben auf seine Zuzahlung.
Beipiel: Das Auto kostet 30.000 Euro (Brutto-Listen-Neupreis). Der Mitarbeiter muss 100 Euro zuzahlen. Er versteuert dann nur noch 200 Euro.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=13
Thu, 06 Jan 2011 18:25:00 +0100Wird der geldwerte Vorteil für die Firmenwagen-Nutzung 2011 endlich sinken?Kaum eine Regierung kann sich nach der Wahl an ihre alten Versprechungen erinnern. Schwarz-Gelb macht da keine Ausnahme. Auch der Bereich Firmenwagen ist hiervon betroffen. Der schwarz-gelbe Koalitionsvertrag enthielt zwar die Aussage, dass man die""Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge überprüfen" will.
Ob es dazu kommen wird, da ist Der-Firmenwagen.de eher pessimistisch: Denn ein Abstellen auf den echten Kaufpreis statt den Listenpreis wäre mit massiven Steuerausfällen verbunden und würde auf eine Begünstigung von Gebrauchtwagen zu Lasten des Neuwagenverkaufs hinauslaufen. Zudem wäre die steuerliche Abwicklung - insbesondere bei Leasing-Autos - in der Praxis sehr kompliziert (denn welcher Preis soll dann maßgeblich sein?).
Zuguterletzt würde die Opposition eine solche Absenkung des geldwerten Vorteils politisch massiv als "Steuergeschenk für die Auto-Lobby" angreifen.
Firmenwagen-Nutzer und deren Chefs müssen sich also darauf einstellen, auch 2011 mit den jetzigen Regeln weiterzuleben.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=12
Thu, 06 Jan 2011 18:24:00 +0100Mit einem Oldtimer Dienstwagen-Steuer sparenDie Ein-Prozent-Regel schlägt bei Luxuswagen unerbittlich zu. Während gebrauchte Luxusautos (z.B. 10-jährige 7er BMWs oder S-Klasse-Mercedes) besonders ungünstig behandelt werden, sind echte Klassiker ein Steuersparmodell. Denn auch hier ist der ursprüngliche Listenpreis maßgeblich. Auch dann, wenn der Kaufpreis heute ein Vielfaches beträgt.
Beispiel: Ein Unternehmer legt sich einen restaurierten Mercedes-Roadster aus den 60er Jahren zu. Kaufpreis heute: 50 000 Euro. Ursprünglicher Neupreis: 18 000 DM.
Geldwerter Vorteil je Monat: Nur 90 Euro (ein Prozent von 18 000 DM), eventuell zuzüglich 0,03 Prozent je Kilometer für Fahrten Wohnung-Betrieb.
Oldtimer-Fans sparen also Steuern, weil die Ein-Prozent-Regel auf Basis des historischen Neupreises und nicht nach dem tatsächlichen Kaufpreis berechnet wird.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=11
Thu, 06 Jan 2011 18:23:00 +0100Ein Firmenwagen wird immer für volle Monate gerechnet, deshalb... ...lohnt es sich bei einem Wechsel während des Monats oftmals bis zur zweiten Monatshälfte zu warten.
Warum? Hier die Begründung:
Die Dienstwagensteuer bemisst sich nach dem Brutto-Listenneupreis. Wenn man das Auto während des Monats wechselt, kann man aber nicht zeitanteilig rechnen. Sondern das Finanzamt verlangt, den überwiegend genutzten Firmenwagen anzusetzen. Wenn der Neue teurer ist als der alte, ist es geschickt, die Auslieferung ab dem 16. des Monats vorzunehmen. Dann berechnet sich die Dienstwagensteuer noch nach dem billigeren alten Auto.
Beispiel: Ein angestellter Geschäftsführer bekommt einen neuen Firmenwagen (Listenpreis 80 000 Euro), der am 14.April ausgeliefert werden soll. Am gleichen Tag soll X den alten Wagen (Listenpreis 50 000 Euro) zurückgeben. Falls der Geschäftsführer den Wechsel um 2 Tage auf den 16. April verschiebt, spart er 134 Euro Steuern.
Denn durch die Verschiebung auf den 16. gilt der alte Wagen als "überwiegend genutzt". Dadurch kommt der Geschäftsführer im April noch mit 500 Euro geldwerten Vorteil davon " statt 800 Euro.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=10
Thu, 06 Jan 2011 18:22:00 +0100Oberstes Steuergericht bestätigt Ende 2010 erneut Dienstwagen-freundliche Urteile von 2008Grundsätzlich ist es bei Firmenautos so: Wer einen Dienstwagen von der Firma bekommt, mit dem er auch zur Arbeit fahren kann, muss für diese Fahrten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt je Entfernungskilometer 0,03 Prozent vom Bruttolistenneupreis.
Pauschal ist pauschal ist pauschal: Laut Finanzamt gilt diese Pauschale völlig unabänderlich, egal ob man einmal in der Woche in den Betrieb fährt oder fünfmal. Bereits im April 2008 urteilte der BFH jedoch: Außendienstler, die nur einmal in der Woche in die Firma kommen, sollen laut BFH nur 1/5 der Dienstwagensteuer zahlen. Die Finanzverwaltung beharrt seit Oktober 2008 hingegen (in diesem Fall) auf dem Fünffachen.
Das oberste Steuergericht gibt nicht nach: In den Urteilen VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09 vom 22.09.2010 wird noch einmal klargestellt: Wer weniger in den Betrieb fährt, muss auch weniger versteuern.
Fazit: Dienstwagennutzer, die nur selten in die Firma fahren müssen, sollten darauf drängen, dass sie nicht den vollen Wert versteuern. Die neue Urteilsserie lässt darauf hoffen, dass die Finanzverwaltung ihren Widerstand bald aufgeben muss.
http://der-firmenwagen.de/cgi-bin/firmenwagen_pub_webseite.pl?beitrag=9
Thu, 06 Jan 2011 18:21:00 +0100Wie Sie Umsatzsteuer auf die Auto-Privatnutzung reduzierenDie private Mitbenutzung Ihres Geschäftswagens kostet nicht nur Einkommenssteuer, sondern auch Umsatzsteuer. Hier gibt es zwei Berechnungsmethoden. Zum einen können Sie den Wert laut Ein-Prozent-Regel nehmen, pauschal davon 20 Prozent abziehen und das als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer verwenden.
Oder: Sie ermitteln die Kosten mit Vorsteuerabzug (zum Beispiel Benzin, Reparaturen, Leasingraten oder die Abschreibung, sofern Sie das Auto mit Vorsteuerabzug gekauft haben). Dann schätzen Sie die private Nutzung plausibel (zum Beispiel auf 30 oder 40 %) und führen auf diese Bemessungsgrundlage die Mehrwertsteuer ab.
Nicht möglich ist jedoch diese Vorgehensweise: Den Wert laut 1-Prozent-Regel nehmen und statt des 20 prozentigen Abschlages einen individuell ermittelten höheren Abschlagswert verwenden (BFH 19. 5. 2010 XI R 32/08).
Steuerspar-Tipp: Den Privatanteil zu schätzen (ohne Fahrtenbuch zulässig!) ist fast immer günstiger als den Wert laut Ein-Prozent-Regel zu verwenden.
Beispiel: Das Auto hat einen Bruttolistenneupreis von 70 000 Euro, Ein-Prozent-Wert also 700 Euro im Monat. Es sind Kosten mit Vorsteuerabzug (Benzin, Leasing etc.) von 8.500 Euro im Jahr angefallen und solche ohne Vorsteuerabzug (Versicherung, Steuer) in Höhe von 1.500 Euro.
Methode nach Ein-Prozent-Regel: 700 x 12 = 8.400 nach Abzug von 20 % Abschlag bleiben 6.720, darauf 19 %, sind 1.276,80 Euro Umsatzsteuer auf den Privatanteil.
Schätzungsmethode: 8.500 Euro Kosten mit Vorsteuerabzug (nur diese sind relevant); geschätzter Privatanteil 40 Prozent = 3.400 Euro. Darauf 19 % MwSt. = 646 Euro. So haben Sie etwa die Hälfte gespart.
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Thu, 06 Jan 2011 18:21:00 +0100Vorsicht beim Autoverkauf an PrivatVerkaufen Sie einen Firmenwagen aus Ihrem Unternehmensvermögen an eine Privatperson, können Sie die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen. Die Gewährleistung dauert sechs Monate. Geht während dieser Zeit etwas kaputt, gilt eine Beweislastumkehr. Nicht der Käufer muss Ihnen dann beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, sondern Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Mangel bei Übergabe NICHT vorhanden war.
Beispiel: Zwei Wochen nach dem Verkauf kommt es zu einem Getriebeschaden. Nicht der Käufer muss dann nachweisen, dass das Getriebe schon bei Übergabe schadhaft war, sondern Sie müssen nachweisen, dass es in Ordnung war " was Ihnen kaum möglich sein dürfte.
Unser Rat deshalb: Verkaufen Sie Firmenautos nur an Kfz-Händler oder Firmen, um diese Haftung zu vermeiden. Denn beim Verkauf an einen Nicht-Verbraucher können Sie die Gewährleistung ausschließen. Alternativmethode: Sie verkaufen das Auto zuerst an sich privat und verkaufen es dann privat weiter. Denn wenn ein Privatmann verkauft, kann er die Gewährleistung wirksam ausschließen. Zwei Nachteile bei dieser Methode: Der Mehrwertsteuerausweis geht verloren und es steht ein weiterer Eintrag im Kraftfahrzeugbrief.
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Thu, 06 Jan 2011 18:20:00 +0100Sind Gebrauchtwagen steuerlich gut oder schlecht?Verständlicherweise fördern Auto-Verkäufer die Meinung, dass es steuerlich clever sei, stets ein neues Geschäftsauto zu fahren.
Die Wahrheit jedoch ist: Rein steuerlich sind Gebrauchtwagen seit 2008 steuerlich sogar attraktiver. Denn seit 2008 bekommen Sie die Mittelstands-Sonderabschreibung auch für Gebrauchtwagen. Weiterer Vorteil: Gebrauchtwagen haben eine kürzere Restnutzungsdauer, so dass man sie schneller abschreiben kann.
Ist der geldwerte Vorteil bei Gebrauchtwagen nicht höher? Kommt drauf an, womit man vergleicht. Der geldwerte Vorteil eines 2005er 7er BMWs ist nicht höher als der eines fabrikneuen. Aber die laufenden Kosten des gebrauchten sind deutlich niedriger (niedere Leasingraten bzw. niedere Abschreibungen und Zinsen). Wenn Sie hingegen einen gebrauchten 30 000-Euro-7er-BMW (urspr. Listenpreis 100 000 Euro) mit einem nagelneuen 30 000-Euro-Golf vergleichen, dann hat der Gebrauchtwagen einen deutlich höheren geldwerten Vorteil als der Neuwagen.
Gebrauchtwagenfans kann ich vier Auswege aus der Dienstwagensteuer-Falle nennen:
1. Auto privat kaufen und eine (Excel-)Liste mit betrieblichen Fahrten führen und sich 30 Ct. (oder mehr, falls belegbar) von der Firma steuerfrei auszahlen lassen. Das lohnt sich vor allem für besonders alte und/oder billige Autos.
2. Die Kostendeckelung: Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel kann maximal so hoch sein wie die tatsächlichen Kosten. Allerdings ein schwacher Trost, denn zum Absetzen bleibt dann exakt Null übrig.
3. Unter 50 Prozent geschäftliche Nutzung angeben (nur möglich bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen): Wenn das Auto unter 50 Prozent betrieblich genutzt wird, kann man zwar nur diesen Prozentsatz der Kosten geltend machen, die Versteuerung eines Privatanteils entfällt aber komplett.
4. Echten Klassiker fahren. Dem oft hohen Anschaffungspreis für gepflegte Oldtimer steht der damals niedrige historische Listenpreis gegenüber. Dieser wird auch heute noch der Besteuerung zugrunde gelegt. Aber ein Mercedes SL von 1965 (geldwerter Vorteil nur ca. 150 Euro im Monat) ist natürlich nur etwas für Oldie-
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Thu, 06 Jan 2011 18:19:00 +0100Spezialfall: Nutzung von Vorführwagen durch AutoverkäuferAutoverkäufer in Autohäusern dürfen die Vorführwagen ihres Arbeitgebers oftmals mit nach Hause nehmen. Die daraus resultierende "Dienstwagensteuer" versuchen einige Autohäuser dadurch zu umgehen, dass sie ein " mehr oder weniger ernst gemeintes - "Nutzungsverbot für private Fahrten" erteilen.
So geschehen auch bei einem Autohaus, dessen Fall kürzlich vor dem FG Niedersachsen verhandelt wurde (Az: 1 K 333/07). Der Autohändler hatte seinem Verkäufer zwar Fahrten Wohnung " Arbeitsstätte ausdrücklich gestattet und diese versteuert, die Privatnutzung von Vorführwagen aber verboten " steuerlich letztendlich ohne Erfolg.
Denn das Gericht hielt es für unrealistisch, dass der Verkäufer nicht privat gefahren sei. Aus dem Urteil lassen sich zahlreiche Hinweise zur Vermeidung von Steuerfallen gewinnen.
- Private Fahrzeuge des Verkäufers reichen nicht aus, um die Nutzung des Dienstwagens zu vermeiden. In dem konkreten Fall besaß der Verkäufer privat ein sechs Jahre altes Auto und ein zwölf Jahre altes Motorrad. "In Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar", so das Gericht. Dass der Verkäufer wegen Vorhandenseins dieser alten Privat-Fahrzeuge nicht mit den nagelneuen Vorführautos gefahren sei, sei nicht glaubhaft.
- Logo des Autohauses auf dem Vorführwagen: Ein solches steht der Annahme einer privaten Nutzung ebenfalls nicht entgegen.
- Trotz Nutzungsverbot hatte der Verkäufer auf Firmenkosten Benzin während Urlaubsfahrten getankt. Dazu das Gericht: Hätte das Autohaus die Privatnutzung ernstlich verbieten wollen, hätte es keine solchen Tankbelege akzeptiert.
- Ebenfalls schlecht: Das Autohaus hatte niemals die Kilometerstände von Vorführwagen kontrolliert.
Allerdings enthält das Urteil auch einen Hinweis, wie man unangenehme Hinzuschätzungen vermeiden kann. Man sollte jedem Verkäufer ein Auto " idealerweise aus dem unteren Preissegment " fest zuzuordnen und dieses ganz offiziell versteuern. Dann kann das Finanzamt zumindest nicht die Nachversteuerung auf Basis der teuersten Luxusfahrzeuge des Autohauses nachholen, wie in obigem Fall, wo der Verkäufer angeblich gar kein Auto privat nutzen durfte.
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Thu, 06 Jan 2011 18:19:00 +0100Steuern sparen bei Firmenwagennutzern mit Dienstwagen UND BahnIm Jahre 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Firmenwagennutzer, der nur einen Teil der Strecke zwischen Wohnung und Arbeit mit dem Firmenwagen zurücklegt, nur diesen Teil als geldwerten Vorteil versteuern muss. (BFH 4.4.08; VI R 68/05)
Beispiel: Matthias hat einen Firmenwagen. Er wohnt in Eberswalde und arbeitet in Berlin (Distanz=60 km). Er fährt jeden Tag mit dem Auto von Eberswalde nach Bernau(30 km), steigt dort in die S-Bahn und fährt die übrigen 30 km S-Bahn. Früher verlangte das Finanzamt trotzdem, die vollen 60 km zu versteuern.
Das Finanzamt lässt Firmenwagennutzer mit Bahnkarte nun billiger davon kommen: Aber nur in zwei Fällen: Entweder der Arbeitgeber verbietet dem Arbeitnehmer ausdrücklich, den Firmenwagen für die volle Entfernung zu nutzen und überwacht dieses Verbot (etwa durch Vorlage von Fahrtenbüchern und Kontrolle des Kilometerstandes). Oder: Der Mitarbeiter kann eine Jahreskarte der Bahn vorlegen. Dann bleibt es bei der Versteuerung der tatsächlichen Auto-Kilometer " die Bahnkilometer müssen dann nicht versteuert werden. (BMF 23.10.2008)
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Thu, 06 Jan 2011 18:18:00 +0100Tipp für Selbständige: Ein-Prozent-Regel legal umgehenPer 01.01.06 wurde die Abzugsfähigkeit von Geschäftswagen bei Einzelunternehmen, GbRs, KGs und OHGs eingeschränkt. Die Ein-Prozent-Regelung kann man seit 2006 nur noch für überwiegend geschäftlich genutzte Autos ansetzen.
Erstaunlich: Die Neuregelung kann manchmal sogar vorteilhafter sein als die alte Regelung. Denn auch wer sein Auto überwiegend privat nutzt, darf nach wie vor alle Autokosten als Betriebsausgaben geltend machen, muss aber in Höhe der Privatnutzung eine Entnahme in Höhe der anteiligen Privatnutzung verbuchen. Das kann bei Gebrauchtwagen sogar günstiger sein als die Ein-Prozent-Regelung.
Beispiel: Ein Unternehmer fährt einen gebrauchten 7er BMW (Neupreis: 80.000 Euro). Jährliche Kosten (inkl. Leasing bzw. AfA): 10.000 EUR. Betriebliche Nutzung: Nur 40 %. Bisher als Entnahme zu versteuern: 12 x 1 % = 12 x 800 = 9.600 Euro. Es blieben nur 400 Euro zum Absetzen übrig. Nach der neuen Regelung kann er ohne Fahrtenbuch 40 Prozent der Kosten (= 4.000 EUR) geltend machen " das Zehnfache des Betrags bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel.
Wer kann das nutzen? Ausschließlich Selbständige oder Gesellschafter von Personengesellschaften, bei denen eine über 50-prozentige Privat(!)Nutzung realistisch ist.
Wer kann das nicht nutzen? Die Autos von GmbH-Geschäftsführern und Arbeitnehmer gelten per Definition als 100% betrieblich genutzt. Dieser Personenkreis kann also nicht sagen, er würde sein Auto nur 40% geschäftlich nutzen. Ebenso haben diejenigen mit sehr hoher Kilometerleistung Pech. Wer im Jahr 50.000 km fährt, wird es schwer haben, das Finanzamt davon zu überzeugen, er würde davon mehr als 50 Prozent privat durch die Gegend fahren. Hier kommt es zur zwingenden Ein-Prozent-Regel, sofern man kein Fahrtenbuch führt.
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Thu, 06 Jan 2011 18:16:00 +0100Urlaub mit dem Geschäftswagen optimal absetzenDie Urlaubssaison 2010 ist für die meisten zu Ende. Falls Sie mit dem Geschäftswagen unterwegs waren, sollten Sie keine falsche Zurückhaltung gegenüber dem Finanzamt an den Tag legen, wenn sie mit dem Geschäftswagen im Urlaub waren! Denn wenn Sie die Ein-Prozent-Regel nutzen, ist damit die gesamte Privatnutzung pauschal abgegolten.
"Pauschal" heißt: Es ist egal, ob Sie wenig privat fahren oder viel. Das heißt auch: Die Fahrzeugkosten einer Urlaubsreise sind ebenfalls mit abgegolten.
Legen Sie also keine falsche Bescheidenheit an den Tag: Sammeln Sie auch auf Ihrer Urlaubsreise (sofern mit Geschäftsauto angetreten) Benzinquittungen und verbuchen Sie diese als Betriebsausgaben. Niemand kann Ihnen einen Vorwurf machen, denn Sie haben ja über die 1-Prozent-Regel für die private Nutzung bezahlt.
Nicht absetzbar sind jedoch: Maut-Gebühren, Auslandsschutzbriefe sowie Autobahnvignetten für Urlaubsreisen. Ebenso wenig die Kosten einer Fähre. Und: Ausländische Mehrwertsteuer können Sie nicht als Vorsteuer absetzen " wohl aber den Bruttobetrag der Benzinquittung als Betriebsausgabe.
Sehr wohl absetzbar: Alle Benzinrechnungen und etwaige Reparaturen sind absetzbar, auch im Urlaub.
Achtung Fahrtenbuch-Führer: Auch Sie sollten alle diese Belege sammeln. Allerdings wird eine Urlaubsreise mit dem Dienstwagen den Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode erheblich erhöhen. Das kann somit eine ganz schöne Steuernachzahlung auslösen. Falls Sie Fahrtenbuch führen, ist es überlegenswert, lieber einen in der Familie noch vorhandenen Privatwagen für die Urlaubsreise zu nutzen.
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Thu, 06 Jan 2011 18:15:00 +0100Wie viele Luxusautos kann man im Betriebsvermögen halten?Im Jahre 2002 hatte der Bundesfinanzhof über folgenden Fuhrpark zu urteilen: Ein Steuerberater besaß folgende Kfz: Ferrari, Porsche, Bentley, Jaguar und Range Rover " und zwar allesamt im Betriebsvermögen.
Der Steuerberater war auch um den Nachweis der betrieblichen Nutzung nicht verlegen " er führte penibel Fahrtenbuch. Daraus ergab sich (außer beim Range Rover und Mini), dass er die Autos nicht nur überwiegend, sondern zu 100,00% betrieblich nutzte! Und zwar - so wortwörtlich vor Gericht vorgetragen - "am Wochenende zum Einwurf von Briefen bei Finanzämtern und zum Abholen freier Mitarbeiter vom Flughafen."
Das Finanzamt kam dem rührigen Steuerberater, der sogar am Sonntag arbeitet, entgegen und zog die betriebliche Notwendigkeit der Autos nicht weiter in Zweifel. Das Finanzamt kappte jedoch die abzugsfähigen Kosten für Ferrari, Porsche und Bentley auf Jaguar-Niveau.
Doch nicht einmal dies wollte der Steuerberater hinnehmen und klagte gegen die Kosten-Kürzung vor dem Bundesfinanzhof" letztendlich aber ohne Erfolg. (BFH IV B 50/00; 19.03.2002)
Das oberste Steuergericht entschied dazu: "Es hätte schlüssiger und substantiierter Darlegungen dazu bedurft, dass die kurz aufeinander folgende Anschaffung und gleichzeitige Unterhaltung von sechs Kraftfahrzeugen, darunter allein fünf PKW der Oberklasse, namentlich ein Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover, nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht."
"Der Zusammenhang zwischen der Benutzung luxuriöser Fahrzeuge für relativ wenige Fahrten (insbesondere auch an Wochenenden zu Finanzämtern, um dort Post einzuwerfen, und zum Flughafen) und der vom Kläger dargelegten Geschäftsentwicklung ist nicht erkennbar."
Fazit: Trotz der Kappung der Kosten auf Jaguar-Niveau ist der Steuerberater immer noch recht gut weggekommen. In Deutschland leben wir also " was die Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten angeht - immer noch auf einer Insel der Seligen.
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Thu, 06 Jan 2011 18:13:00 +0100Oberfinanzdirektion Münster Rheinland - Lohnsteuerliche Behandlung von Poolfahrzeugen des ArbeitgebersEin Kraftfahrzeug , das zu einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers gehört (Poolfahrzeug), steht nicht nur einer Person zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Poolfahrzeuge werden vielmehr von mehreren Personen genutzt. Dabei bestehen für die Nutzung von Poolfahrzeugen bei den einzelnen Arbeitgebern durchaus unterschiedliche Regelungen, die auch lohnsteuerlich verschieden zu beurteilen sind.
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (siehe z. B. das BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 381). Zur privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen. Zusätzlich zu dem für reine Privatfahrten anzusetzenden geldwerten Vorteil sind ggf. auch noch Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie bestimmte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Arbeitslohn zu erfassen. Scheidet eine andere Nutzung eines Firmenfahrzeugs als zu dienstlichen Zwecken aus, liegt kein Arbeitslohn vor.
Steht ein Poolfahrzeug bzw. stehen Poolfahrzeuge den Arbeitnehmern dauerhaft (auch) zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, spricht der Beweis des ersten Anscheins (auch) für eine entsprechende Nutzung (vergleiche die BFH-Urteile vom 07.11.2006, BStBl 2007 II S. 116, und vom 04.04.2008, BStBl 2008 II S. 887). Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt nach H 8.1 (9 - 10) (Fahrzeugpool) und (Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer) LStH.
Haben Arbeitnehmer dauerhaft uneingeschränkten Zugriff auf ein Poolfahrzeug bzw. Poolfahrzeuge mit der Maßgabe, es/sie für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen, kann von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (vergleiche H 8.1 (9 - 10) (Nutzungsverbot) LStH).
Wird ein Poolfahrzeug bzw. werden Poolfahrzeuge den Arbeitnehmern nur aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck überlassen, können die Regeln des Anscheinsbeweises (s. o.) nicht angewandt werden. In diesen Fällen ist im Einzelnen festzustellen, ob ein Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt hat. Die Feststellungslast trifft nach den allgemeinen Regelungen die Finanzverwaltung, weil es sich um einen steuerbegründenden Tatbestand handelt.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Poolfahrzeug jeweils bei Bedarf zur Erledigung einer konkreten dienstlichen Aufgabe und besteht ein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot, ist eine weisungswidrige Privatnutzung des Firmenfahrzeugs keine Zuwendung eines geldwerten Vorteils im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses und somit kein Arbeitslohn. In diesen Fällen kann von einem ernsthaft gemeinten Privatnutzungsverbot ausgegangen werden, wenn durch eine entsprechende Dienstanweisung (z. B. die Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes NRW) oder dienst-/arbeitsvertragliche Vereinbarung die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs untersagt ist und die Nutzer des Firmenfahrzeugs bzw. der Firmenfahrzeuge durch ihre Unterschrift bestätigen, das jeweils bei Bedarf überlassene Poolfahrzeug nur dienstlich zu nutzen. Eine weisungs- und wahrheitswidrige Privatnutzung des Firmenfahrzeugs stellt ein Arbeits-/Dienstvergehen dar und führt zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Verzicht des Arbeitgebers auf seinen Schadensersatzanspruch ist aber ein geldwerter Vorteil.
Besteht kein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot für Poolfahrzeuge, führt eine vom Arbeitgeber erlaubte oder geduldete Privatnutzung (z. B. zu privaten Gaststätten-/Restaurantbesuchen während einer mehrtägigen Dienstreise) zu Arbeitslohn.
Bei Poolfahrzeugen, die während der Arbeits-/Dienstzeit für Botengänge und dienstliche Besorgungen genutzt werden, kann auch ohne ausdrückliches Privatnutzungsverbot und ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs unterstellt werden, dass sie ausschließlich dienstlich genutzt werden, wenn die Fahrzeuge nicht mit nach Hause genommen, sondern auf dem Gelände des Arbeitgebers abgestellt werden. Dagegen kann bei Poolfahrzeugen, die Arbeitnehmern für eine mehrtägige Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung überlassen werden und für die kein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot besteht und ebenfalls kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht auch privat genutzt werden.
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt, liegt kein geldwerter Vorteil vor (siehe H 8.1 (9 - 10) (Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung) LStH). Wird ein Firmenfahrzeug ausschließlich zu solchen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen, durch die eine dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs an der Wohnung begonnen oder beendet werden kann, ist diese Nutzungsüberlassung kein geldwerter Vorteil (siehe Arbeitgebermerkblatt vom 01.11.1995, BStBl 1995 I S. 719, Tz. 29 Satz 2).
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. Siehe H 8.1 (9 - 10) (Gelegentliche Nutzung) LStH.
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Tue, 11 May 2010 18:53:00 +0100BMF - Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der AutomobilbrancheBundesministerium der Finanzen , IV C 5 - S-2334 / 09 / 10006
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 18.12.2009
Weitere Anwendbarkeit bestätigt durch BMF IV A 6 - O-1000 / 09 / 10095 v. 23. 4. 2010 (koordinierter Ländererlass - "Schreiben zur Eindämmung der Normenflut")
Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche (§ 8 Absatz 3 EStG)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche Folgendes:
Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der steuerlichen Bewertung der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 EStG (vgl. R 8.2 Absatz 1 LStR 2008) die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge anderen Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Bietet der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge anderen Letztverbrauchern nicht an, so sind die Endpreise des nächstgelegenen Händlers maßgebend (R 8.2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 LStR 2008).
Endpreis ist nicht der Preis, der mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Preiszugeständnisse tatsächlich vereinbart wird. Regelmäßig ist vielmehr der Preis maßgebend, der nach der Preisangabenverordnung anzugeben und auszuweisen ist. Dies ist z. B. der sog. Hauspreis, mit dem Kraftfahrzeuge ausgezeichnet werden, die im Verkaufsraum eines Automobilhändlers ausgestellt werden. Wenn kein anderes Preisangebot vorliegt, ist dem Endpreis grundsätzlich die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers zugrunde zu legen.
Nach den Gepflogenheiten in der Automobilbranche werden Kraftfahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern tatsächlich häufig zu einem Preis angeboten, der unter der UPE des Herstellers liegt. Deshalb kann der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 - BStBl II Seite 687, BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 - BStBl II Seite ... [1] .
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises ist es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 Prozent des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlass es sind auch Fahrzeugverkäufe, deren Endpreise inklusive Transport- und Überführungskosten im Einzelfall über der UPE liegen, sowie Fahrzeugverkäufe, die mit überhöhter Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen, Sachzugaben oder anderen indirekten Rabatten einhergehen, einzubeziehen. Neben Barrabatten ist der Wert indirekter Rabatte bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses zu berücksichtigen, soweit diese in den Verkaufsunterlagen des Automobilherstellers oder Automobilhändlers nachvollziehbar dokumentiert sind. Fahrzeugverkäufe mit Marktzins unterschreitenden Finanzierungen bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses unberücksichtigt.
Es wird nicht beanstandet, wenn bei neu eingeführten Modellen in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 Prozent der UPE als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird. Als neues Modell ist ein neuer Fahrzeugtyp oder eine neue Fahrzeuggeneration anzusehen, nicht dagegen eine sog. Modellpflegemaßnahme ("Facelift"). Es bestehen keine Bedenken, in Zweifelsfällen hierzu auf die ersten Ziffern des im Fahrzeugschein oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I verzeichneten Typenschlüssels des Herstellers abzustellen. Wurde ein Modell in den der Bestellung vorangegangenen drei Kalendermonaten nicht verkauft, ist auf den durchschnittlichen Preisnachlass des letzten Dreimonatszeitraums abzustellen, in dem Verkaufsfälle vorliegen.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 30. Januar 1996, BStBl I Seite 114, und ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
Fußnoten:
[1] Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.
Hinweis des BayLfSt vom 22. 1. 2010
Das BMF-Schreiben vom 18.12.2009 ist erst ab dem 01.01.2009 und daher nicht zur Erledigung der offenen Einspruchsverfahren für VZ bis 2008 anzuwenden. Zur Erledigung der Einsprüche ergehen noch gesonderte Hinweise (vgl. "Übersicht über ruhende Massenrechtsbehelfe" unter AIS/Themen/Steuerrecht/AO/Vorläufigkeit, Ruhen des Verfahrens ...).
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Fri, 18 Dec 2009 12:19:00 +0100BayStdF - Besteuerung von Motorrollern mit zwei VorderrädernMit FMS vom 03.02.2009 hat das BayStdF die Behandlung von Motorrollern mit zwei Vorderrädern geregelt:
Entsprechende Roller werden verkehrsrechtlich im Allgemeinen aufgrund des geringen Abstands der beiden Vorderräder als Krafträder eingestuft.
Gelegentlich werden derartige Fahrzeuge jedoch nachträglich durch eine Vergrößerung des Abstandes der Vorderräder verändert. Sie werden dann von der örtlichen Zulassungsbehörde im Wege der Einzelbetriebserlaubnis als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft. Dies erfolgt, um das Fahrzeug mit einer für Personenkraftwagen gültigen Fahrerlaubnis führen zu können.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist der jeweiligen verkehrsrechtlichen Einstufung eines derartigen Fahrzeuges auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu folgen .
Bis zum 30.06.2010 waren diese Fahrzeuge bei einer verkehrsrechtlichen Einstufung als dreirädriges Kraftfahrzeug daher als Personenkraftwagen der Hubraumbesteuerung zu unterwerfen.
Besteuerung ab 01.07.2010:
Mit dem 5. KraftStÄndG vom 27.05.2010 (BGBl I S. 668) wurden ab 01.07.2010 die Bemessungsgrundlage und die Steuersätze für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e und der entsprechenden nationalen Fahrzeugklassen gesondert geregelt (sog. steuerliche Fahrzeugart "Leichtes Fahrzeug").
Dementsprechend sind Motorroller mit zwei Vorderrädern, die in Folge einer Vergrößerung des Abstandes der Vorderräder zulassungsrechtlich als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft sind, ab 01.07.2010 gem. § 8 Nr. 1b i.V.m. § 9 Nr. 2b KraftStG mit dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu besteuern.
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Tue, 03 Feb 2009 18:44:00 +0100BFH - Regelmäßig keine aktive Rechnungsabgrenzung degressiver Raten beim MobilienleasingRegelmäßig keine aktive Rechnungsabgrenzung degressiver Raten beim MobilienleasingBFH v. 28.02.2001 - I R 51/00Leitsatz: Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79 , BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696).Vorinstanz: Finanzgericht Münster (EFG 2000, 668)TatbestandI. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die einen Herstellungsbetrieb unterhält, arbeitet mit geleasten Produktionsmaschinen. Die Leasingraten sind wie folgt degressiv gestaffelt: 1. bis 12. Monat 3,55 v. H., 13. bis 24. Monat 2,24 v. H. und 25. bis 51. Monat 1,46 v. H. der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes. Bei einer Veränderung der Anschaffungskosten änderten sich die Leasingraten im gleichen Verhältnis. Bis zur Bezahlung des Leasinggegenstandes behielt sich der Leasinggeber vor, die Leasingraten entsprechend der Änderung des Kapitalmarktzinses, der den Leasingraten zugrunde lag, anzupassen. Eine Kündigung des Leasingvertrages war nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Erhaltungsaufwendungen während der Grundmietzeit hatte der Leasingnehmer zu tragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 1982 IV R 184/79 (BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696) abweichend von der Klägerin die Auffassung, bei Vereinbarung degressiver Leasingraten mit fester mehrjähriger Laufzeit sei die Summe der während der vertraglichen Laufzeit geschuldeten Raten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Laufzeit zu verteilen. Die in den ersten Jahren über diesen rechnerischen linearen Jahresaufwand hinausgehenden Beträge seien als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und in den Jahren, in denen die Leasingraten niedriger als der rechnerische Jahresaufwand sind, gewinnmindernd linear aufzulösen. Die gegen die hiernach ergangenen Körperschaftsteuerbescheide gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) gab ihr mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 668 abgedruckten Gründen statt. Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. GründeII. Die Revision ist unbegründet. 1. Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggeschäft ein schwebender Vertrag, der nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte grundsätzlich nicht zu bilanzieren ist. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist allerdings abweichend hiervon ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn und soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Im Streitfall haben die Vertragsbeteiligten Leasingverhältnisse begründet und hierbei keine gleichbleibenden Leasingraten, vielmehr solche vereinbart, denen ein degressiv gestaffelter Verlauf zugrunde liegt. Das FA meint deshalb, dass es sich bei jenem überproportionalen Aufwand, der von der Klägerin dem degressiven Ratenverlauf entsprechend zu erbringen ist, um Leistungen für erst später zu erbringende Gegenleistungen des Leasinggebers handele. Ist diese Frage zu bejahen, wäre für diesen Aufwand ein entsprechender Aktivposten zu bilden. 2. Der BFH (Urteil in BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696) hat hierzu, bezogen auf einen Immobilien-Leasingvertrag, entschieden, dass degressive Leasingraten nicht anzuerkennen, vielmehr die insgesamt gezahlten Leasingraten linear auf die Grundmietzeit zu verteilen und die Unterschiedsbeträge vom Leasingnehmer aktiv abzugrenzen seien. Er hat dies damit begründet, dass es sich bei dem Leasingvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele. Die Leistungen des Leasinggebers in Gestalt der fortwährenden Nutzungsüberlassung der Immobilie sei in den einzelnen Jahren grundsätzlich von gleicher Art und gleichem Umfang und damit gleichwertig. Maßgeblich für die Wertbestimmung sei in diesem Zusammenhang nicht die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung des Leasinggebers, sondern das rechtliche, insbesondere das schuldrechtliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung; abzustellen sei auf den rechtlichen Jahreswert von Leistung und Gegenleistung. Der Urteilsfall betraf einen Immobilien-Leasingvertrag, der auf 30 Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen worden war und nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte. 3. Die Finanzverwaltung folgt den Grundsätzen dieser Entscheidung und wendet sie auch auf vergleichbare Mobilien-Leasingverträge an (ebenso z. B. Findeisen in Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 19 Rz. 84; Kleine, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 1997/1998, 231 f.; Schreiber in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , 16. Aufl., § 5 EStG Rz. 740 Stichwort Leasing unter II. 2.; Weber/Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz , 19. Aufl., § 5 Rz. 735, jeweils m. w. N.; s. auch Fuchs, Der Betrieb - DB - 1996, 1833, 1834 zu 17.19 und 17.20 der International Accounting Standards). Der Senat hält indes mit der Vorinstanz die gegenüber dem Urteil in BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696 vielfach laut gewordenen kritischen Äußerungen für bedenkenswert (vgl. dazu z. B. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 250 HGB Rz. 126 ff.; Bordewin, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 17, 1435 , 1456 ff.; Forster in Handelsrecht und Steuerrecht, Festschrift für Döllerer, 1988, S. 147 ff.; Gelhausen/Gelhausen in von Wysocki/Schulze-Osterloh, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Abtlg. I/5 Rz. 147; Tiedchen, daselbst, Abtlg. II/8 Rz. 61 f.; Glasel in Becksches Handbuch der Rechnungslegung, Abtl. B 710 Leasing Rz. 61, 67 ff.; Günkel, JbFSt 1997/1998, 225 ff.; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 2. Aufl., Rz. D 289; Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz , § 5 Rdnr. F 349 ff., jeweils m. w. N.; vgl. auch Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland - HFA IdW - 1/1989, Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 1989, 625). Im Streitfall kommt es jedoch auf diese Frage nicht an. a) Zwar ist mit dem Urteil in BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696 im Grundsatz davon auszugehen, dass sich die Leistungen des Leasingnehmers - die von ihm zu erbringenden Leasingraten - sowohl beim Immobilien- als auch beim Mobilienleasing nicht unmittelbar an dem Wert des überlassenen Wirtschaftsguts und nicht an der Kostenstruktur des Leasinggebers als dessen Kalkulationsgrundlage messen lassen. Entscheidend ist vielmehr der Wert der Nutzungsüberlassung als der Gegenleistung des Leasinggebers. Anders als beim Immobilienleasing kann aber beim Mobilienleasing nicht davon ausgegangen werden, dass der objektive Wert der Nutzungsüberlassung als Grundlage für die (positive oder negative) Investitionsentscheidung des Leasingnehmers in den einzelnen Jahren des Leasingzeitraumes gleichbleibend ist. Der objektive Wert der Nutzungsüberlassung richtet sich nicht nur nach der rechtlichen Verwendungsmöglichkeit, sondern auch und vor allem nach dem Funktionswert, also der objektiven Verwendbarkeit des geleasten Wirtschaftsgutes vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung. Der Funktionswert hängt wiederum von der Betriebszeit und dem Alter des Leasinggegenstandes ab und bestimmt sich nach den jeweiligen ,,Wiederbeschaffungskosten, gegebenenfalls also solchen für ein gebrauchtes Wirtschaftsgut. Dessen technische Alterung ist ebenso zu berücksichtigen wie sein wirtschaftlicher Verzehr. Zusätzlich ist von Bedeutung, inwieweit der Leasingnehmer im Laufe der Zeit zunehmend mit Aufwendungen zur Reparatur und Instandhaltung des Leasinggegenstandes zu rechnen haben wird (ebenso Günkel, JbFSt 1997/1998, 225 ff., insoweit a. A. HFA IdW, WPg 1989, 625, 626, unter D. 1.). Insofern liegen die Dinge im Ergebnis anders als beim Leasing von Immobilien, die nicht gleichermaßen einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr unterliegen und deren Nutzungswert aufgrund gestiegener Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Jahre sogar noch zunehmen kann. Die lineare Verteilung der Leasingraten mag dort also gerechtfertigt sein, beim Mobilienleasing ist sie es nicht. Sichtbar wird dies nicht zuletzt daran, dass ein etwaiger Erwerber des Unternehmens im Falle linearer und unveränderter Leasingraten bei geleasten Immobilien gemeinhin keinen Kaufpreisabschlag vornehmen wird, bei geleasten Mobilien aber sehr wohl. Hiervon ausgehend kann der Wert des Überlassungsanspruchs beim Mobilienleasing durchaus degressiv verlaufen, wobei - abweichend von der vom FA vertretenen Auffassung, aber mit dem FG - auch ohne einen entsprechenden Nachweis des Steuerpflichtigen von einem Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte auszugehen ist. b) So verhält es sich im Streitfall. Es handelt sich hier um zunehmend automatisierte Maschinen zur Herstellung von Kraftfahrzeugersatzteilen, die einer mechanischen Abnutzung und vor allem wirtschaftlichen Überholung der elektronischen Steuerungselemente unterliegen und regelmäßig eine Nutzungsdauer von nur wenigen Jahren aufweisen. Die Erfahrung spricht somit für eine besonders starke Wertminderung und damit Nutzungswertminderung in den ersten Jahren. Die degressive Verteilung der Leasingraten mit ca. 43 v. H. im ersten Jahr, ca. 27 v. H. im folgenden Jahr und ca. 35 v. H. in der restlichen Nutzungszeit ist deshalb nicht zu beanstanden und spricht nicht dafür, dass in den anfänglich höheren Leasingraten - bei der gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung - Vorauszahlungen des Nutzungsentgeltes für die späteren Zeiträume zu sehen wären.
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Wed, 28 Feb 2001 15:22:00 +0100